Ablauf der Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Tuchlauben 11/2/13-14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung § 212a BAO 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei am in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie von Dr. Eric Agstner für den Beschwerdeführer und von HR Mag. Melitta Schweinberger für das Finanzamt zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bescheid
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Kinderabsetzbetrag 2014-2019, Familienbeihilfe 2014 - 2019 und Aussetzungszinsen 2020-2021 im Gesamtausmaß von € 24.622,49. In der Begründung wurde Folgendes angeführt:
"Der Ablauf ist bescheidmäßig der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen. Eine solche Erledigung ist zB ein Erkenntnis (§ 279 BAO) des Verwaltungsgerichts (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 212a Rz 28). Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom . GZ. RV/7104918/2020 rechtskräftig über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***AB*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gem § 26 Abs 1 FLAG 1967 un § 33 Abs 3 EStG 1988 zurückgefordert wurden, abgesprochen. Infolge Beschwerdeerledigung war nunmehr zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdeerledigung den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig ein Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird."
Beschwerde
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer unter anderem eine Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom und begründete diese wie folgt:
"[…]
Darüber hinaus verweisen die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom , wonach der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben wurde, sowie die dazugehörigen beiden Beschwerdevorentscheidungen des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), jeweils vom , weshalb die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde offenbar bis dato nicht abgelaufen ist.
Im übrigen dokumentiert der nunmehr angefochtene Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom , dass die erstinstanzliche Finanzbehörde offenbar ursprünglich eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden bewilligt hat, widrigenfalls der nunmehrige behördliche Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sinnlos wäre.
Zusammenfassend übersieht die erstinstanzliche Finanzbehörde allerdings, dass die gegenständlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom nach wie vor nicht rechtskräftig erledigt sind, weshalb auch die Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zu bewilligen gewesen wäre.
Beweise: […]
Schlussanträge:
I. Das erstinstanzliche FINANZAMT ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), möge die gegenständlichen beiden Beschwerden dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen.
II Das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge:
1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und anschließend
2. […]
3. der vorliegenden Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge geben und den gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom vollinhaltlich aufheben."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen und dies folgendermaßen begründet:
"Sachverhalt:
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) bezüglich seiner Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***AB***) vom einen Vorlageantrag ein und beantragte dabei der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Bescheid vom bewilligte die belangte Behörde die beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Beim Bundesfinanzgericht war unter der GZ. RV/7100053/2021 auch eine Beschwerde der ***AB*** gegen den Bescheid des Finanzamtes vom anhängig, mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***AB*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert wurden (Gesamtrückforderungsbetrag € 24.116,80). Diese Beschwerde wurde mit Beschluss vom gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde wurde mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung gem. § 212a Abs. 5 BAO verfügt. Dies aber zu Unrecht, da das Verfahren des Bf. zu RV/7104918/2020 noch beim Bundesfinanzgericht anhängigwar.
Aus diesem Grund wurde von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom ein neuerlicher Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung erlassen und der rückgeforderte Betrag gem. § 212a BAO ausgesetzt.
Mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7104918/2020, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***AB*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert wurden (Gesamtrückforderungsbetrag € 24.116,80), gem. § 279 BAO als unbegründet ab.
In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom von der anwaltlichen Vertretung des Bf. ein Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO und ein Antrag gem § 26 Abs. 4 FLAG gestellt. Ebenso wurde in diesem Schreiben eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der oa Anträge beantragt.
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt Österreich der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem § 212a Abs. 5 BAO verfügt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde der Bescheid über den Ablauf der Einhebung vom gem § 299 BAO von Amts wegen ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom ein Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO und ein Antrag gem. § 26 Abs. 4 FLAG eingebracht und dabei ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der Anträge beantragt wurde. Da im gegenständlichen Fall (Anm. Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO und Antrag gem. § 236 BAO) noch keine Beschwerdeerledigung von Seiten der Abgabenbehörde erfolgt sei, sei der Bescheid vom rechtswidrig erlassen worden und daher ersatzlos aufzuheben.
Am wurde vom Finanzamt Österreich schließlich ein Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung erlassen. Als Begründung wurde folgendes ausgeführt:
[…]
Mit Schreiben vom wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung einer Einhebung vom gestellt. Dabei führt der Bf. im Wesentlichen aus, dass die Abgabenbehörde übersehe, dass die gegenständlichen Beschwerden vom (Anm. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom über den Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO sowie Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid vom hinsichtlich des Antrages gem. § 26 Abs. 4 FLAG 1967) nach wie nicht rechtskräftig erledigt worden seien, weshalb auch die Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gem § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zu bewilligen gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung:
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
[…]
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung.
Dazu wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom , RV/7104918/2020, abgeschlossen wurde, weshalb die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.
Die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 1 BAO erfolgte aufgrund des Antrages vom anlässlich des Vorlageantrages betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und stand somit mit der Nachsicht bzw. mit einem Antrag gem. § 26 Abs. 4 FLAG 1967 in keinerlei Zusammenhang (vgl ).
Im Übrigen führt die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht nicht zur Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs.1 BAO, da aus diesem Abweisungsbescheid keine Nachforderung entsteht ().
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , eingelangt bei der belangten Behörde per Fax am , wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt beantragt:
"In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom bezüglich der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer vom gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom , dem Beschwerdeführervertreter am postalisch zugestellt, und stellen diesbezüglich nunmehr innerhalb der offenen gesetzlichen Frist den
Antrag
die erstinstanzliche Finanzbehörde möge die gegenständliche Beschwerde der beiden Beschwerdeführer vom dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen."
Mündliche Verhandlung
Zum beschwerdegegenständlichen Streitthema gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass die Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, um nicht schon die Rückforderung bezahlen zu müssen, bevor das BFG entschieden hatte. Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte, dass die Nachsicht anzuwenden wäre, weil ein technischer Fehler vorgelegen wäre und die Beträge gutgläubig verbraucht wurden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 24.116,80 an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück. Dagegen wurde am Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 21.465,80 bewilligt. Bereits am wurde über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Am hat der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Vorlageantrag eingebracht und darin unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 24.330,51 (darin enthalten sind auch Aussetzungszinsen in Höhe von € 213,71) bewilligt.
Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde der ***AB*** als unzulässig zurückgewiesen. Diese Erledigung nahm die belangte Behörde zum Anlass, den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Da mit dem Beschluss vom , der an ***AB*** gerichtet ist, noch nicht über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom entschieden wurde, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom erneut die Aussetzung der Einhebung verfügt.
Mit Erkenntnis vom hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Am hat der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf das abweisende Erkenntnis vom - einen Nachsichts- und einen Aussetzungsantrag gestellt.
Mit Bescheiden vom wurde von der belangten Behörde einerseits der Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung verfügt und andererseits wurden Aussetzungszinsen bescheidmäßig vorgeschrieben. Mit Bescheid vom wurde der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom wieder aufgehoben, weil gar keine Beschwerdeerledigung durch die belangte Behörde erfolgte und der Ablauf rechtswidrig verfügt worden wäre.
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom hat die belangte Behörde erneut den Ablauf der Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 24.622,49 (darin enthalten Aussetzungszinsen in Höhe von € 505,69) infolge Beschwerdeerledigung verfügt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Rückforderungsbescheid vom und zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7104918/2020.
Die Feststellungen zum Beschluss vom , GZ RV/7100053/2021 und zum Erkenntnis vom , GZ RV/7104918/2020 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese Erledigungen. Ebenfalls Einsicht genommen wurde in die Bescheide über die Bewilligung bzw. den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom , , , , , 12.12.20201 und .
Darüber hinaus ist der beschwerdegegenständliche Sachverhalt auch in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom ausführlich beschrieben, wobei im Vorlageantrag vom den Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegengetreten wurde. Schließlich sind auch im Vorlagebericht vom die einzelnen Bescheide aufzählend angeführt. Der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung kommt der Charakter eines Vorhalts zu ().
Rechtslage
§ 212a BAO lautet:
§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 212a Abs 1 BAO kommt eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist; allerdings können Nachforderungen auch aus Haftungsbescheiden resultieren (vgl. Ritz/Koran7, BAO, § 212a Tz 13).
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde (zB eines Erkenntnises - § 212a Abs 5 lit b BAO) zu verfügen ().
Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist nicht in der Erledigung über die Bescheidbeschwerde auszusprechen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 212a BAO Tz 34). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, worauf die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits hingewiesen hatte.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Beschwerde hinsichtlich Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag der Jahre 2014 bis 2019, die der Grund für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung war (Bescheid vom über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung - anlässlich des Vorlageantrages vom ), vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom entschieden wurde. Damit ist auch der Grund für die Aussetzung der Einhebung weggefallen und das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102429.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at