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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2023, RV/7400024/2022

Festsetzung von Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft , Wagramerstraße 81/1, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom , Kontonummer 22 105 640 3/01, betreffend Wasser- und Abwassergebühren gemäß dem Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) für die Jahre 2018 bis 2021 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die Beschwerdeführerin davon informiert, dass der Wasserzähler mit der Nummer 90856 an der Adresse ***1***, gegen den Wasserzähler mit der Nummer 66114 getauscht wurde und einen erhöhten Stand von 3.367 Kubikmetern aufwies.

Die Beschwerdeführerin wurde davon informiert, dass im Zeitraum seit der letzten Ablesung am sich der Tagesverbrauch erheblich erhöht habe, nämlich von im Vergleich der Vorperiode vom bis zum mit einem Tagesdurchschnittsverbrauch iHv. 0,96 auf 9,71 Kubikmeter im Zeitraum vom bis zum Zeitpunkt des Tausches am ; dass für die Gebührenfestsetzung diese Verbrauchsdaten verbindlich seien und dass sie die Möglichkeit einer Überprüfung des Wasserzählers habe. Dieses Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom wurde am beim Postamt hinterlegt, jedoch nicht behoben.

Am fand eine Überprüfung des am ausgebauten Wasserzählers WZ-Nr. W 90856 gemäß § 11 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz statt. Dieser Wasserzähler wurde mit Stellungnahme der FG 03-WZ, GZ MA 31 28988/19 anhand des Prüfprotokolles vom iSd. Maß- und Eichgesetzes als in Ordnung, die geringen Messfehler seien innerhalb der Eichfehlergrenze, beurteilt.

Am und am konnte keine Ablesung des Wasserzählers durch den Magistrat der Stadt Wien erfolgen, da der Bereich des Wasserzählers verstellt war.

Die nächste Ablesung fand am statt mit einem Ablesestand iHv. 54.697 Kubikmetern Wasserverbrauch und am mit einem Ablesestand iHv. 55.687 Kubikmetern. Der Wasserzähler WZ-Nr. W 66114 wurde am getauscht und der Wasserzähler WZ-Nr. W 89623 wurde eingebaut.

Am fand eine Überprüfung des am eingebauten Wasserzählers WZ-Nr. W 66114 gemäß § 11 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz statt. Dieser Wasserzähler wurde mit Stellungnahme der FG 03-WZ, GZ MA 31 590506/21 anhand des Prüfprotokolles vom iSd. Maß- und Eichgesetzes als in Ordnung, die geringen Messfehler seien innerhalb der Eichfehlergrenze, beurteilt.

Mit Gebührenbescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien Wasserbezugs- und Abwassergebühren iHv. insgesamt EUR 224.403,74 fest, aufgestellt wie folgt:

  1. Wasserbezugsgebühren:

Zeitraum Kubik netto USt 10% Brutto

-: 3252 5.498,84 549,88 6.048,72

- 24024 41.932,80 4.193,28 46.126,08

- 24090 42.048,00 4.204,80 46.252,80

- 5471 9.549,38 954,94 10.504,32

  1. Wasserzählergebühren:

4.Quart.2018-4. Quart 2018 5,66 0,57 6,23

1.Quart.2019-2.Quart.2021 58,45 5,85 64,30

  1. Abwassergebühren:

- 3252 6.030,98 603,10 6.634,08

- 24024 46.082,40 4.608,24 50.690,64

- 24090 46.209,00 4.620,90 50.829,90

- 5471 10.494,37 1.049,44 11.543,81

-4127657230Summe festgesetzte Gebühren: 207.909,88 20.791,00 228.700,88

minus Teilzahlungen Wasser 1.897,89 189,82 2.087,71

minus Teilzahlungen Abwasser 2.008,62 200,81 2.209,43

Abrechnungs-/Gesamtbetrag: 204.003,37 20.400,37 224.403,74

Der Gesamtbetrag von Euro 224403,74 ist bis zum 15. des auf die Zustellung dieses Bescheids folgenden Monats zu zahlen.

Tarif Wasser 1 m 3 =1,92 Euro (inkl. USt.) ab

Tarif Abwasser 1 m 3 = 2,11 Euro (inkl. USt.) ab

Dieser Bescheid wurde am an der ehemaligen Adresse der Beschwerdeführerin, ***2***, von einer "Mitbewohner(in)" übernommen.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die Höhe der Gebührenforderung nicht nachvollziehbar sei und dass kein Wasserschaden sichtbar gewesen wäre. Sie wäre am Standort des oben angeführten Wasserzählers nicht wohnhaft gewesen, da Verwandte kostenlos dort gewohnt hätten. Sie hätte nicht gewusst, dass der Wasserzähler regelmäßig hätte kontrolliert werden müssen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 183 Abs. 4 BAO die bisherigen Ermittlungsergebnisse mit und listete den Wasserverbrauch wie folgt auf:

Die belangte Behörde führte weiters Folgendes aus: "Anhand dieser Verbrauchsaufzeichnungen ist ersichtlich, dass seit dem ein Verbrauchsanstieg vom Wasserzähler registriert wurde. Ab dem hat der amtliche Wasserzähler jedoch wieder einen Verbrauchsrückgang registriert. Ein derartiges Verbrauchsgeschehen lässt aber auf ein zwischenzeitig behobenes Gebrechen bzw. unterbundene Wasserverluste schließen.

Zu Ihrer Information teile ich Ihnen dazu mit, dass Wasserverluste relativ unbemerkt und nicht leicht eruierbar auftreten können, zB. an erdverlegten (Garten-)Leitungen, durch undichte Sicherheitsventile, durch rinnende WC-Anlagen, etc… Die Innenanlage ab dem Wasserzähler fällt in Ihren Verantwortungsbereich gem. § 15 Wasserversorgungsgesetz - WVG - Obsorgepflicht, eine Feststellung der Ursache des Mehrverbrauchs in diesem Bereich ist daher seitens der MA 31 nicht möglich."

Weiters wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Überprüfung des Wasserzählers und auf die Herabsetzung der Abwassergebühr hingewiesen. Da das Schreiben vom zurückgesendet wurde, schickte die belangte Behörde am eine Kopie des Schreibens an die Emailadresse der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom nahm die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten, zur Sache Stellung, in der die Richtigkeit der Ablesedaten und Funktionstüchtigkeit der betroffenen Wasserzähler bestritten wurde und deren Überprüfung beantragt wird.

Der Beschwerdeführerin wurden daraufhin die Ergebnisse der Überprüfung des Wasserzählers 66114 inklusive Prüfprotokoll vom und das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom , das die Funktionstüchtigkeit des betreffenden Wasserzählers bestätigt, übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründete zusätzlich zum Bescheid, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) gem. § 12 Wasserversorgungsgesetz in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin fällt, welche das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre zu tragen habe. Die generelle Obsorgepflicht des Wasserabnehmers verpflichte die Wasserabnehmerin gemäß § 15 Wasserversorgungsgesetz die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigen Zustand zu halten und in Abständen von mindestens drei Monaten durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Da die Ausnahmetatbestände gemäß § 20 Wasserversorgungsgesetz nicht zutreffen würden, wäre eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr nicht möglich.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung vor dem Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass der verrechnete Wasserverbrauch technisch nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In der Stellungnahme zum Vorlagebericht führte die belangte Behörde Folgendes aus: "Wie bereits im Schreiben vom bzw. in der E-Mail vom mitgeteilt, ist anhand der Verbrauchsaufzeichnungen ersichtlich, dass seit dem ein Verbrauchsanstieg vom Wasserzähler registriert wurde. Ab dem hat der amtliche Wasserzähler jedoch wieder einen Verbrauchsrückgang registriert. Ein derartiges Verbrauchsgeschehen lässt aber eher auf ein zwischenzeitig behobenes Gebrechen bzw. unterbundene Wasserverluste schließen. Wasserverluste können relativ unbemerkt und nicht leicht eruierbar auftreten, z.B. an erdverlegten (Garten)Leitungen, durch undichte Sicherheitsventile, durch rinnende WC-Anlagen, etc. Die Verbrauchsanlage (Innenanlage) fällt aber in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmer (vgl. § 12 WVG). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmer erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre tragen. Auf Grund der die Wasserabnehmer treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) haben sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten (neu: alle drei Monate) auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches). Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschwasserzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war.

Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. 97/17/0022, zur Wasserversorgung von Bad Ischl; 84/17/0070 zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7400128/2015)."

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht einen Inspektionsbefund der ***3*** GmbH und beantragte die Einvernahme weiterer Zeugen. Aus dem Bericht der ***3*** GmbH vom sind aufgrund der enthaltenen Fotos das Objekt, der Wasserzählerschacht mit der Verstellung, den Hauptwasserzähler und -schacht sowie der Einbau einer neuen PLT-Leitung ersichtlich, die sich im Keller des Hauses befinden soll.

Mit Schreiben vom beantragte die belangte Behörde die teilweise Stattgabe des Rechtsmittels in folgender Höhe:

"Gemäß § 13 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, ist bei Schäden an der Verbrauchsanlage für nach § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

In der Beilage wird die Mitteilung der Rechtsanwalts-Partnerschaft Frysak & Frysak vom und die Erhebung des Außendienstmitarbeiters der MA 31 - SSV vom übermittelt, in der dieser bestätigt, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs ein Schaden an der Verbrauchsanlage war und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Versicherung der ausgeflossenen Wassermenge in Erdreich/Mauerwerk plausibel erscheint.

Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs im gebrechensfreien Zeitraum vom bis von 0,96978 m³ pro Tag (353 m³ in 364 Tagen) ergibt sich für den von den Wasserverlusten belasteten Zeitraum vom bis folgende Berechnung der Nichteinleitungsmengen:

- : Bezug: 3252 m³ - 150 Tage x 0,96978 m³ = 3107 m³

- : Bezug: 24024 m³ - 365 Tage x 0,96978 m³ = 23670 m³

- : Bezug: 24090 m³ - 366 Tage x 0,96978 m³ = 23735 m³

- : Bezug: 5466 m³ - 98 Tage x 0,96978 m³ = 5371 m³

Die Abwassergebühr wird, unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches gemäß § 13 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung,

1.im Ausmaß von 3107 m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 145 m³ mit EUR 295,80 (netto 268,91 + 10 % USt 26,89),
2.
im Ausmaß von 23670 m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 354 m³ mit EUR 746,94 (netto 679,04 + 10 % USt 67,90),
3.
im Ausmaß von 23735 m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 355 m³ mit EUR 749,05 (netto 680,95 + 10 % USt 68,10) und
4.
im Ausmaß von 5371 m³, für die Zeit vom bis für eine damit verbleibende Abwassermenge von 100 m³ mit EUR 211,00 (netto 191,82 + 10 % USt 19,18) festgesetzt."

Am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, zu welcher die Parteien geladen waren. Die Beschwerdeführerin zog die Beweisanträge zur Einvernahme von Zeugen vom zurück und beantragte die Einvernahme des Zeugen ***4***, dem Sohn der Beschwerdeführerin. Dem Beweisantrag wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes stattgegeben.

Der Zeuge ***4***, geb. am ***5***, Sohn der Beschwerdeführerin, gab nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO), nach Ermahnung, dass er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe, sowie nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage an: "Ich habe mich um die Liegenschaft in der ***6*** gekümmert und es waren Bekannte und Verwandte in diesem Haus eingemietet ohne Mietzins zu verlangen. Wir haben den Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom bekommen. Wir haben stets die Rechnungen auf die alte Adresse bekommen - die ***7***, aber wir sind dort nicht mehr wohnhaft. Da meine Mutter bei mir im Haus in der ***8*** wohnt. Wir haben den Bescheid von den Mietern meines Vaters, die dort wohnen, bekommen. Die haben diesen auch gegengezeichnet, obwohl das nicht in Ordnung ist. Ich und meine Mutter sind nie zu diesen Schriftstücken gekommen, außer zum Bescheid der am zugestellt wurde. Wir haben den Wasserzähler nicht überprüft."

Auf die Frage der Richterin, ob der Zeuge bzw. die Beschwerdeführerin den Mietern aufgetragen habe den Wasserzähler regelmäßig zu überprüfen, antwortete der Zeuge: "Wir haben alles denen überlassen. Wir haben uns auf den Mieter verlassen, dass er sich darum kümmert."

Die Richterin stellte die Frage an den Zeugen, dass die behördlichen Schriftstücke jedoch an die Beschwerdeführerin als Wasserabnehmerin und Eigentümerin der Liegenschaft und nicht an die Adresse der Liegenschaft selbst ergehen würden, ob der Zeuge das wisse und dass die Beschwerdeführerin ihre Obsorgepflicht auch dadurch verletzt habe, da in den Jahren 2019 und 2020 aufgrund der Verstellung des Wasserzählers keine Wasserablesungen durchgeführt werden konnten.

Der Zeuge gab dazu Folgendes an: "Da wir nicht gewusst haben, das eine Wasserablesung kommt, konnte auch nicht der Mieter informiert werden und die Stelle des Wasserzählers konnte auch nicht freigemacht werden.(…) Es war niemand zu Hause, die Prekaristen sind berufstätig, da auch niemand gewusst hat, dass eine Ablesung stattfindet, da die Ankündigung an eine falsche Adresse zugestellt wurde."

Der Zeuge gab weiters Folgendes an: "Angeblich sind 59 Mio. Liter Wasser geflossen, wir hatten keinen Schaden im Garten, noch im Haus und auch der Nachbar hat nichts gemerkt. Unsere Wasserleitungen haben trotzdem funktioniert. Ich verstehe das nicht."

Auf die Frage der Richterin, wie das Leitungsgebrechen erkannt wurde und behoben werden konnte, gab der Zeuge an: "Wir haben einen Anruf von der belangten Behörde bekommen, dass wir einen enormen Wasserverbrauch haben. Nach dem 3. Zählertausch wurden wir Anfang 2021 telefonisch (am Handy) informiert, da meine Nummer bei der zuständigen Behörde als Ansprechperson hinterlegt ist.Mir wurde nicht gesagt, wie viel verbraucht wurde und dass es einen möglichen Wasserschaden gibt. Daraufhin haben wir eine neue Wasserleitung gelegt vom Zähler bis zum Haus. Das war Anfang April 2021. Der Schaden war eindeutig von der Leitung. Ein Mitarbeiter von der MA31 hat mir erklärt, dass pro Stunde max. 3 Kubikmeter durchfließen können."

Die belangte Behörde beantragte wie bereits übermittelt die teilweise Stattgabe des Rechtsmittels in Bezug auf die Abwassergebühren in folgender Höhe:

2018: € 295,80

2019: € 746,94

2020: € 749,05

2021: € 211,00

Auf Vorhalt der Richterin, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, dass der Wasserzähler der am getauscht wurde, defekt gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: "Wenn ich mir die Durchflussmenge ausrechne, dann komme ich auf andere Daten als die belangte Behörde, nämlich auf 2745 Liter pro Stunde, wobei 1 Kubikmeter 1000 Liter sind. Es ist für mich nicht vorstellbar, obwohl ich nicht Sachverständiger bin, wie 33.000 Liter pro Tag durchfließen können. Ich kann mir das nicht vorstellen, dass das technisch möglich ist. Also sind 59 Mio. Liter Wasser in ca. 2,5 Jahren ausgeflossen."

Die belangte Behörde nahm zu diesem Punkt Stellung wie folgt: "Der Wasserzähler ist überprüft worden. Der erhöhte Verbrauch wurde am schon festgestellt als der Wasserzähler getauscht wurde. Was ein routinemäßiger Tausch war. Dieser hatte bereits eine erhöhte Durchflussmenge angezeigt. Der Wasserzähler, der am ausgebaut wurde, wurde überprüft und im Jahr 2019 für in Ordnung befunden. Am wurde der am eingebaute Wasserzähler von der belangten Behörde überprüft (im Akt Seite 42) und für in Ordnung befunden. Daraufhin wurde derselbe Wasserzähler vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen neuerlich überprüft 28.10.- für in Ordnung befunden (im Akt Seite 44)."

Auf die Frage der Richterin und zum Schreiben vom in dem die Beschwerdeführerin informiert wurde, dass ein erhöhter Wasserstand vorliegt, gab die belangte Behörde Folgendes an: "Wenn ein Rückschein nicht behoben zurückkommt, dann gilt es für uns zugestellt."

Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass es sich nicht um die richtige Zustelladresse der Beschwerdeführerin gehandelt habe, da die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit an der Adresse ***2***, nicht mehr gewohnt habe.

Auf die Frage der Richterin an die belangte Behörde, dass ja sämtliche Schriftstücke (zB Rechnungen, etc..) zurückgekommen sein müssten, antwortete die belangte Behörde: "Die restlichen Schriftstücke wurden nicht eingeschrieben versandt. Das nächste Schriftstück, das RSb verschickt wurde, war der Bescheid der dann übernommen wurde."

Die Beschwerdeführerin brachte dazu Folgendes vor: "Die Übernahme des Schriftstückes durch die Nachmieter an die ***10***, war keine ordnungsgemäße Zustellung, die durch die Weiterleitung an die Bf. geheilt wurde, da es zufällig zugekommen ist. Dass davor nicht zugestellt wurde, ist meiner Ansicht nach eine Mitschuld der belangten Behörde."

Daraufhin ergänzte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihre Adressänderung der belangten Behörde hätte bekanntgeben müssen.

Die Beschwerdeführerin entgegnete: "Dafür ist das Meldegesetz da. Die Behörde hätte eine ZMR-Anfrage durchführen müssen, als der Brief vom 05.12. nicht behoben wurde. Nur durch diese Unterlassung in diesem langen Zeitraum konnte ein so hoher Schaden entstehen. Der der belangten Behörde jedenfalls zum Teil anzulasten ist. Man kann nicht die alleinige Verantwortung auf den Wasserabnehmer abschieben, bei diesem hohen Verbrauch. Bei ordnungsgemäßer Zustellung 2018 hätte früher reagiert werden können und das Leitungsgebrechen hätte früher behoben werden können. Wenn das Gebrechen Anfang 2019 bekannt gewesen wäre, so wie tatsächlich dann Angang 2021, dann wäre das Leitungsgebrechen schon im April 2019 und nicht erst im April 2021 behoben worden. Ich stelle den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde, allenfalls auf einen weiteren niedrigeren Betrag. Ich sehe eine Verschuldensteilung in Höhe der Festsetzung von April 2019 bis April 2021."

Auf die Frage der Richterin, ob es seitens der belangten Behörde eine Möglichkeit gegeben hätte, den eklatant hohen Wasserverbrauch zu verhindern, gab diese Folgendes an: "Vor dem Grundstück gibt es Wasserschieber. An und für sich kann man abdrehen. Wassersperren passieren nur bei Firmen und Gasthäuser, aber nicht bei Privaten. Es ist theoretisch möglich wird aber nicht gemacht. Es ist nicht erlaubt, selbst bei Nichtbezahlung der Abgabenbeträge abzudrehen aus sanitären Gründen. Wasser gehört zur Grundversorgung. Dieses Prozedere ist technisch nicht vorgesehen."

Mit Schreiben vom erstattete die belangte Behörde auf Nachfrage durch das Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme wie folgt: "Unter Bezugnahme auf Ihre E-Mails vom und dürfen im Anhang eine Aufstellung der an Frau ***Bf1*** ergangenen Sendungen der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 9 und 34 sowie die Niederschrift betreffend die geführten Telefonate im März 2021 übermittelt werden. Ab welchem Zeitpunkt die Kontakttelefonnummer hinterlegt war, lässt sich leider nicht mehr feststellen. Betreffend das Thema der Zustellung an die Beschwerdeführerin darf darüber informiert werden, dass die Gebührenbescheide und Lastschriftanzeigen (rd. 104.000 pro Quartal) zu den vierteljährlichen Gebührstellungen ohne Zustellnachweis versendet werden. Der Abrechnungsgebührenbescheid vom , sowie die Teilzahlungsgebührenbescheide vom , und waren an Frau ***Bf1***, ***9***, ***10***, adressiert und wurden von der Post nicht retourniert, sodass keine Veranlassung für eine Überprüfung der Zustelladresse bestand. (Gebühren-)Bescheide außerhalb der vierteljährlichen Gebührstellung werden mittels Rsb versendet. Können diese nicht zugestellt werden, werden diese von der Post mit einem entsprechenden Vermerk retourniert. Ist der Adressat z.B. "verzogen", wird natürlich die neue Adresse dieses "Geschäftspartners" mittels ZMR ermittelt. Bei dem Hinweis "nicht behoben" erfolgt jedoch keine Überprüfung, da dies angesichts der 125.000 im Verrechnungssystem vermerkten "Geschäftspartner" verwaltungstechnisch auch gar nicht durchführbar wäre.

Da die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilungen 9 und 34 nicht nur für die Einbringung der Wasser- und Abwassergebühren zuständig ist, sondern noch weitere Abgaben an die Stadt Wien betreut, gilt dieser Hinweis verstärkt auch für diese. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass es die Beschwerdeführerin jederzeit in der Hand gehabt hätte, der Behörde ihre neue Zustelladresse bekannt zu geben oder, wie es allgemein üblich ist, der Post einen Nachsendeauftrag zu geben. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber den in der ursprünglichen Fassung zu findenden § 21 betreffend die Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr für durch Gebrechen verursachte Wasserverluste bereits ab (siehe LGBl. Nr. 5/1976) entfallen lassen hat, was eindeutig gegen den Willen des Gesetzgebers spricht, hierfür eine Herabsetzung zu gewähren."

Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht einen Aktenvermerk des Ableseorgans vom vor in dem Folgendes verzeichnet wurde: "Anlässlich der amtlichen Ablesung am , wurde festgestellt, dass sich der Wasserzähler sehr stark dreht. Daher wurde versucht, vor Ort jemanden zu erreichen. Dieses Bemühen blieb ohne Erfolg, weswegen telefonisch Kontakt aufgenommen wurde. Im Telefonat mit dem Sohn der Wasserabnehmerin (die Wasserabnehmerin war telefonisch nicht zu erreichen), wurde er darüber informiert, dass offenbar ein größeres Gebrechen vorliegt. Er wurde ersucht, dem nachzugehen. Der Sohn meldete sich 2-3 Tage später nochmals telefonisch und gab bekannt, dass kein Gebrechen vorliegt. Er wurde daraufhin nochmals darauf hingewiesen, dass ein Gebrechen vorliegen muss, da sich der Zähler sehr schnell drehte."

Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesfinanzgericht die folgende Aufstellung über die übersandten Schreiben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
BA
Art der Sendung
Datum Ausstellung
Datum Post
Zustelladresse
Versandart
retour?
9
Lastschriftanzeige für
***9***, ***10***
Post
-
9
Mahnung
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
19 .03.2019
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
19 .06.2019
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
19 .06.2020
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
"
"
-
9
Mahnung
"
"
-
9
Mahnung
"
"
-
9
Lastschriftanzeige für
"
"
-
34
Administrative Lohnpfändung MA 2
"
RSB
nicht behoben
34
Ratenbescheid
"
Post
-
34
Zahlungserinnerung
****@gmx.at
34
Zahlungserinnerung
"
34
Zahlungserinnerung
"
34
Aussetzung der Einhebung - Bescheid
***9***, ***10***
Post
-

Die belangte Behörde vermerkte unter der Tabelle Folgendes: "Letzte Zeile: Ratenansuchen wurde am eingebracht mit der Bitte um Zustellung des Ratenbescheides in ***11***, ***12***, adressiert wurde aber trotzdem an Frau ***Bf1***, ***9***, ***10***; von dort kam offenbar auch nie Post unzustellbar retour!"

Mit Schreiben vom erstattete die Beschwerdeführerin die folgende Stellungnahme zur Stellungnahme der belangten Behörde vom :

"In umseits bezeichneter Rechtssache wird unter Verweis auf das in der Verhandlung am erstattete Vorbringen verwiesen, und eingangs festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum (sohin jedenfalls ab November 2018) nicht mehr an ihrer vormaligen Anschrift, ***2***, aufhältig, wohnhaft oder gemeldet war. BEWEIS: - amtswegig einzuholende Zentralmeldeauskunft. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei ihrem Sohn, dem in der Verhandlung als Zeugen vernommenen ***4*** an der Anschrift ***13***, ***14*** gewohnt, war dort gemeldet, und hätte dort jederzeit erreicht werden können. Wenn die belangte Behörde vermeint, es sei "allgemein üblich..., der Post einen Nachsendeauftrag zu geben", so wird formaliter vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu einer solchen Vorgangsweise nicht verpflichtet gewesen ist. Im Übrigen wurde der belangten Behörde - wiederum ohne hierzu verpflichtet zu sein - ohnehin der Wohnsitzwechsel bekanntgegeben, weil anlässlich dieser Bekanntgabe auch die unstrittiger Weise der Behörde bekannte telefonische Erreichbarkeit des Sohnes (des Zeugen ***4***) mitgeteilt wurde. Zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels war ein Verfahren, von dem die Beschwerdeführerin Kenntnis im Sinne des § 8 ZustG hatte, nicht anhängig. BEWEIS: - bereits beantragte einzuholende Zentralmeldeauskunft.

Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der belangten Behörde wurden diese sämtliche Schriftstücke an die Anschrift ***2***, adressiert. Diese Anschrift ist keine zulässige Abgabestelle im Sinne des § 2 Zif 4 ZustG. Es wurde daher kein einziges Dokument rechtswirksam zugestellt. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass ein nicht behobener Rückschein für sie als zugestellt gelte (Verhandlungsprotokoll vom , Seite 4 unten), so widerspricht dies den zwingenden und eindeutigen Regelungen des Zustellgesetzes. Eine Heilung der Zustellmängel im Sinne des § 7 ZustG ist - jedenfalls bis zu Veranlassung der Behebung des Leitungsgebrechens - nicht erfolgt. Die Tatsache, dass der belangten Behörde ein signifikant angestiegener Wasserverbrauch jedenfalls ab November 2018 bekannt war, und dass daraufhin erfolgte Lastschriftzeigen und Mahnungen jahrelang (!) nicht zugestellt wurden, ist massiv rechtswidrig und mit zumindest dem gleichen Schuldgehalt behaftet, welcher der Beschwerdeführerin für die nicht regelmäßige Kontrolle des Wasserzählers vorgeworfen wird. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung und Vorgangsweise der belangten Behörde wäre der erhöhte Wasserverbrauch bereits im November 2018 aufgefallen und hätte unverzüglich behoben werden können. Der durch die verschuldete Säumnis der belangten Behörde entstandene Schaden kann keinesfalls zur Gänze auf die Beschwerdeführerin abgewälzt werden. Es wolle daher der angefochtene Gebührenbescheid ersatzlos behoben werden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Im Beschwerdezeitraum 2018 - 2021 wurden an der Adresse der Beschwerdeführerin die folgenden Verbrauchsmengen verzeichnet:

Die entsprechenden Wasserzähler, WZ-Nr. W 90856 und WZ-Nr. W 66114 wurden nach einer Überprüfung gemäß § 11 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz iSd. Maß- und Eichgesetzes als in Ordnung befunden.

Zwischen dem und dem sind 54.697 Kubikmeter Wasser aufgrund eines Leitungsschadens in der Verbrauchsanlage (Innenanlage) nach dem Wasserzähler geflossen. Das Abwasser ist versickert. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdezeitraum keine Überprüfung des Wasserzählers bzw. der Verbrauchsanlage durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Beweisfotos zum Zeitpunkt der Ablesungen am , am und am sowie auf den Prüfprotokollen vom und vom . Dass der Leitungsschaden in der Innenanlage aufgetreten ist, ist der plausiblen Zeugenaussage von ***4***, dem Sohn der Beschwerdeführerin, vom in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht entnommen. Dass keine Überprüfung der Wasserzähler bzw. der Verbrauchsanlage im Beschwerdezeitraum durchgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin schlüssig in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am zugestanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

§ 7 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz (idF. WVG) lautet:

"Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin."

§ 11 WVG lautet:

"(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin.

Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hierfür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt."

§ 12 Abs 1 WVG lautet:

"Als Verbrauchsanlage gelten alle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Ist kein Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein von Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage."

§ 15 WVG lautet:

"(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hierzu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann.

Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden."

§ 20 WVG lautet:

"(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen.

Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal-und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.

(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen."

Art I der Wassergebührenordnung 1990 idF ABl 2016/46 lautet auszugsweise:

"§ 1. Für die Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler werden vom Magistrat Gebühren (Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren) eingehoben.
§ 2. Für jeden Kubikmeter abgegebenes Wasser ist eine Wasserbezugsgebühr von 1,86 Euro zu entrichten.
§ 3. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge ist auf volle Kubikmeter nach unten abzurunden. […]
§ 5. In den Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren gemäß § 2 und § 4 dieser Wassergebührenordnung ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 Prozent enthalten. […]"

§ 11 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (idF. KKG) lautet:

"(1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässernvon innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.

3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht.

Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

§ 12 KKG lautet:

"(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (
§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten."

§ 13 KKG lautet auszugsweise:

"(1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und 1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

(2) Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen. […]"

§ 14 KKG lautet:

"(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des
§ 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen."

Art I der Kanalgebührenordnung 1988 idF ABl 2016/46 lautet auszugsweise:

"§ 1. Die Gebühr für die Einleitung von Abwasser in einen öffentlichen Kanal wird mit 2,04 Euro je Kubikmeter festgesetzt. […]

§ 5. (1) In der Gebühr gemäß § 1 ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 Prozent enthalten. […]"

  1. Wasserbezugsgebühren:

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 7 Abs. 1 lit. d WVG als Eigentümerin an der Adresse ***11***, ***6*** ***15*** als Wasserabnehmerin anzusehen.

Gemäß § 11 Abs 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten funktionstüchtigen Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (; ; ). Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor.

Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind. Im konkreten Fall wurden die Wasserzähler gemäß § 11 Abs. 3 WVG überprüft und als in Ordnung iSd. § 8 Maß- und Eichgesetz beurteilt. Aufgrund der Überprüfungen der in Betracht kommenden Wasserzähler, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Wasserzählern gemessenen Mengen, weshalb aufgrund dieser gesetzlichen Beweisregel diese oben angeführten, festgestellten Mengen als Grundlage für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren heranzuziehen sind.

Aus welchen Gründen es zum erhöhten Wasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen vom im konkreten Fall nicht gegebenen Fall - zB. der Verwendung für Feuerlöschzwecke - ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hatte lediglich die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der betreffenden Wasserzähler zu ermitteln. Da es bei der Anwendung des Wiener Wasserversorgungsgesetzes auf die Kubikmeter des durch den Wasserzähler geflossene Wassermenge ankommt, gilt damit die Wassermenge auch dann als gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB. Rohrbrüche in der Verbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist für die Abgabepflicht ohne rechtliche Bedeutung (; ; ).

Die Beschwerdeführerin trifft die Obsorgepflicht gemäß § 15 Abs. 1 WVG, insbesondere die Verbrauchsanlage jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Zur Verbrauchsanlage gemäß § 12 Abs. 1 WVG zählen alle unmittelbar nach dem Wasserzähler ausgeführten Wasserversorgungsanlagen wie zB. Verbrauchsleitungen, angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz WVG hat die Wasserabnehmerin etwaige Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen.

Gemäß § 15 Abs. 4 WVG hat die Wasserabnehmerin zudem die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen zB. durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers.

Obwohl die (Nicht-) Einhaltung der Obsorgepflichten keine Auswirkung auf die Gebührenfestsetzung hat, ist darauf hinzuweisen, dass laut festgestelltem Sachverhalt im Beschwerdezeitraum keine Überprüfungen durch die Beschwerdeführerin oder durch ihre Prekaristen stattgefunden haben.

Eine ordnungsmäßige Überprüfung bzw. Ablesung des Wasserzählers hätte einen überdurchschnittlichen Wasseraustritt zu jedem Zeitpunkt erkennbar gemacht. Die Wasserbezugsgebühren sind folglich gemäß den oben angegebenen Zählerständen festzusetzen, da gemäß § 11 Abs. 3 KKG eine Herabsetzung der Abgabenschuld nur im Falle der Wasserentnahme zu Feuerlöschzwecken oder aufgrund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage aus Verschulden der Stadt Wien bzw. der in deren Auftrag handelnden Personen vorgesehen ist. Diese Ausnahmetatbestände liegen jedoch im konkreten Fall nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass gesetzlich keine Möglichkeit der Herabsetzung von Wasserbezugsgebühren mehr besteht, da durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1994 eine Fassung des § 21 in das WVG eingefügt wurde, welche keine dem § 21 WVG idF. LGBl. Nr. 3/1974 entsprechende Herabsetzungsmöglichkeit enthält ().

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Begründung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1172/01-6, wonach keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der durch die Aufhebung des § 21 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 3/1974 geschaffenen Rechtslage bestehen. Die fehlende Herabsetzungsmöglichkeit verletzt somit kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Da im konkreten Fall das Rohrgebrechen im Bereich der Verbrauchsanlage (Innenanlage) stattgefunden hat, da die Wasserverbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zur Verbrauchsanlage (Innenanlage) und somit zur Sphäre der Beschwerdeführerin zählt. Das Gebrechen wäre bei Einhaltung der Überprüfungspflichten gemäß § 15 WVG durch die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung rechtzeitig erkennbar gewesen und hätte von der Beschwerdeführerin zeitnah behoben werden müssen.

Aus diesem Grund wird die Beschwerde betreffend Wasserbezugsgebühr als unbegründet abgewiesen. Die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren werden wie folgt festgesetzt:

  1. Wasserbezugsgebühren:

Zeitraum Kubik netto USt 10% Brutto

-: 3252 5498,84 549,88 6.048,72

- 24024 41932,80 4193,28 46.126,08

- 24090 42048,00 4204,80 46.252,80

- 5471 9549,38 954,94 10.504,32

  1. Wasserzählergebühren (unbestritten):

4.Quart.2018-4. Quart 2018 5,66 0,57 6,23

1.Quart.2019-2.Quart.2021 58,45 5,85 64,30

  1. Abwassergebühr:

Die Abwassergebühr wird aufgrund der Versickerung des ausgetretenen Wassers, unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches gemäß § 13 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, wie von der belangten Behörde mit Schreiben vom beantragt, wie folgt festgesetzt:

1. für das Jahr 2018 eine Abwassermenge iHv. 145 m³ mit EUR 295,80 (netto 268,91 + 10 % USt 26,89),

2. für das Jahr 2019 eine Abwassermenge iHv. 354 m³ mit EUR 746,94 (netto 679,04 + 10 % USt 67,90),

3. für das Jahr 2020 eine Abwassermenge iHv. 355 m³ mit EUR 749,05 (netto 680,95 + 10 % USt 68,10) und

4. für das Jahr 2021 eine Abwassermenge iHv. 100 m³ mit EUR 211,00 (netto 191,82 + 10 % USt 19,18)

Im vorliegenden Abgabenfestsetzungsverfahren ist durch das Bundesfinanzgericht nicht zu prüfen gewesen, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist. Im Falle, dass die Beschwerdeführerin in der Einhebung der Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühr dem Grunde bzw. der Höhe nach eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit sieht, zB. in Bezug auf das oben angeführte Vorbringen der Zustellungsmängel (erhöhter Wasserverbrauch, Ablesetermine, Rechnungen, etc…), steht es ihr zu, einen Antrag auf ganze oder teilweise Nachsicht des Abgabenbetrages gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen. Über das Vorliegen von etwaigen Unbilligkeitsgründen ist im Zuge des dem Abgabenfestsetzungsverfahren nachgelagerten Abgabensicherungsverfahren durch die belangte Behörde bescheidmäßig abzusprechen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dieses Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 7 Abs. 1 lit. d WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 3 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 21 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. b MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
§ 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 8 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400024.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at