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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2023, RV/7500026/2023

Parkometer: Keine Ladetätigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/226701039922/2022, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226701039922/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 10:47 Uhr in einer Simmeringer Hauptstraße 118, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 751300NF, gültig für 15 Minuten, mit den Entwertungen 09:00 Uhr befunden habe und daher die Parkzeit überschritten gewesen sei.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Im Fahrzeug war lediglich der Parkschein Nr. 751300NF, gültig für 15 Minuten, mit den Entwertungen 09:00 Uhr angebracht und wurde die Parkzeit somit überschritten.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in die eingeholte Lenkerauskunft.

Bereits nach Erhalt der Organstrafverfügung wurde von einer Mitarbeiterin der Zulassungsbesitzerin eingewendet, dass die ***2*** an der Adresse ein gültiges Halteverbot habe. Dasselbe wurde auch nach Versendung der Anonymverfügung eingewendet.

Auf beide Schreiben wurde von der Behörde mitgeteilt, dass erst nach Erhalt einer Strafverfügung die Möglichkeit eines Einspruches besteht.

In der Folge wurden Sie von der Zulassungsbesitzerin (***2***) als Lenker des Fahrzeuges ***1*** zum Tatzeitpunkt bekanntgegeben.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen diese Strafverfügung führten Sie im Wesentlichen an, dass Sie immer einen Strafbrief für Ihren Firmenwagen erhalten würden. Sie leiteten es immer an den Besitzer weiter um es zu bezahlen, jedoch würde es immer wieder unbezahlt an Sie gesendet. Sie seien nicht derjenige, der die Strafen bezahlt. Sie ersuchten zu beachten, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handeln würde und Sie nicht mehr mit der Firma zusammenarbeiten würden. Eine Kopie Ihrer Kündigung und diverser Whatsapp-Korrespondenzen mit der Firma ***2*** legten Sie bei.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dem Bescheid der MA 46 zur Zahl MA 46/P90/1736624-2022/PAC/HET ist zu entnehmen, dass für die Örtlichkeit Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 116-118 im Zeitraum von - ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "ausgenommen Baufahrzeuge" bewilligt wurde.

Da es sich bei dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** um kein Baufahrzeug handelt waren Sie nicht zur Nutzung dieses Halte- und Parkverbotes berechtigt und daher auch nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ausgenommen.

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht nachgekommen sind. Die Kündigung erfolgte erst nach dem Tatdatum sodass auch an Ihrer Lenkereigenschaft keine Zweifel bestehen, zumal Sie die Lenkereigenschaft in Ihrem Einspruch auch nicht ausdrücklich bestritten. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Am Arbeitsplatz eventuell bestehende Übereinkünfte bezüglich der Bezahlung von Strafen sind für die Behörde hinsichtlich der Schuldfrage nicht relevant. Als Lenker des Fahrzeuges sind allein Sie für die Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes sowie für die Bezahlung von aus der Nichteinhaltung resultierenden Strafen verantwortlich.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe auch unter der Berücksichtigung von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Bitte ich weiß nicht, warum ich immer eine Strafe für dieses Fahrzeug bekomme, ich habe es per Post geschickt und mehrmals angerufen, dass ich nicht der Eigentümer bin und ich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Strafe nicht gefahren habe, es geparkt war. Das Fahrzeug stand auf dem beim Amtsgericht angemeldeten Firmenhalte- und -verbotsplatz, ich war zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren.

Ich leite es immer an den Besitzer des Vans weiter, um es zu bezahlen, aber es wird immer wieder unbezahlt an mich gesendet. Also bitte bin ich nicht derjenige, der diese Strafen bezahlt.

Bitte beachten Sie, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt und ich nicht mehr mit der Firma zusammenarbeite. Ich sende Ihnen auch mein Kündigungspapier zu."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 10:47 Uhr in der im 11. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Simmeringer Hauptstraße 118, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass (für den Beanstandungszeitpunkt) kein Parkschein vorhanden war. Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Einspruch und der aktenkundigen Beschwerde des Beschwerdeführers.

Das gegenständliche Fahrzeug ist ein Firmenauto. Der Beschwerdeführer war als Arbeitnehmer bei der Zulassungsbesitzerin beschäftigt. Die am ausgesprochene Kündigung wurde am wirksam. Dies ist ebenso aktenkundig.

Die Zulassungsbesitzerin hat den Beschwerdeführer als Lenker benannt. Dies ist aktenkundig.

Der Beschwerdeführer meint aber, er habe das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht gelenkt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vermögen dies aber nicht zu untermauern: Aus der aktenkundigen WhatsApp-Kommunikation geht hervor, dass der Beschwerdeführer Fotos der verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügung und des beiliegenden Erlagscheines an eine der drei Geschäftsführerinnen der Zulassungsbesitzerin gesendet hat. Da der Meldungsleger die Nummer der Organstrafverfügung in der Anzeige vermerkt und damit zum Ausdruck gebracht hat diese beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug hinterlassen zu haben, ist davon auszugehen, dass sich nicht nur die Organstrafverfügung (samt beiliegendem Erlagschein), sondern auch das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befunden hat. Zudem verweist der Beschwerdeführer in seinem Einspruch selbst darauf, dass das gegenständliche Fahrzeug "sein Firmenauto" sei.

In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug dem Beschwerdeführer zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war.

Eine Be- und Entladetätigkeit wurde nicht durchgeführt. Dies ergibt sich daraus, dass der Meldungsleger eine entsprechende Tätigkeit nicht wahrgenommen hat und diese weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesfinanzgericht durch den Beschwerdeführer behauptet wurde. Auch auf den aktenkundigen Fotos des Fahrzeuges im Beanstandungszeitpunkt ist eine Be- bzw. Entladetätigkeit nicht ersichtlich.

Rechtliche Würdigung:

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das gegenständliche Fahrzeug in einem behördlich genehmigten Firmenhalte- und -verbotsplatz abgestellt wurden. Dazu ergibt sich: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA 46/P90/1736624-2022/PAC/HET, wurde der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges die Bewilligung nach § 90 Abs. 1 und Abs. 3 StVO 1960 erteilt, den Parkstreifen im Bereich der Simmeringer Hauptstraße ONr. 116-118 zwischen dem und dem bei Tag für Be- und/oder Entladearbeiten zu benützen. Auf Seite und Länge sowie zur Freimachung der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche werde das Halten und Parken während der Arbeitszeit verboten, wobei Baufahrzeuge auszunehmen seien. Es ist somit darauf abzustellen, ob das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit Be- und/oder Entladearbeiten auf oder neben der Straße in Zusammenhang stand.

Fest steht, dass keine Be- und/oder Entladearbeiten stattgefunden haben. Demnach war der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges auch nicht von der dortigen Kurzparkzone ausgenommen und es hätte die Parkometerabgabe entrichtet werden müssen.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

Wie bereits im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis klargestellt wurde, sind allfällige (privatrechtliche) Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Zulassungsbesitzerin als dessen (damalige) Arbeitgeberin nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wegen der drei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, eine davon nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 Abs. 4 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500026.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at