Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2023, RV/7500572/2022

Parkometerabgabe; Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der verspätet eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung zurückgewiesen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, ***Adresse***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:39 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. nach einem Zustellversuch am im ***Hinterlegungsort*** hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.

Nach Nichtentrichtung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32, mit Schreiben vom (Mahnung) an die noch offene Forderung von 60,00 € erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 € vorgeschrieben und eine Frist zur Bezahlung von zwei Wochen gesetzt.

Der Bf. teilte der Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit E-Mail vom mit, dass "alle diese Strafverfügungen" ungesetzlich seien. Laut Bundesgesetz dürfe er das Fahrzeug ab einer entsprechenden Gefahr einer Unterzuckerung nicht in Betrieb nehmen, was der Behörde egal sei, das müsse sie sich mit dem Gericht ausmachen. Natürlich sei das Ganze strafrechtlich relevant. Einen Autofahrer zu zwingen, sein Fahrzeug zu benützen, obwohl er dies nicht dürfe, sei eine Straftat.

Das Schreiben vom wurde von der Magistratsabteilung 67 als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet (S. 41 Verwaltungsakt).

Mit Verfahrensanordnung (Verspätungsvorhalt) vom wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 in Kenntnis gesetzt, dass sein gegen die Strafverfügung vom erhobenes Rechtsmittel nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Es habe am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und, weil dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können, sei die Strafverfügung am selben Tag hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden. Laut Zustellnachweis sei die Strafverfügung am übergeben worden. Nach Zitierung der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz führte die Behörde aus, dass das Rechtsmittel erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht worden sei. Es werde ihm Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Falls er einen Zustellmangel geltend mache, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsste sein Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden.

Der Bf. gab zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 VStG mit der Begründung zurück, dass laut Zustellnachweis erfolglos versucht worden sei, die Strafverfügung am zuzustellen. Daraufhin sei das Schriftstück am bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden. Am sei das Schriftstück persönlich übernommen worden.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VstG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am zu laufen begonnen und am (richtig: ) geendet.

Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am , somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht worden.

Der Bf. brachte gegen den Zurückweisungsbescheid am mit E-Mail folgende Beschwerde ein:

"Dieser brief ist wie immer

1. falsch zugestellt worden. In ***Ort*** an familie ***X***

2. es gibt für meine adresse ***Ort*** 48 einen nachsendeauftrag. Dieser wurde nun schon des öfteren nicht eingehalten. Auch wurden gerichtliche papiere nicht zugestellt. Auch wurden deswegen schon gerichtsverfahren abgehalten, bis sogar zum olg st pölten.

3. 4 gelbe briefe wurden 6 monate nach dem datum in meinen postkasten gesteckt. Beim greisler hat eine alte frau mich angesprochen, dass sie 2 briefe von mir hat. Diese briefe habe ich bis dato noch nicht bekommen. Machen sie zuerst ordnung mit der postzustellung. Und dann können wir über verspätungen reden."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Die an namentlich an den Bf. Herrn "***Bf1***", "Adresse" adressierte Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom wurde nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. am beim ***Hinterlegungsort*** hinterlegt. Die Adresse entsprecht dem behördlich gemeldeten Hauptwohnsitz des Bf. (ZMR-Anfrage) und wird von diesem auch im Verfahren angegeben.

Die streitgegenständliche Strafverfügung wurde ab zur Abholung bereitgehalten und vom Bf. persönlich und nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb). In der Übernahmebestätigung sind die Daten des Bf. im Feld "Ausweisdaten/Übernahmeverhältnis" ersichtlich.

Die Strafverfügung enthielt auszugsweise wie folgt lautende Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen."

Die als Einspruch zu wertende E-Mail des Bf. gegen die Strafverfügung langte bei der Behörde am ein.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Übernahmebestätigung RSb.

Der Bf. brachte in seiner Beschwerde wörtlich vor: "Dieser brief ist wie immer 1. falsch zugestellt worden. In ***Ort*** an familie ***X***" und versucht damit offensichtlich einen Zustellmangel geltend zu machen.

Laut der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (, ). Macht jemand einen Zustellmangel geltend, hat er Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. zB ).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Bf. "Dieser brief ist wie immer 1. falsch zugestellt worden" kann nicht geschlossen werden, dass er die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom in Abrede gestellt hat. Dies ist auch den weiteren Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, weil der Bf. nur allgemein vorbrachte, dass es an seiner Adresse in ***Adresse***, mit der Postzustellung immer wieder Probleme gebe (Probleme mit dem Nachsendeauftrag; verspäteter Erhalt von Verständigungen über eine Hinterlegung etc.).

Mit dem unsubstantiierten Vorbringen ist es dem Bf. nicht gelungen, die auf der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung angeführten Daten (Hinterlegung beim Raiffeisen Lagerhaus in ***Adresse*** am , Beginn der Abholfrist , persönliche Übernahme der Strafverfügung durch den Bf. am …) in Zweifel zu ziehen.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Daten aus.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG idF ab kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Brief-einwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinter-legung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit-gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt bei hinterlegten Dokumenten der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Ab-gabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. , , ).

Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm für die Einbringung des Rechtsmittels ein angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. etwa , ).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Er hat die Strafverfügung am , und somit am vierten Tag nach Beginn der Abholfrist, persönlich übernommen. Er hatte daher zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung ausreichend Zeit (vgl. etwa , ).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung im Raiffeisen Lagerhaus in ***Adresse***, am ordnungsgemäß erfolgt ist und aufgrund der Übernahmebestätigung RSb von der persönlichen Übernahme der Strafverfügung am durch den Bf. ausgegangen werden kann.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) begann entsprechend den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem 1. Tag der Abholfrist () zu laufen und endete am .

Der vom Bf. am mit E-Mail erhobene Einspruch war somit verspätet.

§ 7 Zustellgesetz lautet:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Die persönliche Übernahme der Strafverfügung erfolgte nach dem vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt am . In diesem Fall hätte die zweiwöchige Einspruchsfrist am geendet, weil der ein gesetzlicher Feiertag war und somit der nächste Tag, als letzter Tag der Frist anzusehen war.

Damit wäre selbst bei Annahme eines Zustellmangels infolge der Heilung durch das tatsächliche Zukommen der Strafverfügung an den Bf. ein mit E-Mail vom erhobener Einspruch als verstätet anzusehen.

Ein verspätet erhobener Einspruch ist von der Behörde mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zB , ).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist (vgl. zB , VwGH 32.01.2019, Ra 2018/20/0544).

Da nach der Aktenlage feststeht, dass die Strafverfügung dem Bf. nachweislich am durch Hinterlegung zugestellt wurde und der Bf. seinen Einspruch erst am , und damit nach Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist, mit E-Mail eingebracht hat, ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid an den Bf. zu Recht ergangen.

Dem Bundesfinanzgericht war es daher verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. noch einmal , VwGH 32.01.2019, Ra 2018/20/0544).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Ver-säumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500572.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at