Zurückweisung eines verfrüht gestellten Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, zur Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , MRN ***1***, betreffend Festsetzung von Eingangsabgaben, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm. § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Zollanmeldung MRN ***1*** vom des Zollamtes Österreich wurden auf Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf.***, direkt vertreten durch ***2***, Wirtschaftsgüter im Wert von USD 92.400,00 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Am selben Tag erging seitens des Zollamtes dazu die Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 102 Zollkodex. Diese Mitteilung gilt gem. § 59 ZollR-DG als Abgabenbescheid.
Gegen diesen Abgabenbescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom .
Noch vor Erlassung einer in dieser Beschwerdesache zu ergehenden Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom den Vorlageantrag.
Rechtslage:
Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Erwägungen:
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO 6. Auflage, § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ; ferner ; ; ).
§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. ; ; ; ; ).
Verfrühte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (vgl. Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).
Außer Streit steht, dass das Zollamt im Beschwerdefall vor der Einbringung des o.a. Vorlageantrages vom keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Der erwähnte Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen war daher obsolet.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der hier anstehenden Rechtsfrage der Zulässigkeit des Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | UZK, Zollkodex Art. 102 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200098.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at