Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2023, RV/7101246/2022

Aussetzung der Einhebung für einen Nachsichtsantrag und Nachsicht von Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Tuchlauben 11/2/13-14, 1010 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich
betreffend Zurückweisungsbescheid vom hinsichtlich Aussetzung § 212a BAO 2021 und
betreffend Abweisungsbescheid vom hinsichtlich Nachsicht
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei am in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Dr. Eric Agstner für den Beschwerdeführer und von HR Mag. Melitta Schweinberger für das Finanzamt zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Antrag

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge an das Finanzamt Österreich (belangte Behörde):
"Antragssteller:
1. Herr
***Bf1***, geboren am ***Geb.Dat.***, (Versicherungsnummer: ***VNR***), wohnhaft in der ***Adr***
(als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw.
Sachwalter der betroffenen Person bzw. Zweitantragsstellerin des Bezirksgerichtes Gänserndorf zu
***BG_GZ***)

2. Frau ***Bf2***, geboren am ***Geb.Dat.2***, (Versicherungsnummer: ***VNR2***), ebenfalls wohnhaft in der ***Adr***[…]

In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Antragssteller Bezug auf die beiden negativen Beschwerdeentscheidungen des BUNDESFINANZGERICHTES vom zur Geschäftszahl RV/7104918/2020 (Beschwerdeführer: Herr ***Bf1***) und zur Geschäftszahl RV/7100053/2021 (Beschwerdeführerin: Frau ***Bf2***), dem Antragsstellervertreter am und postalisch zugestellt, und stellen diesbezüglich nunmehr den

Antrag,

auf Nachsicht der folgenden fälligen Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeiten der beiden Antragssteller gemäß § 236 BAO:
1. erhöhte Familienbeihilferückforderung von Jänner 2014 bis Mai 2019 in Höhe von insgesamt EUR 20.320,80

2. Kinderabsetzbetragsrückforderung von Jänner 2014 bis Mai 2019 in Höhe von insgesamt EUR 3.796.00

Gesamtsumme EUR 24.116.80

I. Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO:

Eingangs stellen die beiden Antragssteller gemäß § 212a BAO den
Antrag,

auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung des gegenständlichen Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO sowie Antrages gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967. Wobei dieser mit dem nachstehenden Antragsvorbringen begründet wird.

II. Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Im gegenständlichen Fall wurde der unrechtmäßige Bezug der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausschließlich durch die Abgabenbehörde verursacht, weshalb ein Grund für eine Nachsicht gemäß § 236 BAO vorliegt (vgl. Beschwerdeentscheidung des BUNDESFINANZGERICHTES vom zur Geschäftszahl RV/7100264/2016).

Voraussetzung für die Antragsstellung ist lediglich, dass die Einhebung einer fälligen Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig wäre, wobei die Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde in der Folge zu prüfen hat, ob etwa die Unbilligkeit dadurch begründet ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt wurde, dass der aufgrund eines (unrichtigen) Verhaltens der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde, auf das der Abgabenpflichtige vertraute, das eindeutig und unzweifelhaft für den Abgabenpflichtigen zum Ausdruck kam, sodass der Abgabenpflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und der Abgabenpflichtige nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (vgl. VwGH-Entscheidung vom zur Geschäftszahl 91/15/0105).

Im gegenständlichen Fall hat der Erstantragsteller der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde bereits erstmals mit dem Telefax vom (!) die gerichtliche Besachwalterung bzw. Erwachsenenvertretung der Zweitantragstellerin sowie deren persönliche Bankverbindung (= IBAN: ***IBAN***), BIC: ***BIC*** Kontoinhaberin: Frau ***Bf2***) für die zukünftigen erhöhten Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbetragauszahlungen mitgeteilt.

Gemäß den vorhergehenden Anträgen auf erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - weil über den Finanzonline-Zugang der betroffenen Zweitantragsstellerin ein Eigenantrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausdrücklich nicht technisch funktioniert hat - wurde auch der gegenständliche (Weitergewährungs-) Antrag vom über den Finanzonline-Zugang des Erstantragstellers in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter eingebracht.

Des weiteren hat der Erstantragssteller der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde bereits mit dem Telefax vom (!) unter anderem mitgeteilt, dass die Zweitantragstellerin lediglich die Nichte des Erstantragstellers ist und diesbezüglich keinerlei (gesetzliche) Erhaltungs- und / oder Unterhaltsverpflichtung vorliegt.

Die Eigenantragsstellung von behinderten Personen erforderte jedenfalls beim alten Finanzonline im Jahr 2014 - wie sich nunmehr herausstellte - ein ausgeprägtes finanztechnisches Fachwissen, was jedenfalls dem Erstantragsteller ausdrücklich nicht angelastet werden kann, wobei der Erstantragssteller jedenfalls ausdrücklich keinen Grund hatte, den gegenständlichen (Weitergewährungs-) Antrag vom im eigenen Namen zu stellen, sofern es beim Finanzonline-Zugang der betroffenen Zweitantragsstellerin anstandslos funktioniert hätte.

Darüber hinaus wurde das Ergänzungsschreiben vom bzw. vom Erstantragssteller auch ausdrücklich "als Sachwalter" unterfertigt, weshalb der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde klar sein musste, dass der (Weitergewährungs-) Antrag vom ausdrücklich nicht im eigenen Namen des Erstantragstellers gestellt wurde, sondern vielmehr für und im Namen der Zweitantragsstellerin.

Im übrigen hat der Erstantragssteller im selben Ergänzungsschreiben vom bzw. auch das Einkommen der Zweitantragsstellerin bei der Firma ***CD*** offengelegt, sodass es die Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde ausdrücklich verabsäumt hat, ihrer gesetzlichen Überprüfungsverpflichtung bezüglich der gesetzlichen Einkommensgrenze hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag über Jahre hinweg nachzukommen, da die geistig behinderte Zweitantragsstellerin nunmehr vom finanziellen Ruin bedroht ist, weil sich der Erstantragssteller im Falle der tatsächlichen Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung an der Zweitantragsstellerin regressieren wird, zumal die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag von der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde nachweislich ausschließlich an die Zweitantragsstellerin ausbezahlt und von dieser verbraucht wurde.

Gerade im Bezug auf geistig behinderte Personen, wie im gegenständlichen Fall, trifft die Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde eine besondere Verpflichtung zum Schutz vor einer überhöhten Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, zumal diese die ihnen auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht einmal inhaltlich verstehen.

III. Antrag gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967:
Da die Zweitantragsstellerin die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag bereits längst verbraucht hat sowie aufgrund der geistigen Behinderung, des geringen Einkommens, mangels irgendeinen Vermögens und der hohen Lebenserhaltungskosten weder kreditwürdig ist, noch eine Ratenzahlungsverpflichtung erfüllen kann, ist sie nunmehr von einer Privatinsolvenz bedroht, was gerade im Bezug auf die besondere Schutzbedürftigkeit geistig behinderter Personen nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. der öffentlichen Hand sein kann, weshalb nunmehr abermals ausdrücklich gestellt wird der

Antrag

die Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde möge abermals ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familie, Jugend und Integration im Bundeskanzleramt einleiten bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordnete Abgabenbehörde anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre.

Abschließend wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass der Inhalt des bisherigen Antwort-Schreibens des Bundesministeriums für Frauen, Familie, Jugend und Integration im Bundeskanzleramt vom (Sachbearbeiter: Herr Mag. ***AB***) zur Geschäftszahl 2021-0.065.369 gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 ausdrücklich rechtswidrig bzw. unrichtig ist."

Bescheid (Zurückweisung)

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO wie folgt zurückgewiesen:
"Sachverhalt:
Mit Schreiben vom wurde von der anwaltlichen Vertretung des Abgabepflichtigen ein Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO und ein Antrag gem § 26 Abs. 4 FLAG gestellt. Ebenso wurde in diesem Schreiben eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der oa Anträge beantragt.

In rechtlicher Hinsicht ist zu dem gegenständlichen Sachverhalt Folgendes auszuführen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung der Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchsten jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Fest steht, dass die gegenständlich beantragte Aussetzung der Einhebung weder unmittelbar noch mittelbar mit einer Beschwerde im Zusammenhang steht.

Damit ist die Sache schon entschieden. Mangels Vorliegens einer Beschwerde im Zusammenhang mit den aussetzungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Antragstellung war die Grundvoraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung nicht erfüllt und dem Antrag kein Erfolg beschieden.

Darüber hinaus kommt eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist. Eine Nachforderung iSd § 212a Abs. 1 BAO liegt jedoch nicht vor, wenn ein Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO gestellt wurde (siehe Ritz, BAO-Kommentar6 § 212a Tz 13). Selbst aus der Abweisung einer Nachsicht ergebe sich eine solche Nachforderung im hier maßgeblichen Sinn nicht. Diese resultiere vielmehr aus jener Zahlungsverpflichtung, die sich aus der Festsetzung des dem Nachsichtsansuchen zugrundeliegenden Kinderabsetzbetrages 2014 bis 2019 sowie der Familienbeihilfe 2014 bis 2019 ergibt. Da es solcherart an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BAO mangelte, kam die Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG.

Es war spruchgemäß zu entscheiden."

Bescheid (Nachsicht)

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Nachsicht von € 24.116,80 abgewiesen und dies in einer ergänzenden Begründung wie folgt dargelegt:
"Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO vom unter anderem, der unrechtmäßige Bezug der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sei ausschließlich durch die Abgabenbehörde verursacht worden. Dazu nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung kann nach Lage des Falles entweder eine sachliche oder eine persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.

Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ).

Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Der Umstand, dass die Behörde nach Prüfung des Sachverhalts FB ausbezahlt hat, steht einer Rückforderung nach § 26 leg. cit. FLAG nicht entgegen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Antragsteller als Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Den Mitteilungen des Finanzamts betreffend einen Anspruch des Antragstellers auf Familienbeihilfe für seine Nichte, die regelmäßig an den Antragsteller ergangen sind, hat er nie widersprochen. Den Überprüfungsschreiben des Finanzamts, die dem Antragsteller als "anspruchsberechtigte Person" ausweisen, hat der Antragsteller auch nicht widersprochen.

Zur sachlichen Unbilligkeit ist daher zusammenfassend und unabhängig von der Tatsache, dass der Rückforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, festzuhalten, dass eine solche nicht vorliegt, weil die in Diskussion gezogene Rückforderung der Charakter einer ganz allgemeinen Auswirkung genereller Normen beizumessen ist.

II.
Auch wird vorgebracht, dass der Antragsteller das Ergänzungsschreiben als Sachwalter unterfertigt habe, weshalb der Abgaben- bzw Beihilfenbehörde klar sein müsste, dass der (Weitergewährungs-) Antrag vom ausdrücklich nicht im eigenen Namen des Antragstellers gestellt worden sei.

Das Finanzamt verweist diesbezüglich auf die Entscheidung vom Bundesfinanzgericht vom , welches wie folgt ausführt:[…]

Auch dieses Vorbringen geht somit ins Leere: Voraussetzung für den Eigenanspruch ist nämlich, dass keiner anderen Person für das Kind FB zu gewähren ist (§ 6 Abs lit c und Abs 2 FLAG). Im gegenständlichen Fall war gemäß § 2 Abs 2 FLAG jedenfalls der Antragsteller selbst allein aufgrund der Haushaltszugehörigkeit, für ***Bf2*** anspruchsberechtigt.

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 für ein Kind FB nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (VwGH 2S.10.2009. 2008/15/0214: . 2006/13/01201.

Insbesondere wird entscheidend sein, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt ().

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher primär auf die Haushaltszugehörigkeit abzustellen. Ein Eigenantrag durch ***Bf2*** wäre zum damaligen Zeitpunkt somit gar nicht möglich gewesen.
III.
Der Antragsteller behauptet weiters, seine Nichte sei durch die Rückforderung von einer Privatinsolvenz bedroht. Dabei verkennt der Antragsteller die Tatsache, dass die Rückforderung nicht seine Nichte
***Bf2***, sondern ihn selbst trifft. Hier kann jedoch keinesfalls von einer Existenzbedrohung gesprochen werden, wenn man das Einkommen des Antragsstellers betrachtet:
Im Jahr 2020 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 74.470,73 - abzüglich EUR 14.151,00 Einkommensteuer - verbleiben ihm im Jahr 2020 EUR 60.319,73. Für das Jahr 2021 sind noch keine Daten vorliegend.

Nach Grundbesitzinformationssystem ist Herr ***Bf1*** Alleineigentümer von vier unbebauten Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 858 m2 (***Grundstücke***, jeweils mit einer Fläche zwischen 207-224 m2 in KG ***KG*** ***KG_Ort***) sowie eines weiteren bebauten Grundstückes, respektive eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksfläche von 296 m2, zuzüglich eines Gartens (156 m2) in der Katastralgemeinde ***KG*** ***KG_Ort***. Darüber hinaus ist Herr ***Bf*** grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft mit der Einlagenzahl ***EZ2*** der KG ***KG2*** Breitenlee des Bezirksgerichtes Donaustadt mit der Grundstücksnummer ***Gst.Nr.*** samt Wohnungseigentum an einer 3-Zimmerwohnung von insgesamt ca. 91 m2.

Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich prinzipiell aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und wird stets dann gegeben sein, wenn durch die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet ist. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögensund Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Auch von einer persönlichen Unbilligkeit kann in diesem Fall nicht gesprochen werden.

Da eine sachlich und persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht vorliegt und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, blieb für eine Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) kein Raum.

Der Antrag auf Nachsicht gem § 236 Abs 1 BAO vom war daher schon aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen und die beantragte Nachsicht in Höhe von € 24.116,80 nicht zu bewilligen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden."

Beschwerde

Mit Schreiben vom wurde folgende Beschwerde erhoben:
"In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf

I. den Zurückweisungsbescheid des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom bezüglich des Antrages auf Aussetzung gemäß § 212a BAO der beiden Beschwerdeführer vom , dem Beschwerdeführervertreter am postalisch zugestellt,

II. den Zurückweisungsbescheid samt der Bescheidbegründung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), jeweils vom bezüglich des Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO der beiden Beschwerdeführer ebenfalls vom , dem Beschwerdeführervertreter am postalisch zugestellt, sowie

III. […]

und erheben dagegen innerhalb der offenen gesetzlichen Rechtsmittelfrist die folgenden

Beschwerden

an das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT und begründen diese wie folgt:

1. Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sowie Beschwerdebegründung zu Punkt I.:
Eingangs wiederholen die beiden Beschwerdeführer gemäß § 212a BAO abermals aus advokatorischer Vorsicht der guten Ordnung halber den
Antrag,
auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden, wobei dieser mit dem nachstehenden Beschwerdevorbringen begründet wird.

Darüber hinaus verweisen die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom , wonach der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben wurde, sowie die dazugehörigen beiden Beschwerdevorentscheidungen des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), jeweils vom , weshalb die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde offenbar bis dato nicht abgelaufen ist.

2. Beschwerdebegründung zu Punkt II.:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Im gegenständlichen Fall wurde der unrechtmäßige Bezug der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausschließlich durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde verursacht, weshalb ein Grund für eine Nachsicht gemäß § 236 BAO vorliegt (vgl. Beschwerdeentscheidung des BUNDESFINANZGERICHTES vom zur Geschäftszahl RV/7100264/2016).

Voraussetzung für die Antragsstellung ist lediglich, dass die Einhebung einer fälligen Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig wäre, wobei die Abgaben- und Beihilfenbehörde in der Folge zu prüfen hat, ob etwa die Unbilligkeit dadurch begründet ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt wurde, dass der aufgrund eines (unrichtigen) Verhaltens der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde, auf das der Abgabenpflichtige vertraute, das eindeutig und unzweifelhaft für den Abgabenpflichtigen zum Ausdruck kam, sodass der Abgabenpflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und der Abgabenpflichtige nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (vgl. VwGH-Entscheidung vom zur Geschäftszahl 91/15/0105).

Im gegenständlichen Fall hat der Erstbeschwerdeführer der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde bereits erstmals mit dem Telefax vom (!) die gerichtliche Besachwalterung bzw. Erwachsenenvertretung der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren persönliche Bankverbindung (IBAN: ***IBAN*** / BIC: ***BIC***. Kontoinhaberin: Frau ***Bf2***) für die zukünftigen erhöhten Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbetragsauszahlungen mitgeteilt.

Des weiteren hat der Erstbeschwerdeführer der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde bereits mit dem Telefax vom (!) unter anderem mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich die Nichte des Erstbeschwerdeführers ist und diesbezüglich keinerlei (gesetzliche) Erhaltungs- und / oder Unterhaltsverpflichtung vorliegt.

Gemäß den vorhergehenden Anträgen auf erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - weil über den Finanzonline-Zugang der betroffenen Zweitbeschwerdeführerin ein Eigenantrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausdrücklich nicht technisch funktioniert hat - wurde auch der gegenständliche (Weitergewährungs-) Antrag vom über den Finanzonline-Zugang des Erstbeschwerdeführers in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter eingebracht.

Die Eigenantragsstellung von behinderten Personen erforderte jedenfalls beim alten Finanzonline im Jahr 2014 - wie sich nunmehr herausstellte -- ein ausgeprägtes finanztechnisches Fachwissen, was jedenfalls dem Erstbeschwerdeführer ausdrücklich nicht angelastet werden kann, wobei der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ausdrücklich keinen Grund hatte, den gegenständlichen (Weitergewährungs-) Antrag vom im eigenen Namen zu stellen, sofern es beim Finanzonline-Zugang der betroffenen Zweitbeschwerdeführerin anstandslos funktioniert hätte.

Darüber hinaus wurde das Ergänzungsschreiben vom bzw. vom Erstbeschwerdeführer auch ausdrücklich "als Sachwalter" unterfertigt, weshalb der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde klar sein musste, dass der (Weitergewährungs-) Antrag vom ausdrücklich nicht im eigenen Namen des Erstbeschwerdeführers gestellt wurde, sondern vielmehr für und im Namen der Zweitbeschwerdeführerin.

Im übrigen hat der Erstbeschwerdeführer im selben Ergänzungsschreiben vom bzw. auch das Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin bei der Firma ***CD*** offengelegt, sodass es die erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde ausdrücklich verabsäumt hat, ihrer gesetzlichen Überprüfungsverpflichtung bezüglich der gesetzlichen Einkommensgrenze hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag über Jahre hinweg nachzukommen, da die geistig behinderte Zweitbeschwerdeführerin nunmehr vom finanziellen Ruin bedroht ist, weil sich der Erstbeschwerdeführer im Falle der tatsächlichen Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung an der Zweitbeschwerdeführerin regressieren wird, zumal die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde nachweislich ausschließlich an die Zweitbeschwerdeführerin ausbezahlt und von dieser bereits längst verbraucht wurde.

Gerade im Bezug auf geistig behinderte Personen, wie im gegenständlichen Fall, trifft die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde eine besondere Verpflichtung zum Schutz vor einer überhöhten Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, zumal diese die ihnen auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht einmal inhaltlich verstehen.

Demzufolge hätte die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde bereits spätestens Ende 2014 und nicht erst 5 Jahre (!) später die gesetzliche Einkommensgrenze überprüfen sowie zu Unrecht bezogenen Beträge zurückfordern müssen.

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrages ist gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH-Entscheidung vom zur Geschäftszahl 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, auch tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Fakt ist jedoch, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde ausdrücklich nicht dem Erstbeschwerdeführer, sondern vielmehr der Zweitbeschwerdeführerin auf deren Bankverbindung ausbezahlt wurde!

Weiters wird die von der erstinstanzlichen Abgaben- und Finanzbehörde angenommene Haushaltszugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich bestritten, da die beiden Beschwerdeführer einen jeweils abgetrennten eigenen Wohnbereich im gegenständlichen Mehrfamilienhaus bewohnen, sodass sohin ausdrücklich keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der beiden Beschwerdeführer vorliegt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin als erwachsene Person zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl selbst antragsberechtigt gewesen wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche laufenden Ausgaben der Zweitbeschwerdeführerin getragen hat oder auch nur dazu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre.

Was das von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde angenommene Einkommen und (Grundbuchs-) Vermögen des Erstbeschwerdeführers betrifft, so wird dabei ausdrücklich übersehen, dass diesen auch entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstehen, zumal das (Grundbuchs-) Vermögen des Erstbeschwerdeführers auch jeweils mit grundbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverboten sowie Wohnungsgebrauchsrechten von dritten Personen belastet und somit tatsächlich wertlos ist.

Darüber hinaus ist das Einkommen des Erstbeschwerdeführers bereits seit Jahren privatrechtlich verpfändet, weshalb daher gerade der Erstbeschwerdeführer noch mehr in seiner Existenz gefährdet ist als die Zweitbeschwerdeführerin.

Da allerdings die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde ausdrücklich nicht dem Erstbeschwerdeführer, sondern vielmehr der Zweitbeschwerdeführerin auf deren Bankverbindung ausbezahlt wurde, ist für den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO auch nicht das Einkommen und Vermögen (abzüglich der Verbindlichkeiten) des Erstbeschwerdeführers maßgebend, sondern vielmehr ausschließlich das Einkommen und Vermögen (abzüglich der Verbindlichkeiten) der Zweitbeschwerdeführerin, wobei diese ausdrücklich vermögenslos ist und nur über ein geringes Einkommen (abzüglich der eigenen Lebenserhaltungs- und behinderungsbedingten Pflegekosten) verfügt.

3. Beschwerdebegründung zu Punkt III.:
[…]

Beweise: - Parteieneinvernahme des Erstbeschwerdeführers;
- Beischaffung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Beihilfenbehördenaktes;
- bereits vorgelegte Erwachsenenvertreterbestellungsurkunde des Bezirksgerichtes
Gänserndorf vom zur Geschäftszahl
***BG_GZ*** (Beilage ./A);
- bereits vorgelegter Bescheid der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle
Niederösterreich vom bezüglich Pflegegeld der Stufe 2 (Beilage ./B); - bereits vorgelegter Bescheid des SOZIALMINISTERIUMSERVICE, BASB Landesstelle
Niederösterreich, vom zum Ordnungsbegriff;
***Zahl*** bezüglich
der
Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behindertensamt
diverser Beilagen (Beilagenkonvolut ./C);
- weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten.

Abschließend stellen die beiden Beschwerdeführer daher die folgenden

Schlussanträge:

Das erstinstanzliche FINANZAMT ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), möge:

1. die gegenständlichen Beschwerden dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen.

II. Das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge:
1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und anschließend
2. den vorliegenden Beschwerden der beiden Beschwerdeführer Folge geben und die gegenständlichen 3 erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheide des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom und vollinhaltlich aufheben sowie dahingehend abändern, dass den ursprünglichen Anträgen der beiden Beschwerdeführer vom vollinhaltlich stattgegeben wird.
"

Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung - § 212a BAO)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom hinsichtlich § 212a BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheidbegründung lautet:
"Mit Schreiben vom wurde von der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz Bf.) ein Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO und ein Antrag gem § 26 Abs. 4 FLAG gestellt. Ebenso wurde in diesem Schreiben eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der oa Anträge beantragt.

Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt Österreich der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem § 212a Abs. 5 BAO,infolge Beschwerdeerledigung' verfügt.

Ebenfalls mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt Österreich ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum von bis iHv € 95,44 festgesetzt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde der Bescheid über den Ablauf der Einhebung vom gem § 299 BAO von Amts wegen ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass im gegenständlichen Fall keine Beschwerdeerledigung von Seiten der Abgabenbehörde erfolgt sei und der Bescheid vom deshalb rechtswidrig erlassen worden sei.

Mit Schreiben vom wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen des Finanzamtes Österreich eingebracht. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die erstinstanzliche Beihilfenbehörde bezüglich der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge 2014 bis 2019 über den Antrag der beiden Beschwerdeführer um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO vom bis dato noch nicht entschieden habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom habe die erstinstanzliche Beihilfenbehörde die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO infolge einer angeblichen Beschwerdeerledigung ablaufen lassen. Diesbezüglich verweisen die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich auf die noch offenen bzw. unerledigten Anträge der beiden Beschwerdeführer vom , sodass die Beschwerdeerledigung nach wie vor nicht rechtskräftig erledigt sei. Zu den Aussetzungszinsen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund des noch unerledigten Antrages der beiden Beschwerdeführer um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO vom sowie der nach wie vor nicht rechtskräftig erfolgten Beschwerdeerledigung der erstinstanzlichen Beihilfenbehörde ausdrücklich keine Aussetzungszinsen zustehen würden.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom wurde gem § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid bereits mit Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO vom aufgehoben wurde und somit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden war.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben, weil der Ablaufbescheid vom Finanzamt gem § 299 BAO am aufgehoben wurde und somit der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom hätte nicht ergehen dürfen.

Mit Bescheid vom wurde auch der Antrag gem § 212a BAO vom als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies folgendermaßen:
[…]

Mit Beschwerde vom wurde gegen diesen Zurückweisungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen:
[…]

Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung der Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchsten jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Es steht unzweifelhaft fest, dass der Bf. im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO und einem Antrag gem § 26 Abs 4 FLAG 1967 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO gestellt hat.

Der Bf. nimmt in seiner Beschwerdebegründung darauf Bezug, dass der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom mit Bescheid gem § 299 BAO aufgehoben sowie die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom mit Beschwerdevorentscheidung vom aufgehoben wurde, weshalb die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung bzw. Beihilfenrückforderung durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde offenbar bis dato nicht abgelaufen sei.

Damit bringt der Bf. aber nicht zum Ausdruck, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung iZm einem Nachsichtsansuchen bzw einem "Antrag gem § 26 Abs 4 FLAG 1967" zulässig ist. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde nämlich der mit Antrag vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung iZm mit einem Nachsichtsansuchen bzw Antrag gem § 26 Abs 4 FLAG 1967 zurückgewiesen.

Da Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung iZm mit einem Nachsichtsansuchen bzw iZm einem "Antrag gem § 26 Abs 4 FLAG 1967" nicht von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängig war, ist das Schicksal der vorliegenden Beschwerde damit bereits entschieden.

Aus dem Wortlaut des § 212 a Abs. 1 BAO geht weiters hervor, dass eine Aussetzung der Einhebung nur dann möglich ist, wenn ein Bescheid angefochten wird, aus dem sich eine Nachforderung für den Abgabepflichtigen ergibt.

Nachforderungen sind vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen.

Solche Nachforderungen entstehen etwa, wenn ein Einkommensteuerbescheid eine gegenüber den Vorauszahlungen höhere Abgabenzahlungsschuld vorschreibt oder wenn Bescheide, aus denen sich Gutschriften ergeben, aufgehoben werden.

Eine Nachforderung im Sinne des § 212a BAO liegt auch dann vor, wenn eine Löschung (§ 235 BAO) oder eine Nachsicht (§ 236 BAO) widerrufen werden (). Eine Nachforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO abgewiesen wird (Ritz, BAO-Kommentar7, § 212a Tz 13).

Da es an den tatsbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212a BAO fehlte, konnte die beantragte Aussetzung der Einhebung aus Rechtsgründen nicht bewilligt werden."

Beschwerdevorentscheidung (Abweisung - Nachsicht)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom (Antrag auf Nachsicht) als unbegründet ab. Die Begründung lautet:
"Mit Erkenntnis des BFG (GZ.RV/7104918/2020) vom wurde Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Sie (als Beihilfebezieher und Meldepflichtiger iSd § 25 FLAG 1967) sind verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeiträge für Ihre haushaltszugehörige und anspruchsvermittelnde Nichte ***Bf2***, für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 in Höhe von EUR 24.116,80 zurückzuzahlen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass Ihre volljährige Nichte ***Bf2*** (haushaltszugehörige Pflegebefohlene) seit dem Kalenderjahr 2014 (bis laufend) die familienbeihilfeschädliche Einkommensgrenze deutlich überschritten hat.

Daraufhin stellten Sie am den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO. Sie brachten vor, dass eine "sachliche Unbilligkeit" vorläge, weil der unrechtmäßige Bezug der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausschließlich durch die Abgabenbehörde verursacht worden sei, die es verabsäumt habe, ihrer gesetzlichen Überprüfungsverpflichtung bezüglich der gesetzlichen Einkommensgrenze über Jahre hinweg nachzukommen.

Der Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO wurde als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht am Beschwerde, welche im Wesentlichen das Anbringen des Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO vom beinhaltet. Diesbezüglich wird auf die Bescheidbegründung der Abgabenbehörde vom verwiesen.

Ergänzend führen Sie in der Beschwerde vom aus:
I. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde sei ausdrücklich nicht Ihnen, sondern vielmehr auf die Bankverbindung Ihrer Nichte
***Bf2*** ausbezahlt worden. Daher sei das Einkommen und Vermögen ihrer Nichte, betreffend den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO, zu berücksichtigen.

Dazu nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit c und h FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder (Pflegebefohlene), die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist klar festzuhalten, dass Sie als Beihilfenbezieher nicht für eine fremde Schuld haften, sondern die Rückforderung aus dem Grund erfolgte, weil Sie die Familienbeihilfe für Ihre volljährige Nichte (Pflegebefohlene) zu Unrecht bezogen (beihilfeschädliches Einkommen) und gegen die Meldepflicht des § 25 FLAG 1967 verstoßen haben. Auch eine Direktauszahlung an Ihre Nichte ändert an diesem Umstand nichts.

Eine (eventuelle) Rückforderung richtet sich immer an (ehemals) anspruchsberechtigte Bezieher, auch wenn diese Beihilfenbezieher beantragt haben, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ein anspruchvermittelndes minderjähriges oder volljähriges Kind (Pflegebefohlenes) direkt auf das Konto des Kindes ausgezahlt wird (vgl. § 14 FLAG 1967).

Das bedeutet eine eventuelle Rückforderung richtet sich immer an die (ehemals) anspruchsberechtigte Person/Beihilfenbezieher.
Dies geht auch aus dem Erkenntnis des hervor:
[…]

II. Weiters führen Sie in Ihrer Beschwerde vom aus, dass eine Haushaltszugehörigkeit Ihrer Nichte ***Bf2*** ausdrücklich bestritten werde. Da jeweils abgetrennte Wohnbereiche vorlägen und Ihre Nichte zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl selbst antragsberechtigt gewesen sei, zumal der Sie auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche laufenden Ausgaben Ihrer Nichte getragen hätten.

Dieser Umstand geht aus der bisherigen Aktenlage nicht hervor. Im Gegenteil: Sie sind seit Juli 2011 Familienbeihilfebezieher und gleichzeitig Erwachsenenvertreter (ehemals Sachwalter) für Ihre Nichte ***Bf2*** (anspruchsvermittelnde Pflegebefohlene). Laut Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister ist Ihre Nichte spätestens seit Ihrem Haushalt zugehörig.

Sie haben am die Familienbeihilfe beantragt, respektive wurde von Ihnen der Antrag (Formular-Beih1) samt Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Beschluss etc. am beim zuständigen Finanzamt eingebracht.

Am wurde von Ihnen (als Antragsteller ***Bf1***, SVNr.: ***VNR***) per FinanzOnline der Familienbeihilfeantrag neuerlich eingebracht. Sie haben im FinanzOnline folgende relevante Angaben gemacht:
"Antrag auf Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juli 2011 für Kind
***Bf2*** (SVNr.:***VNR2***)."

Als Verwandtschaftsverhältnis wurde "Pflegekind mit erheblicher Behinderung" angegeben. Sie gaben an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei Antragsteller [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***Bf1***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom evident).

Danach erfolgte eine Eingabe (vom ) von Ihnen über Namensänderung von ***Bf2*** in ***Bf2***.

Am erfolgte von Ihnen (als Antragsteller ***Bf1***, SVNr.: ***VNR***) ein Anbringen über FinanzOnline (zit.): "Antrag wegen unbefristeter Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab für ***Bf2***, SVNr.: ***VNR2***." Als Verwandtschaftsverhältnis wurde "Pflegekind mit erheblicher Behinderung" angegeben.

Sie gaben neuerlich an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei Antragsteller [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***Bf1***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom evident).

Mit Ihrem FinanzOnline-Anbringen vom wurden folgende Angaben gemacht (zit.):"Antragsteller ***Bf1*** (SVNr.: ***VNR***) wegen unbefristeterVerlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juni 2014 für ***Bf2***, SVNr.: ***VNR2***."

Sie gaben neuerlich an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***Bf1***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom evident).

Mit Ihrem FinanzOnline-Anbringen vom wurden folgende Angaben gemacht (zit.): "Antragsteller ***Bf1*** (SVNr.: ***VNR***) wegen unbefristeter Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juli 2019 für ***Bf2***, SVNr.: ***VNR2***."

Sie gaben neuerlich an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***Bf1***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom evident).

Die Familienbeihilfe wurde von Ihnen (für ***Bf2***) ab Juli 2011 bis Mai 2019 bezogen. Folglich forderte das zuständige Finanzamt die Familienbeihilfe ab Jänner 2014 zurück, da Sie die Familienbeihilfe ab Jänner 2014 zu Unrecht bezogen haben (§§ 25 iVm 26 FLAG 1967). Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen weder substantiell vorgetragen noch finden sich solche in den Akten.

Letztlich führt das BFG in seinem Erkenntnis vom dazu aus:
[…]

III. Außerdem geben Sie an, dass die Rückforderung Sie in Ihrer Existenz bedrohe, da Ihr Vermögen mit grundbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverboten sowie Wohnungsgebrauchsrechten durch Dritte belastet und Ihr Vermögen dadurch wertlos sei. Darüber hinaus sei Ihr Einkommen bereits seit Jahren privatrechtlich verpfändet.

Hinsichtlich dieser Behauptungen wurden der Abgabenbehörde keinerlei Beweise vorgelegt."

Vorlageantrag (betreffend § 212a BAO)

Mit Vorlageantrag vom wurde die Beschwerdevorlage wie folgt beantragt:
"I. Beschwerdevorlageantrag:

In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom bzw. bezüglich der Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom , dem Beschwerdeführervertreter am postalisch zugestellt, und stellen diesbezüglich nunmehr innerhalb der offenen gesetzlichen Frist den
Antrag,
die erstinstanzliche Finanzbehörde möge die gegenständlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen.

II. Beschwerden:
Des weiteren nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf:

1. den Zurückweisungsbescheid des FINANZAMTES ÖSTERREICH, DienststelleWeinviertel (FA22), vom bzw. bezüglich des Antragesauf Aussetzung gemäß § 212a BAO der beiden Beschwerdeführer vom, dem Beschwerdeführervertreter ebenfalls am postalisch zugestellt, sowie

2. den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), ebenfalls vom, dem Beschwerdeführervertreter ebenfalls am postalisch zugestellt,

und erheben dagegen innerhalb der offenen gesetzlichen Rechtsmittelfrist die folgenden

Beschwerden

an das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT und begründen diese wie folgt:

Eingangs wenden die beiden Beschwerdeführer der guten Ordnung halber ein, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO der beiden Beschwerdeführer bereits mit dem Zurückweisungsbescheid des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom , zurückgewiesen wurde, weshalb der nunmehrige abermalige behördliche Zurückweisungsbescheid rechtswidrig ist.

Darüber hinaus verweisen die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom , wonach der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben wurde, sowie die dazugehörigen beiden Beschwerdevorentscheidungen des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), jeweils vom , weshalb die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde offenbar bis dato nicht abgelaufen ist.

Im übrigen dokumentiert der nunmehr angefochtene Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom , dass die erstinstanzliche Finanzbehörde offenbar ursprünglich eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden bewilligt hat, widrigenfalls der nunmehrige behördliche Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sinnlos wäre.

Zusammenfassend übersieht die erstinstanzliche Finanzbehörde allerdings, dass die gegenständlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom nach wie vor nicht rechtskräftig erledigt sind, weshalb auch die Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zu bewilligen gewesen wäre.

Beweise: - Parteieneinvernahme des Erstbeschwerdeführers;
- Beischaffung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen
Beihilfenbehördenaktes;
- bereits vorgelegte Erwachsenenvertreterbestellungsurkunde des
Bezirksgerichtes Gänserndorf vom zur Geschäftszahl
***BG_GZ***
(Beilage ./A);
- weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten.

Abschließend stellen die beiden Beschwerdeführer daher die folgenden

Schlussanträge:

I. Das erstinstanzliche FINANZAMT ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), möge die gegenständlichen beiden Beschwerden dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen.

II. Das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge:

1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und anschließend

2. der vorliegenden Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge geben und den gegenständlichen erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom bzw. vollinhaltlich aufheben sowie dahingehend abändern, dass dem ursprünglichen Antrag der beiden Beschwerdeführer vom vollinhaltlich stattgegeben wird;

3. der vorliegenden Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge geben und den gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom vollinhaltlich aufheben."

Vorlageantrag (Nachsicht)

Mit Vorlageantrag vom wurde die Vorlage der Beschwerde hinsichtlich des Nachsichtsverfahrens wie folgt beantragt:
"In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf

1. die Beschwerdevorentscheidung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom bezüglich der Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom gegen den Abweisungsbescheid vom hinsichtlich des Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO vom , dem Beschwerdeführervertreter am postalisch zugestellt, sowie

2. die Beschwerdevorentscheidung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, DienststelleWeinviertel (FA22), vom bezüglich der Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom hinsichtlich des Antrages gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vom19,08.2021, dem Beschwerdeführervertreter am postalisch zugestellt,

und stellen diesbezüglich nunmehr innerhalb der offenen gesetzlichen Frist den
Antrag

die erstinstanzliche Finanzbehörde möge die gegenständlichen Beschwerden der beidenBeschwerdeführer vom dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHTzur Entscheidung vorlegen."

Vorlagebericht

Mit Vorlagebericht vom hat die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"[…]
Der dem Nachsichtsantrag bzw Antrag gem. § 26 Abs. 4 FLAG zugrundeliegende Rückforderungsbescheid ist an
***Bf1*** ergangen. Er fordert von diesem (und nicht von ***Bf2***) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück.

Ungeachtet der irreführenden Angaben in der Beschwerde, wonach diese von ***Bf1*** "als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter der betroffenen Person bzw. Zweitantragstellerin des Bezirksgerichtes Gänserndorf zu ***BG_GZ***)" erhoben wird, ergibt sich aus dem Antrag und der Beschwerde, dass ***Bf1*** den Bescheid im eigenen Namen und nicht als Vertreter von ***Bf2*** bekämpft (vgl auch Seite 109 von 119 des Erkenntnis vom , GZ. RV/7104918/2020). Über den Antrag von Frau ***Bf2*** vom ist von der Abgabenbehörde noch nicht entschieden worden, auch wenn sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag diese als Beschwerdeführerin angeführt wird.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das BFG bereits auf Seite 83 von 86 im Beschluss vom , RV/7400053/2021, auf die fehlende Legitimation der ***Bf2*** bei der Bekämpfung des Rückforderungsbescheides hingewiesen hat. Im Nachsichtsverfahren bzw. im Verfahren nach § 26 Abs. 4 FLAG kann daher nichts anderes gelten.

[…]

Zum Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO:
Ergänzend zum Abweisungsbescheid vom und zur Beschwerdevorentscheidung vom wird ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Unbilligkeit dann vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (, , 2004/16/0151).

Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm, die auf alle Normadressaten gleichermaßen anzuwenden ist. Eine Besserstellung des Beschwerdeführers wäre rechtswidrig.
[…]
"

Mündliche Verhandlung

Hinsichtlich des angefochtenen Zurückweisungsbescheides gab der Beschwerdeführer an, dass es auf Grund der zahlreichen Bescheide schwer war, die Übersicht zu behalten. Im Zusammenhang mit einer persönlichen Unbilligkeit gab der Beschwerdeführer an, dass es für ihn zum damaligen Zeitpunkt wichtig war, zeitgerecht einen Antrag zu stellen. Das ausbezahlte Geld wurde von der Nichte verbraucht.
Zur beruflichen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeite und dort auch mit Sachwalterschaften beschäftigt wäre. Allerdings werden die Personen dort auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters betreut. Familienbeihilfe im Zusammenhang mit Sachwalterschaften gab es in der Kanzlei nur diesen einen Fall der Nichte des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Familienbeihilfe / Rückforderung:

Der Beschwerdeführer ist Onkel der im Februar 1991 geborenen ***Bf2***, die wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.

Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom wurde die bisherige Sachwalterin, die Mutter von ***Bf2*** ihres Amtes enthoben und der Beschwerdeführer zum neuen Sachwalter bestellt. Der Beschwerdeführer teilte dem Finanzamt am mit, dass er zum Sachwalter in allen Angelegenheiten bestellt worden sei und dass ***Bf2*** bei ihm wohne. Gleichzeitig wurde auch bekannt gegeben, dass die monatliche Familienbeihilfe auf das Konto Nr. ***Kto.Nr.*** bei der Erste Bank ab sofort überwiesen werden solle, das vom Beschwerdeführer eröffnet wurde auf ***Bf2*** - mit einem Hinweis auf die Sachwalterschaft - lautet.
Am beantragte der Beschwerdeführer als "Antragsteller" über FinanzOnline Familienbeihilfe für ***Bf2***. Es wurde ab Jänner 2013 "unbefristete Verlängerung erhöhte Familienbeihilfe" für das Pflegekind beantragt, wobei der Unterhalt werde überwiegend vom Beschwerdeführer getragen werde.

Im März 2014 begann ***Bf2*** eine unselbständige Beschäftigung als Maschinen- und Montagearbeiterin mit einem Bruttolohn von € 1.700,00. Einen Tag vor Arbeitsantritt stellte der Beschwerdeführer erneut über FinanzOnline Antrag auf Familienbeihilfe. Der Arbeitsantritt am folgenden Tag wurde nicht erwähnt. Erst im Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt "als Sachwalter" mit, dass ***Bf2*** mit dem Beschwerdeführer ständig im gemeinsamen Haushalt lebe, diese im April 2014 näher aufgeschlüsselte Einkünfte in Höhe von € 1.388,72 bezogen habe und er die unbefristete Verlängerung der erhöhten Familienbeihilfe beantrage.

Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom wurde der Wirkungsbereich des Sachwalters um die Angelegenheiten "einfache Geschäfte des täglichen Lebens aus vorgegebenem Wirtschaftsgeld" eingeschränkt. Im Jahr 2020 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für ***Bf2*** erneuert und der Beschwerdeführer wurde zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereichen "Verwaltung des Arbeitseinkommens und des Pflegegeldes einschließlich der Verfügung über das Girokonto bei der Erste Bank; Verwaltung des Sparvermögens einschließlich der Verfügung über das Vermögensverwaltungskonto bei der Erste Bank; Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt.

Am stellte der Beschwerdeführer neuerlich über FinanzOnline Antrag auf Familienbeihilfe. Unter "Tätigkeit" wurde angegeben: "erwerbsunfähiges Kind". Als Dienstgeber wurde ***CD*** mit Anschrift angegeben, das Feld "Höhe jährliche Einkünfte" wurde nicht ausgefüllt.

Das Finanzamt erließ mit Datum gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid, mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***Bf2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert wurde (Gesamtrückforderungsbetrag € 24.116,80), da das Einkommen von ***Bf2*** in diesem Zeitraum jeweils die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Gegen den Rückforderungsbescheid wurde am Beschwerde erhoben. Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Mit Erkenntnis vom wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen.

Es wäre möglich gewesen, dass ein Sachwalter für die betroffene Person in deren Namen einen FinanzOnline-Zugang beantragt und dann mit dem auf die betroffene Person lautenden FinanzOnline-Zugang in deren Namen einen Eigenantrag stellt. Dem Beschwerdeführer war diese Möglichkeit nicht bekannt.

Am erfolgte die Aussetzung der Einhebung von Kinderabsetzbetrag (2014-2019), Familienbeihilfe (2014-2019) und Aussetzungszinsen (2020). Mit Bescheid vom wurde der Ablauf dieser Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig verfügt.
Mit erfolgte erneut die Aussetzung der Einhebung - erweitert um Aussetzungszinsen 2021. Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und am wurde der Ablaufbescheid vom mit Bescheid gem. § 299 BAO aufgehoben.
Mit Bescheid vom erfolgte schließlich erneut die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung.

Nachsicht (beschwerdegegenständlich):
Mit Eingabe vom wurde eine Nachsicht in Höhe von € 24.116,80 an Familienbehilfe- und Kinderabsetzbetragsrückforderung beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis und erzielt zusätzlich noch selbständige Einkünfte. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses ist er mit Sachwalterschaften und Erwachsenenvertretungen befasst.

Aussetzung der Einhebung (beschwerdegegenständlich):
Mit Eingabe vom wurde die Aussetzung der Einhebung von € 24.116,80 an Familienbehilfe- und Kinderabsetzbetragsrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachsichtsantrages beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Beantragung, Auszahlung und Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7104918/2020, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rückforderungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Darüber hinaus wurde auch Einsicht genommen in den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7100053/2021, mit dem eine Beschwerde der ***Bf2*** vom gegen den Rückforderungsbescheid als nicht zulässig zurückgewiesen wurde. Schließlich hat auch die belangte Behörde im Vorlagebericht vom ausführlich auf die Umstände, die zu den zahlreichen Bescheiden über die Bewilligung der Aussetzung bzw. zum Ablauf der bewilligten Aussetzung geführt haben, dargelegt. Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. ; ).

Die Feststellungen zum Nachsichtsantrag vom , der noch am Tag der Zustellung des abweisenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom eingebracht wurde, gründen sich einerseits aus den Angaben im Nachsichtsantrag und sind andererseits nicht strittig.

Die Feststellungen zu den Bescheiden über die Aussetzungen der Einhebung und über die Abläufe der Aussetzung der Einhebung gründen sich zunächst auf die Einsichtnahme in diese behördlichen Erledigungen. Im letzten Ablaufbescheid (vom ) findet sich auch folgende Begründung:
"[…] Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom . GZ. RV/7104918/2020 rechtskräftig über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***Bf2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gem § 26 Abs 1 FLAG 1967 un § 33 Abs 3 EStG 1988 zurückgefordert wurden, abgesprochen. Infolge Beschwerdeerledigung war nunmehr zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen."

Die Feststellung, dass eine Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 24.116,80 an Familienbehilfe- und Kinderabsetzbetragsrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachsichtsantrages beantragt wurde, ergibt sich aus dem Antrag vom . Das Anbringen vom beginnt einleitend bereits damit, dass zwei Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, nämlich das Erkenntnis vom zur GZ RV/7104918/2020 und der Beschluss vom zur GZ RV/7100053/2021 für den Beschwerdeführer bzw für ***Bf2*** negativ ausgegangen wären. Aus genau diesem Grund wurde ja der Nachsichtsantrag gestellt. Schließlich wird unter einer eigenen Überschrift im Anbringen vom die "Aussetzung der Einhebung […] bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung des gegenständlichen Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO" gestellt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines nichtselbständigen Dienstverhältnisses als Kanzleileiter einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sachwalterschaften und Erwachsenenvertretungen zu tun hat, gründet sich unter anderem auf die Angaben, die im Verfahren zur Geschäftszahl RV/7104918/2020 (Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Rückforderungsbescheide) gemacht wurden.

Rechtslage

§ 212a BAO lautet:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 236 BAO lautet:

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO (BGBl II 435/2005) lautet:

§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht

wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.

Rechtliche Beurteilung

Aussetzung der Einhebung
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung dann möglich, wenn die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines auf Aussetzung der Einhebung gerichteten Antrages. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Aussetzung von berufungsverfangenen Abgaben (). Ein Erkenntnis iSd § 279 Abs 1 BAO tritt, sofern es den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos aufhebt, ab seiner Erlassung an dessen Stelle (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 Anm 6). Eine Beschwerde iSd BAO ist jedoch gegen ein Erkenntnis nicht zulässig.

Zufolge § 212a Abs 1 BAO kommt eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist. Keine Nachforderung liegt jedoch vor, wenn ein Antrag auf Nachsicht abgewiesen wird (vgl. Ritz/Koran7, BAO, § 212a Tz 13). Umsoweniger kann eine Nachforderung iSd § 212a BAO vorliegen, wenn der Antrag auf Nachsicht gerade erst gestellt wurde (vgl auch zur beantragten Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens).

Gemäß § 212a Abs 2b BAO ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs 1 BAO ausweist. Die Erläuterungen (ErläutRV 1534 BlgNR 27. GP, 42) zu § 212a Abs 2b BAO lauten:
"In Abs. 2b sollen Gründe für die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung statuiert werden, zumal sich in der Praxis gezeigt hat, dass derartige Anträge häufig auch dann eingebracht werden, wenn eine Beschwerde entweder gar nicht eingebracht wurde oder der zugrunde liegende Bescheid keine Nachforderung ausweist; auch kommt es zu Anträgen nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sodass eine Aussetzung der Einhebung in den genannten Fällen von vornherein nicht möglich ist. Ebenso wie bei Zurückweisungen aufgrund Abs. 3 lösen auch solche nach Abs. 2b keine Nachfrist im Sinne des Abs. 7 zweiter Satz aus (vgl. dazu auch RAE 2014, Rz 535)" Die Bestimmung ist mit in Kraft getreten.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen und hat darauf verwiesen, dass es gar keine Beschwerde im Zusammenhang mit den Abgaben gibt, die ausgesetzt werden sollen. Dies trifft sachverhaltsmäßig zu. Insofern erfolgte die Zurückweisung zu Recht. Daher war die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom abzuweisen.

Nachsicht
Eine Nachsicht gemäß § 236 BAO (Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten) ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamts (vgl ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre (zB ). Dazu hat die belangte Behörde bereits in der Bescheidbegründung vom ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 74.470,73 erwirtschaften konnte. Dem wurde weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren konkret entgegengetreten. Lediglich in der Beschwerde vom wurde angeführt, dass das Immobilienvermögen des Beschwerdeführers wertlos wäre, weil es mit Belastungs- und Veräußerungsverboten sowie Wohnungegebrauchsrechten belastet wäre und führt zum Einkommen aus, dass dieses seit Jahren privatrechtlich verpfändet wäre. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht erbracht. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde das Arbeitseinkommen angesprochen, jedoch vom Beschwerdeführer nicht weiters darauf eingegangen.

Es ist Sache des Abgabenpflichtigen, im Nachsichtsverfahren von sich aus initiativ, konkret, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (). Eine persönliche Unbilligkeit kann nicht erkannt werden.

Eine sachliche Unbilligkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (; ).

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (zB ; und 96/15/0001; ).
Damit hat der Gesetzgeber bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag ().
Es liegt vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar und begründet daher keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO.

Zum Vereis des Beschwerdeführers in seinem Nachsichtsantrag vom auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom (GZ RV/7100264/2016) zum Vorliegen eines Nachsichtsgrundes bei ausschließlich durch die Abgabenbehörde verursachtem unrechtmäßigen Bezug der Familienbehilfe ist anzuführen, dass der dortige Beschwerdeführer "aus seiner Sicht alles getan [hat] um die weitere Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge hintanzuhalten". Genau in diesem Punkt unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt von der Entscheidung vom . Obwohl es sogar möglich gewesen wäre, dass ein Sachwalter einen FinanzOnline- Zugang für die betroffene Person in deren Namen beantragt, hat der Beschwerdeführer unter Benützung seines (eigenen) FinanzOnline-Zugangs die Familienbehilfe und den Kinderabsetzbetrag im eigenen Namen beantragt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sogar zu jenen Zeitpunkten die Auszahlung bzw. Weitergewährung der Beihilfenzahlung beantragt, als ***Bf2*** schon jahrelang einer nichtselbständigen Beschäftigung nachging und daraus ein (eigenes) Einkommen erzielte.

Zutreffend verweist die belangte Behörde auch auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom zur GZ RV/7104918/2020 (nachzulesen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7104918/2020 Seite 114 und 115), dass der Beschwerdeführer auch beruflich mit Sachwalterschaften und Erwachsenenvertretungen vertraut ist und ihm demnach bewusst sein müsste, wie rechtskonform für eine betroffene Person einzuschreiten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Erwachsenenvertretung für gewöhnlich nicht in Familienbeihilfenangelegenheiten für die betroffenen Personen einschreitet.

Da weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ermessenüberlegungen stellen sich insofern gar nicht mehr.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101246.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at