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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2023, RV/4100540/2018

Haftung eines Vorstandes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. P.H in der Beschwerdesache Mr.. A.B, vertreten durch Mr.. S.K, Rechtsanwalt, Straße 3, PLZ Ort, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Ort (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Haftungsbetrag wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag in Euro
Umsatzsteuer
08/2012
21.084,38
Lohnsteuer
08/2012
28.166,96
Dienstgeberbeitrag
08/2012
8.491,04
Zuschlag/Dienstgebebeitrag
08/2012
772,78
Umsatzsteuer
07/2012
74.887,99
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2009
194,89
Lohnsteuer
2010
5.528,25
Dienstgeberbeitrag
2010
2.376,74
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2010
271,89
Lohnsteuer
2011
17.088,08
Dienstgeberbeitrag
2011
2.455,88
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2011
389,80
Dienstgeberbeitrag
2009
2.139,07
SUMME
163.847,75

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahren:

Über das Vermögen der H1. AG wurde mit Beschluss des Landesgerichts Ort am ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete Forderungen iHv Euro 4,165.838,53 an. Am wurde der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 Insolvenzordnung aufgehoben und die AG infolge Vermögenslosigkeit am im Firmenbuch gelöscht. Nach Verbuchung der Quotenzahlungen im Juli 2014 iHv Euro 84.372,36; Euro 120.763,26 und Euro 135.268,52 wies das Abgabenkonto einen Rückstand iHv Euro 3,787.693,30 aus.

Das Finanzamt leitete ein Haftungsverfahren ein und teilte mit Vorhalt vom dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) als vormaligen Vorstand mit, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides für den Teilbetrag iHv Euro 1,526.457,67 gegenüber ihm als Vorstand der Aktiengesellschaft beabsichtigt sei. Dem Bf. wurde aufgetragen, die Gründe für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu benennen und den Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger, einschließlich des Abgabengläubigers, zu erbringen. Die Rechtslage wurde erläutert und auf die erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Der Bf. teilte mit email vom durch seinen Rechtsanwalt mit, dass sein Schuldenregulierungsverfahren am rechtskräftig mit einem Sanierungsplan abgeschlossen worden sei. Gemäß § 197 IO in Verbindung mit § 156 IO sei daher die exekutive Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 BAO nicht mehr möglich. Die Haftung für Abgaben der AG aus den Jahren 2012 und davor wäre demgemäß im Sanierungsverfahren anzumelden gewesen. Es liege nicht im Verschulden des Bf., dass das Finanzamt die Forderungen im Insolvenzverfahren des Bf. nicht angemeldet hat. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde laut Auszug aus der Insolvenzdatei am beim Bezirksgericht zu Aktenzeichen ***2*** eröffnet und nach Annahme eines Zahlungsplanes (Quote 5%, halbjährlich) und Rechtskraft des Zahlungsplanes am aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma H1. AG in Höhe von insgesamt Euro 1,526.457,67 betreffend den Zeitraum 2009 bis 2012 herangezogen. Die Abgaben wurde der Höhe nach aufgegliedert nach deren Fälligkeit im Rückstandsausweis, wie folgt dargestellt:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
08/2012
84.337,53
Lohnsteuer
10/2012
83.682,40
Dienstgeberbeitrag
10/2012
36.533,89
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
10/2012
3.324,46
Umsatzsteuer
09/2012
129.833,13
Säumniszuschlag 1
2011
196,47
Lohnsteuer
08/2012
112.667,85
Dienstgeberbeitrag
08/2012
33.964,19
Zuschlag/Dienstgebebeitrag
08/2012
3.091,15
Umsatzsteuer
07/2012
299.551,97
Stundungszinsen
2012
846,09
Lohnsteuer
11/2012
145.803,68
Dienstgeberbeitrag
11/2012
9.691,10
Zuschlag/Dienstgebebeitrag
11/2012
2.229,82
Umsatzsteuer
10/2012
450.000,00
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2009
779,57
Lohnsteuer
2010
22.113,00
Dienstgeberbeitrag
2010
9.506,97
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2010
1.087,59
Lohnsteuer
2011
68.352,35
Dienstgeberbeitrag
2011
9.823,55
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2011
1.559,23
Dienstgeberbeitrag
2009
8.556,30
SUMME
1,517.532,29

Dem Haftungsbescheid wurden Abgabenbescheide gegenüber der AG betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag und Umsatzsteuer 2010 als Beilagen angeschlossen.

Das Finanzamt führte begründend aus, dass gemäß § 80 Bundesabgabenordnung die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für deren Abgabenschuldigkeiten haften, soweit diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht entrichtet werden können. Die am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftenden Abgaben haften iHv Euro 1,517.532,29 unberichtigt aus und sind im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am und der damit verbundenen Auflösung der Gesellschaft uneinbringlich.

Zum Vorbringen, wonach über den Haftungspflichtigen am ein Schuldenregulierungsverfahren eröfffnet wurde, welches am nach Abschluss eines Sanierungsplanes (Quote 5%) aufgehoben worden ist, hielt das Finanzamt fest, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens der tatsächliche Ausfall bei der Primärschuldnerin noch nicht bekannt gewesen sei.

Das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin, AZ ***1***, wurde am nach erfolgter Schlussverteilung beendet. Am wurden am Abgabenkonto die Quotenzahlungen verbucht und am die Aufhebung des Inolvenzverfahrens für rechtskräftig erklärt. Daraus folge, dass die Ermittlung der maßgblichen Beträge erst nach dem Stichtag erfolgen habe können.

Das spätere Ergehen eines Haftungsbescheides sei für die Durchsetzung des Bescheides nicht hinderlich.

Beschwerde vom :

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt aus:

"Zu sämtlichen aus dem Zeitraum 2012 angeführten Abgaben ist auszuführen, dass das Finanzamt gleich wie alle anderen Gläubiger behandelt worden ist. Das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger wurde meines Wissens nach von dem für die Abführung der Finanzamtsverbindlichkeiten zuständigen Vorstand, zuerst war dies bis Mitte 2012 Herr ***4*** Sch., ab September 2012 Herr Magister B., strikt beachtet. Herr B. ist bereits im Juni 2012 als Sanierer der H1. AG beigezogen worden, er hat das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger meines Erachtens streng gepflegt. Ich selbst war nie für den Bereich Finanz und Abführung der Finanzamtsverbindlichkeiten verantwortlich oder zuständig und habe während meiner gesamten, rund 15-jährigen Beteiligung an H1. niemals ein Gespräch mit dem Finanzamt geführt. Dies waren stets die zuständigen Vorstände bzw. Leiter des Rechnungswesens oder der Buchhaltung. Mir wurde immer von der ordnungsgemäßen Abführung berichtet und wurde vor allem im Jahr 2012 das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger von dem zuständigen Vorstand und Bearbeitern mit Aufnahme des Herrn B. streng beachtet. Herr B., ein auf Sanierungen spezialisierter Berater, wurde eigens beigezogen. Nach meinen Kontrollen und auch nach meinen Kenntnissen nach Insolvenzeröffnung ist er den Aufgaben korrekt nachgekommen. Der Vorstand der H1. AG ist damit entsprechend dem Aktiengesetz und der BAO seinen Pflichten nachgekommen. Eine Haftung für die laut Abgabenbescheid angeführten Verbindlichkeiten aus dem Jahr 2012 ist schon aus diesen Gründen nicht gegeben.

Auch eine Haftung für die Abgabenverbindlichkeiten laut Haftungsbescheid vom 2009-2011 ist mir gegenüber nicht gegeben. Ich verweise nochmals darauf das ich für den Bereich Finanz und Abführung der Finanzamtsverbindlichkeiten nicht zuständig war. Es gab eine strikte Trennung zwischen den Vorstandstätigkeiten für den Bereich des Rechnungswesens inklusive Finanzabführung der Finanzamtsverbindlichkeiten waren in zeitlicher Abfolge die Herren Dr. ***3***, ***4*** Sch. und Mr.. B. zuständig. Eine Haftung für die Abgabenverbindlichkeiten von 2009-2011 ist im Übrigen auch nicht gegeben, da das Finanzamt es selbst verabsäumt hat Exekution zu führen. Bei rechtzeitiger Exekutionsführung hätten diese Verbindlichkeiten einbringlich gemacht werden können. Das Finanzamt hatte selbst versäumt diese Verbindlichkeit einbringlich zu machen."

Die Abgabenverbindlichkeiten aus dem Jahr 2012 können dem Vorstand nicht angelastet werden, weil sämtliche Gläubiger gleichrangig befriedigt worden sind. Beantragt wurde den Bescheid ersatzlos zu beheben.

Beschwerdevorentscheidung:

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Zum Vorbringen des Bf, er sei aufgrund der internen Aufgabenteilung nicht für die Abgaben und Finanzamtsverbindlichkeiten zuständig gewesen, sondern seien dies die Vorstände Sch. und Mr.. B. gewesen, führte das Finanzamt aus, dass der Vorstand nicht durch die Aufgabenteilung von seinen Pflichten entbunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt jedem Vertreter einer juristischen Person die Überwachung der rechtmäßigen Gebarung der Gesellschaft und auch des dafür zuständigen Vertreters (Vorstandsmitgliedes). Der Umfang der Überwachungspflicht hänge dabei von den Umständen des Einzelfalles ab.

Zum Einwand des Bf., das Finanzamt habe die rechtzeitige Exekutionsführung unterlassen, führte das Finanzamt aus, dass es sich bei den in Haftung gezogenen Abgaben um Selbstbemessungsabgaben handelt, welche von der Gesellschaft richtig zu berechnen und abzuführen gewesen wären. Der Umstand, dass die Selbstbemessungsabgaben für die Jahre 2009 bis 2011 nicht korrekt berechnet worden sind, wurde erst anlässlich der Lohnsteuerprüfung festgestellt und mit Bescheiden vom die entsprechenden Nachforderungen an Lohnabgaben festgesetzt. Diese Lohnabgaben sind bereits rückwirkend gesetzlich fällig gewesen. Im Hinblick auf die erst mit Ablauf der Zahlungsfrist am eingetretene Vollstreckbarkeit der Lohnabgaben und angesichts des am eröffneten Insolvenzverfahrens über die Beschwerdeführerin war für die Behörde eine Exekutionsführung nicht mehr möglich.

Zum Einwand, die Forderungen wären im Sanierungsverfahren des Bf. zu berücksichtigen gewesen führte das Finanzamt aus, dass Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme die Uneinbringlichkeit der Abgaben ist. Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft sei der tatsächliche Abgabenausfall feststellbar gewesen.

Der Bf. beantragte mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das BFG.

Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Bf. war in der Zeit vom bis Vorstand der H1. AG und vetrat die Aktiengesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Vorstand oder einem Prokuristen. ***4*** Sch. fungierte in der Zeit bis als Vorstandsmitglied und vertrat die Aktiengesellschaft ebenfalls mit einem weiteren Vorstand oder Prokuristen.
Ab vertrat Mr.. Ch B. die AG als weiteres Vorstandsmitglied.

Das Landesgericht eröffnete am über die AG das Insolvenzverfahren (Zl. ***1***). Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom aufgehoben. Das Finanzamt berechnete nunmehr die unberichtigt aushaftenden Abgaben abzüglich der zugesprochenen Quote. Am wurde die AG gemäß § 40 FBG im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften uneinbringlich aus.

Der Entscheidung liegen die Abgabenbescheide, der angefochtene Haftungsbescheid, die Beschwerde mitsamt dem Beschwerdevorbringen, der Vorlageantrag und Vorlagebericht, Protokolle der Aufsichtsratssitzungen im Oktober, November und Dezember 2012 zugrunde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht. In diesem ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die in § 80 BAO dem Vertreter auferlegten Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben. Abgabenrechtliche Pflichten wurden nicht erfüllt, wenn Abgaben, die zu entrichten gewesen wären, nicht entrichtet worden sind.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Bei Selbstbemessungsabgaben ist dabei maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (). Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkiet der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Reichen die Mittel des Vertretenen nicht aus, die offenen Schulden zur Gänze zu entrichten, ist der Vertreter zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 BAO annehmen darf. Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgaben im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

1.Offene Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerrin:

Über die Primärschuldnerin, deren Vorstand der Beschwerdeführer vom bis gewesen ist wurde mit Beschluss des Landesgerichtes am das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom aufgehoben. Die Gesellschaft wurde am im Firmenbuch gelöscht. Damit steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich geworden sind.

Der Bf. haftete als Vorstand für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, soweit die gesetzliche Fälligkeit der Abgaben in die Zeit seiner Funktionsausübung fällt (§ 80 BAO).

Soweit der Bf. nun einwendet, dass Finanzamt hätte die Forderungen im Sanierungsverfahren (2014) des Bf. anzumelden gehabt, gilt zu berücksichtigen, dass sich aus der Konkurseröffnung () noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber der Primärschuldnerin ergibt. Uneinbringlichkeit ist erst dann anzunehmen, wenn endgültig feststeht, dass die Abgabenforderung gänzlich uneinbringlich ist. Das Finanzamt kann daher den Bf. nur für solche Forderungen zur Haftung heranziehen, deren Uneinbringlichkeit zweifelsfrei feststeht. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Quote des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin berücksichtigt.

2.Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin:

Der Bf. war in der Zeit vom bis Vorstand der Aktiengesellschaft und vertrat die AG gemeinsam mit einem weiteren Vorstand oder einem Prokuristen. ***4*** Sch. fungierte in der Zeit bis als weiteres Vorstandsmitglied.
Ab vertrat Mr.. Ch B. die AG als weiteres Vorstandsmitglied mit einem weiteren Vorstand oder Prokuristen.

Hinsichtlich solcher Abgaben, deren gesetzliche Fälligkeiten in die Zeit der Ausübung der Vorstandsfunktion fällt, kann der Bf. bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden.

3.Uneinbringlichkeit der Abgabennachforderungen:

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht fest. Das Finanzamt hat die Insolvenzquote berücksichtigt.
Die Nichtentrichtung von Abgaben, deren gesetzliche Fälligkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem der Bf. laut Firmenbuch keine Vorstandsfunktion mehr ausgeübt hat, kann dem Bf. im Rahmen der Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 BAO nicht angelastet werden. Solche Abgaben, deren gesetzliche Fälligkeit nach Beendigung der Vorstandstätigkeit () liegen (November, Dezember 2012), sind daher dem Bf. nicht mehr anzulasten. Für eine Haftungsinanspruchnahme kommen daher folgende Abgaben in Höhe von insgesamt Euro 655.391.25 in Betracht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag in Euro
Umsatzsteuer
08/2012
84.337,53
Lohnsteuer
08/2012
112.667,85
Dienstgeberbeitrag
08/2012
33.964,19
Zuschlag/Dienstgebebeitrag
08/2012
3.091,15
Umsatzsteuer
07/2012
299.551,97
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2009
779,57
Lohnsteuer
2010
22.113,00
Dienstgeberbeitrag
2010
9.506,97
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2010
1.087,59
Lohnsteuer
2011
68.352,35
Dienstgeberbeitrag
2011
9.823,55
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
2011
1.559,23
Dienstgeberbeitrag
2009
8.556,30
SUMME
655.391,25

Dem Haftungsbescheid wurden Abgabenbescheide gegenüber der H1. AG betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag und Umsatzsteuer 2010 als Beilagen angeschlossen.

4) Schuldhafte Pflichtverletzung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter.
Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen.

Da ein solcher Nachweis im gegenständlichen Fall nicht erbracht wurde, erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auf die ungekürzten Abgabenforderungen.

Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei dieser Abgabe der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt.

Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich nämlich, dass jede vom Geschäftsführer einer GmbH vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflicht mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt. Die einbehaltene Lohnsteuer ist zur Gänze zur späteren Abfuhr zu verwenden und unterliegt (auch) bei sich bis zum Abfuhrzeitpunkt geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dem Gleichbehandlungsgebot. Somit trifft den Vertreter nach § 80 BAO die Verpflichtung, die Lohnsteuer einerseits einzubehalten und andererseits - ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten und des Gleichbehandlungsgebotes - zur Gänze dem Finanzamt zum Fälligkeitstag abzuführen.

5) Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO6, § 9 Tz 24).
Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.

Der Bf. bringt vor, dass er intern nicht für die Abgabenangelegenheiten zuständig gewesen sei. Er habe in seiner 15-jährigen Tätigkeit kein einziges Mal Kontakt mit dem Finanzamt gehabt. Der Bf. meint, man möge zu diesem Beweisthema den weiteren Vorstand ***4*** Sch. als Zeugen befragen. Das Vorbringen des Bf ist schlüssig und glaubhaft, weshalb der erkennende Richter von der Einvernahme des angebotenen Zeugen Abstand genommen hat.

Soweit der Bf. meint, es habe eine Geschäftsaufteilung zwischen beiden Vorständen gegeben, gilt zu berücksichtigen, dass dem Bf. als weiteren Vorstand regelmäßige Kontroll- und Überwachungspflichten obliegen, damit ihm Abgabenrückstände nicht verborgen bleiben.

Im zweiten Halbjahr 2012 war die Liquidität der AG bereits derart angespannt, dass der Vorstand Maßnahmen ergreifen musste, um die angespannte Liquidität des Unternehmens zu verbessern. So wurde im Oktober 2012 die Produktion um vierzehn Tage eingestellt und etwa 15 Mitarbeiter auf Baustellen entsandt, um die Fertigstellung von Projekten voranzutreiben und somit Kundenforderungen schneller einbringlich machen zu können (Protokolle 5,6 und 7 über die Aufsichtsratssitzungen im Jahr 2012).

Gleichzeitig war man um Stundungen von Lieferantenverbindlichkeiten etc. bemüht (Aufsichtsratssitzungsprotokoll vom ).

Angesichts der Höhe der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen von mehr als Euro 4 Mio. und der in den Aufsichtsratssitzungen dargestellten schlechten wirtschaftlichen Lage der AG kann dem Bf. die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht verborgen geblieben sein.

Damit steht fest, dass dem Bf. bekannt gewesen ist, dass einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden. Dem Bf. war bewusst, dass die AG ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist. Den Vorständen war im September und Oktober 2012 bewusst, dass die laufend fälligen und haftungsgegenständlichen Abgaben nicht entrichtet werden. Dies ergibt sich schon aus der Höhe der haftungsgegenständlichen Abgaben (Tabelle oben).

Damit ist jedoch nicht mehr entscheidend, welcher Vorstand für die Entrichtung der Abgaben und die Finanzgebarung zuständig gewesen ist. Das Vorbringen hinsichtlich der möglichen Aufteilung der Geschäfte geht insoweit ins Leere. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Gleichbehandlung der Gläubiger nicht nachgewiesen worden ist.

6) Ermessen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Das bedeutet, dass bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO nicht allein und in jedem Fall nur eine volle Inanspruchnahme für jene aushaftenden Abgaben in Betracht kommt, hinsichtlich derer die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind (dies wäre nur bei einer gebundenen, kein Ermessen einräumenden Haftungsbestimmung der Fall).

Innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens sind Ermessensentscheidungen gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist die Bedeutung "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. Ritz6, BAO, § 20 Tz 7).

Die "Billigkeit" gebietet bei einer Ermessenentscheidung im Regelfall die Berücksichtigung des steuerlichen Verhaltens und auch der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 9 BAO die Ansicht, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen des Haftungsschuldners im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung keine Bedeutung zukommt. Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung. Diese kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (). Die wirtschaftliche Lage des Haftungspflichtigen steht für sich allein noch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung. Eine allfällige persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ist im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet damit zu Recht zwischen der Billigkeit bei der Geltendmachung der Haftung und der Billigkeit (persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit) bei der nachfolgenden Einhebung der Haftungsschuld beim Haftungspflichtigen. Die Geltendmachung der Haftung ist zwar eine Einhebungsmaßnahme (Ritz, BAO6, § 224); diese Einhebungsmaßnahme bezieht sich aber auf die Einhebung der Abgaben der Primärschuldnerin.

Gegenüber dem Haftungsschuldner ist die Heranziehung zur Haftung noch keine Einhebungsmaßnahme, sondern eine Maßnahme, der Festsetzungscharakter zukommt. Gemäß § 7 Abs. 1 BAO wird er erst durch die Geltendmachung der Haftung zum Gesamtschuldner. Daran schließt sich das eigenständige Einhebungsverfahren der Haftungsschuld beim Haftungspflichtigen an.

Daraus folgt, dass eine Unbilligkeit im Zuge der Geltendmachung der Haftung daher nur insofern Berücksichtigung finden kann, als sie nicht in der Einhebung der Haftungsschuld beim Haftungspflichtigen liegt, sondern in der (vollen) Heranziehung zur Haftung läge.

Das Ausmaß des Vertreterverschuldens ist bei der Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nicht zu quantifizieren, da eine bestimmte Schuldform nicht gefordert wird, und auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Im Rahmen der Ermessensübung kann das Ausmaß des Verschuldens bei der Bestimmung des Haftungsumfanges jedoch Berücksichtigung finden ().

Die Primärschuldnerin war über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in schweren existenziellen Nöten. Der Bf. hat sich als Vorstand nach der internen Verteilung der Vorstandsagenden offenkundig auf die beiden weiteren Vorstände verlassen. Diese Umstände bedeuten, dass der Grad der schuldhaften Pflichtverletzung beim Bf. geringer ausgeprägt ist.

Zu Gunsten des Bf. ist im Rahmen der Ermessensübung weiters zu berücksichtigen, dass die abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen mehr als zehn Jahre zurückliegen.

In Abwägung dieser Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe erachtet das Bundesfinanzgericht daher im vorliegendem Sachverhalt eine Haftungsinanspruchnahme im Ausmaß von 25% als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. ). Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt und die Ermessensentscheidung keine Rechtsfrage darstellt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


VwGH, 2013/16/0016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100540.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at