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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2022, RV/7102486/2022

Gebührenpflichtige Eingabe an die Bezirksverwaltungsbehörde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom , ***1***, ***2***, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Am erließ das Finanzamt auf Grund des amtlichen Befundes vom der Bezirkshauptmannschaft ***3*** einen Gebührenbescheid "betreffend Eingabe bei der BH ***3*** unter Zahl ***4*** bezüglich Antrag auf Wiederaufnahme und Beilagen vom , Stellungnahme und Antrag vom und Äußerung vom ".

Festgesetzt wurde die Gebühr für 5 Beilage(n) mit insgesamt 5 Bogen gemäß § 14 TP 5 (1) GebG in Höhe von 19,50 Euro, für 1 Beilage(n) mit mehr als 6 Bogen gemäß § 14 TP 5 (1) GebG (Höchstbetrag) in Höhe von 21,80 Euro und für 3 Eingabe(n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von 42,90 Euro, insgesamt sohin 84,20 Euro.

Weiters erließ das Finanzamt einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 42,10 Euro. Es ergab sich somit eine Forderung von 126,30 Euro.

Fristgerecht wurde Beschwerde eingebracht.

Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG würden Eingaben an Verwaltungsbehörden nicht der Eingabegebühr unterliegen. Die BH ***3***, bei der die gegenständlichen Schriftstücke eingebracht worden seien, sei eine solche Verwaltungsbehörde, sodass keine Gebührenpflicht bestehe.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 handle es sich bei Beilagen um Schriften die einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Da es, wie eben dargestellt, bereits an gebührenpflichtigen Eingaben mangle, wären auch Beilagen nicht zu vergebühren. Zu dem handle e sich bei den fraglichen Schriftstücken nicht um Beilagen, sondern um Eingaben.

Liege keine Gebührenpflicht vor, so habe auch §9 Abs. 1 GebG über eine Gebührenerhöhung keinen Anwendungsbereich.

Er sei im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten gewesen ,sodass eine Vergebührung durch den rechtsfreundlichen Vertreter aus dem ihm bezahlten Honorar zu begleichen gewesen wäre. Der Bf. wendet weiters Aktenwidrigkeit ein. Der Antrag auf Wiederaufnahme stamme nicht vom , sondern vom . Die Stellungnahme und der Antrag stammten nicht vom sondern vom . Die Äußerung stamme nicht vom sondern vom .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Finanzamt begründete folgendermaßen:

"Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG unterliegen Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich, in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen, nicht der Eingabengebühr.

Da im gegenständlichen Fall jedoch keine Abgabensachen betroffen sind, kann die Befreiung nicht angewandt werden. Die Beilagen sind daher ebenfalls nicht von der Gebühr befreit. Es liegen demnach gebührenpflichtige Eingaben vor. Sobald die feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt wird, hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 vH der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben - unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung ist demnach zwingend und steht damit nicht im Ermessen der Behörde."

Im Vorlageantrag vom wendet der Bf. unrichtige rechtliche Beurteilung und Begründungsmangel ein.

Nach einer grammatikalischen Interpretation des § 14 TP 6 Abs.5 Z 4 GebG sei es für den vorliegenden Fall unerheblich,ob es sich bei den fraglichen Eingaben bei der BH um eine Abgabensache handle oder nicht, weil sich der Begriff "Abgabesachen" auf Eingaben an das Bundesfinanzgericht beziehen würde. Eingaben an das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen stellten aber gerade KEINEN Befreiungstatbestand her, sondern es seien

-Eingaben an das Bundesfinanzgericht in Abgabesachen
-wie auch Eingaben an das Zollamt Österreich in bestimmten Angelegenheiten
-Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder
-und Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht

laut dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gebührenpflichtig. Das Wort "außer" sei der taxativen Aufzählung vorangestellt, was die Normierung einer Ausnahme von der Gebührenfreiheit bedeute. Dh Eingaben an die vier taxativ aufgezählten Behörden seien gebührenpflichtig.

Eingaben an Verwaltungsbehörden würden hingegen nach dem Wortlaut des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG NICHTder Eingabengebühr unterliegen.

Gegenständlich seien die Eingaben nicht beim Bundesfinanzgericht, sondern wie aus dem Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides, sowie auch aus dem Gebührenbescheid vom hervorgehe, bei der BH ***3*** - also einer Verwaltungsbehörde - -eingebracht worden.

Die begründende Ausführung in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung, es handle sich gegenständlich um KEINE Abgabensache setze sich zudem in zwei Punkten in Widerspruch zum Gebührenbescheid vom und sei aktenwidrig:

"1) lm Spruch des Bescheides vom werde ausgeführt: "Aufgrund der festgesetzten ABGABE und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung
2) ln der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 2 des Bescheides vom
wird ausgeführt:
" Dieser Bescheid weist die Vorschreibung einer ABGABE aus
."

Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG nur dann nicht der Eingabengebühr unterliegen, wenn es sich um Abgabensachen handelt. Der VwGH habe erkannt, dass sich die Gebührenbefreiung des § 70 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 2017/145 nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstrecke und Beschwerden daher gebührenpflichtig seien. Der Gesetzgeber habe in weiterer Folge dem §70 Asylgesetz 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 folgenden Satz angefügt: "Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht." Im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur müsste insbesondere § 14 TP 6 Abs 5 Z 7, wonach Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren befreit seien, ausdrücklich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder ausgedehnt werden, da nicht nur das behördliche Verfahren, sondern auch das Beschwerdeverfahren in einer Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts im öffentlichen Interesse liege.

Die Befreiungsbestimmung umfasse nicht das Rechtsmittelverfahren, wodurch Beschwerden und sonstige Eingaben im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder gebührenpflichtig seien (siehe Themel in Bergmann/Pinetz, Kommentar zum GebG, § 14 TP 6 Rz 74, 103).

Der gegenständlichen "Antrag auf Wiederaufnahme und Beilagen vom 12.01.20218, Stellungnahme und Antrag vom und Äußerung vom ", bei der Bezirkshauptmannschaft ***3*** seien daher nicht befreit.

II. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.

III. Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer feste Gebühr von € 14,30.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Auf Grund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 leg.cit. unterliegen Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr.

Von der Eingabengebühr sind alle Eingaben an Verwaltungsbehörden und an Verwaltungsgerichte (Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht, Landesverwaltungsgerichte) in Abgabensachen befreit. Nach Z 4 sind Eingaben an alle Verwaltungsbehörden in Abgabensachen befreit, ausgenommen ausdrücklich Eingaben an "Zollbehörden in den Fällen der Z 4 a". Diese von der Anwendung der Z 4 ausgenommenen Eingaben werden dann allerdings ausdrücklich in Z 4 a (teilweise) von der Eingabengebühr befreit. (Twardosz, GebG7 § 14 TP 6 (Stand , rdb.at) in Themel, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6).

Die "grammatikalische Interpretation" des Bf. in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Begriff "in Abgabensachen" ausschließlich auf das Bundesfinanzgericht beziehe, ist somit jedenfalls verfehlt, ebenso wie der Einwand, der Eingabengebühr würden "NICHT die Eingaben an Verwaltungsbehörden" unterliegen.

Eine Behörde (vgl § 8 Rz 2) ist - vereinfacht gesagt - dann Verwaltungsbehörde, wenn sie kein Gericht ist (Antoniolli/Koja3 62 in Themel, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6). Dementsprechend ist die Bezirkshauptmannschaft ***3*** eine Verwaltungsbehörde.

Zum Begriff der "Abgabe" verweist Ehrke-Rabel (vgl Doralt/Ruppe II8 Rz 3) auf die Judikatur des VfGH: Danach sind unter öffentlichen Abgaben iS der Verfassung nur "Geldleistungen zu verstehen, die der Bund, die Länder oder Gemeinden (Gebietskörperschaften) kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben" (vgl VfSlg 1465/1932; 3919/1961).

In vorliegendem Fall erteilte die Bezirkshauptmannschaft ***3*** mit Bescheid vom ***5***, einen forstpolizeilichen Auftrag entsprechend den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, welches Verfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ***6***, und schließlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom ***7***, entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ***8*** betreffend Wiederaufnahme eines forstbehördlichen Verfahrens zurückgewiesen, womit das Verfahren abschließend erledigt worden ist.

Die BH ***3*** hatte den Bf. zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes auf dem Grundstück ***9*** zur Vornahme näher bezeichneter Maßnahmen verpflichtet. Dazu zählte die Herstellung des ursprünglichen Geländeniveaus, die Pflanzung der näher bezeichneten Baumarten und die Sicherung vor Wildschäden, sowie die Verjüngung solange mindestens zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern, bis die Kultur gesichert sei, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufwiesen und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliege.

Bei diesem Verfahren handelte es sich definitiv nicht um ein Verfahren in Abgabensachen.

Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben im Sinne der Finanzverfassung beziehen. Darunter sind einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ 111 zu § 14 TP 6 GebG).

Wenn der Bf. einwendet, im Spruch des Bescheides vom (Anm.: der streitgegenständliche Gebührenbescheid) werde ausgeführt:
"Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von"sowie den Hinweis auf die Ratenzahlungsmöglichkeit nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell (§ 323e BAO) "Dieser Bescheid weist die Vorschreibung einer Abgabe aus", welcher nach der Rechtsmittelbelehrung angeführt wird, handle es sich sehr wohl um eine Abgabe, ist zu sagen, dass Gegenstand der Befreiungsbestimmung nur die Eingabe im vorangegangenen (forstrechtlichen) Verfahren sein kann und nicht die Gebührenfestsetzung, die sich anschließend auf Grund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen im Vorverfahren ergibt. Das zu Grunde liegende Verfahren war das forstrechtliche Verfahren.

Wie das Finanzamt unter Hinweis auf Themel in Bergmann/Pinetz, Kommentar zum GebG, § 14 TP 6 Rz 74, 103 in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, umfasst die Befreiungsbestimmung nicht das Rechtsmittelverfahren, wodurch Beschwerden und sonstige Eingaben im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder gebührenpflichtig sind.

Hinsichtlich des Einwandes, er sei anwaltlich vertreten gewesen und eine Vergebührung durch den rechtsfreundlichen Vertreter hätte aus dessen Honorar erfolgen müssen ist folgendes zu sagen:

Die Gebührenschuld entsteht gem. § 11 Abs. 1 Z 1 GebG - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz abschließende (schriftlich oder "elektronisch" ergehende) Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Gebührenschuldner ist gem. § 13 Abs. 1 Z 1 derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Mit diesem ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst. (§ 13 Abs. 3).

Über diesen Kreis der "Interessenten" hinaus erweitert Abs. 3 den Kreis der Gebührenschuldner auf diejenigen, die im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreichen oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlassen. Sie sind zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Nach § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den in Abs.1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe-allenfalls mit Beilagen- überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Er ordnet ohne weitere Unterscheidung die Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses, nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden. Eine Reihenfolge der Gebührenschuldner gibt es demnach nicht (vgl. ; , 98/16/0137; GebR 2019 Rz 178). Insoferne muss der Vorwurf der Aktenwidrigkeit zurückgewiesen werden.

In Abs. 4 des § 13 idF AbgÄG 2002 BGBl I 2002/84, wird die Entrichtung der festen Gebühren geregelt. Danach sind die Gebühren nicht an die Abgabenbehörde, sondern vielmehr an die Verwaltungsbehörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.

Um die Gebührenentrichtung nachvollziehbar zu machen, ist von der Urkundsperson oder der Behörde nach § 13 Abs. 4 idgF ein Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Der Rechtsträger der Behörde hat die entrichteten Gebühren nach der näheren Regelung des § 3 Abs. 2 Z 2 an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt (§ 203 BAO), so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zwingend zu erheben. Diese Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG ist als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (vgl. z.B. , , 2001/16/0306 und , 2001/16/0413) und liegt daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde hat daher die Gebührenerhöhung zu Recht festgesetzt.

Hinsichtlich des Einwandes der Aktenwidrigkeit bezüglich unrichtiger Daten ist folgendes zu sagen:

- der Wiederaufnahmsantrag trägt das Ausfertigungsdatum und ist am bei der BH ***3*** eingelangt (Eingangsstempel)

- Stellungnahme und Antrag tragen das Ausfertigungsdatum , und sind am bei der BH ***3*** eingelangt (Eingangsstempel)

- die Äußerung trägt das Ausfertigungsdatum und ist am bei der BH ***3*** eingelangt (Eingangsstempel)

Dementsprechend liegt auch hier keine Aktenwidrigkeit vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die getroffene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102486.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at