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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2023, RV/5100383/2021

Alleinerziehende sind Personen, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner bzw. einer (Ehe)Partnerin leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 erging am an die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf).

In der Bescheidbegründung wies das Finanzamt u.a. darauf hin, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei. Dieser stehe Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nur unter den Voraussetzungen zu, dass die Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate bestehe und einer der Partner für ein Kind länger als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werde, beziehe.

In ihrer am gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf den Alleinerzieherabsetzbetrag, weil sie für zwei Kinder, nämlich für ihre am geborenen Söhne Elias und Samuel, mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe.

Leider sei der Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2020 nicht berücksichtigt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Alleinerzieherabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden, weil dieser nur dann zustehe, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hätten, der mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werde.

Am stellte die Bf einen Vorlageantrag.

Die Beantragung des Alleinerzieherabsetzbetrages begründete sie damit, dass sie für ihre beiden Kinder von Juli bis Dezember 2020 Familienbeihilfe bezogen habe. Das seien für sie sechs Monate, und somit habe sie Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen sowie dem Vorbringen der Bf.

Rechtslage:

Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht (§ 106 Abs. 1 BAO).

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu (§ 33 Abs. 3 EStG 1988; gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 beträgt dieser Betrag für 2023 61,80 €).

Eine alleinerziehende Person ist demnach eine Person, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner bzw. einer (Ehe)Partnerin lebt. (Jakom 2020, § 33 Rz 66)

Wird die Familienbeihilfe nicht beantragt und somit nicht bezogen, ist der Tatbestand des § 106 Abs. 1 nicht erfüllt (; ).

Erwägungen:

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 zur Voraussetzung, das heißt, dass die Partei oder deren (Ehe)Partner bzw. (Ehe)Partnerin für dieses Kind tatsächlich mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht.

Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die Bf nach den vom Finanzamt vorgelegten Akten, welche mit ihren Angaben übereinstimmen, im Beschwerdezeitraum für ihre Söhne Elias und Samuel von Juli bis Dezember 2020 und damit sechs Monate, aber nicht, wie gesetzlich gefordert, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen hat.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 2 iVm § 106 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllt sind, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu.

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen ergeben sich nicht nur bereits aus dem zitierten Gesetzestext, sondern sind auch durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100383.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at