Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2022, RV/6100404/2021

Stundungszinsen für den Zeitraum bis Abweisung des Stundungsansuchen; keine Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum bis 30.6.2021

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung von Stundungszinsen zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Zeitraum, für den Stundungszinsen festgesetzt werden, von bisher bis auf den Zeitraum bis abgeändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom (Eingangsstempel ) beantragte die ***Bf1*** die Stundung aller Rückstände bis auf weiteres, "da wegen der Corona-Krise die Geschäftstätigkeit schwerst eingeschränkt bzw. sogar eingestellt wurde".

Mit Bescheid des damaligen Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde die Stundung des Abgabenrückstandes von € 29.583,74 bis antragsgemäß bewilligt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurden Stundungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von € 60,72 festgesetzt, da "die Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben waren, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eintrat."

Laut Berechnung der Stundungszinsen wurden für den Zeitraum bis (für 51 Tage) für einen Rückstand von € 31.333,74 Stundungszinsen von € 60,72 festgesetzt.

Mit Beschwerde vom hat die ***Bf1*** fristgerecht dagegen Beschwerde eingebracht. "Der im Bescheid angeführte Saldo ist strittig und darüber wurde bereits ein Verfahren vor der Finanz zur Feststellung beantragt. Daher wird gebeten bis zur endgültigen Erledigung keinerlei Stundungszinsen zu verrechnen. Zur Begründung wird die abgefasste Rechtfertigung beigelegt (die vom Finanzamt in diesem Verfahren nicht vorgelegt wurde).

Im Beschwerdeverfahren zur Aussetzung der Einhebung wurde eine Rechtfertigung wie folgt vorgelegt:

"Zur Rechtfertigung der Wiederaufnahme der Verfahren

Bezüglich der Entscheidungen des FA wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen und sodann ein Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht gestellt. Nach langem Zuwarten wurde von der Finanz vorgeschlagen, den Vorlageantrag zurückzuziehen und nach der Rückziehung eine quotenmäßige Erledigung der Abgabenschuld und dem damit verbundenen endgültigen Vergleich und Verrechnung aller wechselseitigen Forderungen angeboten. Wie mündlich vereinbart, wurden die Vorlageanträge zurückgezogen. Es wurde damals in keiner Weise von der Finanz darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung die Grundlage eines Strafverfahrens werden wird oder sein könnte. Nunmehr hat aber die Finanz unter Berufung auf die Gegenstandsloserklärung ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, wobei die ursprünglich von der Finanz festgesetzte, jedoch beeinspruchte Forderungshöhe, als strafbestimmender Wertbetrag angenommen wurde. Damit verbunden ist der Vorwurf der teils vorsätzlichen Verkürzung und Abgabenhinterziehung. Durch den Schriftverkehr ist durchaus die Aufforderung zur Rückziehung der Vorlageanträge belegbar. Jedenfalls wurde in den Besprechungsterminen niemals eine Aufklärung über die Folgen der Rückziehung geleistet oder in einer sonstigen Weise darauf hingewiesen. Niemals wäre ansonsten eine Rückziehung erfolgt, da ja nur im Vorlageantrag auf dem üblichen Rechtsweg die Forderungshöhe festgelegt werden kann. Jegliche Einwände als auch die Berichtigung der Abgabenhöhe selbst, wurde eben durch die von der Finanz einseitig begehrte und leichtsinnig geleistete Rückziehung des Abgabenschuldners praktisch aus der Welt geschafft. Wobei hier wohl der Vorwurf der Täuschung durch die Behörde nicht unangebracht ist, da kein Hinweis erfolgte, dass nach der abgabenrechtlichen Erledigung, offensichtlich eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wird und damit die Vereinbarung zur Grundlage eines Strafverfahrens wurde. Dabei sei insbesondere auf die Wertansätze verwiesen, die nun zumindest im strafrechtlichen Sinn wenn überhaupt nur schwer zu korrigieren sind und damit bei der Urteilsfindung falsch angesetzt werden könnten. Damit wird aber der Anspruch der Wahrheitsfindung und der Rechtssicherheit gröblichst verletzt und die Möglichkeit einer unrichtigen Strafbestimmung herbeigeführt.

Niemals wäre eine Gegenstandsloserklärung freiwillig erfolgt, wenn über die Folgen eine Aufklärung vorgenommen worden wäre. Insbesondere in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen. Es wurde in guten Glauben die Rückziehung geleistet.

Aus vorliegenden Gründen wird die Wiederaufnahme in vollem Umfang begehrt:

1. Bei der Leistung der Rückziehung war keine steuerrechtliche (Steuerberater) oder anwaltliche (Rechtsanwalt) Vertretung involviert, also erfolgte die Rückziehung unvertreten.

2. Die Finanz ist ihrer Aufklärungs- und Manuduktionspflicht nicht nachgekommen und es erfolgte keinerlei Aufklärung.

3. Bei der Vereinbarung des Anbotes wurde nicht darauf hingewiesen, dass durch die Gegenstandsloserklärung ein umfangreiches Strafverfahren ausgelöst wird, dies war den Abgabenschuldnern nicht bekannt.

Aus vorliegenden Gründen wird die Wiederaufnahme des Vorlageantrages beim Bundesfinanzgericht begehrt um eine ordentliche Feststellung allfälliger Abgabenrückstände und sonstiger Vergehen, auch zum Schutz der Abgabenpflichtigen zu gewähren, was auch dem gesetzlichen Gleichheitsgrundsatz der Abgabenpflichtigen gegenüber der Finanz entspricht."

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und nach § 212 BAO ausgeführt:

"Die Festsetzung der Stundungszinsen laut Bescheid vom ist gesetzeskonform, weil der Abgabenrückstand, für den die Stundungszinsen vorgeschrieben wurden, auf Ihrem Abgabenkonto noch offen aushaftet."

Mit Schreiben vom wurde von der ***Bf1*** eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages eingebracht, die auf Grund des Inhaltes als Vorlageantrag gegen die Festsetzung von Stundungszinsen gewürdigt wurde. Darin wird ausgeführt:

"Der im Bescheid angeführte Saldo ist strittig und darüber wurde bereits ein Verfahren vor der Finanz zur Feststellung beantragt. Außerdem wird auf die COVID Regelungen und dem Ansuchen auf Teilzahlung verwiesen. Daher wird gebeten bis zur endgültigen Erledigung keinerlei Stundungszinsen zu verrechnen." Die angesprochene abgefasste Rechtfertigung liegt ebenfalls nicht bei.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Akt ein weiterer Vorlageantrag der C-GmbH vom (Eingangsstempel ) zu einer Beschwerdevorentscheidung vom zur Steuernummer 93 erliegt, worin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in öffentlicher Verhandlung gem. § 264 BAO (Vorlageantrag) beantragt wird. "Gleichzeitig wird weiterhin die diesbezügliche Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO bis zur abschließenden Erledigung beantragt. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass der Abgabenrückstand strittig ist und eine Wiederaufnahme, bzw. Wiedereinsetzung des Verfahrens bereits beantragt wurde. Bis zur öffentlichen Verhandlung behalte ich mir die Vorlage weiterer Unterlagen ausdrücklich vor und ersuche um antragsgemäße Entscheidung."

Da es sich hier um ein Schreiben einer anderen Abgabepflichtigen in einer anderen Abgabensache handelt, ist der Inhalt hier unbeachtlich.

Welche Unterlagen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden, ist auch für die Beschwerdeführerin aus dem Vorlagebericht zu ersehen.

Aus dem elektronischen Steuerakt der belangten Behörde - entsprechende Unterlagen wurden elektronisch nicht vorgelegt - ist zu ersehen, dass in der Zwischenzeit ein weiteres Ansuchen der ***Bf1*** vom auf Bewilligung einer Ratenzahlung für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 323e Abs. 2 BAO mit Bescheid vom abgewiesen wurde und für einen offenen Abgabenrückstand von € 31.333,74 eine Zahlungsfrist bis eingeräumt hat. € 233,08 waren unverzüglich fällig. Dieser Bescheid war Auslöser für die Festsetzung der hier angefochtenen Festsetzung der Stundungszinsen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde dem Antrag auf Aussetzung der Stundungszinsen stattgegeben.

Der Vollständigkeithalber ist festzuhalten, dass zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom die Stundung von € 32.442,82 bis bewilligt war.

Über die Beschwerde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 230 Abs. 3 BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

§ 323c Abs. 11 BAO: Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am endet, bleiben bis unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens , im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens , auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

§ 323c Abs. 11a BAO: Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem und dem fällig werden, sind bis zum zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

§ 323c Abs. 11b BAO: Stundungen, die zwischen dem und dem beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem und dem 2021 fällig werden, sind bis zum zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

§ 323c Abs. 11c BAO: Stundungen, die zwischen dem und dem beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis zu bewilligen.

§ 323c Abs. 12 BAO: in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am , eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.

§ 323c Abs. 13 BAO: Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab bis sowie ab bis keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab bis sowie ab bis betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

§ 323c Abs. 14 BAO: Hinsichtlich

1. vor dem bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212 Abs. 2 nach dem bis zum Stundungszinsen festzusetzen wären sowie

2. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären,

ist von der Vorschreibung abzusehen.

§ 323c Abs. 15 BAO: Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem und sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Den Erläuternden Bemerkungen ist zu § 323c Abs. 11c und 13 BAO Folgendes zu entnehmen:

Durch die Erlassung der 5. COVID-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, wurden erneut besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen ("4. Lockdown"). Es ist daher zu erwarten, dass in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens Liquiditätsengpässe aufgrund des erneuten abrupten Wegfalls von Umsätzen eintreten werden. Diese Schwierigkeiten gilt es auch im steuerlichen Bereich abzumildern und den Unternehmen so eine Überbrückung der aktuellen Situation zu ermöglichen. Daher gewährt § 323c Abs. 11c in Anlehnung an die bis Juni 2021 in Abs. 11b befristete Stundungsregelung die Möglichkeit, bis eine ebenso vereinfachte Stundung beantragen zu können. Damit einhergehend sollen nach Abs. 13 für ab bis keine Stundungszinsen vorgeschrieben werden.

Welche Stundung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens?

Bedauerlicher Weise ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar, aufgrund welches Ansuchens für welche beantragte Stundung die Stundungszinsen festgesetzt wurden, vielmehr wurden lediglich sehr neutral "Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens (es wird verschwiegen, welches Ansuchen gemeint sein könnte) bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung (auch hier wird auf keinen Bescheid Bezug genommen) Zahlungsaufschub eintrat. Das mag auch der Grund dafür sein, dass im Rahmen der elektronischen Beschwerdevorlage von der belangten Behörde nicht die bezughabenden Dokumente hochgeladen wurden.

Zunächst wurde aufgrund eines Ansuchens der ***Bf1*** vom laut Bescheid vom die Stundung des Abgabenrückstandes von € 29.583,74 bis antragsgemäß bewilligt. Gemäß § 323c Abs. 11a BAO blieben entsprechende Stundungen gemäß Abs. 11 bis aufrecht.

Zudem war gemäß § 323c Abs. 13 BAO unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 BAO ab bis keine Stundungszinsen vorzuschreiben.

Somit waren für die mit Bescheid vom bewilligte Stundung, die gesetzeskonform bis verlängert wurde, und die von der belangten Behörde in diesem Beschwerdeverfahren elektronisch an das Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, keine Stundungszinsen festzusetzen.

Allerdings hat die ***Bf1*** in der Zwischenzeit ein weiteres Ansuchen vom auf Bewilligung einer Ratenzahlung für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 323e Abs. 2 BAO eingebracht, das mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen wurde und die GmbH aufgefordert, einen offenen Abgabenrückstand von € 31.333,74 bis zu entrichten; ein Betrag von € 233,08 war unverzüglich fällig.

Für den Betrag von € 31.333,74 wurden die (hier angefochtenen) Stundungszinsen für die mit dem Ansuchen um Ratenzahlung verbundene Stundung bis zur Fälligkeit der Abgaben am festgesetzt.

Den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom , dass "die Festsetzung der Stundungszinsen laut Bescheid vom gesetzeskonform ist, weil der Abgabenrückstand, für den die Stundungszinsen vorgeschrieben wurden, auf Ihrem Abgabenkonto noch offen aushaftet", ist zu erwidern, dass allein die Tatsache, dass ein Abgabenrückstand am Abgabenkonto noch offen aushaftet, kein Grund für die Festsetzung von Stundungszinsen ist. Es wäre auch für die beschwerdeführende GmbH ein Hinweis hilfreich gewesen, worauf sich die Stundung, für die die Stundungszinsen festgesetzt wurden, bezieht.

Die Vorschreibung von Stundungszinsen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (zB ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3, § 212 Anm 45; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212, IV. Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO) [Rz 22]).

Stundungszinsenpflicht besteht auch für Abgabenschuldigkeiten, solange auf Grund eines offenen Zahlungserleichterungsansuchens Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs 3 BAO). (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212, IV. Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO) [Rz 23]).

§ 230 Abs 3 BAO sieht eine Hemmung der Einbringung (Verbot der Einleitung von Einbringungsmaßnahmen) bei rechtzeitiger Einbringung des Ansuchens vor. Die Zinsen für die Zeit vor Erledigung des Ansuchens betreffen nur Abgabenschuldigkeiten, soweit sie vom Ansuchen umfasst sind. Stundungszinsenpflicht besteht für die Dauer des Zahlungsaufschubes. Der Zahlungsaufschub endet an dem im Zahlungserleichterungsbescheid ausgewiesenen Termin (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212, IV. Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO) [Rz 23]).

Ausgehend vom Ansuchen vom , das mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen und die GmbH aufgefordert wurde, einen offenen Abgabenrückstand von € 31.333,74 bis zu entrichten, wären die hier angeführten Abgabenschuldigkeiten bis zu entrichten gewesen.

Da dies nicht der Fall war, waren, da hier kein Ermessen der Behörde gegeben war, für die Abgaben, für die gemäß § 230 BAO aufgrund des Ansuchens um Stundung vom Einhebungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden durften, ab (davor waren gemäß § 323c Abs. 13 BAO keine Stundungszinsen festzusetzen) bis zum im Bescheid definiertem Fälligkeitstermin die Stundungszinsen gesetzeskonform festzusetzen.

Dass der Saldo am Abgabenkonto strittig ist und - wie von der beschwerdeführenden GmbH behauptet - "darüber bereits ein Verfahren vor der Finanz zur Feststellung beantragt wurde" ist für die Festsetzung von Stundungszinsen ohne Bedeutung, da hier allein zu beurteilen war, ob und für welchen Abgabenbetrag ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfragen im Gesetz eindeutig gelöst sind, liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, die einer ordentlichen Revision zugänglich wären.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323c Abs. 11a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323c Abs. 11c und 13 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100404.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at