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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2023, RV/3100033/2023

Tagesgelder für eintägige Dienstreisen im Einsatzgebiet des Dienstnehmers als Werbungskosten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/3100033/2023-RS1
wie RV/2100676/2012-RS1
Für lediglich eintägige Dienstverrichtungen, die keine Übernachtung notwendig machen, gebührt kein Verpflegungsmehraufwand.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Am reichte der Beschwerdeführer (Bf.) seine Arbeitnehmerveranlagung für 2021 ein. Darin machte er folgende Werbungskosten geltend:


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Kennzahl
Bezeichnung
Betrag
721
Reisekosten
323,40
159
Arbeitszimmer
13,00

Die belangte Behörde erließ am den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021, wobei die geltend gemachten Reisekosten (Tagesgelder) nicht berücksichtigt wurden und anstelle der geltend gemachten Kosten für ein Arbeitszimmer das (höhere) Werbungskostenpauschale berücksichtigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die geltend gemachten Reisen fänden innerhalb des Einsatzgebietes des Bf. statt, welches den Mittelpunkt dessen Tätigkeit darstelle. Deshalb seien diese Reisekosten nicht zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid wurde am in die Databox des Bf. zugestellt.

Am brachte der Bf. die gegenständliche Beschwerde ein, in welcher er zusammengefasst vorbringt, sein beruflicher Mittelpunkt der Tätigkeit befinde sich in Innsbruck und die geltend gemachten Dienstreisen seien an jeweils mehr als 25 km entfernte Orte erfolgt, hätten stets länger als 3 Stunden gedauert und seien nicht derart regelmäßig erfolgt, dass dadurch ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden wäre, weshalb ihm die geltend gemachten Tagesgelder zustünden.

Am erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie wiederholt ausführt, dass nicht nur ein bestimmter Ort, sondern auch ein Gebiet - im vorliegenden Fall Tirol und Vorarlberg - den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden könne. Mit Vorlageantrag vom ersuchte der Bf. um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, ohne dabei weiteres Vorbringen zu erstatten. Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde aus den bereits dargelegten Gründen.

2. Sachverhalt

Der Bf. hatte im gesamten Jahr 2021 seinen Hauptwohnsitz in ***Hauptwohnsitz*** und einen Nebenwohnsitz in ***Nebenwohnsitz***. Er war im gesamten Jahr Angestellter der ***Arbeitgeberin***. Laut Dienstvertrag ist der Dienstort des Bf. Innsbruck und sein Einsatzgebiet umfasst ganz Tirol und Vorarlberg. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem die Betreuung von Bauvorhaben entlang der Autobahnen in seinem Einsatzgebiet.

Bei den geltend gemachten Reisen handelt es sich um 21 Reisen an mehrere verschiedene näher bezeichnete Orte in Nordtirol, die allesamt unmittelbar an einer der beiden Tiroler Autobahnen liegen. Bei sämtlichen geltend gemachten Reisen liegt der Zielort weiter als 25 km vom Dienstort entfernt und dauerte die Reise mehr als 3 Stunden. Einige Zielorte wurden mehrmals bereist, doch stets in unregelmäßigen Abständen.

Keine der 21 Reisen umfasste eine Nächtigung des Bf.: 20 dieser Reisen fanden tagsüber statt (frühester Beginn 06:00 Uhr, spätestes Ende 17:30 Uhr) und eine Reise fand zwar in der Nacht statt, aber umfasste offensichtlich keine Nächtigung des Bf. (Beginn 22:07 Uhr, Ende 03:00 Uhr).

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den nicht widersprüchlichen Inhalten des vorgelegten Veranlagungsaktes und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen zum Dienstort und Einsatzgebiet basieren auf Punkt 4 des Dienstvertrages, welcher der Abgabenbehörde vom Bf. bereits im Zuge eines Vorhalteverfahrens betreffend die Veranlagung 2020 vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu den geltend gemachten Reisen basieren auf der vom Bf. selbst vorgelegten, von seiner Arbeitgeberin bestätigten und von der Abgabenbehörde unwidersprochen gebliebenen Aufstellungen. Die Entfernungen sowie die Lage der angefahrenen Orte sind als gerichtsnotorisch anzusehen und lassen die angegebenen Reisedauern - insbesondere bei Berücksichtigung der Arbeitsleistung des Bf. am Zielort - auch plausibel erscheinen.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stellen Mehraufwendungen aus Anlass ausschließlich beruflich veranlasster Reisen Werbungskosten dar, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Tagesgeldern aufgrund dieser Bestimmung, dass dem Abgabepflichtigen auch tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist (; , 2004/15/0130; , 2005/15/0135).

Bei den eintägigen Reisebewegungen der hier gegenständlichen Art stehen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Bundesfinanzgerichtes) überhaupt keine Tagesgelder zu. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden ().

Die Finanzverwaltung gewährt den Abzug von Tagesgeldern zwar auch für lediglich eintägige Dienstreisen (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 311), bewegt sich dabei jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes außerhalb des gesetzlichen Rahmens und der Interpretation des Gesetzes durch das Höchstgericht. Die angeführten Lohnsteuerrichtlinien vermögen allenfalls die Finanzverwaltung an die unzutreffende Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zu binden, stellen jedoch für das erkennende Gericht keine beachtliche Rechtsquelle dar.

Doch selbst, wenn man der Ansicht der Finanzverwaltung folgte, wonach auch bei eintägigen Reisen ein Verpflegungsmehraufwand vorliegen könne, müsste man dem Bf. den Abzug der konkret geltend gemachten Tagesgelder versagen, weil die Reisen allesamt nicht über sein Einsatzgebiet hinausreichten (vgl. zu Mautaufsichtsorganen).

Ob die Geltendmachung von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer rechtmäßig war, musste nicht näher geprüft werden, da diese das Werbungskostenpauschale, welches dem Bf. in jedem Fall zusteht, nicht übersteigen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht in der Lösung der zentralen Rechtsfrage zur Zulässigkeit des Werbungskostenabzugs bei lediglich eintägigen Dienstreisen nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Diäten
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100033.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at