Parkometerabgabe Wien; Verwendung von nicht mehr gültigen Parkscheinen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/226700721308/2022, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226700721308/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 15:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Burggasse gegenüber ON 22, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug hätten sich lediglich die Parkscheine mit dem alten Tarif mit den Nummern 677851JVB und 677853JVB befunden.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am um 15:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 07, Burggasse gegenüber 22 gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben.
Im Fahrzeug befanden sich lediglich die seit ungültigen Parkscheine mit den Nummern 677851 JVB und 677853JVB.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die erteilte Lenkerauskunft.
Gegen die an Sie ergangene Strafverfügung erhoben Sie einen unbegründeten Einspruch.
Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurden Ihnen die Anzeigeangaben samt Fotos zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen.
In Ihrer Stellungnahme gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie die Parkscheine nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt haben. Den Parkscheinen ist weder der Zeitraum einer Gültigkeit noch ein Ablaufdatum zu entnehmen. Die Ungültigkeit ist für Sie als Nutzer in keiner Weise erkennbar. Nach Ihrem Wissensstand haben Sie die richtige Parkgebühr entrichtet und wollten nicht "Falschparken". Daher baten Sie um Einstellung des Verfahrens.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 4a Abs. 3 der Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 2020/20 vom verlieren im Falle einer Abgabenerhöhung alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Gemäß Abs. 4 leg. cit. verlieren abweichend davon alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
In Wien traten mit neue Parkgebühren in Kraft, welche im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48 vom kundgemacht wurden. Demnach beträgt z.B. ab die Abgabe für eine Abstellzeit von einer Stunde € 2,20.
Darauf wurde noch vor Inkrafttreten der Gebührenerhöhung auch ausreichend medial hingewiesen.
Die von Ihnen benutzen Parkscheine mit den Nummern 677851 JVB und 677853JVB hatten daher zum Beanstandungszeitpunkt keine Gültigkeit. Somit kann mit den von Ihnen verwendeten Parkscheinen - unter Berücksichtigung der Frist - seit auch keine Abgabe mehr entrichtet werden und wurde die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt somit nicht entrichtet.
Sie waren nun als Fahrzeuglenker, welcher ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt hat, objektiv verpflichtet, die Parkometerabgabe durch Entwertung eines gültigen Parkscheines zu entrichten. In diesem Zusammenhang oblag Ihnen auch die Verpflichtung, sich über die aktuell geltende Rechtslage, insbesondere auch die zum Abstellzeitpunkt gültige Höhe der Parkometerabgabe, zu deren Entrichtung Sie verpflichtet waren, verlässlich Kenntnis zu verschaffen.
Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt, und die Ausstellung der Organstrafverfügung erfolgte daher zu Recht.
Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Ich begründe meine Beschwerde mit folgenden Argumenten:
Ich habe meine Parkscheine nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt!
Es ist kein Zeitraum einer Gültigkeit auf den verwendeten Parkscheinen aufgedruckt;
Es ist kein Ablaufdatum auf den verwendeten Parkscheinen aufgedruckt;
Die Ungültigkeit ist für mich als Nutzer daher in keiner Weise erkennbar;
Der Parkschein wurde von mir ordnungsgemäß ausgefüllt;
Ich habe nach meinem Wissensstand die richtige Parkgebühr entrichtet und wollte NICHT "Falschparken";
Die Strafe steht in keinem Verhältnis zur Tat (Parkgebühr um € 0,20 zu wenig entrichtet);
Die Beanstandung erfolgte um 15:24 Uhr, die Parkscheine wurden um 14:45 ausgefüllt;
Ich war schon um 16:16 wieder beim Fahrzeug und habe zu diesem Zeitpunk den Parkplatz verlassen;
Ich habe 2 Parkscheine für 2 Stunden ausgefüllt, da kann man mir vorwerfen, daß ich die Parkgebühr nicht für die volle Zeit entrichtet habe, aber NICHT, daß ich keinen gültigen Parkschein verwendet habe;
Die Gebühr der Parkscheine ist schon beim Kauf an die Stadt Wien geflossen und ich werde jetzt dafür bestraft, obwohl ich im Voraus schon bezahlt habe;
In der Straferkenntnis wird darauf hingewiesen, daß auf die Erhöhung der Tarife im Amtsblatt der Stadt Wien und ausreichend medial hingewiesen wurde. Ich lebe in der Steiermark und bekomme daher solche länderspezifischen Informationen leider nicht mit.
Aus diesen Gründen bitte ich das Gericht, von einer Bestrafung abzusehen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 15:24 Uhr in der im siebten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Burggasse gegenüber 22, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. In der Anzeige vermerkt und fotografisch festgehalten wurde außerdem, dass zwei 60-Minuten-Parkscheine mit den Seriennummern 677851JVB sowie 677853JVB, jeweils mit einem Abgabenbetrag von € 2,10 und den Entwertungen , 14:45 Uhr, hinter der Windschutzscheibe angebracht waren.
Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt, das Abstellen des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer, sowie insbesondere die Tatsache, dass der Abgabenbetrag der beiden im Fahrzeug befindlichen 60-Minuten-Parkscheine jeweils € 2,10 betrug. Das Bundesfinanzgericht nimmt diese Umstände daher als erwiesen an.
Der Beschwerdeführer meint aber er habe seine Parkscheine nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Da kein Zeitraum einer Gültigkeit und kein Ablaufdatum auf den verwendeten Parkscheinen aufgedruckt gewesen seien, sei deren Ungültigkeit in keiner Weise erkennbar gewesen.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung ABl. 2019/48 u. 2020/20 normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro."
§ 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug waren 2 Parkscheine deponiert,
Beide im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug deponierten 60-Minuten-Parkscheine mit dem (jeweils) aufgedruckten Wert von € 2,10 haben nach der am erfolgten Abgabenerhöhung von € 2,10 auf aktuell € 2,20 bereits mit Ablauf des (jeweils) ihre Gültigkeit und Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren (siehe auch § 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48/2019 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG). Daran ändert nichts, dass der Beschwedeführer - wie er ausführt - die Parkscheine gekauft und bezahlt hat und meint, die Abgabe nur um € 0,20 zu wenig bzw. nicht für die volle Zeit entrichtet zu haben. Nach einer Tariferhöhung verlieren (alte) Parkscheine ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Durch die Verwendung nicht mehr gültiger Parkscheine wird die Abgabe daher nicht bloß zu gering bzw. für einen zu kurzen Zeitraum, sondern überhaupt nicht entrichtet (vgl. , , ).
Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer - wenn auch plausiblen - Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (, mwN).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs wendet die Regel des § 5 Abs 2 auch auf die Erkennbarkeit von Vollzugsakten (Bescheiden und Verordnungen) an und prüft etwa, ob dem Beschuldigten die konkreten Anordnungen verschuldetermaßen nicht bekannt waren. In- und ausländische Ortsunkundige sind in gleicher Weise in Bezug auf Kurzparkzonen zu Erkundigungen verpflichtet (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 23). Es entschuldigt den Beschwerdeführer daher nicht, dass er als Steirer möglicherweise Wiener Lokalmedien nicht verfolgt hat und daher nicht auf die Erhöhung der Parkometerabgabe (die im Übrigen auch auf der Homepage der Gemeinde Wien nachzulesen gewesen wäre) aufmerksam gemacht wurde.
Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor Abstellbeginn mit dem System der Wiener Parkraumbewirtschaftung vertraut zu machen und insbesondere die Gültigkeit der verwendeten Parkscheine zu hinterfragen. Dass auf den Parkscheinen kein Gültigkeitszeitraum bzw. kein Ablaufdatum vermerkt ist, erklärt sich daraus, dass die Parkometerabgabe an den Verbraucherpreisindex gebunden ist (§ 4a Abs. 1 Wr. Parkometerabgabenverordnung), dessen Entweicklung naturgemäß nicht vorhergesehen werden kann, und entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung.
Weil der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500523.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at