Parkometerabgabe; bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheines wurde das Kennzeichen teilweise falsch eingegeben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit 60,00 € verhängte Geldstrafe auf 36,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
Die Geldstrafe von 36,00 € ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit 46,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A*** der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Zinckgasse 18, ohne einen für die Beanstandungszeit 16:44 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom ) brachte der Bf. vor, dass er via Handy App den gültigen Parkschein Nr. 399,588,315 gelöst habe. Dieser Parkschein sei am zwischen 16:30 und 17:00 Uhr, also auch zum Beanstandungszeitpunkt 16:44 Uhr, gültig gewesen. Das Verfahren sei daher einzustellen.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde aus, dass sich der Sachverhalt - Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Organstrafverfügung eines Überwachungsorganes sowie zwei zum Tatzeitpunkt angefertigte Fotos gründe. Nach Anführung des Einspruchsvorbringens sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) stellte die Behörde fest, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung erfüllt habe, da er die Abstellanmeldung ohne Anführung des korrekten Kennzeichens des abgestellten Fahrzeuges an das elektronische System übermittelt habe. Es sei damit keine korrekte Abstellanmeldung erstattet worden, sodass - für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus Zeit und Ort, sondern insbesondere aus dem, nach dem Kennzeichen bestimmten, abgestellten Fahrzeug definiere - kein gültiger elektronischer Parkschein vorgelegen sei. Laut Kontoauszug von Handy Parken sei der ins Treffen gebrachte Parkschein für das Kennzeichen "Kennz" gebucht worden. Somit habe der Bf. die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal zu erwarten sei, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Daten im Zuge der elektronischen Buchung eines Parkscheines zur überprüfen seien.
Da somit für das tatsächlich abgestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna keine Parkometerabgabe entrichtet worden sei, sei die Abstellung vorschriftswidrig gewesen und daher die Beanstandung zu Recht erfolgt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. ersuchte in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde (Schreiben vom ) wegen der geringen Bedeutung sowohl des geschützten Rechtsgutes als auch der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowie des geringen Verschuldens um Einstellung des Verfahrens, in eventu Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 VStG, in eventu die Strafe nach § 20 VStG außerordentlich zu mildern, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.
Es sei ihm erst durch die Begründung des Straferkenntnisses bekannt geworden, dass ihm bei der Abstellanmeldung ein Zahlendreher unterlaufen sei. Es bleibe unbestritten, dass es sich hierbei um fahrlässiges Handeln iSd § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 handle, allerdings um den leichtest denkbaren Grad der Fahrlässigkeit (bzw des Verschuldens), denn Zahlendreher seien häufig, würden auch sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen und könnten auch einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen in der gleichen Situation widerfahren. Die Verhängung einer Geldstrafe sei daher auch spezialpräventiven Gründen, um sich also von der Wiederholung abzuhalten, überhaupt nicht notwendig. Im Gegenteil, das gegenständliche Verfahren habe bereits einen solch nachhaltigen Eindruck hinterlassen, dass er zukünftig jeden (elektronischen) Parkschein mehrmals auf Zahlendreher kontrollieren werde.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Zinckgasse 18, abgestellt.
Der kostenpflichtige Parkschein (Gültigkeitsdauer 30 Minuten) wurde um 16:30 Uhr für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz via Handy App aktiviert.
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (16:44 Uhr) lag somit für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna kein gültiger Parkschein vor.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie der Übersicht m-parking.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
Elektronische Parkscheine
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Bei der Nutzung von elektronischen Parkscheinen sind die auf dem Mobiltelefon bzw. dem (mobilen) Endgerät eingegebenen Daten (Kennzeichen, Stadt, Gültigkeitsdauer etc.) zu überprüfen (vgl. zB das Erkenntnis des ).
Auf der Seite https://www.handyparken.at/app-tutorial/ wird darauf hingewiesen, dass der Benutzer bzw. die Benutzerin von Handy Parken dafür verantwortlich ist, Erhalt und Inhalt der in der App angezeigten bzw. versendeten Buchungs-Bestätigung zu prüfen, um sicherzustellen, dass der Parkschein wie gewünscht gebucht wurde.
Eine ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe liegt bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines nicht vor, wenn ein falsches Kennzeichen eingegeben wurde, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abge-stellte Fahrzeug definiert wird (vgl. , , ).
Wird der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert, so liegt eine Abgaben-verkürzung und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz vor, da für das beanstandete Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorlag. Dabei ist unmaßgeblich, ob es dieses Kennzeichen tatsächlich gibt oder ob das Fahrzeug, für welches der elektronische Parkschein irrtümlich aktiviert wurde, tatsächlich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war oder nicht (vgl. , , ).
Der Bf. hat somit den objektiven Tatbestand der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld.
Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheines nicht die eingegebenen Daten überprüft hat.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass er zur Ein-haltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage war oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre.
Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen (vgl. etwa , ).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.
Zum Eventualantrag auf Ausspruch einer Ermahnung wird auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG verwiesen, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden kann, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Ver-haltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG müssen kumulativ vorliegen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht erfüllt, kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder die Einstellung des Verfahrens noch eine Ermahnung in Betracht (vgl. zB , ).
Zum "geringen Verschulden" stellte der VwGH im Erkenntnis vom ,93/17/0088, fest, dass im Sorgfaltsverstoß der Revisionswerberin - diese vergaß, auf dem Papierparkschein die Rubrik "Stunde" anzukreuzen - kein geringes Verschulden erblickt werden könne und daher die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG (nunmehr § 45 VStG) nicht zum Tragen komme.
In Anwendung dieser Judikatur konnte das Bundesfinanzgericht daher im Sorgfaltsverstoß des Bf. (elektronische Aktivierung eines Parkscheines für das falsche Kraftfahrzeug) kein geringes Verschulden erblicken. Somit lagen weder die Voraussetzungen für eine Ermahnung noch für eine Einstellung vor.
Das Bundesfinanzgericht erachtet aber eine Geldstrafe von 36,00 € und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden als schuld- und tatangemessen, da der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 bislang unbescholten ist und zumindest bemüht war, die Parkometerabgabe ordnungsgemäß und fristgerecht zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500546.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at