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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2023, RV/2101200/2019

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abschluss eines Lehramtsstudiums und der Anstellung im Lehrdienst bzw. zwischen abgeschlossenem Lehramtsstudium und Beginn eines Bachelorstudiums

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
betreffend Familienbeihilfe für ***1***, geb. xx.xx.1993, für die Monate August 2018 und September 2018, SV-Nr. ---, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers das Lehramtsstudium - UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung und UF Mathematik - an der Universität ***2*** am abgeschlossen hat.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 für die Monate August 2018 und September 2018 die Familienbeihilfe in Höhe von 358,60 € sowie iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 die Kinderabsetzbeträge in Höhe von 116,80 €, gesamt 475,40 €, für die Tochter Frau ***1*** zurück. Zur Begründung wurde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 ausgeführt, dass die Tochter des Bf. das Lehramtsstudium (UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung und UF Mathematik) im Juli 2018 abgeschlossen und sie sich in den genannten Monaten nicht in Berufsausbildung befunden habe, wodurch der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass die Beendigung der Ausbildung im Juli 2018 erfolgt sei, somit Ende des Schuljahres. Der Beginn des nächsten Schuljahres sei im September 2018, dazwischen bestehe kein Schulbetrieb und keine Anstellung. Somit sei für seine Tochter eine frühere Einstellung im Lehrdienst (Lehramtsstudium) nicht möglich gewesen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Anführung des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d und e FLAG 1967 ab. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Ihre Tochter hat das Lehramtsstudium an der Universität ***2*** mit Ablegung der letzten Prüfung am abgeschlossen. Der Studienabschluss der Tochter im Juli 2018 wird in der Beschwerde bestätigt und ist somit nicht strittig.
Für die Zeit zwischen Beendigung einer Ausbildung und Beschäftigungsaufnahme ( bis ) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die volljährige Tochter in den Monaten Juli, August und September 2018 keine der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Das Warten auf eine spätere Beschäftigungsaufnahme vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
."

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung:
"Die Tochter des Beschwerdeführers, ***1*** hat das Lehramtsstudium im Juli 2018 beendet; eine Anstellung als Lehrerin konnte aufgrund der Schulferien erst mit September 2018 erfolgen.
Der Entzug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages basiert offenkundig auf eine
planwidrige Lücke im FLAG 1967, zumal vergleichbare Sachverhalte (etwa nach § 2 Abs 1 lit d und e FLAG 1967) nicht zum Entzug der verfahrensgegenständlichen Leistungen führt. Die gegenständliche Entscheidung wäre daher im Lichte des Art 6 EMRK verfassungsrechtlich wohl mehr als bedenklich einzustufen.
Eine verfassungskonforme Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des FLAG 1967 führt zwangsläufig dazu, dass ein Entzug für den Zeitraum des Abschlusses des Lehramtsstudiums im Juli 2018 bis zum möglichen Berufsantritt wohl nicht möglich ist, zumal in diesem Zeitraum die Selbsterhaltungsfähigkeit auch nicht gegeben war.
Der Beschwerdeführer erstattet gem. § 270 BAO zulässiges ergänzendes Vorbringen dahingehend, dass seine Tochter entsprechend beiliegender Inskriptionsbestätigung seit für das Bachelorstudium Mathematik und Geschichte an der Universität
***2*** zu Matr. Nr.: ........ für das Wintersemester 2018/2019 aufrecht angemeldet bzw inskripiert ist, woraus folgt, dass die Berufsausbildung nach wie vor nicht abgeschlossen ist bzw im August und September 2018 noch nicht abgeschlossen war.
Daraus resultieren ebenfalls Ansprüche nach dem FLAG 1967 im verfahrensgegenständlichen Ausmaß.
Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens.
Unter einem wird vorgelegt nachstehende URKUNDE
- Inskriptionsbestätigung
***1*** für das Wintersemester 2018/2019"
(betr. das Bachelorstudium Geschichte und Mathematik).

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme aus:
"Da es sich beim Fach Mathematik um ein sogenanntes "langes Studium" handelt, steht die Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu.
Die Tochter
***1*** beendete das Lehramtsstudium Mathematik und Geschichte mit und war zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre und 10 Monate alt. Sie stand ab nicht mehr in Berufsausbildung. Das Vorbringen, wonach die Ausbildung nicht abgeschlossen gewesen sei, trifft daher nicht zu.
Die Tochter hat am wieder ein neues Studium inskribiert und lag mit Beginn des Studienjahres im Oktober 2018 wieder eine (neue) Berufsausbildung vor.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b) FLAG 1967 steht die Familienbeihilfe in den Fällen zu, in denen das Kind das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Berufsausbildung befindet bzw. auch in Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr.
Gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 steht die Familienbeihilfe vor Vollendung des 24. Lebensjahres zu, für die "Zwischenzeit", also die Zeit zwischen einer Schulausbildung und der Fortsetzung einer weiteren Berufsausbildung liegt.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Tochter des Beschwerdeführers nicht. Der Abschluss des Lehramtsstudiums ist keine "Schulausbildung" sondern eine Berufsausbildung und die Tochter war nach Beendigung der Berufsausbildung auch bereits älter als 24 Jahre.
Für die Zwischenzeit zwischen zwei Berufsausbildungen gilt die Regelung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 nicht.
Dem Vorbringen, wonach eine planwidrige Lücke im FLAG bestehe, weil mangels Möglichkeit einer Anstellung als Lehrerin in den Ferien die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht gegeben gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch ist eine Berufsausbildung und lag diese in den Monaten August und September 2018 nicht mehr vor. Die Familienbeihilfe ist auch keine Sozialleistung, die die Beschäftigungslosigkeit überbrücken helfen soll.
Zusammengefasst wird festgehalten, dass sich die Tochter
***1*** nach Abschluss des Studiums mit nicht mehr in Berufsausbildung befand und daher die Rückforderung der Familienbeihilfe für August und September 2018 zu Recht erfolgte."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Lehramtsstudiums - UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung und UF Mathematik - und dem Beginn der Anstellung nach dem Studium bzw. dem Beginn des Bachelorstudiums Geschichte und Mathematik an der Universität seiner Tochter Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag zusteht (Monate August 2018 und September 2018).

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
[…]
lit. b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
[…]
lit. d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; […]
lit. j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
[…]
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 118/2015 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (), (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 35).

Die Berufsausbildung endet mit Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfung (s und ). ME ist unter "Ablegung der letzten Prüfung" der Tag der letzten Prüfung und nicht erst der Tag des das Ergebnis gemäß § 74 UG bekundenden Zeugnisses zu verstehen (siehe auch , zur Lehrabschlussprüfung), (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 42).

Mit dem Begriff "Schulausbildung" hat der Gesetzgeber einen Terminus ins FLAG aufgenommen, den er ebenso wie den Begriff der "Berufsausbildung" (mit Ausnahme der Berufsausbildung in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung) nicht näher erläutert.
Der Gesetzgeber versteht nach den EB unter dem "Abschluss der Schulausbildung" "insbesondere" eine "Schulausbildung", die mit Matura abgeschlossen wird. Somit ist die "Schulausbildung" - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine "Berufsausbildung", während nicht jede "Berufsausbildung" als "Schulausbildung" angesehen werden kann, wie zB ein Studium.
Daher steht im Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist, und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung jedenfalls keine Familienbeihilfe zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 118).

Auch nach der Rechtsprechung des UFS und des BFG ist die Absolvierung eines Studiums keine "Schulausbildung" im Sinne der angeführten Norm (siehe zB , und ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Erkenntnis vom , 2011/16/0066 mit Hinweis auf ). Wird im Anschluss daran mit einem Masterstudium begonnen, so handelt es sich dabei um ein neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung.

Da nach § 54 UG 2002 auch ein Diplomstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist, besteht auch für den Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Diplomstudiums und dem Beginn eines daran anschließenden Bachelorstudiums kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ein kombinationspflichtiges Studium (zB das Lehramtsstudium) ist eine Sonderform der Diplomstudien, es müssen zwei Unterrichtsfächer gewählt werden, ein Studienabschnitt gilt erst als abgeschlossen, wenn die Diplomprüfungen in beiden Fächern bestanden wurden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 79).

Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa ; , 1019/77; , 2006/15/0076; , 2008/15/0323; , 2009/15/0089; , 2008/15/0329; , 2007/13/0120; , 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa ; , 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; , 2005/13/0142); (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12f).

Die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen ist also von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.

Im hier zu beurteilenden Fall hat die Tochter des Bf. im Juli 2018 das Lehramtsstudium - UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung und UF Mathematik - an der Universität ***2*** abgeschlossen und begann ab dem Wintersemester 2018/2019 das Bachelorstudium Geschichte und Mathematik an der Universität.

Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu, wenn es sich in Berufsausbildung befindet.
Lediglich bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG 1967 normierten Voraussetzungen wird die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert.
Nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Mit dem Abschluss eines Lehramtsstudiums wird jedoch nach der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eine Berufsausbildung abgeschlossen und nicht eine Schulausbildung.

Auch das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag kann den Beschwerdestandpunkt nicht zum Erfolg verhelfen. Einerseits - wie oben dargestellt - basiert die Rückforderung keineswegs auf einer planwidrigen Lücke im FLAG und andererseits hat der VfGH im Erkenntnis vom , B 421/04, ausgesprochen, dass es grundsätzlich im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers steht, die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder an die Voraussetzung der Berufsausbildung zu binden.

Die Zeit zwischen ordnungsgemäßem Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines anderen Studiums kann mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als Zeit einer Berufsausbildung gewertet werden. Dasselbe gilt für die Zeit zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn der Anstellung nach dem Studium.

Daher hatte der Bf. für seine Tochter betreffend die Monate August und September 2018 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe wurde für diese Monate vom Finanzamt zu Recht rückgefordert.

Bezüglich der Kinderabsetzbeträge ist festzustellen, dass diese gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag ist somit derart mit der Familienbeihilfe verknüpft, dass ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe auch den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag unrechtmäßig macht. Die Kinderabsetzbeträge waren somit zusammen mit der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG zurückzufordern.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

Graz, am

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