Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.01.2023, RV/7103478/2022

Ein Vorlageantrag hat das Vorliegen einer Beschwerde und einer Beschwerdevorentscheidung zur Voraussetzung.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter **R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Christine Thoman Steuerberatungs- ges.m.b.H., Gierstergasse 6, 1120 Wien, zum Vorlageantrag vom gegen

1.) Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2010-2012 vom ,

2.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 657,94 vom ,

3.) Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend KEST 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012 und 01-12/2013 sowie Säumniszuschläge 2013 und 2015 vom

4.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.926,77 vom ,

alle erlassen durch das Finanzamt Österreich, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird, insoweit er die genannten Bescheide betrifft - gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am ergingen durch das Finanzamt Österreich an die Beschwerdeführerin Beschwerdevorentscheidungen betreffend Beschwerden vom gegen Körperschaftsteuerbescheide 2010-2013, Umsatzsteuerbescheide 2010-2013 und Kest-Bescheide 2010-2013.

Ebenfalls am erging ein Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2010-2012 und ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 657,94. Am erging 1.) ein Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend KEST 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012 und 01-12/2013 sowie Säumniszuschläge 2013 und 2015 und 2.) ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.926,77.

Dagegen brachte die steuerliche Vertretung namens der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag (Vorlageanträge) ein.

Die Begründung bezieht sich ausschließlich auf die Beschwerdevorentscheidungen zu den Beschwerden gegen Umsatz, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 2010-2013.

Vom Bundesfinanzgericht wurde erwogen:

Es wird festgestellt, dass sich diese Entscheidung nur auf den (die ) Vorlageantrag (Vorlageanträge) vom betreffend

1.) Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 2010-2012 vom ,

2.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 657,94 vom ,

3.) Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend KEST 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012 und 01-12/2013 sowie Säumniszuschläge 2013 und 2015 vom

4.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.926,77 vom bezieht.

Rechtsgrundlagen:

§ 260 Abs. 1 BAO: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs. 2 BAO: Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 264 Abs. 1 BAO: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

§ 264 Abs. 4 lit e BAO: Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).

§264 Abs. 5 BAO: Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Erwägungen:

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ; ferner ; ; ).

Ein Vorlageantrag setzt somit das Vorliegen einer Beschwerde und einer Beschwerdevorentscheidung voraus. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Verfrühte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (vgl. Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).

Zum Vorlageantrag vom ist festzustellen, dass dieser eindeutig als solcher bezeichnet ist.

Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: des Vorlageantrages als "Beschwerde") allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. die VwGH Erkenntnisse vom , Zl. 88/11/0152; vom , Zl. 98/11/0019; vom , Zl. 2002/17/0279, und den Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/11/0019, und vom , Zl. 2002/17/0279).

Ein Umdeuten eines klar bezeichneten und formulierten Antrages kommt nicht in Betracht (vgl. , Rn. 8; ).

Das BFG geht davon aus, dass einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsges.m.b.H. bekannt ist, wann eine Beschwerde bzw. ein Vorlageantrag einzubringen ist. Wenn der Steuerberater bzw. die Steuerberatungsgesellschaft mit der Einbringung eines Rechtsmittels beauftragt wurde, darf vorausgesetzt und erwartet werden, dass er sich mit der Sache auseinandersetzt und das Rechtsmittel so bezeichnet, wie er (sie) es einbringen will. Eine Umdeutung in eine Beschwerde kommt auch deshalb nicht in Betracht, da der Schriftsatz hinsichtlich der gegenständlichen Bescheide keine Begründung enthält.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO eine Beschwerde eine Begründung zu enthalten hat.

Im Sinne dieser Judikatur kommt eine Umdeutung des Vorlageantrages (falsa demonstratio non nocet) in eine Beschwerde nicht in Betracht, da der Wille und der Inhalt dieser Eingabe eindeutig und ohne Zweifel als Vorlageantrag gedacht und auch so eingebracht wurde.

Mangels Vorliegens einer Beschwerde sowie einer Beschwerdevorentscheidung, gegen die sich der Vorlageantrag hätte richten können, war dieser Vorlageantrag insoweit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Unter Hinweis auf die oben zitierte Literatur und höchstgerichtliche Judikatur liegt eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, für die eine ordentliche Revision zuzulassen wäre.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103478.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at