Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2022, RV/7500420/2022

Übertretung nach dem Parkometergesetz - Tatzeit und Aktivierung des Parkscheins sind ident

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Adresse1***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: ***2***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

  3. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

  4. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***2***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Stadiongasse 2, abgestellt habe ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotodokumentation, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt war, ohne dass bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Es sind auch Fotos vorhanden, welche das abgestellte Fahrzeug, nicht aber Personen in oder neben diesem zeigen.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.

Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, am um 19:20 Uhr einen Parkschein für 90 Minuten in derzeit von 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr mit der Parkscheinnummer 384,660,820 gelöst zu haben. Da der Parkschein immer erst mit der nächsten vollen Viertelstunde zu laufen beginne, sei es zwar richtig, dass kein Parkschein entwertet war, da das Fahrzeug aber erst unmittelbar zuvor abgestellt worden war, wurde kein neuer Parkschein gelöst, sondern handle es sich hier um die erste Parkscheingebühr. Nachdem das Fahrzeug erst unmittelbar zuvor abgestellt worden war, wurde im Weggehen der Parkschein gelöst. Damit sei ab Beginn von 19:20 Uhr tatsächlich ein gebührenpflichtiger Parkschein ordnungsgemäß gelöst worden. Sie beantragen, die Strafverfügung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Sollte das Verfahren fortgesetzt werden, würden Sie die Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift beantragen, Vorladung des Meldungslegers sowie dessen zeugenschaftliche Einvernahme.

Ein Nachweis von HANDYPARKEN, wonach am um 19:20 Uhr für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** der Parkschein Nr. 384,660,820 für 90 Minuten, gültig von 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr gebucht wurde, war dem Einspruch angeschlossen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen die Daten der Organstrafverfügung zur Kenntnis gebracht. Des Weiteren wurden Ihnen die drei im Zuge der Beanstandung durch das meldungslegende Organ angefertigten Fotos des gegenständlichen Fahrzeuges sowie insbesondere des Windschutzscheibenbereiches, die Anzeige (Daten der Organstrafverfügung) und der Ausdruck von Handyparken in Kopie übermittelt.

In Ihrer Stellungnahme führen Sie aus, dass die übermittelten Unterlagen vollinhaltlich die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigten. Es sei richtig, dass Ihr Fahrzeug am um 19:20 Uhr in 1010 Wien, Stadiongasse 2 abgestellt gewesen und kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe eingelegt war. Die Visitenkarte sei unerheblich und darauf zurückzuführen, dass Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig in Garagen von Klienten abstellen und diene sie als entsprechender Hinweis für die Berechtigung der Parkplatznutzung. Auch wären Ihre Angaben, wonach Sie um 19:20 Uhr einen elektronischen Parkschein für 90 Minuten gelöst haben, bestätigt worden. Da erst mit der nächsten vollen viertel Stunde der Parkschein gelöst wird, war ab 19:20 Uhr - wobei dieser Zeitpunkt mit der ersten Sekunde der 20igsten Minute beginne - ordnungsgemäß ein Parkschein gebucht und gelöst und daher zum Abfragezeitpunkt ein gültiger Parkschein vorhanden. Sie stellten den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Nachdem die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, wurde die Tatanlastung im Spruch dieses Erkenntnisses abgeändert und mit den Worten "bei Beginn des Abstellens" ergänzt.

Wie der Transaktionsübersicht zu entnehmen ist, wurde um 19:20 Uhr ein elektronischer 90-Minuten-Parkschein mit der Nummer 384660820 gebucht.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.

Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht rechtskonform nachgekommen.

Ihr Vorbringen, dass Sie einen elektronischen Parkschein entwertet haben, ist insofern richtig, als dass die Entwertung eines elektronischen Parkscheins mit der Nummer 384660820 um 19:20 Uhr erfolgt ist.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Erst mit der Bestätigungs-SMS ist ein gültiger Parkschein vorhanden. Gegenständlich haben Sie die Bestätigungs-SMS um 19:20 Uhr erhalten.

Ebenfalls um 19:20 Uhr ist die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

Bemerkt wird hierzu, dass die Zeitangaben des Kontrollorgans schon deshalb glaubwürdig sind, weil den Kontrollorganen elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 19:20:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 19:20:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein am besagten Tag um 19:20 Uhr aktiviert wurde.

Die Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgte daher zwar innerhalb gleicher Minute, jedoch nach Überprüfung durch das anzeigelegende Parkraumüberwachungsorgan.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen hält.

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Da Sie im Einspruch schrieben "wurde im Weggehen der Parkschein gelöst" und zudem auch nicht einmal behauptet haben, das anzeigelegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben und Ihre Anwesenheit im Fahrzeug anhand der Fotos des Meldungslegers ausgeschlossen werden kann, kann somit auch keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet wurde.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. RV/7500838/2015).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten ist und dass ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Abgaben Verkürzung verwirklicht

Die Ihnen angelastete Übertretung war somit als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Sie darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was die Partei unter Beweis stellt.

Ihr Vorbringen wurde ohnedies nicht in Zweifel gezogen, sodass sich die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers erübrigte.

Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Gegen das umseits bezeichnete Straferkenntnis, zugestellt am , erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende Beschwerde und führt diese aus wie folgt:

Der Strafausspruch ist nicht berechtigt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den im Spruch bezeichneten Tatbestand nicht erfüllt bzw. konnte die Behörde eine Erfüllung nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, in eventu wird die Herabsetzung der Strafe bzw. Ausspruch eine Ermahnung beantragt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte stellte am sein KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** in 1080 Wien ab. Um 19:20 Uhr löste der Beschuldigte mit Handyparken (SMS) einen 90 Minuten Parkschein, welcher ab 19:30 Uhr wirksam wurde.

Er hat sohin einen Parkschein via "Handy-Parken" gelöst. Dieser war laut entsprechender App ab 19:20 Uhr wirksam. Ebenfalls um 19:20 Uhr brachte ein Organ der belangten Behörde einen vermeintlichen Verstoß gegen § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung zur Anzeige, gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. Es ist an sich unstrittig, dass um 19:20 per HandyApp (SMS) ein 90 Minuten Parkschein (ab 19:30 Uhr) gelöst wurde, die Behörde vermeint jedoch trotzdem davon ausgehen zu können, dass das Fahrzeug abgestellt worden sei, ohne dieses bei Beginn mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Diese Feststellungen sind falsch, aus den Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass um 19:20 Uhr für das gegenständliche Fahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde. Das ist aktenkundig und unstrittig, damit ist der angelastete Tatbestand nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen.

Rechtliches

1.
Die Behörde stellt zwar - in der Begründung - richtig fest, dass der Beschwerdeführer um 19:20 Uhr über gültigen Parkschein bis 21:00 Uhr verfügte erkannte aber trotzdem auf eine Strafe für den Beschwerdeführer. Dazu führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass es theoretisch möglich sei, dass die Kontrolle bereits um 19:20:01 Uhr stattgefunden hat und der Parkschein erst um 19:20:59 Uhr gelöst worden sein könnte.

Vorauszuschicken ist, dass das Handyparksystem die Parkscheinlösung minutengenau dokumentiert und damit wesentlich genauer ist, als ein Parkschein im Papierformat. Auch eine sekundengenaue Dokumentation wäre in technischer Hinsicht problemlos möglich, jedoch bedient sich die Stadt Wien eines Systems, das diese Anforderung nicht erfüllt.

Auch nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens konnte nicht festgestellt werden, zu welcher Sekundenzeit der Parkschein im System gelöst wurde und zu welcher Sekundenzeit die Kontrolle stattfand. Diese Ungenauigkeit geht aber keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers, da es die Stadt Wien ist, die sich eines - nach Dafürhalten der belangten Behörde - technisch unzureichenden Systems bedient. Eine Strafbarkeit hätte daher bereits mangels Schuldbeweises ausgeschlossen werden müssen.

Fakt ist, und so wurde dies auch von der Behörde richtig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Deliktsbegehung, nämlich am um 19:20 Uhr, die Parkometerabgabe durch den Beschwerdeführer bereits entrichtet gewesen ist. Der Tatbestand ist daher schlicht nicht erfüllt und ist das Verfahren daher einzustellen.

2.
Die Behörde moniert weiter, dass der Beschwerdeführer nicht bei seinem KFZ verweilt ist und eine Bestätigungs-SMS abgewartet hat, woraus sich ein zumindest fahrlässiges Handeln ableiten ließe.

Wenn die Behörde nunmehr die Rechtsprechung des VwGH zu 96/17/0354 ins Treffen führt, so verkennt sie, dass sie damit den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt: Im Jahr 1998 (Jahr des Erkenntnisses) gab es kein Handy- oder Onlineparken. Dafür waren Systeme weit verbreitet, die es notwendig machten, das KFZ zu verlassen und manuell einen Parkschein an einem Automaten zu lösen. Wenn der VwGH nunmehr sich der Wortfolge "unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges" bedient, so ist es offenkundig, dass auch nach dem Verlassen des Fahrzeugs ein Zeitraum existieren muss, der das Lösen eines Parkscheins überhaupt möglich macht. Wenn die Behörde nunmehr verlangt, der Parkschein sei während des Abstellvorgangs zu lösen, so widerspricht sie damit höchstrichterlicher Judikatur. Auch trifft die Behörde keine Feststellungen, die indizieren, dass der Beschwerdeführer "in Verzug" geraten sei.

Das fristwahrende Ereignis ist in der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich das Absenden und niemals das Einlangen eines Schriftstücks, einer Zahlung bzw. einer Erklärung. Es ist daher kein Grund erkennbar, warum nach dem erfolgreichen Absenden erst eine Bestätigungs-SMS, also eine Empfangsbestätigung abgewartet werden soll. Die Rechtsmeinung, die Abgabe gelte erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, widerspricht daher jeden einem sich durch sämtliche Verfahrensordnungen der österreichischen Rechtsordnung durchziehenden Grundsatz.

Es ist im Verhalten des Beschwerdeführers daher kein wie auch immer geartetes Fehlverhalten zu erkennen, vielmehr verhält er sich klar im Rahmen des vom VwGH vorgegebenen Verhaltens. Insbesondere ein Verweilen am KFZ war nicht notwendig, hat der Beschwerdeführer doch alle notwendigen Schritte gesetzt, um seiner Abgabepflicht nachzukommen.

Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass es die Behörde verabsäumt hat, den Meldungsleger zu befragen, obgleich seine Wahrnehmung essentiell für die Frage gewesen wäre, ob sich der Beschwerdeführer um 19:20 Uhr noch in der unmittelbaren Nähe seines KFZ aufgehalten habe. Die Behörde unterlässt daher mögliche und zur Klärung der Tat- und Schuldfrage unbedingt notwendige Erhebungen, mehr noch: sie trifft ohne diese Erhebungen durchzuführen Annahmen, wie der Geschehnis-Ablaufgewesen sein könnte.

Antrag

Aus oben angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Gericht möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu über den Beschwerdeführer lediglich eine Ermahnung aussprechen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

Erwägungen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Entfernt sich ein Lenker vom abgestellten Fahrzeug, ohne diese Pflicht zu erfüllen, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. ).

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:20 Uhr in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Stadiongasse 2, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Ebenfalls am um 19:20 Uhr hat der Beschwerdeführer die Rückmeldung des elektronischen Systems "Handy Parken" für den elektronischen 90-Minuten-Parkschein mit der Bestätigungsnummer 384,660,820 erhalten.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das PDA des Meldungslegers als auch das System "Handy Parken" ihre Systemzeit vom selben Server beziehen. Die Systemzeit (Serverzeit) ist demnach für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Buchungsbestätigung und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt völlig ident. Nach telefonischer Auskunft der Magistratsabteilung 67 kann der Beanstandungszeitpunkt vom Meldungsleger nicht verändert werden und wird bei Erstellung der Organstrafverfügung (mit)ausgedruckt.

Der gesamte Arbeitsvorgang des Meldungslegers (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug) dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.

Eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein Parkschein aktiviert) schließt eine vorangehende Buchungsbestätigung für den konkreten Abstellvorgang aus. Eine Organstrafverfügung kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, sich vor Erhalt der Bestätigung der in Rede stehenden Abstellanmeldung vom Fahrzeug entfernt zu haben. Er trägt dazu vor, das Fahrzeug sei unmittelbar zuvor abgestellt worden und der Parkschein sei "im Weggehen" gelöst worden. Damit räumt er selbst ein, dass es zunächst zum Abstellen des Fahrzeuges (Abschluss des Vorgangs des Einparkens) und erst danach zur Aktivierung des elektronischen Parkscheins gekommen ist.

Alleine aus dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung erhellt, dass der Beschwerdeführer für eine rechtmäßige Entrichtung der Parkometerabgabe nicht Sorge getragen hat.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei kein Grund erkennbar, warum nach dem erfolgreichen Absenden einer Abstellanmeldung ein Verweilen im Kfz gefordert werde und eine Empfangsbestätigung des Systems "Handy Parken" abzuwarten sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass die Bestimmungen des § 7 der Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung das Abwarten einer derartigen Bestätigung verlangen (siehe Abs. 2 letzter Satz leg.cit.).

Erst nach Erhalt dieser Bestätigung durch das elektronische System gilt die Abgabe als entrichtet und darf das Fahrzeug rechtmäßig abgestellt werden (siehe Abs. 3 leg.cit.). Entfernt sich der Lenker vom abgestellten Fahrzeug ohne vorherige Entrichtung der Parkometerabgabe, so ist der Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht ().

Die infolge der zum Kontrollzeitpunkt mangels Rückbestätigung durch das elektronische System wegen nicht entrichteter Parkgebühr bereits eingetretene Strafbarkeit wird auch durch eine gegebenenfalls in derselben Minute erfolgte Abgabenentrichtung (durch entsprechende Bestätigung per SMS) nicht aufgehoben ().

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung, wonach die Abgabe erst nach Erhalt der Rückbestätigung per SMS als entrichtet gelte. Diesen Einwendungen kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die von der Behörde vertretene Rechtsansicht in den oben zitierten Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung ihre vollinhaltliche Deckung findet.

Der Beschwerdeführer meint, das fristwahrende Ereignis sei in der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich das Absenden und niemals das Einlangen eines Schriftstücks, einer Zahlung bzw. einer Erklärung. Die Ansicht der belangten Behörde widerspreche daher den sich durch sämtliche Verfahrensordnungen der österreichischen Rechtsordnung durchziehenden Grundsatz.

Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die österreichische Rechtsordnung stellt vielmehr immer wieder auf den Zeitpunkt des Einlangens ab. So kommt es etwa nach den Bestimmungen der BAO und des AVG für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels einer nicht per Post beförderten Eingabe stets auf das Datum des Einlangens des Schriftsatzes bei der Behörde an (vgl. ).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Belegs nichts Anderes gelten. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat (vgl. ).

Die in § 7 Abs. 2 der Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung normierte Verpflichtung des Abgabepflichtigen, eine Bestätigung über die durchgeführte Transaktion abzuwarten, dient damit auch dem Interesse des Fahrzeuglenkers, wird er doch dadurch von der erfolgreichen Aktivierung des elektronischen Parkscheins in Kenntnis gesetzt und kann selbst im Falle etwaiger technischer Störungen angemessen reagieren.

Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen nicht der entscheidungsmaßgebliche Ablauf des Geschehens strittig (der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nie in Abrede gestellt, sich vor Erhalt der eben erwähnten Rückmeldung vom Fahrzeug entfernt zu haben), sondern bloß die vom Bf. aufgeworfene (Rechts-)Frage zu klären, ob im gegebenen Zusammenhang vom Abgabepflichtigen ein "Verweilen am Kfz" (sic) gesetzlich gefordert wird.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Einvernahme des betreffenden Parkraumüberwachungsorgans für nicht erforderlich.

Da der Bf. im gesamten Verfahren nicht behauptet hat, sich um 19.20 Uhr noch in der unmittelbaren Nähe seines Fahrzeuges aufgehalten zu haben, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von einer Einvernahme des Meldungslegers zu dieser Frage Abstand genommen hat. Den diesbezüglichen Einwänden kommt daher keine Berechtigung zu.

Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer vor Erhalt der Bestätigung über die Aktivierung des elektronischen 90-Minuten-Parkscheins mit der Nummer 384,660,820 vom System "Handy Parken" von seinem Fahrzeug entfernt hat.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben ().

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn bei der Frage, ob der Abgabepflichtige vor Aktivierung eines elektronischen Parkscheins sein Fahrzeug verlassen hat, handelt es sich um eine bloße Sachverhaltsfrage. Die sich aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergebenden Rechtsfolgen lassen sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten.

Die Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 82 Abs. 3b VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 30 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 50 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500420.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at