Trinkgelder (Tronc-Anteile) - sonstige Bezüge?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., H-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) war im Streitjahr Grenzgängerin nach Z und bezog aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bei der XY (Z) AG ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach elektronischem Einlangen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 und elektronischem Einbringen von entsprechenden Beilagen, nämlich dem Lohnausweis 2020 samt Beiblatt für österreichische Arbeitnehmer/Grenzgänger in Z, jeweils am wurde die Bf. mit Bescheid vom unter Berücksichtigung ihres vorgelegten Jahreslohnausweises samt Beiblatt zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 erklärungsgemäß veranlagt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde (elektronisch eingelangt am ) machte die Bf. ua. auch Kosten zur inländischen Krankenversicherung im Betrage von 2.637,00 € als Werbungskosten geltend und ersuchte gleichzeitig, die bezogenen Trinkgelder nicht der Besteuerung zu unterwerfen.
Daraufhin ersuchte die Abgabenbehörde die Bf. mit Ergänzungsersuchen vom sowie vom zur Erledigung ihrer Beschwerde ihren Arbeitsvertrag, die Monatslohnzettel wie auch eine Bestätigung der inländischen Krankenversicherung vorzulegen; mit Schreiben vom wurde im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn diesem Ersuchen nicht nachgekommen werde, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden müsse.
Beide Vorhalteschreiben blieben in der Folge - wie im Übrigen bereits das Ergänzungsersuchen vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2020 - unbeantwortet.
Mit Einkommensteuerbescheid 2020 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab; dabei versagte es den als Werbungskosten beantragten Krankenversicherungsbeiträgen die Anerkennung, zumal die Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei (diesbezügliche) Unterlagen vorgelegt habe.
Mit am elektronisch eingebrachtem Anbringen (FinanzOnline) beantragte die Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Gleichzeitig führte sie begründend Folgendes (wörtlich) aus:
"Der Bescheid 2020 dürfte die Krankenversicherungsbeiträge, welche bezahlt worden sind, nicht beinhalten. Zudem ist die Frage, ob die Sonderzahlungen begünstigt besteuert worden sind. Ich bitte um Prüfung dieser Punkte."
Im Rahmen eines weiteren Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ) wurde die Bf. neuerlich ersucht, die Höhe der inländischen Krankenversicherung 2020 bekanntzugeben und auch nachzuweisen.
Auch dieser Vorhalt blieb in weiterer Folge unbeantwortet.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie der Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab die Abgabenbehörde neben einer Sachverhaltsdarstellung ua. noch an, dass die Sonderzahlungen laut Lohnausweis begünstigt besteuert worden seien und die Bf. trotz dreimaliger Aufforderung die Höhe der inländischen Krankenversicherungsbeiträge nicht nachgewiesen habe.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom den als Werbungskosten geltend gemachten Kosten zur inländischen Krankenversicherung iHv 2.637,00 € mangels entsprechendem Nachweis die Anerkennung versagt und gleichzeitig nach entsprechender Überprüfung bestätigt, dass die lt. Lohnausweis (samt Beiblatt für österreichische Arbeitnehmer/Grenzgänger in Z) bezogenen Sonderzahlungen korrekt begünstigt besteuert wurden.
Das Finanzgericht schließt sich dieser Einschätzung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an.
Zur Nichtberücksichtigung der als Werbungskosten geltend gemachten Kosten zur inländischen Krankenversicherung ist vollständigkeitshalber noch Folgendes zu sagen:
Der/die Abgabepflichtige, der/die Aufwendungen bzw. Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Es ist Sache des- bzw. derjenigen, der/die eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Der/die Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten in Erfüllung seiner/ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek bzw. Renner in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20/18, § 16 Tz 55, mwN).
Im konkreten Fall wurde die Bf. von Seiten des Finanzamtes - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - mehrfach ersucht, die als Werbungskosten geltend gemachten Abzugsposten (Kosten der inländischen Krankenversicherung) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die diesbezüglichen Ergänzungsschreiben blieben dabei unbeantwortet.
Nachdem es die Bf. nun trotz entsprechendem Verlangen unterlassen hat, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigungen gestützt werden können, und sie die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben bzw. Aufwendungen weder entsprechend nachgewiesen (ein Beweis wäre nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus zumutbar gewesen) noch hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann sich die Bf. sohin mit der Vorgehensweise der Abgabenbehörde nicht als beschwert erachten und kann vor diesem Hintergrund dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können; es wäre Aufgabe der Bf. gewesen, diese bis dato unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (durch Vorlage entsprechender Unterlagen) zu entkräften.
Im Hinblick auf die Frage, ob die von der Bf. bezogenen Sonderzahlungen - wie von Seiten der Abgabenbehörde vertreten wird - als sonstige Bezüge korrekt der begünstigten Besteuerung iSd § 67 EStG 1988 unterzogen wurden, ist Folgendes zu sagen:
Im konkreten Fall war insbesondere unter Zugrundelegung des vorgelegten Jahreslohnausweises 2020 samt entsprechendem Beiblatt von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bf. war im Beschwerdejahr Grenzgängerin nach Z und bezog aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bei der XY (Z) AG (GDe Y, R-Straße-yy) ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Ihr Bruttolohn iHv 46.030,00 € setzte sich aus einem "Grundlohn" (38.350,00 €), "Zuwendungen, die nicht monatlich laufend gewährt wurden" [d.s. sonstige Bezüge iHv gesamt 6.483,00 €; "13. Monatslohn" (3.181,00 €), "14. Monatslohn" (3.210,00 €) und "Leistungsanteil, Bonus" (92,00 €)], einem "Personalvermittlungsbonus" (184,00 €) sowie "Trinkgelder" (1.013,00 €) zusammen; daneben leitstete ihre Arbeitgeberin auch einen "Beitrag an die Krankenversicherung" (1.657,00 €).
Unter "Abzüge" wurden "AHV/IV/ALV/NBU" (2.905,00 €), "Pensionsversicherung" (2.394,00 €), "Krankentaggeldversicherung" (186,00 €) sowie "Z-Quellensteuer für österreichische Grenzgänger - 4%" (1.841,00 €) ausgewiesen.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
§ 67 EStG 1988 legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest, indem diese Bezüge aus der allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen werden. Die in den Absätzen 3 bis 8 des § 67 leg. cit. angeführten Bezüge sind jedenfalls sonstige Bezüge. Bei den anderen Bezügen ist zu prüfen, ob sonstige Bezüge im Sinne des Abs. 1 vorliegen. Sonstige Bezüge liegen demnach nur vor, wenn die Bezüge neben dem laufenden Arbeitslohn und von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Eine weitere Definition enthält die gesetzliche Bestimmung nicht, verweist in diesem Zusammenhang insbesondere aber auf einmalige Bezüge und zählt dazu beispielhaft den 13. und 14. Monatsbezug sowie Belohnungen auf.
Lehre und Rechtsprechung stellen bei der Abgrenzung auf die Bindung an den Lohnzahlungszeitraum ab. Als laufender Arbeitslohn sind demnach die für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume (idR Monat) flüssig gemachten Bezüge zu verstehen. Bei einem "sonstigen Bezug" handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn, auszahlt. Die sonstigen Bezüge müssen sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Solche Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten (vgl. dazu zB ; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 777 ff; Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 67 Tzen 2 f; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 67 Tzen 6 ff; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG, Kommentar § 67 Abs. 1 und 2 Tzen 5 ff).
Im konkreten Fall wurden im vorgelegten z-ischen Jahreslohnausweis 2020 samt entsprechendem Beiblatt allein der 13. und 14. Monatslohn sowie ein Leistungsbonus iHv gesamt 6.483,00 € als sonstige Bezüge bzw. als "Zuwendungen, die nicht monatlich laufend gewährt wurden", ausgewiesen; entsprechend den klaren Angaben der Arbeitgeberin der Bf. war im Übrigen auch davon auszugehen, dass die Trinkgelder iHv 1.013,00 € laufend (monatlich) ausbezahlt wurden. Den Arbeitsvertrag sowie die Monatslohnzettel für 2020, welche ein diesbezügliche weitere Überprüfung ermöglichten, hat die Bf. trotz mehrfacher Aufforderung im Übrigen nicht vorgelegt. Angesichts dessen schließt sich das Bundesfinanzgericht der Auffassung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an, wenn sie "nur" den 13. und 14. Monatslohn sowie den Leistungsbonus als sonstige Bezüge iS des § 67 Abs. 1 EStG 1988 qualifizierte und die Trinkgelder als Vorteil aus dem Dienstverhältnis den steuerpflichtigen laufenden Bezügen hinzugerechnet hat (siehe dazu auch mwN).
Vor diesem Hintergrund waren dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 entsprechend dem vorgelegten Jahreslohnausweis samt Beiblatt steuerpflichtige laufende Bezüge iHv gesamt 41.020,00 € [bestehend aus "Grundlohn" (38.350,00 €), "Trinkgelder" (1.013,00 €) sowie "Beitrag an die Krankenversicherung" (1.657,00 €)] und sonstige Bezüge ("13. u. 14. Monatslohn", "Leistungsanteil, Bonus") iHv gesamt 6.483,00 € zugrunde zu legen. Diesen Bezügen waren abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge iHv gesamt 5.485,00 € ["AHV/IV/ALV/NBU" (2.905,00 €), "Pensionsversicherung" (2.394,00 €), "Krankentaggeldversicherung" (186,00 €)] als Werbungskosten gegenüber zu stellen; davon entfielen 4.736,43 € auf die laufenden und 748,57 € auf die sonstigen Bezüge. Die Steuer für die sonstigen Bezüge errechnete sich daher mit 306,87 € (= sonstige Bezüge iHv 6.483,00 € - anteilige Werbungskosten iHv 748,57 € - Freibetrag iHv 620,00 € x begünstigter Steuersatz von 6%). Die in Z bezahlte 4%ige Quellensteuer war iHv 1.841,00 € anzurechnen.
Was die im Beschwerdeschriftsatz noch angefochtene, jedoch im Vorlageantrag nicht mehr bekämpfte Steuerpflicht der Trinkgelder (Tronc-Anteile) anbelangt, verweist das Finanzgericht vollständigkeitshalber auf seine bisherige (die Steuerfreiheit ablehnende) Entscheidungspraxis (vgl. dazu , , , ; siehe unter https://findok.bmf.gv.at). Im Übrigen war in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Bf. trotz mehrfachem Ersuchen ihrem Arbeitsvertrag nicht vorgelegt hat.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war sohin - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | Schuster in PV-Info 7/2023, 28 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100264.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at