Ausdruck aus dem Pendlerrechner Voraussetzung für die Zuerkennung des Pendlerpauschale
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7103521/2021-RS1 | wie RV/7103143/2018-RS1 Da Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners den Abgabenbehörden vorlegen und die Abgabenbehörden überprüfen müssen, ob das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners inhaltlich richtig ist, sind ein Pendlerpauschale nicht als Werbungskosten und ein Pendlereuro nicht als Absetzbetrag abziehbar, wenn Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners nicht vorlegen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des B**** U****, [Adresse], Steuernummer **-***/****, vom (eingelangt am ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 das Pendlerpauschale in Höhe von € 696 sowie Kosten für Familienheimfahrten von € 1.969,25 und für doppelte Haushaltsführung von € 3.483,12 als Werbungskosten geltend.
In einem ersten Vorhalt vom führte das Finanzamt (noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) aus:
"Ergänzungspunkte:
Der Anspruch auf Familienheimfahrten ist unmittelbar an den Anspruch auf doppelte Haushaltsführung geknüpft.
Um Vorlage folgender Unterlagen (in Kopie und beglaubigter Übersetzung!) wird daher ersucht:
.) Heiratsurkunde, Familienstandbescheinigung, Ansässigkeitsbescheinigung
.) Meldenachweis aller am Familienwohnsitz lebenden Personen
.) Mietvertrag des Hauptwohnsitzes oder Grundbuchsauszug wenn Sie über eine Immobilie verfügen
.) Einkommensnachweise der Gattin für 2019 (Formular E9 mit Stempel und Unterschrift der ausländischen Steuerbehörde)
Bei Vorliegen einer Landwirtschaft - Vorlage der -Einkommenssteuerbescheide der ausländischen Behörde
.) Wie groß ist der Wohnsitz am Dienstort (Quadratmeter)?
.) Mietvertrag der Wohnung am Dienstort, sowie Nachweis über die Mietzahlungen
.) Sollten Sie keine Wohnung oder Räumlichkeiten am Dienstort angemietet haben, ist ein allfälliger Nachweis zu erbringen, wo Sie nächtigen
.) Detaillierte Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise und Tickets bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Bei Fahrten mit dem eigenen Auto sind ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Zulassungsschein und Tankbelege vorzulegen.
Sollten Sie am Dienstort ( Arbeitsstätte ) nächtigen und wöchentlich nur zwischen Familienwohnsitz und Ihrer Arbeitsstätte pendeln, besteht kein Anspruch auf Aufwendungen für Familienheimfahrten, sondern nur auf ein Pendlerpauschale als Wochenpendler.
Dafür benötigt das Finanzamt die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales Formular L 33 vollständig ausgefüllt. Das Formular L 33 finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter- Steuern/pdfs/9999/L33.pdf.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente Ihre Wurzeln im Ausland haben.
Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht oder nur teilweise beibringen, kann Ihr Antrag nur aufgrund der Aktenlage erledigt werden."
Dieser Vorhalt blieb nach der Aktenlage unbeantwortet.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid ließ das Finanzamt die genannten Aufwendungen unberücksichtigt und führte zur Begründung aus, das Finanzamt habe trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten, es hätten daher nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden können.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Familienheimfahrten, Abrechnungen sowie ein Fahrtenbuch, doppelte Haushaltsführung und Versicherung zusammengefasst ein, in den vergangenen Jahren seien diese Aufwendungen berücksichtigt worden.
In einem weiteren Vorhalt vom (nach Einbringung der Beschwerde und vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung) führte das Finanzamt aus:
"Ergänzungspunkte:
Meldenachweis aller am ausländischen Familienwohnsitz wohnhaften Personen (beglaubigte Übersetzung).
Mietvertrag der Wohnung in Bruck an der Leitha, Nachweis über alle Mietzahlungen und Betriebskosten für 2019 und 2020 und je eine detaillierte Kostenaufstellung.
Einkommensnachweis Ihrer Gattin für das Jahr 2019 und 2020 (Formular E9) und bei Vorliegen einer Landwirtschaft der Einkommenssteuerbescheid der ausländischen Behörde in deutscher Übersetzung in Kopie.
Formular E 9 von Ihnen für 2019 und 2020.
Mietvertrag des ausländischen Wohnsitzes oder Grundbuchsauszug wenn Sie über eine Immobilie verfügen in deutscher Übersetzung.
Detaillierte Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise.
Bei Fahrten mit dem eigenen Auto sind ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch und der Zulassungsschein vorzulegen.
Für die Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ist ab grundsätzlich der Ausdruck aus dem Pendlerrechner (siehe unter: www.bmf.gv.at - Berechnungsprogramme) zu verwenden, bei dem sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb Österreichs berücksichtigt werden.
Bestätigung des Arbeitgebers wo sich ihre Arbeitsstätte, von der Sie Ihren Dienst aus antreten, befindet, sowie Beginn und Ende Ihrer Arbeitszeit.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente Ihre Wurzeln im Ausland haben.
Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht oder nur teilweise beibringen, kann Ihr Antrag nur aufgrund der Aktenlage erledigt werden."
In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Unterlagen schon zweimal abgegeben. Möglicherweise seien diese im Finanzamt verloren gegangen. Er pendle jeden Tag. Zusätzlich übermittelte er eine Arbeitsbestätigung einer Tischlerei GmbH aus 1110 Wien vom .
In dieser Arbeitsbestätigung wird ausgeführt:
"Hiermit bestätigen wir, dass Herr [Beschwerdeführer] seit in unserer Firma als Tapezierer beschäftigt ist und ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht, dass unter anderem durch ordnungsgemäße Kündigung gelöst werden kann."
Weitere Aufstellungen, Belege oder andere Nachweise sind nicht aktenkundig.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte zur Begründung aus, gemäß § 115 BAO bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Abgabepflichtigen. Da der Beschwerdeführer dieser Pflicht trotz Ersuchen um Ergänzung vom nicht zur Gänze nachgekommen sei, der belegmäßigen Nachweis jedoch zur Klärung des Sachverhaltes von großer Wichtigkeit gewesen wäre, habe der Beschwerde nicht entsprochen werden können.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem er zusammengefasst sinngemäß ausführt, er habe alle erforderlichen Unterlagen beigebracht. Angeschlossen ist dem Vorlageantrag nochmals eine Kopie der bereits anlässlich der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Arbeitsbestätigung vom .
In seinem Vorlagebericht anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt ua aus, die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen und das Pendlerpauschale können ohne die angeforderten Nachweise nicht gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung mit detaillierten Aufstellungen der benötigten Dokumente die geltend gemachten Aufwendungen nicht ansatzweise nachgewiesen. Aus Sicht des Finanzamtes sei ein dritter Vorhalt über wieder dasselbe Thema daher nicht zielführend erschienen. Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt, insbesondere die dargestellten Bescheide des Finanzamtes und Schriftsätze des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau ist nicht in Österreich wohnhaft.
Der Beschwerdeführer ist in [Adresse] mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.
Im Streitjahr war der Beschwerdeführer bei einer Tischlerei GmbH in 1110 Wien als Tapezierer beschäftigt.
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem primären Wohnsitz (Familienwohnsitz) einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist. Die Begründung und Beibehaltung eines eigenen Haushaltes im Bereich des Beschäftigungsortes bei gleichzeitiger Beibehaltung des primären Wohnsitzes (Familienwohnsitzes) ist als beruflich veranlasst anzusehen, wenn der Beschäftigungsort so weit vom primären Wohnsitz entfernt ist, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist und wenn dem Steuerpflichtigen zudem auch die Verlegung des primären Wohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann (und der primäre Wohnsitz/Familienwohnsitz außerhalb des Beschäftigungsortes beibehalten wird).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen sowohl die tägliche Rückkehr ("Heimfahrt") wie auch eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Tz 201).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (LStR 2002 Rz 342a mwN).
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gesetzten Grenzen im Wesentlichen dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (LStR 2002 Rz 354 mwN).
Der Beschwerdeführer hat weder Nachweise für die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung vorgelegt noch hat er Angaben betreffend die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gemacht bzw durch Nachweise belegt.
Damit ist jedoch die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht möglich; die geltend gemachten Aufwendungen können daher nicht anerkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet.
Pendlerpauschale:
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG in der für das Streitjahr geltende Fassung lautete:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
[...]
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
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Bei mindestens 20 km bis 40 km | 696 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 1 356 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 2 016 Euro jährlich. |
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
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Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich, |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 1 476 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 2 568 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 3 672 Euro jährlich. |
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl II Nr 276/2013 idF BGBl II Nr 154/2014 lautet:
"Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
§ 1. [...]
Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
§ 2. [... ]
Pendlerrechner
§ 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
(2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.
(3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.
(4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend.
(5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder
2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2)
unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit).
(6) Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.
(7) Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich (insbesondere weil die Wohnung oder Arbeitsstätte im Ausland liegt) oder liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insbesondere bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro den für derartige Fälle aufgelegten amtlichen Vordruck zu verwenden. Wenn der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert, ist dies durch einen entsprechenden Ausdruck des Pendlerrechners nachzuweisen.
§ 4. bis § 6. [...]"
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG hat der Arbeitnehmer für "die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales [...] auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben."
Gemäß § 3 Abs 1 der Pendlerverordnung ist für "die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), [...] für Verhältnisse innerhalb Österreichs der [...] im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden."
Gemäß § 3 Abs 6 der Pendlerverordnung hat der "Arbeitnehmer [...] das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren."
Für die erstmalige Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist jene Abfrage maßgebend, die im entsprechenden Veranlagungsjahr durchgeführt wurde. Liegt keine solche Abfrage vor, ist jene Abfrage maßgeblich, die zeitlich dem Veranlagungsjahr am nächsten ist. Spätestens im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist eine Abfrage durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat das ermittelte Ergebnis des Pendlerrechners (L 34 EDV) aufzubewahren (einen Ausdruck oder elektronisch) (LStR 2002 Rz 252a).
Das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners ist vom Abgabepflichtigen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren (Bleyer, Der neue Pendlerrechner, ARD 2014, 3 [6]; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG58 § 16 Abs 1 Z 6 Tz 53).
Aus der Zusammenschau der angeführten Regelungen ergibt sich, dass die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (durch das Finanzamt oder durch das Bundesfinanzgericht) zwingend die Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners voraussetzt. Die gegenteilige Ansicht (einer verpflichtenden Berücksichtigung etwa eines geschätzten Pendlerpauschales durch die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht ohne Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners durch den Abgabepflichtigen) ließe die in der Pendlerverordnung vorgesehene Verpflichtung zur (siebenjährigen) Aufbewahrung des Ausdrucks des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners ins Leere laufen.
Der Abgabepflichtiger hat im Pendlerrechner Angaben zu Wohnort, Arbeitsort, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Anzahl der monatlichen Fahrten zu machen. Die genannten Angaben bilden eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Höhe des geltend gemachten Pendlerpauschales.
Der Beschwerdeführer hat zwar die Berücksichtigung des Pendlerpauschales beantragt, er hat aber weder dem Finanzamt (trotz Aufforderung) noch dem Bundesfinanzgericht ein ausgedrucktes Ergebnis des Pendlerrechners vorgelegt.
Damit hat der Beschwerdeführer die anspruchsbegründenden Daten für das Pendlerpauschale nicht bekannt gegeben und dadurch sein Begehren nicht ausreichend konkretisiert. Eine Prüfung, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehbar ist, ist dadurch jedoch nicht möglich.
Es ist nicht Sache des Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichtes, den Pendlerrechner zu verwenden, um selbst den die Steuerbemessungsgrundlage mindernden Anspruch auf das Pendlerpauschale zu ermitteln. Legt der Abgabepflichtige keinen Ausdruck des Pendlerrechners vor, ist die Berücksichtigung des Pendlerpauschales nicht zulässig.
Da der Beschwerdeführer somit (trotz Aufforderung durch das Finanzamt) keinen Ausdruck des Pendlerrechners vorgelegt hat, ist die Berücksichtigung des geltend gemachten Pendlerpauschales nicht zulässig.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist daher gemäß § 279 BAO abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103521.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at