Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2022, RV/7300018/2022

Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - subjektive Tatseite mit dem Verweis auf mangelnden Vorsatz in Bezug auf die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bestritten

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zu Zl. Ra 2023/16/0003 bis 0004. Zurückweisung mit Beschluss vom 3.4.2023.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden ***Ri***, den Richter***21*** und die fachkundigen Laienrichter ***22*** und ***23*** in den Finanzstrafsachen gegen
1.) den Beschuldigten B.C., Adresse1, vertreten durch ***19***, Rechtsanwalt, Adresse3,
2.) den belangten Verband Fa. A-GmbH, Adresse2, vertreten durch ***19***, Rechtsanwalt, Adresse3,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 30. Mai 2022 sowie des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 17. Juni 2022 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ***FA*** als Organ des ***FA*** vom 1. März 2022, ***10***, Geschäftszahl ***3***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers ***19***, der Amtsbeauftragten ***1*** sowie der Schriftführerin ***20*** zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates zu Punkt I.) dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte B.C. als Geschäftsführer der Fa. A-GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 in Höhe von insgesamt € 198.608,94 nicht bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet und er auch bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben hat.

Er hat somit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens i.H.v. € 500,00 zu ersetzen.

II.) Weiters wird der Schuldspruch II.) des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass der belangte Verband Fa. A-GmbH gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür verantwortlich ist, dass durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, nämlich durch den Geschäftsführer B.C., sowohl unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen als auch zu Gunsten des Verbandes die unter Punkt I.) angeführte Finanzordnungswidrigkeit begangen wurde.

Über die A-GmbH wird hierfür gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in der Höhe von € 15.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

III.) Die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes wegen Strafhöhe und Höhe der verhängten Verbandsgeldbuße werden als unbegründet abgewiesen.

IV.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim ***FA*** als Organ des ***FA*** vom 1. März 2022, Strafnummer/Geschäftszahl FV-001 133 036, wurden

I.) der Beschuldigte B.C. für schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der A-GmbH vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, sohin der Bestimmung des § 119 BAO zuwidergehandelt, nämlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuersteuererklärungen für
Umsatzsteuer 05/2019 in Höhe von € 40.000,00
Umsatzsteuer 06/2019 in Höhe von € 40.000,00
Umsatzsteuer 07/2019 in Höhe von € 40.000,00
Umsatzsteuer 08/2019 in Höhe von € 78.608,94.

B.C. habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und es werde hiefür nach § 51 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen tritt, erkannt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 450,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

II.) der belangte Verbands Fa. A-GmbH für schuldig erkannt, er sei gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür verantwortlich, dass durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, nämlich durch den B.C., sowohl unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen als auch zu Gunsten des Verbandes die unter Punkt I.) angeführte Finanzordnungswidrigkeit begangen worden sei.

Über die A-GmbH werde hiefür gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 28a FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in der Höhe von € 4.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit derVerantwortung der Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

B.C. ist am ***4*** geboren, verheiratet und hat Sorgepflichten für zweiKinder. Er ist Geschäftsführer der A-GmbH und bezieht nach eigenen Angabenvierzehnmal jährlich ein Geschäftsführergehalt von € 1.200,- brutto. Er wohnt an der Anschrift Adresse und ist finanzstrafrechtlich unbescholten.

Die Zweitbeschuldigte hat ihren Sitz in Adresse2 und ist ebenfallsunbescholten. Die Jahresbilanz der A-GmbH weist für das Jahr 2019 einenBilanzverlust von € 4.606,37 auf. Das der Körperschaftsteuer zugrundeliegende Einkommendes Verbandes betrug im Jahr 2019 laut Körperschaftssteuerbescheid € 13.830,36.

Der Erstbeschuldigte hat als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der
A-GmbH vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflichtverletzt, sohin der Bestimmung des § 119 BAO zuwidergehandelt, nämlich durchNichtabgabe der Umsatzsteuersteuererklärungen für den im Spruch unter Punkt I.) genannten Zeitraum und in ebendort genannten Höhe und hielt dabei die Verwirklichungdes finanzstrafrechtlichen Sachverhaltes ernstlich für möglich und fand sich damit ab.

Der Schaden wurde zur Gänze gutgemacht.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen folgten den Angaben desErstbeschuldigten, jene zum Vorleben ergeben sich aus dem Strafakt.

Bei der A-GmbH wurde eine Außenprüfung durchgeführt (abgeschlossen am16.03.2020) und Feststellungen hinsichtlich der Lohnabgaben im Zeitraum 2015-07/2017getroffen. Im Zuge der Würdigung des Prüfungsberichtes durch die Finanzstrafbehördewurde zudem das Abgabenkonto gesichtet und festgestellt, dass für die Monate 05-07/2019keine Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) gemeldet wurden, sondern diese folglich von derAbgabenbehörde festgesetzt werden mussten. Darüber hinaus wurde die UVA 08/2019 erstmit 05.11.2019 iHv € 79.999,34 gemeldet, jedoch binnen Monatsfrist ab Meldung nurteilweise entrichtet. Um Zahlungserleichterung wurde nicht fristgerecht ersucht.

In der schriftlichen Rechtfertigung vom 31.07.2020 brachte der Erstbeschuldigte vor, dasses im März 2019 wegen der Verrechnung von Bauleistungen der Firma X-GmbH mit selbiger zu Verhandlungen wegen unterschiedlicherAuffassungen im Hinblick auf die Fragestellung der Anwendung des § 19 Abs. 1a UStGgekommen sei. Bis Ende Juli habe man sich nicht mit dem Vertragspartner einigen können.

Aus der Befürchtung, den falschen Ansatz für die Berechnung der USt zu wählen und damitungewollt negative Folgen hervorzurufen, sei die zeitgerechte Abgabe der UVA unterlassenworden. Im Rahmen der Ausarbeitung der Umsatzsteuererklärung 2019 wurde festgestellt,dass die Schätzung der Abgabenbehörde für die Monate 05-07/2019 von der tatsächlichenZahllast abweicht bzw. in zu geringer Höhe geschätzt wurde.

In der am 25.09.2020 stattgefundenen Beschuldigtenvernehmung bekannte sich derBeschuldigte B.C. im Beisein von dessen Rechtsanwalt ***16*** niederschriftlich zu einem Tatsachengeständnis. Er habe die Verantwortung gehabt, dieVerkürzung sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen. Herrn B.C. sei die Verpflichtung zurMeldung der Umsatzsteuer bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bekannt. Die Firma X-GmbH habe vier Teilrechnungen und eine Schlussrechnung fürBauleistungen an den Auftraggeber der A-GmbH ausgestellt, obwohl dieserichtigerweise an die A-GmbH selbst auszustellen gewesen wären, da diese derAuftraggeber der Fa. X-GmbH gewesen sein. Der Erstbeschuldigte habe die Fa. X-GmbH mehrfach auf die Berichtigung der Rechnungen hingewiesen, was sich jedoch über etlicheWochen hingezogen habe. Die Rechnungen seien zwar berichtigt worden, vorerst jedochnoch ohne den Ausweis, dass es sich um eine Rechnung nach § 19 UStG handle. Um keineBauverzögerungen zu verursachen, seien die Rechnungen dennoch von derZweitbeschuldigten beglichen worden, obwohl dieser (fälschlicherweise) zu diesemZeitpunkt nicht der Rechnungsempfänger war. Aufgrund dieser Problematik wurden die UVA05-07/2019 nicht abgegeben. Hinsichtlich der UVA 08/2019 vermute der Beschuldigte, dassdie Meldung verspätet erfolgte, weil die Unterlagen der Steuerberatungskanzlei verspätetübergeben wurden oder der Buchhalter Hr. ***17*** der Steuerberatungskanzlei ***18*** gesundheitliche Probleme hatte. Der tatsächliche Grund für die Verspätung könne nicht mitSicherheit genannt werden. Dass es dadurch jedoch zu einer zumindest temporärenAbgabenverkürzung kommt, sei B.C. bekannt gewesen.

In der verantwortlichen Stellungnahme vom 8.2.2022 erklärt Erstbeschuldigte den Hergangder Übergabe der Gesellschaftsanteile an seine Person und führt detailliert aus, von welchennatürlichen und juristischen Personen aus welchem Grund Zivilklage gegen dieZweitbeschuldigte eingebracht worden sei. Zum gegenständlichen Vorwurf führte er wie inder Einvernahme 25.9.2020 aus und präzisiert, dass er die für die Anmeldung derUmsatzsteuer notwendigen Unterlagen jedenfalls rechtzeitig an seinen Steuerberater ***15*** übergeben habe. ***15*** habe zwar den Text der Stellungnahme großteilsübernommen, die Sätze über das Verschulden jedoch in seiner Stellungnahme vom31.07.2020 "herausgenommen". Tatsächlich habe der Beschuldigte erst im Zuge desnunmehrigen Finanzstrafverfahrens von der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungenerfahren. Weiters merkte er an, dass der zuständige Sachbearbeiter derSteuerberatungskanzlei gesundheitliche Probleme hatte und ihn sowie die Zweitbeschuldigtenicht optimal betreute. Wenngleich der Beschuldigte mit der Steuerberatung einen externenExperten beauftragt habe, sei ihm nunmehr bewusst, dass ihm ein Fehlverhalten seinesSteuerberaters zuzurechnen ist. Im Zeitpunkt der Verspätungen sei der Beschuldigte jedochjedenfalls davon ausgegangen, dass sämtliche Einreichungen fristgerecht erfolgen, da erauch aus der Vergangenheit keinen Anlass zu Misstrauen haben konnte bzw. musste.

Vor dem Spruchsenat blieb der Erstbeschuldigte bei ebendieser Verantwortung.

Der vernommene Zeuge Steuerberater ***15*** führte vor allem zur subjektiven Tatseiteaus, dass die Vorgangsweise betreffend der Einreichung der UVA's für den Zeitraum 5-7/2019 unklar war und habe sein Mitarbeiter Herr ***17*** per E-Mail beim Beschuldigtennachgefragt. Richtig sei, dass der Beschuldigte wusste, dass für den angeschuldetenZeitraum keine UVA's abgegeben wurden. Der Bearbeiter Herr ***17*** sei erst ab Herbst2019 stationär im Krankenhaus gewesen.

Dazu ist auszuführen, dass als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person beimErstbeschuldigten prinzipiell von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichenVerpflichtungen auszugehen ist. Konkret ergibt sich sowohl aus der Verantwortung desErstbeschuldigten, als auch der Zeugeneinvernahme des Steuerberaters, dassdem Beschuldigten die Problematik der Nichteinreichung der UVA's im angeschuldigtenZeitraum bewusst war und er die Erfüllung des gegenständlichen Finanzstraftatbestandeszumindest in Kauf nahm und sich damit abfand.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbarenErmittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zulegen sind und auch nicht bekämpft wurden.

Rechtlich ist folgendes auszuführen:

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer,ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eineAbgaben- oder monopolrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletztund ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich.

Die festgestellte verspätete Meldung wurde als konkludente Selbstanzeige gewertet, istmangels vollständiger Entrichtung binnen Monatsfrist jedoch für den angeschuldetenVorwurf nicht strafbefreiend.

Da der Beschuldigte als langjährig tätiger Unternehmer für den im Spruch genanntenZeitraum keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht hat steht fest, dass er zumindestbedingt vorsätzlich gehandelt hat. Er wäre verpflichtet gewesen und war ihm dies auchbewusst, die UVA's zumindest als Formalakt abzugeben, allfällige betragliche Unschärfenhätten im Nachhinein berichtigt werden können-ein durchaus üblicher Vorgang. Durch seineNichtabgabe nahm er die Erfüllung des gegenständlichen Finanzstrafbestandes zumindestin Kauf nahm und fand sich damit ab.

Somit ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass B.C. sowohl objektiv alsauch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantwortenhat.

Den Verband A-GmbH trifft gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dieVerantwortung für das steuerunredliche Verhalten des B.C..

Bei der Strafbemessung wertete der Senat beim Erstbeschuldigten als mildernd den bisherordentlichen Lebenswandel, die 100-prozentige Schadenswiedergutmachung, dieSorgepflichten für 2 Kinder und das faktische Geständnis, erschwerend hingegen keinenUmstand. Bei der Zweitbeschuldigten wurde als mildernd gewertet die bisherigeUnbescholtenheit, die 100-prozentige Schadenswiedergutmachung sowie das Vorliegen des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG; hingegen als erschwerend ebenfalls kein Umstand.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängteGeldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auchfür die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Ebenso verhält es sich mit der Geldbuße.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

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In der dagegen fristgerecht am 30.05.2022 eingebrachten Beschwerde der Amtsbeauftragten ***1*** wird wie folgt ausgeführt:

"Betrifft: I./ B.C.
St.Nr.:
***2***, ***3***
geboren am
***4***
Staatsangehörigkeit:
***5***
wohnhaft
Adresse
als Geschäftsführer der
A-GmbH ab ***6***

II./ A-GmbH
St.Nr.:
***7***, ***8***
Sitz in
Adresse2
registriert unter FN
***9***

1. Beschwerdegegenstand:

Die zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung
erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist
Beschwerdegegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom 01.03.2022, GZ ***10***, welches mit 05.05.2022 zugestellt wurde.

2. Sachverhalt:

Die A-GmbH wurde am 26.11.2014 als AX-GmbH in das Firmenbucheingetragen. Als Geschäftsführer des Verbandes waren im Zeitraum ***11*** Herr ***12*** und im Zeitraum ***13*** Herr ***14*** eingetragen. Der Beschuldigte B.C. fungiert seit ***6*** als Geschäftsführer.Als aktueller Firmensitz ist die Adresse Adresse2 anzuführen.Geschäftszweig It. Firmenbuch ist das Baugewerbe.

Bei der A-GmbH wurde eine Außenprüfung durchgeführt (abgeschlossen am16.03.2020) und Feststellungen hinsichtlich der Lohnabgaben im Zeitraum 2015-07/2017getroffen. Im Zuge der Würdigung des Prüfungsberichtes durch die Finanzstrafbehördewurde auch das Abgabenkonto gesichtet und festgestellt, dass für die Monate 05-07/2019keine Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) gemeldet wurden, sondern diese folglich vonderAbgabenbehörde festgesetzt werden mussten. Darüber hinaus wurde die UVA 08/2019erst mit 05.11.2019 iHv € 79.999,34 gemeldet. Diese wurde binnen Monatsfrist ab Meldungnur teilweise entrichtet. Um Zahlungserleichterung wurde nicht fristgerecht ersucht. Dieverspätete Meldung wurde als konkludente Selbstanzeige gewertet, ist mangelsvollständiger Entrichtung binnen Monatsfrist jedoch nur teilweise strafbefreiend.

Aufgrund dieser Feststellungen wurde mit 06.05.2020 das Finanzstrafverfahren gegen die A-GmbH hinsichtlich der Lohnabgaben 2015-07/2017 (Verantwortungszeitraum ***12***) und der Umsatzsteuer 04-08/2019 sowie gegen den Erstbeschuldigten B.C. hinsichtlich der USt 04-08/2019 wegen des Verdachts derFinanzordnungswidrigkeit eingeleitet. Im Zuge der durch den bevollmächtigen Vertreter,Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder ***15***, mit 31.07.2020 eingebrachtenRechtfertigung wird die Firmenhistorie genauestens dargelegt und auf die vorgeworfene Tateingegangen. Betreffend die UVA 05-07/2019 wird angeführt, dass es im März 2019 wegender Verrechnung von Bauleistungen der Firma X-GmbH mit selbigerzu Verhandlungen wegen unterschiedlicher Auffassungen im Hinblick auf die Fragestellung der Anwendung des § 19 Abs. 1a UStG gekommen sei. Bis Ende Juli habe man sich nicht mitdem Vertragspartner einigen können. Aus der Befürchtung, den falschen Ansatz für dieBerechnung der USt zu wählen und damit ungewollt negative Folgen hervorzurufen, sei diezeitgerechte Abgabe der UVA unterlassen worden. Im Rahmen der Ausarbeitung derUmsatzsteuererklärung 2019 wurde festgestellt, dass die Schätzung der Abgabenbehördefür die Monate 05-07/2019 von der tatsächlichen Zahllast abweicht bzw. in zu geringer Höhegeschätzt wurde.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde das Verfahren hinsichtlich derLohnabgaben 2015-07/2017 gegen den ehemaligen Geschäftsführer ***12*** eingestellt bzw. gegen den Verband A-GmbH bezüglich dieser Lohnabgabenteilweise eingestellt, da die Tat Herrn ***12*** hinsichtlich der subjektiven Tatseite nichtmit Sicherheit nachgewiesen werden konnte respektive Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 Abs. 2 FinStrG eingetreten ist.

Gleichzeitig wurde am 25.08.2020 das Verfahren gegenüber dem Beschuldigten und demVerband betreffend die Umsatzsteuersteuer 05-08/2019 wegen des Verdachts desFinanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG eingeleitet und diese gem. § 153 Abs. 2 StPO zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Der Tatverdacht begründete sich derFinanzstrafbehörde aufgrund der schriftlichen Rechtfertigung vom 31.07.2020.

In der am 25.09.2020 stattgefundenen Beschuldigtenvernehmung bekannte sich derBeschuldigte B.C. im Beisein von dessen Rechtsanwalt ***16*** niederschriftlich zu einem Tatsachengeständnis. Er habe die Verantwortung gehabt, dieVerkürzung sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen. Herrn B.C. sei die Verpflichtung zurMeldung der Umsatzsteuer bis zum 15. des zweitfolgenden Monate bekannt. Weiters wirdder Hergang erklärt, weshalb die UVA 05-07/2019 nicht abgegeben und vom Finanzamtgeschätzt wurde. Die Firma X-GmbH (kurz: Fa. X-GmbH) habeRechnungen (vier Teilrechnungen und eine Schlussrechnung) für Bauleistungen an denAuftraggeber der A-GmbH ausgestellt, obwohl diese richtigerweise an die A-GmbH selbst auszustellen gewesen wären, da diese der Auftraggeber der Fa. X-GmbH war. Herr B.C. habe die Fa. X-GmbH mehrfach auf die Berichtigung der Rechnungenhingewiesen, was sich jedoch über etliche Wochen hingezogen habe. Die Rechnungenwurden zwar berichtigt, vorerst jedoch noch ohne den Ausweis, da es sich um eineRechnung nach § 19 UStG handelt. Um keine Bauverzögerungen zu verursachen, seien dieRechnungen dennoch vom belangten Verband beglichen worden, obwohl dieser(fälschlicherweise) zu diesem Zeitpunkt nicht der Rechnungsempfänger war. Aufgrunddieser Problematik wurden die UVA 05-07/2019 nicht abgegeben. Hinsichtlich der UVA08/2019 vermutete der Beschuldigte, dass die Meldung verspätet erfolgte, weil dieUnterlagen der Steuerberatungskanzlei verspätet übergeben wurde oder der Buchhalter Hr. ***17*** der Steuerberatungskanzlei ***18*** gesundheitliche Probleme hatte. Der tatsächlicheGrund für die Verspätung konnte nicht mit Sicherheit genannt werden. Dass es dadurchjedoch zu einer zumindest temporären Abgabenverkürzung kommt, sei Herrn B.C. bekannt gewesen.

Nach Aktenvorlage an den Spruchsenat wurde seitens des Erstbeschuldigten, vertretendurch Rechtsanwalt ***16***, mit 08.02.2022 eine verantwortlicheStellungnahme eingebracht. Darin wird erklärt, er habe die für die Anmeldung derUmsatzsteuer notwendigen Unterlagen jedenfalls rechtzeitig an seinen Steuerberater ***15*** übergeben. ***15*** habe zwar den Text der Stellungnahme großteils übernommen,die Sätze über das Verschulden jedoch in der Stellungnahme vom 31.07.2020 nichtmiteingebunden. Tatsächlich habe Herr B.C. erst im Zuge des nunmehrigenFinanzstrafverfahrens von der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erfahren.Weiters wird auf die gesundheitlichen Probleme des damals zuständigen Sachbearbeitersder Steuerberatungskanzlei hingewiesen. Im Tatzeitraum sei der Beschuldigte davonausgegangen, dass sämtliche Einreichungen fristgerecht erfolgten.

Bei eben dieser Verantwortung beharrte der Beschuldigte auch in der mündlichenVerhandlung vor dem Spruchsenat am 01.03.2022.

Der damalige Steuerberater ***15*** wurde als Zeuge einvernommen und gab zursubjektiven Tatseite an, dass die Vorgangsweise betreffend die Einreichung derUmsatzsteuervoranmeldungen 05-07/2019 unklar war und sein Mitarbeiter Herr ***17*** habe per E-Mail beim Beschuldigten nachgefragt. Richtig sei, dass der Erstbeschuldigtewusste, dass für den angelasteten Zeitraum keine UVA abgegeben wurden.

Aufgrund der Sach- und Aktenlage erkannte der Spruchsenat den Erstbeschuldigten wegenvorsätzlicher Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit a FinStrG für schuldig und sprach über ihn eine Geldstrafe von € 4.500,00 sowie eineErsatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen aus. Den Verband A-GmbH erkannte derSpruchsenat für verantwortlich nach §§ 3 Abs 2 VbVG iVm 28a FinStrG und verhängte überihn eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 4.000,00.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Da noch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 seitens der Amtsbeauftragten(AB) mündlich zu Protokoll Beschwerde angemeldet und das Erkenntnis am 05.05.2022zugestellt wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist die Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit b FinStrG zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenatesaktivlegitimiert.

4. Beschwerdegründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen der Finanzordnungswidrigkeitnach § 51 Abs. 1 lit a FinStrG des Beschuldigten B.C. sowie der damit verbundenenVerantwortlichkeit der A-GmbH nach § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG bezogenauf die begangene Finanzordnungswidrigkeit des Entscheidungsträgers B.C.. EineBestrafung hinsichtlich des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG und entsprechende schuld- und tatangemessene Strafe wird beantragt.

Begründend wird dazu wie folgt ausgeführt:

Der Beschuldigte B.C. wurde vom Spruchsenat für schuldig gesprochen, vorsätzlicheine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indemUmsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 05-08/2019 nicht abgegeben wurden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sieht der Spruchsenat zumindest bedingten Vorsatz alsgegeben.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG sind als Auffangtatbestände zu sehen undkommen nur zur Anwendung, falls durch die Tathandlung nicht ein anderes Finanzvergehenverwirklicht wird. Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit a FinStrG ist demnach nur subsidiär anzuwenden.

Gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich selbstzu berechnende Abgaben, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nichtspätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass derzuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betragesbekannt gegeben wird.

Für die Monate 05-07/2019 wurden seitens des Verbandes bzw. Herrn B.C. keineUmsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, Umsatzsteuer nicht entrichtet und somit nichtrechtzeitig abgeführt. Zudem wurde die UVA 08/2019 nicht fristgerecht abgegeben.Demnach wurden selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet/entrichtet und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nichtdie Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass der Erstbeschuldige von derNichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wusste. Dies ergibt sich aus derRechtfertigung vom 31.07.2020, der Zeugenaussage des ehemaligen Steuerberaters ***15*** sowie der Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom01.03.2022.

Aus Unklarheit bezüglich des Übergangs der Steuerschuld der Rechnungen von der Fa. X-GmbH bzw. aus der Befürchtung unrichtige UVA einzubringen, seien die UVA nichtabgegeben worden. Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass auch nach Erhaltder berichtigten Rechnungen keine UVA eingebracht wurden. Im Zuge der Jahreserklärung2019, eingebracht am 30.07.2020, ergab sich zudem, dass die Umsatzsteuer für dieinkriminierten Monate seitens der Abgabenbehörde zu niedrig geschätzt wurde. Auch in derAnnahme des Beschuldigte, dass es unter Umständen zu keiner Steuerschuld in denbesagten Monaten gekommen wäre, so wäre dieser dennoch nicht von der Verpflichtungzur Abgabe der UVA befreit gewesen. Denn die UVA ist auch dann abzugeben, wenn derUnternehmer der Meinung wäre, es gäbe bloß eine Leermeldung. Im vorliegenden Fall kames allerdings zu einer Steuerschuld und der Beschuldigte hat wissentlich unterlassen, dieUmsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abzuführen respektive zuentrichten.

Aus Sicht der Amtsbeauftragten ist demnach der umseitige Tatbestand derFinanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG als erfüllt anzusehen.

5. Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richtet sich an das Bundesfinanzgericht derAntrag,gemäß § 161 Abs.1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und eine tat- undschuldangemessene Bestrafung zu verhängen."

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Am 17.06.2022 brachten der Beschuldigte B.C. und der belangte Verband Fa. A-GmbH Beschwerde gegen die Höhe der Strafe bzw. Verbandsgeldbuße ein und führten darin wie folgt aus:

"Mit Erkenntnis vom 01.03.2022 wird der Beschuldigte B.C. für schuldig erkannt, er habeals Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der A-GmbH vorsätzlicheine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, sohin der Bestimmung des § 119 BAO zuwidergehandelt, nämlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 05/2019bis 08/2019.

Dadurch habe der Beschuldigte die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit a FinStrG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von € 4.500,00 verhängt.

Gleichzeitig wurde die A-GmbH nach § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 23 FinStrG zu einerVerbandsgeldbuße von € 4.000,00 verpflichtet.

Das Erkenntnis wird nunmehr ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe angefochten.

Gemäß § 51 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch denTatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
verletzt,
b) eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
c) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von
Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer
Sicherheitsvorkehrungen verletzt,
d) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von
Belegen verletzt,
e) Maßnahmen der In den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht
oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwertoder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
f) eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt oder
g) wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen
verletzt.

Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Gegenständlich wurde sohin eine Geldstrafe im Ausmaß von 90% der Höchststrafe verhängt.

Bei der Strafbemessung führte der Senat aus, dass der bisher ordentliche Lebenswandel, die 100-prozentige (!) Schadenswiedergutmachung, die Sorgepflichten für 2 Kinder und das faktische Geständnis als mildernd zu werten waren, erschwerend liege kein Umstand vor.

Angesichts des massiven Überwiegens der Milderungsgründe, insbesondere der 100 prozentigen (!) Schadenswiedergutmachung, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb dennoch beinahe die Höchststrafe verhängt wurde.

Allein schon die bisherige Unbescholtenheit in Verbindung mit dem faktischen Geständnis müsstebei den allgemein geltenden Strafzumessungskriterien zu einer Strafe Im Ausmaß von rund einemDrittel der Höchststrafe führen, die 100-prozentige (!) Schadenswiedergutmachung verlangtsodann sogar das Herabgehen auf die unterst mögliche Strafe.

Gleiches hat jeweils auch für den belangten Verband zu gelten.

Sowohl der Beschuldigte als auch der belangte Verband beantragen sohin, das angefochteneErkenntnis insoferne abzuändern, als die jeweilige Strafe bzw. Verbandsgeldbuße wesentlichherabgesetzt werde."

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am 6.12.2022 brachte der Beschuldigte ergänzend vor, sein monatliches Nettoeinkommen als Geschäftsführer der Fa. A-GmbH betrage ca. € 1.800,00 (14x jährlich). Er sei Alleingesellschafter der GmbH, darüber hinaus habe er kein nennenswertes Vermögen. Sorgepflichten bestünden für 2 Kinder im Alter von 14 und 17 Jahren.

Der belangte Verband Fa. A-GmbH bilanziere derzeit eher ausgeglichen und es bestünden Verbindlichkeiten bei der ÖGK und beim Finanzamt in Höhe von insgesamt knapp unter € 100.000,00, welche im Rahmen von Ratenbezahlungen beglichen würden.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 5-8/2019 seien durch die Steuerberatungskanzlei ***15*** erstellt worden. Ob der Beschuldigte die Unterlagen für diese Monate rechtzeitig übermittelt habe, könne er nicht mehr genau sagen, er habe sie eher knapp am Fälligkeitstag oder einige Tage verspätet übermittelt.

Wie schon vor dem Spruchsenat erwähnt, habe es Probleme mit der Rechnungslegung durch die Fa. X-GmbH gegeben, welche Rechnungen über Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld ohne USt-Ausweis an die Fa. A-GmbH ausstellen hätte sollen. Tatsächlich seien die Rechnungen an deren Auftraggeber Fa. Y-GmbH ausgestellt worden.

Der Beschuldigte sei damals davon ausgegangen, dass Herr ***17*** von der Steuerberatungskanzlei die übermittelten Unterlagen durchsehe und auch die Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgebe. Es sei richtig, dass die vom Subunternehmen X-GmbH ausgestellten Rechnungen keine Auswirkungen auf die Zahllast gehabt hätten. Wenn etwas zu zahlen gewesen sei, habe Herr ***17*** den zu entrichtenden Betrag per Mail mitgeteilt. Aufgrund diverser Gerichtsverfahren und Zahlungsverzögerungen von Kunden sei es auch zu Rückständen gegenüber dem Finanzamt gekommen und es sei schon aus diesem Grund nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht zu entrichten. Er könne nur nochmals wiederholen und zusammenfassen, dass er mit der Fa. X-GmbH und Steuerberatungskanzlei laufend in Kontakt gewesen sei, um eine richtige Rechnungsausstellung und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zu erreichen. Dass die Liquidität im Unternehmen nicht vorhanden gewesen sei, die Zahlungen pünktlich zu leisten, werde zugestanden.

Über Befragen seines Verteidigers führte der Beschuldigte aus, er sei seit November 2017 Geschäftsführer der Fa. A-GmbH. Den Gesellschaftsanteil habe er von einem Herrn ***12*** um € 35.000,00 erworben. Nach der Übernahme sei es zu Problemen mit Haftrücklässen von Kunden gekommen und es seien auch unberechtigte Forderungen gegen die GmbH gestellt worden, die abgewehrt hätten werden müssen. Auch sei für die Abfertigung eines Poliers finanziell und bilanziell nicht Vorsorge getroffen worden. Insgesamt sei es zu Altlasten von € 250.000,00 gekommen, die zu wirtschaftlichen Problemen und auch zu den schon besprochenen Rückständen beim Finanzamt geführt hätten.

Die Kontaktperson des Beschuldigten in der Steuerberatungskanzlei sei Herr ***17*** gewesen, welcher sich über den Sommer 2019 im Homeoffice befunden habe und immer wieder krank (übergewichtig, offene Wunden, Gehprobleme etc.) gewesen sei. Ende des Sommers 2019 sei Herr ***17*** in die Intensivstation eingeliefert worden. Darin sei der Grund für die nicht ordnungsgemäße Meldung der hier gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gelegen.

Mittlerweile sei der Schaden zur Gänze gut gemacht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Mit der gegenständlichen Beschwerde macht die Amtsbeauftragte zu Recht aus nachfolgenden Gründen das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geltend:

Sachverhalt und objektive Tatseite

Unstrittig ist das Sachverhalt dahingehend, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A-GmbH bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen 5-7/2019 weder Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde übermittelt, noch Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu diesem Termin geleistet hat. Mit Bescheiden vom 26. September 2019 erfolgte eine schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 5-7/2019 in Höhe von jeweils € 40.000,00 (in Summe somit € 120.000, 00).

Unstrittig steht weiters fest, dass der Beschuldigte durch seinen steuerlichen Vertreter als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A-GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung 8/2019 verspätet am 5.11.2019 an die Abgabenbehörde übermittelt und auf die von der Finanzstrafbehörde angeschuldigte Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 2019 in Höhe von € 78.608,94 nicht bis zum fünften Tag nach deren Fälligkeit entrichtet hat.

Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderter Vorsatz lediglich auf die Verwirklichung des Tatbildes richten. Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188.

Die objektive Tatseite der von der Amtsbeauftragten ins Treffen geführten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dahingehend, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, die Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 in Höhe von insgesamt € 198.608,94 bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit zu entrichten und er auch bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben hat, ist daher zweifelsfrei erwiesen.

Subjektive Tatseite

Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht kommt es nicht auf ein Verschulden in Bezug auf die nicht zeitgerechte Abgabe der hier zugrundeliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen an, sondern auf das Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und auf den Vorsatz dazu. Mit dem Vertrauen auf eine rechtzeitige Bekanntgabe des Abgabenbetrages an die Abgabenbehörde der vorsätzlich nicht entrichteten oder abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen kann sich der Beschuldigte nicht erfolgreich verantworten (vgl. VwGH 05.04.2011, 2011/16/0080).

Alleinige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Finanzstrafbehörde am 25.9.2020 räumte der Beschuldigte ein, dass er von monatlichen Zahllasten (deren Höhe ihm nicht genau bekannt waren) ausgegangen ist und er aufgrund der Probleme mit der Rechnungslegung und auch aufgrund von Liquiditätsengpässen (Außenstände vom Kunden) gewusst hat, dass es zu einer vorübergehenden Abgabenverkürzung kommen wird. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der hier gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen 5-7/2019 bestand jeweils ein beträchtlicher Abgabenrückstand von jedenfalls mehr als € 65.000,00, bei Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung 8/2019 ein Rückstand von mehr als € 126.000,00, ein starkes Indiz dafür, dass auch Liquiditätsengpässe die Ursache und das Motiv für die nicht zeitgerechte Entrichtung (bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit) der Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 waren.

Der Beschuldigte hat es somit zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (Eventualvorsatz), die Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 nicht spätestens bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit zu entrichten. Die tatgegenständlichen Zeiträume betreffen die umsatzstarken Sommermonate und der Beschuldigte ist unbestritten davon ausgegangen, dass für die jeweiligen hier in Rede stehenden Monate Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten gewesen wären, jedoch aus den genannten Gründen eine Entrichtung im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unterlassen wurde.

Der Beschwerde der Amtsbeauftragten war daher zu folgen und der Beschuldigte B.C. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig zu erkennen.

Die Aktenlage bietet keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür, dass dem Beschuldigten ein Vorsatz in Bezug auf die Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen anzulasten wäre. Er hat sich im Finanzstrafverfahren dahingehend verantwortet, dass er insoweit auf die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei vertraut habe, welcher zeitgerecht (jedenfalls vor dem fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit) die Unterlagen zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt worden seien und welche auch in voller Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes gewesen sei. Eine vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch den Beschuldigten, der sich für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen in Form eines Steuerberaters bedient hat, hat der Spruchsenat aus Sicht des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes zu Unrecht angenommen, sodass - wie die Amtsbeauftragte in der Beschwerde zutreffend aus - eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auf Basis der Beweisergebnisse vom Beschuldigten nicht begangen wurde.

Da - wie gerade ausgeführt - ein Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden (zeitgerechten) Umsatzsteuervoranmeldungen nicht als gegeben erachtet werden kann und nach Ansicht des Senates auch eine wissentliche Verkürzung der hier in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht erwiesen werden kann , besteht auch nicht der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in gerichtlicher Zuständigkeit, welcher von der Finanzstrafbehörde ohnehin in der Beschwerde nicht eingewendet wurde.

Verantwortlichkeit des belangten Verbandes Fa. A-GmbH

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 3aAbs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1.
die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2.
durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Gemäß § 3a Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft den belangten Verband Fa. A-GmbH die Verantwortung für das Finanzvergehen des Geschäftsführers B.C..

Bemessung der Geldstrafe:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Kein Vorbringen wird in der gegenständlichen Beschwerde der Amtsbeauftragten zur Bemessung der Geldstrafe erstattet. Es wird eine tat-und schuldangemessene Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG beantragt.

Ausgehend von einem Geschäftsführergehalt von € 1.800,00 monatlich und von Sorgepflichten für zwei Kinder - somit von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten - sah der Spruchsenat bei der Strafbemessung zu Recht als mildernd das faktische Geständnis, die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und eine volle Schadenswiedergutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates liegt gegenständlich der Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses in einem Zeitraum von vier Monaten vor.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die aus dem Spruch ersichtliche neu bemessenen Geldstrafe als tat-und schuldangemessen. Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG bei € 99.304,00 liegt, so wird deutlich, dass der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten und auch dem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber dem genannten Erschwerungsgrund durch die Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens Genüge getan wurde.

Da dem Beschwerdeeinwand der Amtsbeauftragten hinsichtlich des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zu folgen war und nunmehr eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurde, konnte der Strafbeschwerde des Beschuldigten keine Folge gegeben werden.

Bemessung der Verbandsgeldbuße

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.

Gemäß § 5 VbVG lautet:
(1) Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
1.
je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
2.
je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3.
je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1.
der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2.
der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3.
er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4.
er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5.
er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6.
die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Laut Aktenlage beträgt der Verlust des belangten Verbandes für das lässt veranlagte Jahr 2020 € 12.399,47. Es ist daher von einer eingeschränkten wirtschaftlichen, Leistungsfähigkeit der Firma A-GmbH auszugehen.

Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war als mildernd die vollständige Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z. 4 VbVG). Da der Beschuldigte Alleingesellschafter des belangten Verbandes ist und über ihn als dessen Geschäftsführer eine Geldstrafe verhängt wurde, ist auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG gegeben.

Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, erweist sich nach Ansicht des erkennenden Senates die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Verbandsgeldbuße als angemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, haben sowohl der Beschuldigte als der belangte Verband die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in Höhe von jeweils € 500,00 zu ersetzen.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte die Beurteilung des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit im konkreten Einzelfall, die Verbandsverantwortlichkeit dafür sowie die Strafbemessung und Bemessung der Verbandsgeldbuße und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Wien, am 6. Dezember 2022

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Zitiert/besprochen in
Eber in ZWF 2024, 42
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300018.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at