Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2022, RV/7102386/2022

Keine Nachsicht für Abgabennachforderungen aus der Pflichtveranlagung mehrerer Dienstverhältnisse, wenn dadurch nur andere Gläubiger begünstigt werden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Rudolf Wanke, den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. als beisitzenden Richter sowie Kommerzialrat MSt. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Nachsicht § 236 BAO 2022 nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei in Anwesenheit von der Beschwerdeführerin und von ***Vertreter_FA*** für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Ein Abgabenbetrag in Höhe von € 1.537,38 wird nachgesehen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Antrag

Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin folgendes Nachsichtsersuchen beim Finanzamt Österreich (belangte Behörde) ein:

"Auf meinem Abgabenkonto besteht ein Rückstand in der Höhe von ca. 4000 EUR. Dieser ergibt sich aus Einkommensteuer. Ich habe zu meinem Vollzeitjob noch einen Teilzeitjob bis zum Jahr 2017 gehabt. Ich ersuche um Nachsicht des gesamten Betrages in der Höhe von ca. 4000 EUR und begründe mein Ansuchen wie folgt:

Zu Zeit geht wieder mal alles drunter und drüber und die große Preissteigerung macht es mir nicht leichter. Ich bräuchte dringend ein anderes Auto, weil ich für mein 22 Jahren altes Auto kein Pickerl mehr bekomme und ich bin leider überhaupt zu Zeit auf mein Auto angewiesen, weil ich zu Zeit keine zumutbare Wegstrecke habe. Meine Heizung wurde auch noch kaputt, dass auch einiges gekostet hat.

Sie wissen ja ich habe den größten Teil des Gesamtbetrages abbezahlt. Es waren ja ursprünglich über 17.000 Euro im Jahr 2018. Ich wusste damals nicht, dass ich so viel Steuern nachzahlen würde, wenn ich über 15 Jahre zu meinem Vollzeitjob noch einen Teilzeitjob ausüben würde. Ich habe nicht viel davon gehabt, wenn Sie sich das durchrechnen was mir für meine 260 Std im Monat netto vom Gehalt nach der Steuernachforderung geblieben ist sehen Sie das ich nicht wirklich einen Gewinn davon hatte außer das ich gesundheitlich heute froh sein muss noch meine 40 Std in der Woche arbeiten zu können.

Dazu kommt noch, das ich fast alles alleine finanzieren muss. Es lebt zwar im Haus meine 82jährige Mutter die pflegebedürftig ist und nicht viel Beitragen kann zu meinen Kosten. Ebenfalls mein Bruder braucht 16 Std Sauerstoff-Lungenkrebs, kann nicht mehr arbeiten gehen bekommt im Monat ca. 650 Euro, also der kann leider auch nicht viel beitragen und jetzt noch mein Sohn der auch nicht mehr als ca.650 Euro bekommt kann auch zu Zeit nicht arbeiten, da er Drogenabhängig wurde. Ich bin total auf mich gestellt und ich war auch bereit die Raten zu zahlen, aber ich kann mir jetzt schon kaum mehr den Diesel leisten für mein Auto, dass ich überhaupt rechtzeitig in die Arbeit komme. Sämtliche Nebenkosten sind gestiegen und ich weiß ehrlich nicht mehr wie ich das alles stemmen soll. Ja ich könnte das Haus aufgeben, aber dann würden 4 Personen eine andern Unterkunft brauchen, die aber nicht leistbar ist. Ich bekomme auch leider kein Geld von der Bank, weil das Finanzamt in meinem Grundbuch steht und da keine Bank bereit ist, mir daher Geld zu leihen.

Ich würde auch wieder mehr arbeiten, wenn es meine Gesundheit zu lassen würde, aber es würde auch nicht viel bringen, weil dann die Steuernachforderungen zu hoch wären und das sich dann auch nicht wirklich sich auszahlt, dass man in der Woche 65 Std arbeitet. Leider verdiene ich nicht zu viel, obwohl ich seit 1987 im Berufsleben stehe und nie arbeitslos war im Gegenteil ich habe immer zu meinem Vollzeitjob dazu verdient und immer für alles zusätzlich Steuern gezahlt.

Ich würde Sie wirklich inständig bitten mich zu verstehen und mir zu helfen. Ich weiß ehrlich nicht wie ich das Ganze noch zahlen soll und bitte schauen Sie zurück, wieviel Steuern rein gekommen sind von mir für das ich noch extra zu meinen 40 Std. Job dazu gearbeitet habe. Ich will nicht jammern ich habe das ja selbst entschieden das ich 65 Std gearbeitet habe, weil ich als Frau auch nicht so viel verdiene um sich einen kleinen Luxus zu leisten und ich würde vielleicht auch nicht Sie so bitten, wenn ich nicht wirklich dringend für ein anderes Auto brauchen würde. Bitte nehmen Sie sich Zeit und schauen Sie sich bitte meinen Steuerakt an, dann sehen Sie das ich wirklich immer einen Menge an Steuern für meine viele Arbeit gezahlt habe, deshalb ersuche ich Sie höflichst meinem Antrag nach zu kommen oder zumindest die Grundbucheintragung zu löschen."

Bescheid

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag auf Nachsicht abgewiesen und dies in einer gesonderten Bescheidbegründung wie folgt dargelegt:
"Sachverhalt:
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag gem. § 236 BAO auf Abschreibung durch Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten gestellt:
[…Antrag vom …]

Rechtliche Würdigung:
Gem § 236 Abs 1 BAO können auf Antrag fällige Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236 BAO vorgesehene Ermessen.

Gem § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Der Antragstellerin macht ausschließlich das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit geltend.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus persönlichen Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Jedoch stellen Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, keine Unbilligkeit dar. Dazu müsste es jedenfalls zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen ().

Zunächst ist festzuhalten, dass es im Nachsichtsverfahren Sache des Nachsichtswerbers ist, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Somit liegt die Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber (; ; , ).

Fest steht, dass die Antragstellerin unter der StNR ***BF1StNr1*** Abgabenschulden von derzeit € 4.053,38 hat.

Fest steht auch, dass der Lohnzettel für das Veranlagungsjahr 2021 (Arbeitgeber Medizinische Universität Wien) steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) iHv € 23.854,48 ausweist. Auch in den Jahren 2020 (€ 23.939,14), 2019 (€ 25.847,68) und 2018 (€ 22.212,98) verdiente die Antragstellerin annähernd gleich viel. Fest steht auch, dass die Antragstellerin Alleineigentümerin des Grundstücks KG ***KG***, EZ ***EZ_Nr*** mit der GSt- Nr. ***GSt-Nr***, welches sie mit Kaufvertrag vom erworben hat. Auf diesem Grundstück wurde ein Wohnhaus samt Einfriedung und Garage errichtet (Fertigstellungsanzeige vom ). Weiters ist ersichtlich, dass auf dem Grundstück ein Pfandrecht für Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (Höchstbetrag € 100.000,-), ein Pfandrecht für Land Niederösterreich
(€ 29.200,-), ein Pfandrecht für Bausparkassen der österreichischen Sparkassen AG (€ 164.800,-), ein Pfandrecht für Land Niederösterreich (€ 7.500,-) und eine Pfandrechtsvormerkung für Republik Österreich (€ 5.663,82) - Finanzamt - eingetragen
ist.

Unstrittig ist auch, dass die Antragstellerin mit der Abgabenbehörde am (Aktenvermerk vorhanden) telefonisch vereinbart hatte, dass sie einen Dauerauftrag zugunsten des Finanzamtes Weinviertel ab mit monatlich € 150,- macht. Von der Abgabepflichtigen wurden am , , , und am jeweils € 150,- überwiesen.

Wenngleich im gegenständlichen Fall die Entrichtung der Abgabenschuld in Raten die Lebensverhältnisse der Abgabepflichtigen beeinträchtigt, erscheint das Vorbringen der Abgabepflichtigen nicht geeignet eine existenzgefährdende Wirkung festzustellen, zumal ein Auto als "Luxusgut" einzustufen ist und die Raten vom Finanzamt nur in sehr geringer Höhe angesetzt wurden.

Im Übrigen müsste gerade durch die Einhebung der Abgaben die Existenzgefährdung bei der Antragstellerin verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , ). Angesichts der oben angeführten Bankverbindlichkeiten, die ein vielfaches über jenen der Abgabenschulden liegen, kann diese Voraussetzung als nicht erfüllt angesehen werden. Dass die Bankverbindlichkeiten in der Zwischenzeit von der Antragstellerin bereits zur Gänze getilgt wurden, wurde von der Abgabepflichtigen nicht dargelegt.

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (/0156), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat.

Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen nicht im für den Abgabepflichtigen positiven Sinne gewährt werden, wenn er ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (, , 0049, 0050, , ).

Da die gemäß § 236 Abs. 1 BAO vorgesehen Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt werden kann, war der Antrag vom bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden."

Beschwerde

Am langte bei der belangten Behörde folgendes - als Beschwerde gewertetes - Schreiben ein:
"Abweisung einer Nachsicht (4.053,38) von am

Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzubringen.

Hinsichtlich meiner Begründung meines Begehrens weise ich noch auf den Antrag meiner Nachsicht vom hin und begründe Ihre Abweisung meiner Abgabenschuld ergänzend wie folgt:

Zuerst möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich von den ganzen Paragrafen die Sie mir bei der Abweisung angeführt haben, absolut nicht verstehe und ich Ihnen nochmal meine Sicht der Dinge darstelle.

Also als erstes möchte ich betonen, daß ein Auto für manch Österreicher ein Luxus Gegenstand ist, aber für mich sicher nicht, da ich auf mein Auto angewiesen bin, weil ich ohne Auto nicht in die Arbeit kommen würde.

Wenn Sie aktuell im sogenannten Pendlerrechner nachsehen würden, dann würden Sie auch feststellen, daß mein Arbeitsweg unzumutbar ist ohne Auto.

Also ohne Auto auch keine Arbeit!

Dann weiter betonen Sie immer, daß auch andere Banken in meinen Grundbuch stehen und die ja auch nicht auf Geld verzichten würden. Ich sag nur eines warum soll die Bank das machen, die sind schon da gewesen bevor ich die Steuerschulden kamen und abgesehen haben die mein Eigenheim finanziert wo ich auch lebe. Wenn ich das damals schon gewusst hätte, daß ich für meinen Fleiß so gestraft würde, dann hätte ich auch nie mehr als meine 40 Std pro Woche gearbeitet. So habe ich über 20 Jahre meines Lebens geopfert um mehr zu arbeiten und trotzdem obwohl das Finanzamt weiss das ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr so viel arbeiten kann, muss ich alles bis zum letzten Cent zurück bezahlen.

Weiters betone ich auch nochmal, daß ich über 20 Jahre zu meinen Vollzeitjob (40 Std) noch einen Teilzeitjob (20-25 Std) gemacht habe und dadurch von 2007 bis 2017 nachweislich eine Steuer von guten 19.000,-- Euro noch extra zu meinen Steuern für den Vollzeitjob für das Finanzamt erzielt habe.

Sollten Sie wieder gewisse Abschreibungen erwähnen, bitte das hätte ich auch so abschreiben können auch wenn ich nur meinen Vollzeitjob gehabt hätte ausser der ein wenig höheren Pendlerpauschale die ich mir lange erkämpft hatte, weil Sie mir auch zustand.

Ausserdem muss man sich vor Augen halten, daß das Finanzamt für diese genannten Jahren (2007-2017) diese Steuern von Euro 19.000 nicht erzielt hätte, wenn ich ganz normal meinen Vollzeitjob nachgegangen wäre und auch nicht wenn diesen Teilzeitjob eine andere Person gemacht hätte, da diese aufgrund des niedrigen Jahreseinkommen keine Steuern für diesen Teilzeitjob zahlen hätte müssen.

Ich habe auch durch die hohe Steuern nur einen niedrigen Stundenlohn in Kauf genommen, ich habe dadurch nicht einmal meinen mir zustehenden It. Kollektivvertrag Stundenlohn dafür erhalten.

Hier ein Beispiel für das Jahr 2015
29.864,66 Gesamteinkünfte brutto für eine 65 Std.-Woche minus 6449,04 Steuerzahlung durch 14 Monate bleibt ca. ein netto Einkommen von ca.1673,-- für 275 Std im Monat.

Das heist ich habe für eine Stunde die ich gearbeitet habe ob Tag, Nacht, Wochenende oder Feiertag für einen Stundenlohn von Euro 6,08 gearbeitet obwohl ich viel mehr gehabt hätte.

Was ich auch dazu noch sagen möchte, das man soviele Stunden in einer Firma gar nicht arbeiten könnte, weil es arbeitsrechtlich gar nicht erlaubt wäre und trotzdem besteht das Finanzamt auf die gesamte Steuernachzahlung.

Anschliessend möchte ich auch erwähnen, daß ich mit der Ratenzahlung im Jahr 2021 von einem Betrag von 150 Euro einverstanden war, aber nur deshalb weil ich eine weiter Lohnpfändung verhindern wollte, aber nicht weil ich diesen Betrag noch bezahlen kann. Abgesehen war auch nicht vorhersehbar das die gesamten Preise egal was, total explodieren.

Hier meine gesamten monatlichen Auslagen die ich im Monat bezahlen muss, da werden Sie auch sehen, das ich mir die 150,-- Euro schon lange ausborgen muss um diese zu begleichen.

Landgeld 122,-
1.Hausrate 513,02
2.Hausrate 745,20
Kreditversicherung 47,--
Hausversicherung 52,33
Rechtschutzversicherung 19,62
Strom, Kanal, Wasser, Heizung, Mistabfuhr 273,--

Diese Summen sind alle belegbar und das heisst ich verdiene im Durchschnitt nicht mehr als netto 1800 Euro und habe monatliche Abgaben von ca 1773,-und da habe ich, wie Sie behaupten meinen Luxus noch nicht berechnt, denn für das das ich überhaupt in die Arbeit komme brauche im im Monat nochmal Autokosten von 370.- Euro, da der Diesel bereits das doppelte kostet als voriges Jahr kostet und ich pro Tag für 102 km It Pendlerrechner in die Arbeit fahren muss.

Ich will dazu auch noch sagen da habe ich noch gar keine Kosten für Lebensmittel oder andere Sachen zum Leben berücksichtigt. Nur wenn ich mir kein Auto kaufen kann, weil Sie meinen das es für mich ein Luxus wäre, dann komme ich so und so nicht mehr nach Wien in die Arbeit, da ich ohne Auto (siehe Pendlerrechner) gar nicht in die Arbeit kommen würde.

Nun verleicht können Sie mich jetzt ein wenig verstehen warum ich um Nachsicht bitte, da es nicht sein kann nur weil man wegen gesundheitlichen Gründen nicht mehr so viel arbeiten kann und trotz meines Fleisses der ganzen letzen Jahre Ihr gar nicht soviel Steuern dafür einnehmen hätten können, besteht Ihr auf die gesamte Summe der Nachzahlung.

Das ist nicht nur unverständlich sondern unmenschlich und nicht das das nicht schon genug wäre wird mir auch die Austragung aus dem Grundbuch verwehrt.

Dadurch bekomme ich auch keinen Kredit von der Bank um auch damit endlich eine Lösung finden zu könnte besteht ihr drauf im Grundbuch zu stehen und da es dem Finanzamt bekannt ist und Ihr auch wieder schnell rein könntet auf meine Kosten wenn ihr rein wollt, finde ich diese Weg eine reine Schikane.

Ich beantrage hiermit eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat."

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Sachverhalt:
Mit Schreiben vom wurde von der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf. genannt) ein Antrag gem. § 236 BAO auf Abschreibung durch Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten gestellt:
[…Antrag vom …]

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gem. § 236 BAO in Höhe von insgesamt € 4.053,38 als unbegründet abgewiesen. Nach Ausführung der rechtlichen Grundlagen durch die Abgabenbehörde wurde festgestellt, dass der Lohnzettel der Bf. für das Veranlagungsjahr 2021 (Arbeitgeber Medizinische Universität Wien) steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) iHv € 23.854,48 ausweist. Auch in den Jahren 2020 (€ 23.939,14), 2019 (€ 25.847,68) und 2018 (€ 22.212,98) verdiente die Bf. annähernd gleich viel.

Auch wurde festgestellt, dass die Bf. Alleineigentümerin des Grundstücks KG ***KG***, EZ ***EZ_Nr*** mit der GSt- Nr. ***GSt-Nr***, welches sie mit Kaufvertrag vom erworben hat. Auf diesem Grundstück wurde ein Wohnhaus samt Einfriedung und Garage errichtet (Fertigstellungsanzeige vom ). Weiters ist ersichtlich, dass auf dem Grundstück ein Pfandrecht für Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (Höchstbetrag € 100.000,-), ein Pfandrecht für Land Niederösterreich (€ 29.200,-), ein Pfandrecht für Bausparkassen der österreichischen Sparkassen AG (€ 164.800,-), ein Pfandrecht für Land Niederösterreich (€ 7.500,-) und eine Pfandrechtsvormerkung für Republik Österreich (€ 5.663,82) - Finanzamt - eingetragen ist.

Unstrittig ist auch, dass die Bf. mit der Abgabenbehörde am (Aktenvermerk vorhanden) telefonisch vereinbart hatte, dass sie einen Dauerauftrag zugunsten des Finanzamtes Weinviertel ab mit monatlich € 150,- macht. Von der Bf. wurden am , , , und am jeweils € 150,- überwiesen.

Wenngleich im gegenständlichen Fall die Entrichtung der Abgabenschuld in Raten die Lebensverhältnisse der Bf. beeinträchtigt, erscheint das Vorbringen der Abgabepflichtigen nicht geeignet eine existenzgefährdende Wirkung festzustellen, zumal ein Auto als "Luxusgut" einzustufen ist und die Raten vom Finanzamt nur in sehr geringer Höhe angesetzt wurden.

Im Übrigen müsste gerade durch die Einhebung der Abgaben die Existenzgefährdung bei der Antragstellerin verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , ). Angesichts der oben angeführten Bankverbindlichkeiten, die ein vielfaches über jenen der Abgabenschulden liegen, kann diese Voraussetzung als nicht erfüllt angesehen werden. Dass die Bankverbindlichkeiten in der Zwischenzeit von der Antragstellerin bereits zur Gänze getilgt wurden, wurde von der Abgabepflichtigen nicht dargelegt.

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (/0156), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat.

Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen nicht im für den Abgabepflichtigen positiven Sinne gewährt werden, wenn er ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (, , 0049, 0050, , ).

Da die gemäß § 236 Abs. 1 BAO vorgesehen Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt werden kann, war der Antrag vom bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt Österreich am , wurde von der Bf. ein ,Vorlageantrag' eingebracht. Darin beantragt sie die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Ergänzend zu ihrem Antrag vom führt die Bf. folgendes im Wesentlichen aus:
[… Auszug aus der Beschwerde …]

Rechtliche Würdigung:
Bezeichnung als "Vorlageantrag":
Zunächst ist Frage zu klären, ob die Bf. im gegenständlichen Fall eine Beschwerde oder einen Vorlageantrag eingebracht hat.

Die Bf. hat innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des Abweisungsbescheides angeführten Beschwerdefrist einen "Vorlageantrag" eingebracht. Er richtet sich zur Abweisung der Nachsicht vom . Im "Vorlageantrag" führt die Bf. aus, dass sie nunmehr die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht beantrage.

Der vorliegende Sachverhalt stellt sich für das Finanzamt so dar, dass die Bf. innerhalb der Beschwerdefrist inhaltlich eine - als "Vorlageantrag" unrichtig bezeichnete - Beschwerde eingebracht hat.

Würde im vorliegenden Fall lediglich auf die von der Bf. gewählte Bezeichnung als "Vorlageantrag" abgestellt und ein solcher - im hier vorliegenden Fall vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergangen - angenommen, wäre er - weil § 260 Abs. 2 BAO für Vorlageanträge nicht gilt - vom BFG mit Beschluss zurückzuweisen. In weiterer Folge wäre jedoch eine allenfalls von der Bf. noch einzubringende Beschwerde (gleichen Inhalts) wegen Verspätung gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen. Damit wäre der Bf. die Möglichkeit genommen, den Abweisungsbescheid vom anzufechten.

Im vorliegenden Fall hat nach Ansicht der Abgabenbehörde die Bf. ihr Anbringen, das die Merkmale einer Beschwerde enthält, bloß falsch bezeichnet.

Ad persönliche Nachsicht:

Bezüglich der Rechtslage darf auf den Abweisungsbescheid vom verwiesen werden.

Auf Seite 3 in dem von der Bf. als "Vorlageantrag" bezeichneten Schreiben, welches die Abgabenbehörde als Bescheidbeschwerde wertet, führt die Bf. ihre gesamten monatlichen Auslagen an. Dabei ist ersichtlich, dass die Bf. monatliche Kreditraten für ihr Haus in Höhe von insgesamt € 1.258,22 aufwendet.

In diesem Zusammenhang darf erneut auf die Judikatur des Bundesfinanzgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen werden, die eine Nachsicht iSd § 236 Abs. 1 BAO dann ausschließen, wenn diese ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge:

z.B.

UFSK vom . RV/0187-K/08:
"Die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von circa € 4.200,00 kommt dann nicht in Frage, wenn die Abgabenschuldnerin wesentlich höhere Ratenzahlungen für die Rückführung eines Bankkredites aufwendet. Die Nachsicht kann nicht gewährt werden, wenn diese ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge."

UFSK vom . RV/0515-K/07:
"Die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 3.400,00 kommt nicht in Betracht, wenn der Nachsichtswerber über ein monatliches Pensionseinkommen in Höhe von € 1.400,00 nett verfügt, Hälfteeigentümer eines Wohnhauses ist, und Kreditverbindlichkeiten bei der Hausbank in Höhe von € 55.000,00 in Raten bezahlt. Eine solche Nachsicht, ausschließlich zu Lasten des Staates, verstößt überdies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger."

. 2002/14/0082:
"Der Abgabepflichtige behauptet nicht, dass andere Gläubiger (Rechtsanwalt und Steuerberater) auf ihre Forderungen verzichtet hätten oder diese Forderungen befriedigt worden sind. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigenden Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zur Gunsten anderer Gläubiger auswirken würden (Hinweis E , 94/13/0047) als im Rahmen der Ermessensentscheidung auch gegen die Nachsicht sprechenden Grund beurteilt hat."

. 96/16/0017:
"Die Tatsache, dass von der begehrten Abgabennachsicht lediglich die übrigen Gläubiger des Abgabepflichtigen profitieren könnten, kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht durchaus entgegenstehen."

Für die Abgabenbehörde ist nicht erklärbar, weshalb die Bf. zwar bereit ist, ihre Bankverbindlichkeiten (Kredit) in Raten in Höhe von insgesamt € 1.258,22 abzustatten, die Abgabenschulden jedoch im Nachsichtswege nachgesehen werden sollten. Eine Differenzierung zwischen Abgabenschulden und Bankverbindlichkeiten erscheint jedoch ohnedies ausgeschlossen, zumal dies eine Ungleichbehandlung von Gläubigern einseitig zu Lasten des Staates führen würde.

Es ist nicht begründbar, dass die Bf. Bankverbindlichkeiten in hohen Raten abstattet und Abgabenverbindlichkeiten gänzlich unberücksichtigt bleiben. Der Bf. ist die Abstattung des aushaftenden Rückstandes iHv€ 4.537,38 in geringen monatlichen Raten (etwa€ 150,00) gleichermaßen zumutbar, wie sie auch die Bankverbindlichkeiten in Raten abstattet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nicht zumindest ein Teil der Abgabenschuldigkeiten abgestattet werden kann.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Bf. am sowie am wieder Ratenzahlungen iHv jeweils € 150,00 an die Abgabenbehörde geleistet hat.

Wenngleich die Entrichtung der Abgabenschuld in Raten die Lebensverhältnisse der Bf. durchaus beeinträchtigt, erscheint das Vorbringen des Bf. schlichtweg nicht geeignet eine existenzgefährdende Wirkung festzustellen, weil die Bf. gleichzeitig Zahlungen für die Abstattung der Bankverbindlichkeiten erübrigt.

Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährden kann. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , 95/15/0053, , 94/16/0125). Eine solche scheint aber selbst nach dem Vorbringen der Bf. nicht vorzuliegen, weil für den Bankgläubiger durchaus Rückzahlungsbeträge erübrigt werden können.

Da die gemäß § 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt werden kann, war die Beschwerde aus Rechtsgründen abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein und brachte dazu vor:
"Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Meine Gründe sind bereits mehrfach bekannt und ich finde es nicht richtig, dass Sie es so betonen das ich die letzten Monate weiterbezahlt habe, obwohl mir nicht mal ein Cent bleibt, wenn Sie sich meine Kosten ansehen und weiteres finde ich es auch arg das Sie immer auf die anderen Gläubiger herumreiten. Das sind die, die mein Eigenheim finanziert haben und wenn ich das nicht zahlen würde, würde ich samt weiteren drei kranken Menschen auf der Straße stehen. Abgesehen davon habe ich diese Schulden schon vor den Abgabenschulden gehabt und der Staat hat durch den Kauf des Eigenheimes mehr als 50.000Euro an Steuern erhalten.

Zum Schluss möchte ich noch betonen, dass es hier nicht rein um die Nachsicht geht, dass ich die restliche Schuld nicht mehr begleichen muss, sondern habe ich schon sehr oft gebeten, dass man wenigstens aus dem Grundbuch geht um mit derBank eineAbmachungtreffenkönnte.Nurmit demEintrag ist keineBank gewilltmir zu helfenunddeshalbseheich das schonaus Schikaneda Sie jedeMittel hättenum das Rückgängigzu machen.

Undzum Schlussmöchteich auch noch sagen,ich habejahrelang über 65 Std in derWochegearbeitet,dadurchhat derStaat genugExtra Steuererzieltund jetzt wo ich nichtmehrextra arbeitenkann, bekommtman nichtmal einekleineHilfe so seheich das.

Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ich beantrage auch eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.

[…]"

Vorlagebericht

Im Vorlagebericht vom verweist die belangte Behörde zunächst darauf, dass der Abgabenrückstand zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Beschwerdevorlage um ca. € 500 angestiegen ist.
Zum Begehren der Beschwerdeführerin, die Pfandrechtsvormerkung im Grundbuch zu löschen, führt das Finanzamt aus, dass dies nur dann in Betracht komme, wenn die Aufnahme eines weiteren Kredits bei einer Bank dafür verwendet werde, um die Abgabenschulden zu tilgen.

Mündliche Verhandlung

Die Beschwerdeführerin verwies erneut auf ihre finanziellen Verhältnisse und ergänzte, dass sich die Kreditrückzahlungen zuletzt um € 50,-- pro Monat erhöht hatten, weil nicht für alle Kreditverbindlichkeiten eine Fixzinsvereinbarung besteht. Zudem befürchtet die Beschwerdeführerin, dass die Kreditzinsen noch weiter ansteigen werden. Eine Umschuldung sei nicht möglich, solange eine Pfandrechtsvormerkung des Finanzamtes im Grundbuch besteht.
Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, neben ihrer Vollzeitbeschäftigung ein weiteres Dienstverhältnis auszuüben.
Neben den hohen Kreditraten gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Energielieferanten über Preiserhöhungen in Kenntnis gesetzt wurde; eine diesbezügliche Abrechnung liegt noch nicht vor.
Zum derzeit verwendeten KFZ gab die Beschwerdeführerin an, dass sie befürchtet, im Jahr 2023 kein positives § 57a KFG-Gutachten mehr zu erhalten und derzeit noch nicht sagen kann, wie sie nächstes Jahr zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werde.

Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass Änderungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag dem Arbeitgeber mitzuteilen sind und die fälschliche Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages jedes Jahr erneut zu einer Nachforderung führt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass sich die Zumutbarkeit auf die Frage, ob ein großes oder ein kleines Pendlerpauschale zusteht, beschränke.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit aus mehreren Dienstverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus den Veranlagungen resultierte jeweils - durch Zusammenrechnen der Bemessungsgrundlagen mehrerer Lohnzettel - eine Abgabennachforderung. Im Mai 2021 hafteten - obwohl diverse Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren der vergangenen Jahre zu einem deutlichen Abfall der Abgabenrückstände führten - trotzdem auf dem Abgabenkonto € 4.803,38 aus. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 ist noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig. Im April 2022 wurden die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 erlassen, die jeweils zu Nachforderungen in Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages führten, der bei der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde.
Von November 2021 bis Juni 2022 wurden monatlich € 150 auf das Abgabenkonto eingezahlt. Derzeit haften noch € 4.537,38 am Abgabenkonto aus.

Im August 2016, als am Abgabenkonto ein Rückstand von ca. € 8.000,-- aushaftete, wurde bereits ein Nachsichtsersuchen eingebracht und begründend angeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn samt Familie sorgen müsse und ihren Bruder sowie ihre pflegebedürftige Mutter, die alle in ihrem Haus wohnen, unterstützen müsse. Im September 2016 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die wirtschaftlichen Verhältnisse erhoben und dabei festgestellt, dass Bankverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenheim bestanden und dafür Kreditraten in Höhe von € 160 + € 750 + € 550 monatlich, € 550 für Energie im Quartal (somit € 183,33 monatlich), € 190 Wasser im Quartal (somit € 63,33 monatlich), € 170 Gemeindeabgaben halbjährlich (somit 28,33 monatlich), Versicherungskosten € 50 monatlich und Parkkosten € 50 monatlich, somit insgesamt € 1.834,99 an Fixkosten anfallen und dabei die laufenden Lebenshaltungskosten noch nicht berücksichtigt wurden. Dem standen damals Einnahmen in Höhe von ca € 2.300 netto aus zwei Dienstverhältnissen gegenüber.

Die aktuellen Fixkosten haben sich auf Grund fehlende Fixzinsvereinbarungen um € 50 monatlich erhöht. Die Energiekosten haben sich ebenfalls verteuert. Die Kreditverbindlichkeiten stammen aus dem Erwerb eines Grundstücks samt Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Beschwerdeführerin erzielt nur mehr Einkünfte aus einem Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin treffen keine gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Beweiswürdigung

Die Feststellung zum Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse -in der Vergangenheit - gründet sich einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin und andererseits auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Antrag auf Nachsicht vom . In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin unwidersprochen angegeben, nur mehr bei einem Dienstgeber beschäftigt zu sein. Die Feststellungen zu den Einnahmen und Ausgaben, die dem Nachsichtsansuchen aus dem Jahr 2016 zu Grunde lagen, ergeben sich aus einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die belangte Behörde im September 2016, in die Einsicht genommen wurde.

Die Feststellung zu den Einkommensteuerbescheiden 2019 und 2020 sowie zum Alleinerzieherabsetzbetrag gründen sich auf eine Einsichtnahme in die beiden Bescheide sowie die dazugehörigen Lohnzettel. Eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 2 EStG ist durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise (es genügt nur ein Tag) gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Dadurch wird dem progressiven Einkommensteuertarif Rechnung getragen, der bei Versteuerung des Gesamteinkommens idR eine höhere Einkommensteuerschuld ergibt als bei der getrennten Lohnversteuerung zweier jeweils für sich niedriger Einkommen (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 41 Anm 16). Schon daraus lässt sich ein Teil des Abgabenrückstandes erklären.
Der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 5 EStG ermöglicht eine Prüfung und allfällige Berichtigung dahingehend, ob die Voraussetzungen für den bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten Alleinerzieherabsetzbetrag tatsächlich vorgelegen sind. Änderungen der Verhältnisse (zB der Umstand, dass kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zusteht), muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (der bezugsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monates melden (vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 129 Anm 4). Wenn nun der Arbeitgeber - mangels Kenntnis, dass gar kein Alleinerzieherabsetzbetrag mehr zusteht - diesen Absetzbetrag im Zuge der Lohnverrechnung dennoch steuermindernd berücksichtigt, ergibt sich im Rahmen der Pflichtveranlagung zwangsweise eine entsprechende Nachzahlung. Insofern ist es auch erklärbar, warum die Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2019 und 2020 jeweils zu Nachforderungen führten, welche den Abgabenrückstand wieder erhöhten.

Die Feststellungen zur Erhöhung der monatlichen Fixkosten ergibt sich aus den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben im Nachsichtsantrag. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten im letzten Jahr insbesondere die Kosten für Energie (Strom, Treibstoff) massiv gestiegen sind.

Die Feststellung zu den monatlichen Ratenzahlungen ergibt sich einerseits aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensparteien und andererseits sind die entsprechenden Gutschriftsbuchungen am Abgabenkonto ersichtlich.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine gesetzlichen Unterhaltspflichten treffen, gründet sich auf die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Jahr 2016; im Zuge der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde ausdrücklich nach bestehenden Unterhaltspflichten gefragt und diese Frage wurde mit "Nein" beantwortet. Darüber hinaus wurde ein solcher Umstand auch gar nicht vorgebracht. Es wurde vielmehr dargelegt, dass die Mutter, der Bruder und der Sohn im selben Haus wohnen, wobei diese Personen über eigenes, wenn auch geringes, Einkommen verfügen.

Rechtslage

§ 236 BAO lautet:

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO (BGBl II 2005/435 idF BGBl II 2019/236) lautet (auszugsweise)

§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;

2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder

b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Entschiedene Sache:

Im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt ().

Aus den Entscheidungen des und vom , 2005/03/0065 ist zu entnehmen, dass die "entschiedene Sache" durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt wird. Identität der Sache ist gegeben, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist.

Allerdings führt nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhalts zu einer "anderen Sache", sondern nur das Eintreten oder Behaupten von wesentlichen Änderungen (; ).

Vergleicht man nun die Fixkostensituation des beschwerdegegenständlichen Nachsichtsersuchen mit dem bereits rechtskräftig entschiedenen Nachsichtsantrag aus dem Jahr 2016, sind keine großen Unterschiede erkennbar. Allerdings lagen dem damaligen Nachsichtsersuchen (noch) zwei Bezüge (zwei oder mehrere nichtselbständige Tätigkeiten) zu Grund, wobei die Beschwerdeführerin nun nur mehr einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht. Darüber hinaus hat sich im Laufe der Zeit die Höhe des Abgabenrückstandes verändert. Insofern liegt dem beschwerdegegenständlichen Nachsichtsantrag eine andere Sache zu Grunde, über die inhaltlich zu entscheiden war.

Nachsicht:

Gemäß § 236 Abs 1 und 2 BAO können fällige, aber auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dabei ist zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, wonach die "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" wäre. Wird diese Frage bejaht, so ist im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Wird diese Frage verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen ().

Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Sie hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die von der Nachsichtswerberin geltend gemachten Gründe zu prüfen. Es ist nicht Zweck eines Nachsichtsverfahrens gemäß § 236 BAO, Abgabenbescheide nachträglich auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Nachsicht dient nämlich nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe (insb. Beschwerden) nachzuholen ().
Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens sind alle Umstände des Einzelfalles, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung (Rechtsmittelentscheidung), zu berücksichtigen, um zur Erkenntnis zu gelangen, ob Unbilligkeit vorliegt (; ). Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes ().

Zutreffend weist die belangte Behörde darauf hin, dass die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen ist, wenn die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugutekäme (vgl. dazu sowie ).

§ 236 BAO soll die Unbilligkeit des Einzelfalles beseitigen. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (). § 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern ().

Aus dem Grundbuchsauszug zu ***Adresse*** geht hervor, dass als letzte Belastung der Liegenschaft ein Pfandrecht in Höhe von € 5.663,82 für die Republik Österreich - damals vertreten durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach - bloß vorgemerkt ist. Die Vormerkung im Grundbuch dient dem bedingten Rechtserwerb, d.h. diese Eintragung bewirkt nur nach Erfüllung bestimmter Bedingungen die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder das Erlöschen bücherlicher Rechte. Die Rechtfertigung eines nach § 38 lit c GBG vorgemerkten Pfandrechtes kann nach Wahl der öffentlichen Behörde entweder nach § 41 lit b GBG im Grundbuchsverfahren oder mittels Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Rechtfertigung erreicht werden (vgl ). Obwohl das Pfandrecht bereits im Jahr 2015 vorgemerkt wurde, wurde bislang keine Rechtfertigung eingetragen. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihr von den in Betracht kommenden Banken auch eine Umschuldung verwehrt wird, solange die Pfandrechtsbegründung aufrecht ist.
Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin einen Großteil ihres Einkommens für die Rückzahlung von Krediten aufwenden muss und sich die Kreditzinsen für längerfristige Wohnbaukredite im Zeitraum 2007 (Liegenschaftserwerb) bis zumindest 2021 von ca. 4,8 % auf 1,2 % - somit um 75 % - reduziert hatten (vgl Daten der Österreichischen Nationalbank "Wohnbaukredite über 10 Jahre an private Haushalte" - https://www.oenb.at/isaweb/chart.do?&lang=DE&&report=2.10 [abgefragt ]) und die Beschwerdeführerin eine Umschuldung zu günstigeren Konditionen auf Grund der nicht einer Rechtfertigung unterzogenen Pfandrechtsvormerkung, die noch dazu für einen Abgabenbetrag vorgenommen wurde, welchen die Beschwerdeführerin gar nicht (mehr) schuldet, nicht nutzen konnte, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine Unbilligkeit im Einzelfall vor.

In Angelegenheiten des Abgabenwesens ist es somit dem Verwaltungsgericht erlaubt, das Ermessen auch anders zu üben als die Verwaltungsbehörde (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 14). Dem Bundesfinanzgericht ist somit auch in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt (vgl. , mwN). Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass sich insbesondere die Lebenshaltungskosten im Jahr 2022, somit in jenem Zeitraum, in dem der Nachsichtsantrag gestellt wurde, massiv erhöht hatten. Besonders die enorme Preissteigerung bei den Energiekosten war vor Februar 2022 in keiner Weise absehbar (der Nachsichtsantrag ist mit datiert) und hat sich erst im Spätsommer, somit nach der Beschwerdevorentscheidung vom , als statistisch belegbar erwiesen. Die allgemeinen Preissteigerungen führten letztlich auch zu einem höheren Zinsniveau, was für Kreditnehmer, die keine Fixzinsvereinbarung abgeschlossen hatten, nochmals zu höheren Ausgaben führt. Im Rahmen des Einzelfalles war auch zu berücksichtigen, dass im Haushalt der Beschwerdeführerin die pflegebedürftige Mutter und der ebenfalls kranke Bruder der Beschwerdeführerin leben.
Dennoch war - auch im Ermessenswege - von einer gänzlichen Nachsicht der Abgabenschulden abzusehen, zumal der Beschwerdeführerin bewusst war, dass ihr seit Jahren kein Alleinerzieherabsetzbetrag mehr zusteht und dieser Umstand zu jährlichen Pflichtveranlagungen führt, welche den Rückstand am Abgabenkonto wieder anwachsen lassen. Darüber hinaus musste auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass mehrere - gleichzeitig ausgeübte - Dienstverhältnisse zu einer Steuernachforderung im Veranlagungswege führten, zumal jeder Arbeitgeber die Lohnsteuer nur für das jeweilige Dienstverhältnis berechnen kann.
Im Ergebnis war ein Teilbetrag in Höhe von € 1.537,38, das entspricht ca 1/3 der fälligen Abgabenforderungen, nachzusehen.

Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung hing im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102386.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at