Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bei außergerichtlicher Naturalunterhaltsvereinbarung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2020 die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus aufgrund geleisteter Unterhaltszahlungen an seine Tochter ***1***, geboren am ***Datum*** sowie den Unterhaltsabsetzbetrag. Er gab an, bei einer monatlichen Unterhaltverpflichtung von € 368,44, Unterhaltsleistungen iHv € 3.316,00 jährlich geleistet zu haben.
Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde der halbe Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag nur für 9 Monate berücksichtigt, da der Unterhalt laut eigenen Angaben des Bf. nur für 9 Monate geleistet worden sei.
In der dagegen fristgerecht eingelangten Beschwerde beantragte der Bf., den halben Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2020 zu gewähren, da für die restlichen Monate (Oktober bis Dezember 2020) Naturalunterhalt geleistet worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das als Beschwerde bezeichnete Anbringen vom wurde als Vorlageantrag gewertet und der Akt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bf. vom Finanzamt aufgefordert, den geleisteten Naturalunterhalt anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, die Naturalunterhaltsvereinbarung vorzulegen.
Dem Bundesfinanzgericht wurde in der Folge eine Bestätigung der Kindesmutter vorgelegt, wonach seitens des Bf. seit Oktober 2020 der Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Form von Naturalunterhalt geleistet werde.
Diese Bestätigung wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Stellungnahme übermittelt. In der Folge wurde mit Schreiben vom die stattgebende Erledigung seitens der belangten Behörde beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. hat im Veranlagungsjahr 2020 für seine Tochter ***1***, geboren am ***Datum***, für die Monate Jänner bis August Unterhaltszahlungen iHv monatlich € 368,44 geleistet. Für die Monate Oktober bis Dezember 2020 wurde auf Grund einer außergerichtlichen Einigung mit der Kindesmutter der Unterhalt in Naturalien geleistet.
Die Familienbeihilfe für die Tochter wurde ganzjährig von der Kindesmutter bezogen.
Beweiswürdigung
Der aufgrund des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der vorgelegten Unterlagen festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Unterhaltsabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Wird bei getrenntlebenden Elternteilen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt (Sachleistung) erfüllt, steht der unterhaltsverpflichteten Person der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der Bf. hat nachgewiesen, dass er seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
Aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen, ist der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate, das sind 12 x 29,20 €, in Summe 350,40 € zu berücksichtigen.
In diesem Punkt war der Bescheid abzuändern.
Familienbonus Plus
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 2020/96 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
Z 1 lit. a: Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.
Z 3 EStG 1988 normiert: Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
...
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Da die Kindesmutter sowohl die Vereinbarung als auch die tatsächliche Leistung des Naturalunterhaltes von Oktober 2020 bis Dezember 2020 bestätigt hat, war der Beschwerde stattzugeben und der halbe Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2020 zu gewähren.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages ergaben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102217.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at