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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.11.2022, RV/7103070/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, da im Rückforderungszeitraum keine Prüfungen abgelegt wurden; Verlängerungstatbestand wegen Covid-Krise über das 25. Lebensjahr hinaus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbeträge für Tochter Kind1 für die Zeiträume Oktober 2018 bis August 2020 und Juli 2021 bis September 2021, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für Tochter Kind1, geb. Dez96, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Mit Überprüfungsschreiben vom wurde die Bf. vom Finanzamt aufgefordert, für Kind1 den Nachweis des Studienabschlusses (***3***, Bachelorstudium Lehramt) vorzulegen.

Die Bf. legte eine Bestätigung der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***1*** vom über den Schulbesuch von Kind1 vom bis vor.

Am stellte die Bf. einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für Kind1, da sie sich weiterhin in Berufsausbildung befinde.

Am erging an die Bf. folgender Fragenvorhalt:

"Für Ihre Tochter Kind1 wurde im Jahr 2017 aufgrund des Studiums an der ***2*** Familienbeihilfe gewährt.

Laut Studiendaten hat Ihre Tochter Kind1 im Sommersemester 2018 zuletzt einen positiven Studienerfolgsnachweis vorliegend.

Ist Najda ab Oktober 2018 an der UNI Wien zu Prüfungen angetreten?

O JA O NEIN

Wenn ja, Sammelzeugnis beilegen (=Nachweis aller abgelegten (auch negativen) Prüfungen)

Hat Kind1 bis 6/2020 Vorlesungen an der UNI Wien besucht?

O JA O NEIN

Wenn ja, Nachweis über die angemeldeten/besuchten Vorlesungen beilegen;

Abgangsbescheinigung in Kopie beilegen".

Die Bf. gab dem Finanzamt in Beantwortung des Fragenvorhaltes (eingelangt am ) bekannt, dass Kind1 ab Oktober 2018 an der ***3*** zu keinen Prüfungen angetreten ist. Kind1 habe bis Juni 2020 keine Vorlesungen an der Universität besucht. Sie habe keine Abschlussbescheinigung. Kind1 besuche seit September 2020 das Kolleg in ***1***.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf. die für Kind1 für den Zeitraum Oktober 2018 bis August 2020 und Juli 2021 bis September 2021 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:

"Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:

• Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
• Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender
• Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit

Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.

Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?

• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an

Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.

Ihre Tochter Kind1 hat das Studium an der ***3*** laut Ihren Angaben mit Ablauf des Sommersemesters 2018 aufgegeben, da sie ab Oktober 2018 keine Vorlesungen besucht, bzw. ab diesem Zeitpunkt keine Prüfungen mehr abgelegt hat.

Mit vollendete Kind1 das 24. Lebensjahr.

Aufgrund der geltenden Richtlinien im Zusammenhang mit der SARS-Covid 19-Krise verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des Schulbesuches über das 24. Lebensjahr hinaus um 6 Monate. Der Anspruch auf Familienbeihilfe endet daher mit Juni 2021.

Für die oben angeführten Zeiträume ist der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag jedoch nicht gegeben.

Die Bf. erhob dagegen Beschwerde und brachte vor, dass ihre Tochter durchgehend vom bis an der ***3*** gemeldet gewesen sei (Verweis auf Beilage). Sie habe ihr Studium mit Ernsthaftigkeit absolviert. Leider habe sie durch Corona das Studium im Juni 2020 beenden müssen. Sie habe sich dann für das Kolleg Mediendesign in ***1*** entschieden. Das Finanzamt habe schon die Bestätigungen. Außerdem sei ihr bei der Mitteilung vom die Familienbeihilfe bis Dezember 2020 zugesichert worden (Verweis auf Beilage). In all diesen Jahren habe sie für Kind1 gesorgt. Sie sei alleinerziehende Mutter und eine Rückzahlung wäre für sie nicht gerade einfach. Sie ersuche daher nochmals diese Entscheidung zu überdenken und zu prüfen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung abgewiesen:

"Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt grundsätzlich als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Jedoch sind als Zeiten der Berufsausbildung nur solche Zeiten anzusehen, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (Inskription) genügt nicht, um eine Berufsausbildung nachzuweisen. Vielmehr muss eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Ernstliches, zielstrebiges und nach Außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg (Studienfortgang bzw. Studienabschluss) manifestiert sich insbesondere im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen.

Ihre Tochter Kind1 hat seit Oktober 2018 keine Prüfungen abgelegt und auch keine Vorlesungen mehr besucht.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher für den Zeitraum Oktober 2018 bis August 2020 mangels zielstrebiger Berufsausbildung nicht gegeben.

Ab September 2020 besuchte sie das Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign.

Mit vollendete Kind1 das 24. Lebensjahr.

Aufgrund der geltenden Richtlinien im Zusammenhang mit der SARS-Covid 19-Krise verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des Schulbesuches über das 24. Lebensjahr hinaus um 6 Monate (= Jänner 2021 bis Juni 2021).

Ab Juli 2021 ist der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben."

Die Bf. stellte am einen Vorlageantrag, wiederholt im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen vom und bringt weiters vor, dass Kind1 im Rückforderungszeitraum Prüfungen abgelegt habe. Leider habe sie durch Corona das Studium im Juni 2020 beenden müssen, weil sie durch die Pandemie die Uni nicht besuchen und dadurch keine Prüfungen ablegen habe können. Daher habe sie auf das Kolleg Mediendesign in ***1*** gewechselt, mit der Absicht dort bessere Chancen zu einem schnelleren Abschluss während der Pandemie zu bekommen.

Über Ersuchen des Finanzamtes vom legte die Bf. die folgenden, mit datierten Unterlagen vor:

Sammelzeugnis

Sammelzeugnis

Sammelzeugnis

Sammelzeugnis

Weiters wurden Studienblätter und eine Studienzeitbestätigung vorgelegt.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgende unstrittige Feststellungen ergeben sich aus dem Familienbeihilfenakt:

Kind1 ist am Dez96 geboren. Sie begann im Oktober 2016 an der ***7*** mit dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Englisch Unterrichtsfach Physik und legte lt Angaben im Vorlagebericht vom bis Prüfungen und Kurse im Gesamtausmaß von 26 ECTS (WS 2016 - 16 ECTS, SS 2017 - 5 ECTS, WS 2017 - 2 ECTS, SS 2018 - 3 ECTS) ab.

Laut vorliegendem Sammelzeugnis vom sind für den Zeitraum ab Dezember 2016 bis Prüfungen im folgenden ECTS-Ausmaß positiv (negativ) ausgewiesen:

WS 2016/2017 (bis einschließlich Feb. 2017) 13 ECTS und Sprachprüfung (0,0 ECTS) (im angeführten Zeitraum wurden Prüfungen über insgesamt 19 ECTS negativ beurteilt).

SS 2017 8 ECTS (weitere Prüfungen über 11 ECTS wurden negativ beurteilt)

(WS 2017/2018 3 ECTS negativ)

SS 2018 3 ECTS und innerhalb der Nachfrist weitere 2 ECTS (weitere Prüfungen über 8 ECTS wurden negativ abgelegt)

(SS 2019 6 ECTS negativ)

Demnach wurden im Zeitraum ab Dezember 2016 bis zum September 2018 insgesamt 26 ECTS-Punkte erreicht. Prüfungen über insgesamt 47 ECTS wurden im Zeitraum vom Dezember 2016 bis einschließlich Juni 2019 negativ beurteilt. Die letzte positive Prüfung wurde am abgelegt. Bis zur Abmeldung mit (Abgangsbescheinigung vom ) erfolgte wie im Sammelzeugnis ausgewiesen, nur mehr ein negativer Prüfungsausweis vom , nämlich STEOP-Modulprüfung Introduction to English Linguistics/Literature and Culture über 6 ECTS und 4 Semesterwochenstunden. Dieselbe Prüfung war auch schon im WS 2016 und im Sommersemester 2017 negativ abgelegt worden.

Im September 2020 begann Kind1 an der HBLA Mediendesign ***1*** eine neue Berufsausbildung.

Im Dezember 2020 vollendete Kind1 das 24. Lebensjahr. Im Juni 2022 schloss Kind1 die Ausbildung an der HBLA ab.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Anspruch auf Familienbeihilfe bei Berufsausbildung

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 lautet:

"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. … . Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen… . Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

Die Altersgrenze bei Vorliegen einer Berufsausbildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, bis auf einige Ausnahmen, die auf die Tochter der Bf. nicht zutreffen (Studium mit Mindestdauer von 10 Semestern bei Studienbeginn vor dem 19. Lebensjahr und Nichtüberschreiten der gesetzlichen Studiendauer, § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa) bis cc) FLAG 1967, auf 24 Jahre herabgesetzt.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht.

Allgemeines zur Berufsausbildung:

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 normiert im ersten Satz den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, deren volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Beruf ausgebildet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, wobei die allgemeinbildende Schulausbildung dazu gehört. Dabei muss jedoch auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Essentieller Bestandteil ist es dabei, dass die vorgesehenen Prüfungen abgelegt werden, wobei es nicht vorrangig auf deren positive Beurteilung ankommt (vgl. etwa ; /0030Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG § 2 Rz 35).

Die der vorangeführten Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) liegen (vgl. etwa ; ).

Besuch einer Einrichtung iSd § 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)

Der zweite und die weiteren Sätze der genannten Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 enthalten sodann besondere Ausführungen zum Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wurden. Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (vgl Hebenstreit / Lenneis /Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III.)

Der laut FLAG erforderliche Leistungsnachweis von 16 ECTS-Punkten orientierte sich betreffend den gegenständlich strittigen Zeitraum an den acht Semesterstunden. Es handelte sich dabei um etwas mehr als die Hälfte des für ein Semester festgelegten Aufwandes, der bei der Familienbeihilfe in Bezug auf ein ganzes Studienjahr galt.

Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn der Studierende sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehenen Prüfungen abgelegt werden () bzw zu diesen zumindest angetreten wird (). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt einen essentiellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar ().

Das Bundesfinanzgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass zum Betrieb eines Studiums der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen gehört (z.B. ; ; ). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch den Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. , unter Verweis auf ).

Bereits der erste Satz der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (465 der Beilagen XVIII. GP), mit welcher die in Rede stehenden Bestimmungen durch das BGBl 311/1992 eingefügt wurden, bringt klar zum Ausdruck, dass für volljährige, nicht behinderte Kinder die Familienbeihilfe grundsätzlich nur gewährt wird, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. In der Folge wird sodann auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtslage und Judikatur Bezug genommen und festgehalten, dass es bei Studierenden notwendig ist, bestimmte Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe in das Gesetz aufzunehmen. Letztlich ist den Erläuternden Bemerkungen noch zu entnehmen, dass mit der Novellierung beabsichtigt war, eine Verankerung des Studienfortganges als Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen. Dies, weil zB bei einem Universitätsstudium die Studierenden im Rahmen der akademischen Freiheit ihr Studium und den Studienfortgang frei bestimmen und diese Freiheit in Bezug auf die Familienbeihilfe eine gewisse Einschränkung erfahren sollte. Es war somit der Wille des Gesetzgebers, durch die neu aufgenommenen Passagen Mindesterfordernisse für zB Universitätsstudien ins Gesetz aufzunehmen, die nur bei einem gewissen Studienfortgang einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln.

Es kann dem Gesetzgeber vernünftiger Weise nicht - auch nicht im Interpretationswege - unterstellt werden, dass es mit der beabsichtigten Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung an zB einer Universität gewollt war, Familienbeihilfe auch für Kinder auszuzahlen, die mit Ausnahme des Formalaktes der Anmeldung an einer Universität keinerlei studentische Aktivitäten entfalten und somit überhaupt nicht (mehr) in Berufsausbildung stehen und auch sonst keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen (vgl , )

Bei ordentlichen Studien an einer Einrichtung iSd § 3 Studienförderungsgesetzes ist es seit der oben angesprochenen Gesetzesänderung nicht (mehr) ausreichend, dass lediglich die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von Prüfungen besteht, sondern kommt es - durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen - entscheidend darauf an, dass diese Prüfungen in einem gesetzlich normierten Mindestausmaß auch tatsächlich erfolgreich abgelegt werden ().

Anspruchszeitraum - rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten

Gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ().

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich aus den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ).

Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 10 Abs. 1 FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 2 FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind (vgl. zB ). Der Gesetzgeber hat dem bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester - mangels anderer vorerst messbarer Erfolgsnachweise - die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, jedoch ab dem zweiten Studienjahr der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (vgl. , ).

Eine ex post Betrachtung ist nur ausnahmsweise vorzunehmen, etwa wenn die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (§ 5 Abs. 1 FLAG; vgl. ).

Verlängerungstatbestand wegen Covid-19-Krise

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.

Die COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, da dadurch die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert wird.

Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit in Kraft getreten ist und nach dessen lit. a und b sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung, infolge der COVID-19-Krise über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate bzw ein Semester (bei hier nicht vorliegender Einteilung in Ausbildungsjahre um längstens ein Ausbildungsjahr) verlängert.

§ 2 Abs 9 FLAG 1967 lautet:

"Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maß-gabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist."

Durch die angeführten Bestimmungen soll gewährleistet werden, dass- zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Fall einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Fall eines Studiums (welche Studienrichtung betrieben wird, ist dabei nicht maßgeblich) um ein Semester bzw ein Studienjahr erfolgen (vgl. 126 BlgNR XXVII, GP-Ausschussbericht NR)().

Die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Bezug auf die geforderte Berufsausbildung finden jedoch weiterhin uneingeschränkt Anwendung.

§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 idF ab normiert:

Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

Mit Inkrafttreten war diese Bestimmung des § 15 FLAG 1967 neu ins Familienlastenausgleichsgesetz aufgenommen worden. Laut Initiativantrag 1343/A erfolgte dies als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der durch die COVID-19 Pandemie bedingten Armutsfolgen. Diese Bestimmung bewirkt einen fiktiven Familienbeihilfenanspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021, sofern zumindest in einem Monat (in der Zeit von März 2020 bis einschließlich Februar 2021) ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand ().

Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967). Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familien-beihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (, , ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

Zum Vorbringen der Bf., dass ihr laut Mitteilung des Finanzamtes die Familienbeihilfe für ihre Tochter Kind1 mit Mitteilung vom bis Dezember 2020 zugesichert wurde, wird zunächst Folgendes festgestellt:

Steht nach Ansicht der Beihilfenbehörde Familienbeihilfe zu, hat das Finanzamt diese gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und hierüber gemäß § 12 leg. cit. eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist der Rechtskraft nicht zugänglich und kein Bescheid.

Da über die Zuerkennung von FB kein (positiver) Bescheid erlassen wird, kann innerhalb der Verjährungsfrist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgefordert werden, ohne dass es des Vorliegens von z.B. der in § 299 oder 303 BAO normierten besonderen Voraussetzungen bedarf. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen stehen einer Rückforderung demnach nicht entgegen (vgl. ; , RV/7102979/2017; , RV/7101290/2017).

Einem Rückforderungsverfahren geht üblicherweise ein Überprüfungsverfahren voran. Die Übermittlung des Überprüfungsschreibens an den Familienbeihilfebezieher ist eine verfahrensleitende Verfügung in Form eines Ergänzungsauftrags. Stellt sich, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, bei der Überprüfung heraus, dass in der Vergangenheit Familienbeihilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde, ist ein Rückforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zu erlassen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 26, II. Systematik der Auszahlung von FB Rz 3-6).

Für den vorliegenden gilt demnach das Folgende:

Die Bf hatte zunächst in der oa Beantwortung des Fragenvorhalts mit selbst angegeben, dass ihre Tochter ab Oktober 2018 zu keinen Prüfungen mehr angetreten ist und bis Juni 2020 keine Vorlesungen mehr besucht hat. In der Beschwerde behauptete die Bf demgegenüber, ihre Tochter habe ihr Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben, aber wegen Corona im Juni 2020 beenden müssen. Die Tochter habe sich für eine andere Ausbildung entschieden.

Zur Berufsausbildung:

Die Tochter der Bf. begann im Oktober 2016 an der ***7*** mit dem Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Englisch Unterrichtsfach Physik.

***6*** hat seit Ende des Sommersemesters 2018 (zuletzt PR-Orientierungspraktikum am 2 ECTS/2 SSdt. mit "+") keine positive Prüfung mehr abgelegt.

Aus den oa Studiendaten geht für den Zeitraum ab Ende des Sommersemesters 2018 (Nachfrist bis September) bzw ab Oktober 2018 - nach zwei vorherigen negativen Beurteilungen im WS 2016 und im SS 2017 für den Studienteil STEOP A046 BEd 01 Introduction to English Linguistics/Literature and Culture (6 ECTS/4 SStd) - nur noch ein dritter, aber wiederum negativ beurteilter Prüfungsantritt aus diesem Gegenstand (lt Sammelzeugnis am ) hervor.

Für den vorherigen Zeitraum ab Oktober 2017 bis einschließlich September 2018 sind 3 positiv absolvierte ECTS-Punkte/3 Semesterstunden (am und am ) ausgewiesen und wurde die oa Absolvierung des PR-Orientierungspraktikums, dieses vom über 2 ECTS/2 SSdt., mit "+" beurteilt.

Im Zeitraum davor waren im Sommersemester 2017 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Punkten (7 SStd) positiv absolviert und Prüfungen über 11 ECTS-Punkte negativ beurteilt sowie im Wintersemester 2017/2018 eine Prüfung negativ beurteilt worden (3 ECTS Punkte/1 SStd am ).

Bei diesem Sachverhalt kann nicht davon gesprochen werden, dass Kind1 ihr Studium im Rückforderungszeitraum Oktober 2018 bis August 2020 ernsthaft und zielstrebig betrieben bzw sich in einer nach den oa Bestimmungen des FLAG geforderten Ausbildung befunden hat.

Unabhängig von der formellen Abmeldung von der Universität waren daher die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitraum vom Oktober 2018 bis einschließlich August 2020 nicht gegeben. Die formelle Abmeldung von der Universität ist mit ausgewiesen (Abmeldungsbescheinigung).

Verlängerung wegen Covid-19-Pandemie

Ab September 2020 besuchte Kind1 die HBLA Mediendesign ***4*** und hat die Ausbildung nach vier Semestern mit Juni 2022 abgeschlossen.

Aus den vorstehend angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Einschränkungen im Bildungs- und Hochschulbereich während der Covid-19-Pandemie um ein weiteres Semester bei einem vor dem 24. (bzw. 25.) Geburtstag begonnenen Studium verlängern kann.

In Ermangelung des Vorliegens einer tatsächlichen Berufsausbildung ab Oktober 2018 bis Herbst 2020 und aufgrund des Beginns einer weiteren Berufsausbildung ab September 2020 ist aber im vorliegenden Fall eine allgemeine Beeinträchtigung, welche auf die Covid-19-Krise zurückzuführen wäre, nicht erkennbar (vgl. die bisherigen Ausführungen).

Folglich kann auch bei Absolvierung einer neu aufgenommenen Berufsausbildung (nachweislicher Abbruch des Studiums im Juni 2020 und Beginn der Schulausbildung HBLA Mediendesign in ***1*** ab September 2020 bzw regulärer Abschluss mit Juni 2022) jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Juli 2021 bis September 2021 kein Anspruch iSd § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 9 und § 15 FLAG aus Gründen der Covid-19-Pandemie abgeleitet werden.

Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Bf., wonach der Tochter der Besuch der Universität und die Ablegung von Prüfungen wegen der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen wäre, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die angesprochenen Rahmenbedingungen deshalb geschaffen wurden, um negative Folgen für tatsächlich Studierende möglichst gering zu halten. Diese gesetzlich- und verordnungsmäßig geschaffenen Rahmenbedingungen (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV), COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV), haben den Leitungen der Universitäten bzw. Hochschulen Instrumente in die Hand gegeben, flexibel und schnell auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren und professionelles Lehren und effizientes Studieren auch während der Covid-19-Pandemie möglich zu machen, sodass auch während Coronazeiten Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Digitales Studieren) entsprechend absolviert werden konnten.

Die Rückforderung der Beträge (FB, KG) erfolgte aus den hier angeführten Gründen zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung (ernsthaft und zielstrebig) absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Betreffend das Bestehen der Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge folgt das Bundesfinanzgericht der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und weitere).

Die Verlängerungstatbestände für den Anspruch auf Familienbeihilfe auf Grund der COVID-Krise sind durch das Gesetz geregelt, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise


































ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103070.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at