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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2022, RV/7101679/2022

Säumniszuschlag bei Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages des ***FA*** vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Am erfolgte die Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 8.843,96 für Frau ***Bf1*** ("Beschwerdeführerin"). Da bis zum Fälligkeitstag dieser Abgabe am keine Zahlung einging, wurde mit Bescheid am ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 176,88 festgesetzt.

Mit wurde über FinanzOnline (***1***) gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages vom Beschwerde eingebracht, mit dem Vorbringen, dass die Bf. vom Grunderwerbsteuerbescheid keine Kenntnis erlangt habe und nicht versiert im Umgang mit FinanzOnline sei. Darin wurde auch ein Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO gestellt.

Die Bf bringt vor, sie habe vor 1 Jahr auf die Nutzung von Finanz-Online umgestellt und sei bei ihrer erstmaligen Eingabe über Finanz-Online über das Ergebnis ihrer Eingabe per E-Mail entsprechend informiert worden. Im gegenständlichen Fall (GrESt 12/2021) sei eine Nachricht (Zahlungsaufforderung) per E-Mail nicht erfolgt und habe sie eine solche auch nicht erwartet, weil der, der GrESt zu Grunde liegende Kaufvertrag zum damaligen Zeitpunkt weder unterfertigt war noch bis dato vollständig erfüllt sei. Per Zufall - aufgrund einer postalischen Information in einer anderen Sache - habe sie in Finanz-Online gesehen, dass eine Zahlungsaufforderung über die ggst GrESt vorlag, deren Frist zu ihrem Entsetzen bereits abgelaufen gewesen sei. Daraufhin habe sie sich umgehend beim Finanzamt gemeldet und den Betrag selbstverständlich sofort eingezahlt. Sie sei beim Finanzamt darauf hingewiesen worden, dass im Finanz-Online (scheinbar versehentlich) das Hakerl zur Nachricht per E-Mail nicht angekreuzt gewesen sei. Als nicht IT-versierte, mit der digitalen Welt wenig vertraute Person, die nur spärlich im privaten Bereich mit Laptops, Computer und Co. zu tun habe, sei ihr dies auch nicht aufgefallen. Da ein derartiger Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren könne, beantragt die Bf mangels Vorliegens von grobem Verschulden gem. § 217(7) BAO die Änderung des ggst Bescheides dahingehend, dass der Säumniszuschlag nicht festgesetzt werde.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus:

"Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung vonAbgabenschuldigkeiten sicherstellen soll. Seine Festsetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Abgabepflichtige hat in jedem Fall für die zeitgerechte Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit.

Seitens des Finanzamtes wurde der Bescheid vom (Fälligkeit ) ordnungsgemäß über FinanzOnline in die Databox zugestellt und es wären die erforderlichen Dispositionen zu treffen gewesen um die rechtzeitige Entrichtung sicherzustellen. Die Gründe die zur Nichtentrichtung der Abgabenschuld führten sind für die rechtliche Beurteilung der Festsetzung des Säumniszuschlages unerheblich.

Die in Ihrer Eingabe vom vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis) aufzuzeigen, da Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen haben und jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Da jeder Teilnehmer in FinanzOnline auch auf die elektronische Form der Zustellung verzichten kann, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens (§ 217 Abs. 7 BAO) ausgegangen werden. Da Sie die Abgabe verspätet entrichtet haben, besteht der Säumniszuschlag zu Recht und Ihrer Beschwerde musste der Erfolg versagt werden."

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht am - wieder mittels FinanzOnline - ein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingebracht.

Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung beantragt und wurde diese am in der Höhe von € 176,88 bewilligt.

Ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen führt die Bf aus:

"Ich habe bis vor1 Jahr meine Finanzangelegenheiten stets persönlich imFinanzamt erledigt. Es gab bisher keine Beanstandungenbzw. Säumnisse. Coronabedingt, da es vorübergehend nichtmöglich war persönlich zu erscheinen bzw. gewünscht,Angelegenheiten primär digital zu erledigen, sah ich michgezwungen auf FinanzOnline (FO) umzustellen. Ich bin keineIT-versierte, mit dem Computer wenig vertraute Person und bevorzuge grundsätzlich den persönlichen Weg. Im Zuge der Umstellung auf FO bin ich davon ausgegangen, dass Zustellungen von behördl. Dokumenten weiterhin per Post bzw. Mail erfolgen würde. Dass ein Opt-In (aktives Anklicken eines Hakerls zur Benachrichtigung von Zustellungen perMail) gefordert war, war mir nicht bewusst. Da inverschiedenen vergleichbaren Systemen (zB ELGA) kein Opt-In sondern ein Opt-Out für Benachrichtigungen erforderlichist, bin ich auch iFv FO davon ausgegangen, dass ichautomatisch per Mail benachrichtigt würde. ImUnbewusstsein darüber habe ich das Hakerl zur Mail Benachrichtigung nicht aktiv gesetzt. Folglich habe ich dieZustellung des relevanten Bescheids über die GrESt im FOnicht realisiert. Ich habe meine Angelegenheiten in derVergangenheit stets fristgerecht erledigt und sofort nachKenntnisnahme der Fälligkeit die GrESt einbezahlt. Da dasgeschilderte Versehen einem sorgfältigen Bürger passierenkann, liegt kein grobes Verschulden gem. §217(7)BAO vorund beantrage ich die Aufhebung des ggst Bescheids bzw. Nicht-Festsetzung des 1. Säumniszuschlags von € 176,88. .."

Beweiserhebung

Als Beweismittel hat das Finanzamt den Kontoausdruck sowie die bezughabenden Aktenteile vorgelegt.

Rechtslage und Erwägungen

Nach § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG 1987 erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

Der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgänge sind nach § 10 Abs. 1 GrEStG bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats, in dem die Steuerschuld entstanden ist, mit einer Abgabenerklärung beim Finanzamt anzuzeigen.

Nach § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig.

Das Grunderwerbsteuergesetz sieht nur für den Fall, dass von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, in § 13 Abs. 1 GrEStG eine besondere Regelung für die Fälligkeit der Abgabe vor.

Im Fall der Anzeige des Erwerbsvorganges mittels Abgabenerklärung wird hingen die Grunderwerbsteuer nach der Regel des § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig.

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch idR den Zeitpunkt der Fälligkeit zu enthalten. Der im Bescheid angegebenen Fälligkeitstag ist auch dann maßgebend, wenn er von dem Tag abweicht, der sich aus § 210 Abs. 1 BAO ergeben würde (sieh dazu Ritz, BAO6 Rz 2 zu § 210 BAO).

§ 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 122/2020 lautet auszugsweise:

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2)Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert….

(3)Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. …

(3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.

(4)Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde."

In gegenständlichem Fall erließ das Finanzamt Österreich am den Grunderwerbsteuerbescheid, womit die Grunderwerbsteuer mit 8.843,96 Euro festgesetzt wurde. Der Bescheid enthält im Spruch den eindeutigen Hinweis, "Dieser Betrag ist am fällig."

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz. 2f).

§ 217 Abs 1 BAO stellt nicht eine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar. Die Regelung bezweckt vielmehr die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (vgl. ua. ).

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen, welche eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht sind, setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (vgl ua. ). Das Vorliegen eines - objektiv gesehen - Zahlungsverzuges ist hier unbestritten.

Die im gegenständlichen Verfahren begehrte Aufhebung der Festsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass die Bf. kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ua. ).

Der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom , Ro 2016/16/0007 klar, dass auffallend sorgloses Handeln leichte Fahrlässigkeit ausschließt (dementsprechend die VwGH Erkenntnisse vom , 2008/15/0305, sowie vom , 2007/15/0169, mwN).

Das Bundesfinanzgericht hat zu dieser Frage bereits mehrfach entschieden, dass kein minderes Verschulden vorliegt, wenn die Databox nicht kontrolliert wird (; ), genausowenig wie im Fall der Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox (; ).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch die FinanzOnline-Teilnehmerin (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. Ritz, aaO, § 98 Tz. 4 mwN). Schon bei der erstmaligen Anmeldung zu FinanzOnline wird der Anmelder auf die Einstellungsseite weitergeleitet, um die gewünschte Zustellungsform auszuwählen. Diese Einstellung kann vom FinanzOnlineTeilnehmer auch jederzeit wieder abgeändert werden.

Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Einstiegs in FinanzOnline die Hinweise betreffend Zustellung und Einrichtung einer Benachrichtigungsfunktion nicht beachtet hat, so geht dies zu ihren Lasten ().

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (vgl. ua. ).

Indem die Beschwerdeführerin die Anmeldung in FinanzOnline ohne Widerspruch der elektronischen Zustellung vorgenommen hat, liegt es in ihrer Verantwortung, wenn aufgrund der Nichtbeachtung von in die Databox zugestellten Bescheiden Säumnisfolgen eintreten.

Das Finanzamt hat hiezu mitgeteilt: die erstmalige Anmeldung in FinanzOnline durch die Bf. erfolgte am (mittels Bürgerkarte), eine Rücksetzung des Zugangscodes erfolgte am durch persönlichen Antrag im Finanzamt ***2*** (Ausweis Führerschein).

Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Dispositionen zwecks Feststellung von Zustellungen in der Databox zu treffen, wie etwa die Einrichtung einer E-Mail-Verständigung in FinanzOnline oder die regelmäßige Prüfung der Databox auf Eingänge. Dies hat sie jedoch unterlassen. Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Einstiegs in FinanzOnline die Hinweise betreffend Zustellung und Einrichtung einer Benachrichtigungsfunktion nicht beachtet hat, so geht dies zu ihren Lasten.

Wenn die Bf vorbringt, sie sei "keine IT-versierte Person" und "mit dem Computer wenig vertraut" so ist dem entgegen zu halten, dass die Bf offensichtlich nach eigenen Angaben auch mit ELGA vertraut ist und sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag mittels FinanzOnline eingebracht wurden. Dass sie das "Hakerl zur Mail Benachrichtigung nicht aktiv gesetzt" hat und folglich "die Zustellung des relevanten Bescheids über die GrESt im FO nicht realisiert hat", geht zu Lasten der Bf.

Da die Bf mit ihrem Vorbringen nicht darlegen konnte, dass sie an der verspäteten Entrichtung der Grunderwerbsteuer überhaupt kein Verschulden oder eine lediglich leichte Fahrlässigkeit trifft, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision war als unzulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die bestehende und in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101679.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at