Keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.1 lit. b BAO, wenn die von der Antragstellerin ins Treffen geführten neu hervorgekommenen Umstände keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe darstellen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom , mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Festsetzung von Abwassergebühren für den Zeitraum bis , Abgabenkontonummer ***2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Newrkla zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Vorangegangenes Verfahren:
Die beschwerdeführende Partei betreibt ein Restaurant in einem Mehrparteienhaus. Bei der amtlichen Jahresablesung am durch den Ableser der MA 31 - Fachbereich Gebühren, Wasserzähler und Zentrale Dienste - Fachgruppe Gebühren wurde am Wasserzähler Nr. ***1*** ein Zählerstand von 7063 m3 festgestellt. Auf Grund des hohen Wasserbezugs wurden die Amtssachverständigen des Fachbereichs Wasserverteilung-Servicestelle für Verbrauchsanlagen (kurz: SSV) um Überprüfung und Erhebung vor Ort ersucht. Bei der Ersterhebung am hatte der Wasserzähler einen Ablesestand von 7868 m3 und drehte sich weiter. Von den Amtssachverständigen wurde eine bei der Ablesung anwesende Bedienstete der Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ein Installateur zu beauftragen sei, um die Innenleitungen zu kontrollieren. Bei der Nachkontrolle am wurde der Wasserzähler bei einem Stand von 7944 m3 abgelesen und stand. Nach Auskunft eines namentlich nicht bekannten Kellners wurde ein Innenleitungsgebrechen behoben. Im Zuge einer am letztmaligen Nachkontrolle wurde am Wasserzähler ein Stand von 7955 m3 abgelesen.
Das Verbrauchsgeschehen stellte sich daher wie folgt dar:
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Ablesetag | Ablesestand | Durchschnittlicher Verbrauch pro Tag |
1m 3 | ||
421 m 3 | 2,48 m3 | |
7063 m 3 | 18,09 m3 | |
7868 m 3 | 18,29 m3 | |
7944 m3 | 3,45 m3 | |
7955 m 3 | 2,75 m 3 |
Dem Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom wurde der sich für den Zeitraum bis aus den Ablesungen des Wasserzählers ergebende Wasserverbrauch von insgesamt 7534 m3 zugrunde gelegt.
Im Rahmen des gegen diesen Gebührenbescheid geführten Beschwerdeverfahrens konnte auch nach zweimaligem Lokalaugenschein und Befragen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen die Ursache für den erhöhten Wasserverbrauch nicht gefunden werden, weshalb die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400026/2014, als unbegründet abgewiesen wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den dort wiedergegebenen Verfahrensgang und die Begründung verwiesen.
2. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Abgabenfestsetzungsverfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen, mit der Begründung, dass ihr eine neue, bisher unbekannte Tatsache und entsprechende Beweismittel, die geeignet seien, eine geänderte Entscheidung herbeizuführen, erst am zugänglich gemacht worden seien.
Der Geschäftsführer der ***Bf1***, Dr. ***A*** ***N***, habe Herrn ***B*** ***N***, der den faktischen Betrieb der Gesellschaft aus noch auszuführenden Gründen in den letzten Jahren sichergestellt habe, erst am davon informiert, dass er schon Ende Jänner 2013 einen Wasserschaden im Keller der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin habe beheben lassen, von dem aus das abgeflossene Wasser direkt in den Boden versickert sei. Unmittelbar danach habe Herr Dr. ***A*** ***N*** aber Österreich verlassen, weil er zur Unterstützung seines kranken Vaters für lange Zeit überwiegend in die Türkei verreist und erst kürzlich nach Österreich zurückgekehrt sei. Von den Reparaturmaßnahmen habe Herr Dr. ***A*** ***N*** aber weder Mitarbeitern noch seinem die Geschäfte zwischenzeitlich führenden Bruder ***B*** ***N*** erzählt, weil die Kosten der Reparatur ganz geringfügig gewesen seien und er von den mit der Gebührenvorschreibung verbundenen hohen Folgekosten keine Ahnung gehabt und diese auch nicht erwartet habe.
Erst nach seiner Rückkehr sei er durch die Einhebungsmaßnahmen der MA 6 am auf die hohen Gebührenvorschreibungen und die zwischenzeitlich durchgeführten Erhebungen im abgehaltenen Rechtsmittelverfahren aufmerksam geworden und habe seinen Bruder ***B*** ***N*** über den Sachverhalt der stattgefundenen Schadensbehebung informiert, was einen entsprechenden Informationsaustausch zu Folge gehabt habe.
Die Antragstellerin treffe daher kein Verschulden daran, den Sachverhalt nicht schon früher aufgeklärt und ins Verfahren eingebracht zu haben.
Bei Kenntnis dieses Umstandes, der Schadensstelle und seiner Reparatur hätte die Antragstellerin im Hinblick darauf, dass das bezogene Wasser nicht ins Kanalsystem eingeleitet worden sei, aber einen Antrag auf Rückvergütung der Abwassergebühren gestellt. Spätestens im Rechtsmittelverfahren wäre zu erkennen gewesen, dass nur die Wasserbezugs-, keinesfalls aber die Abwassergebühren hätten rechtmäßig vorgeschrieben werden dürfen.
Mit Schriftsatz vom wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, zum Nachweis dieser Angaben binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zustellung die Arbeitsbestätigung oder Rechnung des Installateurs vorzulegen, woraus die Lage und Art des Gebrechens sowie das Datum der Gebrechensbehebung ersichtlich seien.
Mit Schreiben vom bestätigte die ***I*** Ges.m.b.H. Gas-, Wasser-, Heizungsinstallationen lediglich, dass im Keller des Restaurants der Beschwerdeführerin Ende Jänner 2013 ein Wasserschaden behoben worden sei. Die undichte Kaltwasserleitung vom eigenen Wasserzähler zu den Entnahmestellen im Lokal sei dichtgestellt und überprüft worden. Das ausgetretene Wasser sei im Keller (Boden - Beschüttung/Erdreich) versickert.
3. Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Gebührenbescheid vom betreffend die Festsetzung der Abwassergebühren für die Zeit vom bis abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesfinanzgericht wiederholt und durch Zeugenaussagen belegt festgehalten, dass durch beauftragte fachkundige Mitarbeiter keinerlei Schaden hätte festgestellt werden können, obwohl diesbezügliche Feststellungen durch die Mitarbeiter der belangten Behörde getroffen, in den angesprochenen Verfahren auch kundgetan und durch Erhebungsunterlagen belegt worden seien. Unter diesem Aspekt müssten sowohl das Vorbringen als auch die Bestätigung der ***I*** Gesellschaft m.b.H Gas-, Wasser-, Heizungsinstallationen als Schutzbehauptungen gesehen werden, und stellten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, die nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt in der Betriebsführung sowie unter Wahrung abgabenrechtlicher Pflichten hätten geltend gemacht werden können.
4. Beschwerde
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, dem Antrag auf Wiederaufnahme Folge zu geben und die über den Durchschnittsverbrauch der bisherigen und nachfolgenden Verrechnungszeiträume hinausgehenden Abwassergebühren gutzuschreiben.
Begründend wurde ausgeführt, bei den neuen Tatsachen handle es sich um nachträgliche Erkenntnisse über ein tatsächlich stattgefundenes Rohrgebrechen, das während des laufenden Verfahrens gerade auch wegen des im Beschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Lokalaugenscheins noch ausgeschlossen schien. Bei den neuen Beweisen handle es sich um Auskünfte des erst kurz vor dem Wiederaufnahmeantrag nach langer Zeit aus der Türkei zurückgekehrten Geschäftsführers, der erst dann über ein bis dahin unbekanntes Rohrgebrechen berichtet habe, dass er ohne Information der sonstigen Mitarbeiter im Unternehmen unmittelbar vor seiner Abreise habe reparieren lassen, weshalb der Schaden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht hätte schon früher festgestellt werden können, sondern geradezu ein gegenteiliges Vorbringen erstattet worden sei.
Als weiteres neues Beweismittel sei über ausdrücklichen Auftrag der Behörde die Bestätigung des bis zur Rückkehr des Geschäftsführers unbekannt gebliebenen Installateurbetriebes vorgelegt worden, der die Schadensbehebung vorgenommen habe.
Die Begründung der belangten Behörde für die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages sei unrichtig, weil es für den Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen und Beweismittel geradezu typisch sei, dass sich im wiederaufzunehmenden Verfahren noch vor bzw. ohne Berücksichtigung der Neuerungen ein vollkommen anderes Bild über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt biete und geradezu ein gegenteiliger als der von Wiederaufnahmswerber gewünschte Sachverhalt als bewiesen erscheine. Sei es doch geradezu Voraussetzung für die erfolgreiche Wiederaufnahme, dass die neuen Tatsachen oder Beweise geeignet sein müssten, wegen des dann anders zu Grunde zu liegenden Sachverhalts auch eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Die Tatsachen und Beweise müssten als nova reperta zwar schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen sein, dürften der Antragstellerin aber nicht zugänglich gewesen sein. Gerade deshalb sei im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt worden, dass sich erst unmittelbar vor der Antragstellung herausgestellt habe, dass das auch nach Befragung der regelmäßig befassten Installateure ursprünglich ausgeschlossen erschienene Rohrgebrechen tatsächlich vorgelegen sei, aber wegen der langen Ortsabwesenheit des Geschäftsführers, der es ohne Wissen weiterer Mitarbeiter hätte reparieren lassen, bis zum gegenständlichen Antrag unbekannt geblieben sei.
Gerade aber der Umstand, dass der Wasserschaden, sobald er festgestellt worden sei, behoben worden sei, sei ein Zeichen für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt bei der Betriebsführung. Dass dem Umstand ursprünglich mangels Kenntnis der abgabenrechtlichen Auswirkungen keine große Bedeutung beigemessen worden sei, könne dem Unternehmen aber nicht als grobe Pflichtverletzung angelastet werden, die zu einer regelrechten Bestrafung mit Gebühren ohne Anspruchsgrundlage führen würde, weil die für die Gebührenerhebung vorgesehene Gegenleistung mangels Ableitung des ausgeströmten Wassers ins Kanalsystem gar nicht erbracht worden sei.
Die mangelnde Glaubwürdigkeit der vorgelegten Beweise sei im bekämpften Bescheid (zurecht) nicht einmal behauptet worden.
Vielmehr sei die belangte Behörde offenbar selbst - anders als die Beschwerdeführerin - davon ausgegangen, dass das Rohrgebrechen im Keller tatsächlich bestanden habe und für den hohen Wasserverbrauch ursächlich gewesen sei. Umso weniger verständlich sei es, warum die Wiederaufnahme nunmehr nicht gewährt werde und die entsprechenden Abwassergebühren nicht entsprechend der Rechtslage gutgeschrieben würden.
5. Beschwerdevorentscheidung
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde, um die Art und Lage der Schadensbehebung für die Behörde ersichtlich, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen, die ***I*** Gesellschaft m.b.H. aufgefordert, die diesbezügliche Arbeitsbestätigung und Rechnung, aus welcher der Behebungszeitpunkt und die Art und Lage der Schadensbehebung ersichtlich seien, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung, vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Installationsbetrieb jedoch zunächst nicht nach.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31 - 240824/13, und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/74000026/2014, festgehalten, dass bereits bei den von den Mitarbeitern der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen an Ort und Stelle am , und festgestellt worden sei, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauch ein Gebrechen an der Innenleitung des Lokals gewesen und behoben worden sei. Dass der Geschäftsführer das Gebrechen ohne Wissen weiterer Mitarbeiter hätte reparieren lassen, erscheine nicht nachvollziehbar, weil die Auskünfte zu den Feststellungen des Erhebungsbeamten durch MitarbeiterInnen des Lokals vor Ort gegeben worden seien. Es könnten daher schon aus diesem Grund keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sein. Über die Art und Lage des Gebrechens/der Gebrechensbehebung bzw. die Ursache des Mehrverbrauchs hätte trotz mehrmaligen Ortsaugenscheins jedoch auch im vorangegangenem Beschwerdeverfahren keine Feststellungen getroffen werden können - durch den Erhebungsbeamten sei lediglich ein Wasserverlauf von der Decke in den Keller wahrgenommen worden.
Als neue Tatsache oder Beweismittel werde nun die Bestätigung der ***I*** Ges. m. b. H. vorgelegt, in der festgehalten werde, dass die undichte Kaltwasserleitung vom eigenen Wasserzähler zu den Entnahmestellen im Lokal dicht gestellt und überprüft worden und das austretende Wasser im Keller (Boden - Beschüttung/Erdreich) versickert sei.
Grundsätzlich erscheine dieses Vorbringen schon unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unglaubwürdig. Darüber hinaus wäre ein Wasserverlust im Keller in diesem Ausmaß des Mehrverbrauchs dem Mitarbeiter der belangten Behörde bei der Erhebung an Ort und Stelle am , anlässlich derer der Wasserzähler im Keller abgelesen worden sei, aufgefallen. Um die Art und Lage der Schadensbehebung für die Behörde dennoch ersichtlich, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen, sei das Installationsunternehmen aufgefordert worden, die diesbezügliche Arbeitsbestätigung und Rechnung, aus der der Behebungszeitpunkt und die Art und Lage der Schadensbehebung ersichtlich seien, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung, vorzulegen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei jedoch nicht erfolgt. Auch die geforderten Unterlagen seien nicht nachgereicht worden.
Unter Hinweis auf § 12 Abs. 1, 2 und 4 Kanalräumung-und Kanalgebührengesetzes (KKG) wurde festgehalten, dass prüfungsfähige Unterlagen, aus denen sich eine Mindestnichteinleitungsmenge von 100 m³ Abwasser ergebe, nicht vorgelegt worden seien. Es seien somit keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffe, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten bzw. nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt in der Betriebsführung sowie unter Wahrung abgabenrechtlicher Pflichten geltend gemacht hätten werden können.
Mit Schreiben vom gab die ***I*** Ges.m.b.H. Gas-, Wasser-, Heizungsinstallationen nachträglich bekannt, dass sie am vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angerufen worden sei, ihm bei der Behebung eines Rohrgebrechens im Lokal behilflich zu sein (Wasserdurchtritt in den Keller). Da sie bereits ein Angebot zur Erneuerung der Heizungsanlage gestellt habe und zufällig in der Nähe gewesen sei, hätten sich ihre Mitarbeiter den Schaden kurzfristig angeschaut und festgestellt, dass der Druckschlauch zum Gläserspüler undicht gewesen sei, also eine Leitung vom Wasserzähler zur Entnahmestelle. Der Druckschlauch sei ausgewechselt worden. Da das Material vom Kunden aus Bestand beigestellt worden sei und der Arbeitsaufwand nur ca. 10-15 Minuten betragen habe, sei auf die Verrechnung verzichtet worden. Das ausgetretene Wasser sei durch die Decke (Rohrdurchführungen - Wasser, Ablauf, Getränkeleitungen) in den Keller geronnen und im Boden versickert. Wie lange bzw. wie viel Wasser bei dem undichten Druckschlauch ausgetreten sei, könne nicht gesagt werden.
6. Vorlageantrag
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Vorlageantrag vom auf die Ausführungen in der Beschwerde und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde offenbar selbst eingesehen habe, den Sachverhalt vor ihrer Entscheidung nicht ausreichend erhoben zu haben, da sie sich erst im Zuge der Beschwerdevorentscheidung an das Installationsunternehmen gewandt habe. Der Umstand, dass dieses Schreiben nicht beantwortet worden sei, könne jedoch der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Beantragte oder als notwendig erachtete Beweise seien von der Behörde vielmehr notfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln beizuschaffen. Andernfalls wäre die Beschwerdeführerin zu ersuchen gewesen, für die Vorlage der erwünschten weiteren Beweismittel zu sorgen.
Die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Berechnung beweise der Gebührenbescheid vom , in dem für den Zeitraum bis ein Verbrauch von 653 m³ festgestellt worden sei, also ein noch deutlich geringerer Tagesverbrauch als angenommen von 2,22 m³.
Es ergebe sich daher eine Nichteinleitungsmenge von 6310,25 m³, woraus sich eine Gutschrift i.H.v. 11.926,37 Euro errechnen lasse.
7. Beschwerdevorlage
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und nahm im Vorlagebericht vom nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgendermaßen Stellung:
Es stehe unbestritten fest, dass bei der Erhebung des Mitarbeiters der belangten Behörde an Ort und Stelle am , und am festgestellt worden sei, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauches ein Gebrechen an der Innenleitung des Lokals gewesen und behoben worden sei. Dass der Geschäftsführer das Gebrechen ohne Wissen weiterer Mitarbeiter habe reparieren lassen, erscheine nicht nachvollziehbar, da die Auskünfte zu den Feststellungen des Erhebungsbeamten durch Mitarbeiterinnen des Lokals vor Ort gegeben worden seien. Es könnten daher schon aus diesem Grund keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sein. Über die Art und Lage des Gebrechens/der Gebrechensbehebung bzw. die Ursache des Mehrverbrauchs hätte jedoch trotz mehrmaligen Ortsaugenscheins auch im vorangegangen Beschwerdeverfahren keine Feststellung getroffen werden können. Vom Erhebungsbeamten sei lediglich ein Wasserverlauf von der Decke in den Keller wahrgenommen worden.
Zu den im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Unterlagen der ***I*** Ges.m.b.H. Gas-, Wasser-, Heizungsinstallationen werde festgehalten, dass nach der Erfahrung des täglichen Lebens sowie nach Rücksprache mit einem fachkundigen Mitarbeiter der MA 31 (Herrn ***X***) Wasserverluste im Ausmaß von rd. 15.000 Liter pro Tag über einen Zeitraum von 411 Tagen ( bis ) nicht durch einen undichten Druckschlauch zum Gläserspüler verursacht werden könnten, da derartige Wasseraustritte im Lokal nicht unbemerkt blieben. Ein durch diesen Schaden verursachter Wasserverlauf von der Decke in den Keller sei nachvollziehbar, nicht jedoch eine 100 m3 (100.000 Liter) übersteigende Nichteinleitungsmenge (vgl. § 13 Abs. 1 KKG).
Es hätten somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden können, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffe, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten bzw. nicht bereits in den abgeschlossenen Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt in der Betriebsführung sowie unter Wahrung abgabenrechtlicher Pflichten geltend gemacht bzw. vorgelegt hätten werden können.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1060 zur Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fußt auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom , mit welcher die Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen wurde. Die Umverteilung trat mit in Kraft.
8. Mündliche Verhandlung
Da trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung kein Vertreter der Beschwerdeführerin zu der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen war, wurde die mündliche in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Die Vertreterin der belangten Behörde legte wie bereits in den bisher erstellten Schriftsätzen dar, dass ein undichter Druckschlauch niemals derartige Wassermengen freigesetzt hätte. Sie gehe daher weiterhin davon aus, dass es sich dabei um ein Innenleitungsgebrechen, wie beispielsweise ein undichtes Sicherheitsventil am Boiler, gehandelt habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Anlässlich der oben angeführten Ablesungen des Wasserzählers wurden die oben angeführten Wasserstände registriert. Im Hinblick auf den sich daraus ergebenden wesentlich erhöhten Wasserverbrauch wurden die Bediensteten der Beschwerdeführerin von den Mitarbeitern der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Innenleitungsgebrechen vorliegen müsse. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass an der Kellerdecke ein dünner Wasserstreifen erkennbar gewesen sei. Anlässlich der Ablesung am wurde von einem Bediensteten der Beschwerdeführerin erklärt, das Wassergebrechen sei nunmehr behoben worden.
In der gegen den in der Folge erlassenen Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom eingebrachten Beschwerde und im gesamten Beschwerdeverfahren wurde ein Leitungsgebrechen stets in Abrede gestellt. Auch anlässlich zweier Lokalaugenscheine konnte die Ursache des erhöhten Wasserverbrauches nicht geklärt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass in der Zeit vom bis eine Reparatur eines Innenleitungsgebrechens durchgeführt wurde, die zumindest "eingeweihten" Bediensteten der Beschwerdeführerin bekannt war. Es wird aber ausgeschlossen, dass Wasser im Ausmaß des erhöhten Wasserverbrauchs im Keller versickert und nicht in den Kanal abgeflossen ist.
Beweiswürdigung
Bereits anlässlich der ersten Ablesung des Wasserzählers wurden Bedienstete der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass der festgestellte erhöhte Wasserverbrauch auf einem Gebrechen beruhen müsse. Es wurde Ihnen daher empfohlen, einen Installateur mit der Fehlersuche zu beauftragen. Wie die Beschwerdeführerin nunmehr in Ihrem Wiederaufnahmeantrag bekannt gibt, erfolgte eine derartige Reparatur in der Zeit vom bis . Es erscheint aber absolut unwahrscheinlich, dass eine derartige Reparatur niemandem aufgefallen wäre, was auch durch die Auskunft eines Bediensteten der Beschwerdeführerin anlässlich der Messung am bestätigt wird.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr angibt, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs in einem undichten Wasserdruckschlauch zu Gläserspülmaschine gelegen sei, und das dabei ausgetretene Wasser im Keller versickert sei, so sind dem die Ausführungen im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom entgegenzuhalten, in denen die Beschwerdeführerin festhält, dass der Austritt derartiger Mengen an Wasser zu erheblichen Schäden im Keller geführt hätte. Derartige Schäden wurden aber anlässlich der durchgeführten Lokalaugenscheine nicht festgestellt. Es ist daher durchaus möglich, dass der vom Bediensteten der belangten Behörde festgestellte Wasserschaden an der Kellerdecke seine Ursache in einem undichten Wasserschlauch haben kann, der überwiegende Teil des Wassermehrverbrauchs muss aber seine Ursache in einem anderen Gebrechen wie beispielsweise in einem schadhaften Sicherheitsventil am Boiler haben, das nicht zu einem Wasseraustritt im Keller, sondern zu einem Abfluss in den Kanal geführt haben muss, weil es andernfalls durch den Wasseraustritt zu einem wesentlich größeren Schaden gekommen wäre, als jenem, der anlässlich der Ablesung des Wasserzählers erkennbar war. Der beispielsweise durch ein schadhaftes Sicherheitsventil am Boiler verursachte Wassermehrverbrauch ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht unmittelbar aufgrund eines permanenten Rauschens erkennbar, führt aber in der Regel zu einem erheblichen Wassermehrverbrauch.
Die vorgelegte Bestätigung des Installationsbetriebes ist im Hinblick darauf, dass es über die Reparatur keine Aufzeichnungen gibt und auch keine Rechnung ausgestellt wurde, unglaubwürdig. Es mag schon sein, dass ein Wasserdruckschlauch ausgetauscht wurde, aufgrund des Wassermehrverbrauchs ist aber davon auszugehen, dass auch noch ein weiterer Schaden behoben wurde, zumal auch der Austausch eines schadhaften Sicherheitsventils am Boiler keine aufwändige Reparatur darstellt, ein schadhaftes Sicherheitsventil aber zu einem wesentlich größeren Wassermehrverbrauch führt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. ). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. ). Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. ; sowie Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rz 11).
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. , mwN; ).
Neu hervorkommen können als Beweismittel (§ 166 BAO) etwa Urkunden (§ 168 BAO) und Aufzeichnungen (z.B. solche gemäß § 124 BAO).
Ein neu hervorgekommenes Beweismittel ist nicht nur eine bereits vorliegende Zeugenaussage, sondern auch die Namhaftmachung eines Zeugen, der in der Lage ist, über ein entscheidungsrelevantes Beweisthema eine Aussage zu machen (; vgl auch ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, hat ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel für den Steuerpflichtigen "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen ist (vgl. , mwN). Tatsachen, die der Revisionswerberin schon immer bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung sie aber unterlassen hat, eröffnen ihr daher keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. ).
An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (zB ; , 2003/13/0115; , 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar ( ).
Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente (vgl z.B. ; , 96/14/0176). Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl z.B. Stoll, BAO, 2917).
Nach § 303 Abs 1 BAO ist ausschlaggebend, ob die Kenntnis der Umstände seinerzeit einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, nicht jedoch wie der neue Bescheid lautet, zu dem es nun gekommen ist (vgl. ; sowie Ritz/Koran aaO, Rz 57)
Die Beschwerdeführerin macht als Wiederaufnahmsgrund geltend, einer ihrer Gesellschafter habe unbemerkt von allen im Betrieb der Beschwerdeführerin Beschäftigten den Wasserdruckschlauch zum Gläserspüler reparieren lassen und erst nach Abschluss des Verfahrens den Geschäftsführer davon in Kenntnis gesetzt.
Im Hinblick darauf, dass sich einerseits - wie bereits von der belangten Behörde wiederholt ausgeführt - der Wassermehrverbrauch nicht mit einem schadhaften Wasserdruckschlauch erklären lässt, und andererseits der gleichzeitig behauptete Abfluss in den Kellerboden mangels entsprechend festgestellter Schäden im Keller und Fundament des Hauses unwahrscheinlich erscheint, stellen die angeblich erst nach Abschluss des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse über die Reparatur des Wasserdruckschlauches keine Umstände dar, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die aufgrund des schadhaften Wasserdruckschlauchs möglicherweise tatsächlich in der Erde versickerte Wassermenge hätte nämlich keinesfalls eine gemäß § 13 Abs. 1 KKG zu berücksichtigende 100 m3 (100.000 Liter) übersteigende Nichteinleitungsmenge ergeben. Die dargestellten Umstände waren daher nicht geeignet, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Im Übrigen steht aber auch das Vorbringen, die Reparaturarbeiten seien erst nach Beendigung des Verfahrens bekannt geworden, mit den glaubwürdigen Aussagen der Bediensteten der belangten Behörde, sie seien von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin über die Reparatur eines Gebrechens informiert worden, im Widerspruch.
Im Hinblick darauf, dass es jeglichen Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, dass von einem Installationsbetrieb durchgeführte Reparaturarbeiten in einem Restaurant unbemerkt bleiben und für die erbrachte Leistung - sei sie auch noch so geringfügig - kein Werklohn in Rechnung gestellt wird, erscheint auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, die nunmehr ins Treffen geführten Umstände seien erst nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens neu hervorgekommen, nicht glaubwürdig.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO wurde daher von der belangten Behörde zurecht abgewiesen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, wann ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegt, im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entschieden wurde und es sich bei der Beurteilung der genannten Umstände als taugliche Wiederaufnahmsgründe um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400037.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at