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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.10.2022, RV/7100619/2017

Zurückweisung - kein wirksamer Bescheid mangels Zustellung an Zustellungsbevollmächtigten

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch "Cura" Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Gumpendorfer Straße 26, 1060 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

  2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Antrag gem. § 299 BAO

Mit Schriftsatz der "Cura" Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: steuerliche Vertreterin) vom stellte diese "namens und auftrags" der ***Bf1*** (die nunmehrige Beschwerdeführerin, in der Folge kurz Bf.) beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, kurz: belangte Behörde) den Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom .

Abweisung des Antrages gem. § 299 BAO

Mit Bescheid der belangten Behörde vom - adressiert direkt an die Bf. - wurde der Antrag vom gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom abgewiesen. Die Erledigung wurde der Bf. mittels RSb Brief an deren Geschäftsanschrift in Wien, ***Bf1-Adr***, zugestellt und dort laut Rückschein am von einer Arbeitnehmer/in der Bf. übernommen.

Beschwerde

Via FinanzOnline stellte die steuerliche Vertreterin der Bf. am (fristgerecht) "namens und auftrags" der Bf. den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom bis zum , welchem von der belangten Behörde mit direkt an die Bf. adressiertem Bescheid vom stattgegeben wurde.

Von der steuerlichen Vertreterin wurde am "namens und auftrags" der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom erhoben.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom - direkt an die Geschäftsadresse der Bf. adressiert - wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Laut Rückschein wurde sie am von einer Arbeitnehmer/in der Bf. übernommen.

Vorlageantrag

Am brachte die steuerliche Vertreterin "namens und auftrags" der Bf. den Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein und stellte gem. § 264 BAO den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Vorlage der Beschwerde an das BFG

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht erging in Kopie an die Geschäftsadresse der Bf. und hatte keinen Verweis auf eine Vollmacht/Zustellvollmacht der steuerlichen Vertreterin.

Beweisaufnahme durch das BFG

Vom BFG wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile zur StNr. ***BF1StNr1*** und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.

Inhalt der vorgelegten Akten waren auch jene Aktenteile betreffend des Nachsichtsantrages der Bf. gemäß § 236 BAO vom , welcher mit Bescheid vom abgewiesen wurde und auf dessen Aufhebung der Antrag gemäß § 299 BAO abzielt.

Aus diesen Aktenteilen ergibt sich nachfolgende Chronologie (Verfahrensgegenständliches ist hervorgehoben):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Anbringen/Erledigung
eingebracht durch/zugestellt an
Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gem. § 236 BAO
durch "Cura" namens und auftrags der Bf.
Bescheid Abweisung Nachsicht
adressiert und zugestellt an Geschäftsadresse der Bf.
Fristverlängerungsantrag
Via FON durch "Cura" für die Bf.
Bescheid Stattgabe Fristverlängerung
adressiert und zugestellt an Geschäftsadresse der Bf.
Beschwerde gegen Abweisung Nachsichtsantrag
durch "Cura" namens und auftrags der Bf.
Aufhebung des Bescheides vom gem. § 299 BAO Zurückweisung des Antrages vom wegen Verspätung Zurückweisung der Beschwerde vom wegen Verspätung
alle adressiert und zugestellt an Geschäftsadresse der Bf.
Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO
durch "Cura" namens und auftrags der Bf.
Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom
durch "Cura" namens und auftrags der Bf.
Bescheid Abweisung § 308 BAO
adressiert und zugestellt an Geschäftsadresse der Bf.
Bescheid Abweisung Antrag § 299 BAO zu Nachsichtsabweisung vom
adressiert und zugestellt an Geschäftsadresse der Bf.
Fristverlängerungsantrag zur Beschwerdeerhebung gegen Abweisung gem. § 299 BAO und § 308 BAO (via FON)
durch "Cura" für die Bf
Bescheide Stattgabe Fristverlängerungsanträge zu § 308 BAO und § 299 BAO (bis )
adressiert und zugestellt an Geschäftsadresse der Bf.
Beschwerde gegen Bescheid betreffend Abweisung des Antrages gem. § 299 BAO
durch "Cura" namens und auftrags der Bf.
Beschwerdevorentscheidung, Abweisung Beschwerde betreffend Antrag § 299 BAO
adressiert und zugestellt an Geschäftsadresse der Bf.
Beschwerdeerhebung gegen Bescheid betreffend Abweisung des Antrages gem. § 308 BAO (abweisende BVE, kein weiteres Rechtsmittel dagegen erhoben)
durch "Cura" für die Bf
Vorlageantrag betreffend § 299 BAO
durch "Cura" namens und auftrags der Bf.
Vorlage der Beschwerde an das BFG
Kopie: adressiert und zugestellt an Geschäftsadresse der Bf.

Vorhalteverfahren des BFG

Mit Vorhalt vom teilte die zuständige Richterin den Parteien mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstelle. Nach der Aktenlage sei sowohl die Zustellung des Bescheides vom sowie der Beschwerdevorentscheidung vom per Post direkt an die Bf. an deren Geschäftsanschrift erfolgt, obwohl eine Vollmacht der steuerlichen Vertretung gegeben war. Es sei nicht erkennbar, weshalb keine Zustellvollmacht der steuerlichen Vertreterin vorhanden gewesen sein sollte bzw. dass eine Einschränkung der Vollmacht auf nur bestimmte Erledigungen vorgelegen habe. Es werde daher beabsichtigt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Die belangte Behörde teilte am mit, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

Die Zustellung des Vorhaltes erfolgte an die steuerliche Vertretung der Bf. (nachweislich von einer Arbeitnehmer/in der "Cura"- Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H. übernommen am ). Bis dato wurde von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme kein Gebrauch gemacht.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Abs 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

§ 77 Abs. 11 WTBG lautet:

"Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."

Ausreichend ist auf einer Eingabe etwa der Vermerk "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen". Die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" genügen (Ritz/Koran, BAO7, § 83 Tz 10 mit Hinweis auf ).

Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustellG Tz 19).

Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Zustellungsbevollmächtigung (Ritz/Koran, BAO7 § 9 ZustellG, Tz 20 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Dies gilt auch dann, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (Ritz/Koran BAO7, § 9 ZustellG, Tz 21 mit Hinweis auf , )

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

§ 103 BAO bestimmt Folgendes:

(1) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie

a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder

b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.

(3) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (§ 211 Abs. 1 Z 2) dem Vollmachtgeber zuzustellen.

Wie sich aus § 103 Abs. 1 BAO ergibt, dient die direkte Zustellung an den Vollmachtgeber der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, wobei nach Kommentarmeinung zur BAO "Ritz/Koran" die Entrichtung von Abgaben im Vordergrund steht, welche idR eben nicht durch einen Zustellungsbevollmächtigten Vertreter erfolgt. Demgemäß können allenfalls aber nur Erstbescheide welche ihren Ursprung im Abschnitt 6 BAO haben im Sinne des § 103 BAO unmittelbar an die Partei zugestellt werden. Auf im Rechtsmittelverfahren ergehende Erledigungen - auch wenn diese Materien betreffen welche dem 6. Abschnittes zuzuordnen sind - ist § 103 Abs. 1 BAO nicht anwendbar. Zudem finden sich die Bestimmungen für die Erhebung einer Beschwerde bzw. für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht im 6. Abschnitt der BAO. (vgl. )

Der von der "Cura" Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H. für die Bf. eingebrachte Schriftsatz vom mit dem Hinweis "namens und auftrags unserer o.a. Mandantin" betrifft den "Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom ". Damit nimmt das Anbringen zwar Bezug auf ein Nachsichtsverfahren, es handelt sich jedoch tatsächlich um ein Aufhebungsverfahren.

Die Nachsicht von fälligen Abgabenschuldigkeiten ist in § 236 Abs. 1 BAO und damit im 6. Abschnitt der BAO mit der Überschrift "Einhebung der Abgaben" geregelt. Es handelt sich bei der hier gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht um ein Nachsichtsansuchen, sondern geht es um die Aufhebung gem. § 299 BAO, welche in der BAO unter der Überschrift "7. Abschnitt Rechtsschutz/ B. Sonstige Maßnahmen/ 1.Abänderung/ Zurücknahme/ Aufhebung" zu finden ist. Damit geht es hier nicht um die Erledigung in einem Einhebungsverfahren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch in einem Einhebungsverfahren - bei Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung - die unmittelbare Zustellung eines Bescheides an den Vollmachtgeber nur dann zulässig ist, wenn dies zweckmäßig im Sinne des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist, somit insbesondere der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient. Derartige Zweckmäßigkeitsgründe aufzuzeigen, würde dabei dem Finanzamt obliegen (vgl. GZ. RV/1261-L/09).

Selbst wenn man aufgrund des Konnexes zum Nachsichtsverfahren einen Bezug des gegenständlichen Bescheides zum Einhebungsverfahren und damit zur Möglichkeit im Sinne des § 103 BAO sehen würde, so ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Ausführungen dahingehend enthält, weshalb die direkte Zustellung im Ermessen als zweckmäßig angesehen wurde.

Für das BFG ist anhand der Aktenlage nicht erkennbar, dass bzw. warum in diesem Verfahren keine Zustellvollmacht vorgelegen haben sollte. Auch ist den Schriftsätzen keine Einschränkung auf nur bestimmte Erledigungen zu entnehmen.

Wenn aber eine wirksame Zustellvollmacht gegeben war, wäre demzufolge der Bescheid vom an die steuerliche Vertreterin zuzustellen gewesen.

Bei der Beschwerdevorentscheidung vom kommt noch hinzu - selbst wenn man von Annahme ausgehen würde, dass es sich beim gegenständlichen Antrag auf § 299 BAO um ein Nachsichts-Konnexverfahren handeln würde - ,dass es sich hierbei um eine Erledigung im Rechtsmittelverfahren und nicht (mehr) um eine Erledigung im Einhebungsverfahren handelt (vgl. dazu abermals ) und wäre deshalb die Beschwerdevorentscheidung jedenfalls der steuerlichen Vertreterin zuzustellen gewesen.

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. ).

Eine Sanierung ist nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl. Ritz/Koran, BAO7, ZustG § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa ; sowie im Ergebnis bereits ). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. unter Hinweis auf ).

Gegenständlich liegt kein Hinweis dafür vor, dass die Erledigungen (der Bescheid oder die Beschwerdevorentscheidung) im Original an die Cura Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H. weitergeleitet worden wären.

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist, oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Eine Bescheidbeschwerde ist bei mangelnder Bescheidqualität unzulässig.

Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7, § 260, Tz 8 unter Hinweis auf ; , 93/17/0318, ).

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich klar, dass das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde bzw. den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu )

Da nach den durchgeführten Ermittlungen der Bescheid vom nicht wirksam wurde, ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts als unzulässig (§ 260 BAO) zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO bzw. § 272 Abs. 4 BAO unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ) geklärt sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100619.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at