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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2022, RV/1100253/2020

Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages infolge eines der Ehegattin im Streitjahr zugeflossenen Veräußerungserlöses aus einer Grundstücksveräußerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2018 fest, wobei der in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung, die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin seien höher als 6.000 €, unberücksichtigt blieb.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Ehegattin habe im Jahr 2018 als Hausfrau und Mutter von vier Kindern keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Ehegattin habe im Jahr 2018 Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt, die den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 € überschritten hätten.

4. Mit Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluss der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der Kaufvertrag sei zwar mit datiert, der Verkaufserlös sei jedoch erst im Jahr 2019 auf dem Konto seiner Ehegattin eingegangen. Seine Ehegattin habe im Jahr 2018 somit keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt, sondern erst im Jahr 2019.

5. Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer, den Zufluss mittels Kontoauszug nachzuweisen.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Ehegattin vier Kinder und für das Jahr 2018 den entsprechenden Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht.

Mit Kauf- und Übergabevertrag vom hat ua. die Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Anteil (1/15) an einer Liegenschaft in ***A*** an ihren Bruder um 17.000,00 € veräußert (II.2.). Unter Punkt II.2. verpflichtet sich der Käufer, den genannten Kaufpreis binnen 14 Tagen ab beiderseitiger Unterfertigung auf das vom Vertragserrichter und Treuhänder, einem Rechtsanwalt, eingerichtete Treuhandkonto zu überweisen. Die Übergabe und Übernahme ist nach Punkt VI. des Vertrages bereits zum Stichtag erfolgt. Unter Punkt XI. (Aufsandungserklärung) haben die Vertragsparteien ihre ausdrückliche, unbedingte und unwiderrufliche Einwilligung - auch über nur einseitiges Ersuchen - zu den im Einzelnen angeführten Gundbuchseintragungen, ua. der Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich des Liegenschaftsanteiles der Ehegattin des Beschwerdeführers für den Erwerber, erteilt.

Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto bzw. in weiterer Folge auf dem Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde nicht belegt. Aus den unten angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass der Betrag jedenfalls im Jahr 2018 zugeflossen ist.

III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung ist Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ua., dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

In den genannten Grenzbetrag einzubeziehen sind neben dem Gesamtbetrag der im Veranlagungsjahr erzielten Einkünfte auch alle mit einem festen Steuersatz (end)besteuerten Einkünfte und somit auch die aus privaten Grundstückveräußerungen gemäß § 30a EStG 1988 resultierenden Einkünfte (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Rz 44/2, sowie Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2022, § 30a Rz 2; ausführlich ).

Dies steht im Beschwerdefall dem Grunde nach nicht in Streit, strittig ist einzig der Zeitpunkt des Zuflusses des Erlöses aus der Veräußerung des Liegenschaftsanteiles.

Einnahmen sind nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 - von den im Gesetz angeführten, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen - in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Als im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen ist ein Betrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. , und , jeweils mwN).

Wird ein Veräußerungsgeschäft über einen Treuhänder abgewickelt, gilt der Zufluss - sofern die Weiterleitung des vom Erwerber auf dem Treuhandkonto erlegten Betrages nicht an Bedingungen geknüpft ist - mit Einlangen des Kaufpreises beim Treuhänder als bewirkt (vgl. , mwN, sowie Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 19 Rz 30 Stichwort "Fremdgelder", und Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 55. Lfg., § 19 Rz 20).

Nachdem der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht nicht nachgewiesen hat (inwiefern sich dieser aus der vorgelegten Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer vom ergeben sollte, ist nicht einsichtig) und auch ein entsprechender Vorhalt unbeantwortet blieb, kann die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass der Erlös aus der Veräußerung des Liegenschaftsanteiles noch im Jahr 2018 zugeflossen ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Damit hat die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2018 aber Einkünfte von mehr als 6.000 € erzielt und hat das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag sohin zu Recht versagt. Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

IV. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall strittige Frage des Zeitpunktes des Zuflusses des Erlöses aus einer anteiligen Grundstücksveräußerung und die sich daraus ergebende Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht oder nicht, wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100253.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at