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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2022, RV/3100497/2022

Beginn des Wunschstudiums nach Aufnahmeprüfung als "schädlicher Studienwechsel" ?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff
Nr1, betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2022 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) hatte mit Antrag im Feber 2020 für den Sohn A, geb. 09/2000, die Gewährung der Familienbeihilfe (FB) ab beantragt, da der Sohn mit Ende März 2020 den Präsenzdienst beendet habe und mit Oktober 2020 ein Studium beginnen werde. Im Akt erliegt dazu ua. das Reifeprüfungszeugnis, wonach der Sohn im Juni 2019 die Reifeprüfung erfolgreich bestanden hatte.
Im Anschluss wurde die FB offenkundig zuerkannt.

2. Im Zuge der im Oktober 2021 vom Finanzamt durchgeführten Überprüfung des FB-Anspruches wurden Studienbestätigungen der Universität Ort1 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der Sohn A im Wintersemester (WS) 2020/2021, Sommersemester (SS) 2021 und WS 2021/2022 im Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics", Kz 033 571, inskribiert bzw. zur Fortsetzung gemeldet war.

3. Laut den in der Folge mehreren beigebrachten Studienerfolgsbestätigungen hat der Sohn:
- im Zeitraum bis gesamt 10 Prüfungen aus dem Bereich Sport
(Sportpsychologie, Trainingswissenschaft, Anatomie, Leistungsphysiologie etc,) abgelegt
und dabei zusammen 28 ECTS-Punkte erzielt;
- am das Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften" beendet, mit dem
Bachelorstudium "Sportwissenschaft", Kz 033 628, begonnen und diesbezüglich am
eine weitere Prüfung mit 2 ECTS-Punkten abgelegt.

4. Laut aktueller Abfrage der Studiendaten durch das Finanzamt ist der Sohn, nach drei Semestern im Studium Kz 033 571, ab SS 2022 und aufrecht im WS 2022/2023 für das Bachelorstudium "Sportwissenschaft", Kz 033 628, zur Fortsetzung gemeldet.

5. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , Ordnungsbegriff Nr1, von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an:
a) FB und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Sohn A für den Zeitraum März 2022 sowie
b) FB für den weiteren Sohn B, geb. 10/2003, für den Zeitraum März 2022
in Höhe von gesamt € 237,70 zurückgefordert.
Unter Verweis auf die Bestimmungen nach § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., und § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), wonach die FB ua. nur bei einem Studienwechsel vor dem 3. gemeldeten Semester zusteht, führt das Finanzamt in seiner Begründung betreffend den Sohn A aus, dieser habe (erst) nach dem 3. inskribierten Semester das Studium gewechselt. Im Rückforderungszeitraum stehe für den Sohn B die "Geschwisterstaffel" gem. § 8 Abs. 3 FLAG nicht zu.

6. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird - sinngemäß - die Bescheidauf-hebung beantragt und im Wesentlichen vorgebracht:

Der Sohn A habe erst im dritten Anlauf die Aufnahmeprüfung für sein Wunschstudium Sportwissenschaften geschafft, aus welchem Grund erst nach dem dritten Semester der Studienwechsel erfolgt wäre. Wegen Corona seien die Aufnahmeprüfungen sehr erschwert gewesen, da eine Vorbereitung mangels offener Sportstätten/Turnsäle und Vorbereitungs-kursen nicht möglich gewesen sei. In der Studieneingangs/orientierungsphase hätte keine Vorlesung in Präsenz, kein Austausch mit Studienkollegen etc. stattgefunden. Der Sohn habe in der Zeit dennoch lt. beiliegender Studienerfolgsbestätigung Prüfungen bereits im Wunsch-studium samt der für die FB erforderlichen ECTS-Punkte abgelegt, was den von vorneherein bestehenden Wunsch zu diesem Studium aufzeige. Gerade in schwierigen Zeiten sei die FB zur Finanzierung und Verfolgung eines Studiums sehr wichtig.

7. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage (ua. § 17 StudFG betr. Voraussetzungen für einen "günstigen Studienerfolg") folgendermaßen begründet:

" … Erfolgt der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester, ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang aus dem Vorstudium absolvierten gesamten Studiendauer. Es sind daher jene Semester aus dem vorherigen Studium, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet war, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Ihr Sohn hat im Sommersemester 2022 nach drei zur Fortsetzung gemeldeten Semestern einen schädlichen Studienwechsel vollzogen. Anspruch auf Familienbeihilfe für das ab dem Wechsel betriebene Studium besteht somit grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von drei Semestern. …".

8. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wurde das bisherige Vorbringen weitgehend wiederholt und ergänzend ua. noch ausgeführt:

Es stimme zwar, dass der Sohn erst nach dem dritten Semester einen Studienwechsel vollzogen habe. Allerdings sei die Sport-Aufnahmeprüfung äußerst schwierig, zudem unter den erschwerten Bedingungen durch die Pandemie. Eine gezielte Vorbereitung sei deshalb nicht möglich gewesen. Die dennoch mit sehr guten Noten vom Sohn abgelegten Prüfungen habe er sich nun auf das jetzige Studium anrechnen lassen. Die betr. ECTS wären für die FB ausreichend, wenn er bei besser möglicher Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung früher hätte wechseln können.
Zum Nachweis wurde nochmals die Studienerfolgsbestätigung über die im Vorstudium positiv abgelegten Prüfungen mit gesamt erzielten 28 ECTS-Punkten beigebracht, wozu jeweils festgehalten ist: "Anerkennung gemäß Bescheid vom ".

9. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht (BFG) an die Bf ein Vorhalt-schreiben vom folgenden Inhaltes übermittelt:
"1. Zu Ihrer obbezeichneten Beschwerde wird zwecks Verifizierung der von Ihnen gemachten Angaben dahin, dass es sich beim Bachelorstudium "Sportwissenschaft" von vorneherein um das Wunschstudium des Sohnes A gehandelt habe und der sofortige Studienbeginn - lediglich - an nicht bestandenen Aufnahmeprüfungen gescheitert sei, sowie auch zur Klärung, wann genau und wie oft der Sohn zu den Aufnahmeprüfungen angetreten war, um Vorlage aller diesbezüglichen Prüfungsergebnisse oder Zeugnisse oä. ersucht.
2. Weiters wird um Vorlage eines Nachweises (Uni-Info oä.) gebeten, woraus hervorgeht, wann und wie oft solche Aufnahmeprüfungen für ein Sportstudium stattfinden bzw. der Antritt zur
Aufnahmeprüfung möglich ist.
Dazu die Frage:
Ist der Sohn zu jedem möglichen Termin zur Aufnahmeprüfung angetreten ?
3. Bezugnehmend auf die bisher beigebrachten Studienerfolgsbestätigungen stellt sich für das Bundesfinanzgericht weiters die Frage:
Hat der Sohn
A in dem für drei Semester inskribierten Vorstudium "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" KEINE Prüfungen abgelegt ? …."

10. Im Anwortschreiben vom hat die Bf im Wesentlichen mitgeteilt:
zu 1.:
Es sei von vorneherein klar gewesen, dass es sich beim Bachelorstudium "Sportwissen-schaften" um das Wunschstudium des Sohnes handle, das zunächst nur durch die Aufnahmeprüfung verhindert worden sei. Aus den beigelegten Prüfungsergebnissen sei auch ersichtlich, dass den Studenten mitgeteilt worden sei, sie könnten trotz gescheiterter Aufnahmeprüfung bereits in dieser Studienrichtung beginnen. Der Sohn habe sich somit in einem anderen Studienfach einschreiben müssen und ausgewählte Prüfungen abgelegt.
zu 2.:
Laut beil. Nachweis würden die Aufnahmeprüfungen einmal im Semester stattfinden. Der Sohn sei - trotz psychischer Belastung, unbedingt nötiger Vermeidung einer Coronaerkrankung innerhalb der Familie etc. - zu allen möglichen Aufnahmeprüfungen angetreten.
zu 3.:
Nein, die Studienrichtung "Wirtschaftswissenschaften" habe der Sohn, wie angeraten, nur inskribiert, um mit dem Ablegen der Prüfungen im Fach Sportwissenschaften beginnen zu können (siehe zu 1.). Darin habe er bislang (lt. beil. Studienerfolgsbestätigung) 32 ECTS-Punkte erzielt, die laut Auskunft des Finanzamtes ("zwischen 31 und 60 ECTS") die Wartezeit um zwei Semester verkürzen würden.
Der Sohn versuche sich neben dem Studium auch als Spitzensportler, wofür ein intensives und zeitaufwendiges Training erforderlich und das Geld der Familienbeihilfe sehr wichtig sei.

11. Mit obiger Stellungnahme wurden an Unterlagen vorgelegt:

a) Ergebnis der Ergänzungsprüfung September 2020 der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Ort1:
Daraus geht hervor, dass der Sohn als Teilnehmer "die Ergänzungsprüfung für ein sportwissenschaftliches Studium im September leider nicht bestanden" hat.
Zugleich ergeht die Information, dass "Sie das kommende Wintersemester schon für ihr künftiges Sportstudium nutzen können, wenn Sie im Februar wieder zur Ergänzungsprüfung antreten. Prinzipiell können Sie sich nämlich für alle Vorlesungen, die laut Curriculum keine Voraussetzungen aufweisen, anmelden (Voraussetzung ist, dass Sie in einem Bachelorstudium außer Sport inskribiert sind) und die Prüfungen absolvieren, die Ihnen dann nach bestandener Ergänzungsprüfung für Ihr Sportstudium angerechnet werden ….
und würden uns freuen, Sie bei der Ergänzungsprüfung im Februar 2021 wiederzusehen ! …
".

b) Ergebnis der Ergänzungsprüfung Februar 2021, wonach der Sohn diese (zweite) Ergänzungsprüfung für das sportwissenschaftliche Studium nicht bestanden hat, und worin mit gleichlautender Information wie vor auf die nächste Prüfung im September 2021 verwiesen wird.

c) Schreiben der Universität vom zur Ergänzungsprüfung September 2021:

Aufgrund nunmehr positiv bestandener Prüfung ist der Sohn berechtigt, innerhalb des nächsten Jahres das Sportstudium zu beginnen (möglich WS 2021/22, SS 2022, WS 2022/23).
Weiters wird im Schreiben darauf hingewiesen, dass die Frist für Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen am DI abläuft, sowie, dass zwecks Benutzung der Fitnessräume in Trainingszeiten zwingend an einer Sicherheitsunterweisung teilzunehmen ist, die am MO stattfindet. Ohne Teilnahme an der Sicherheitsunterweisung können Lehrveranstaltungen, für die Trainingszeiten vorgesehen sind, nicht besucht werden.

d) Schreiben der Universität Ort1 v. betr. Spitzensportförderung in Zusammenarbeit mit dem Verein XY, woraus ua. hervorgeht, dass A, erfolgreicher Mountainbiker, für das Studienjahr 2022/23 in die Spitzensportförderung aufgenommen wurde und im Hinblick auf den erforderlichen Trainingsaufwand bestmöglich bei seiner dualen Ausbildung (Studium und Spitzensport) zu unterstützen sei.

II. Sachverhalt:

Der im September 2000 geborene Sohn der Bf, A, hat im September 2018 die Volljährigkeit erreicht.
Er hat im Juni 2019 die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt (siehe Maturazeugnis) und anschließend ab Herbst 2019 den Präsenzdienst geleistet und diesen im März 2020 beendet.
Im September 2020 hat der Sohn erstmals an der in jedem Semester - jeweils im September und Februar (wie aus den vorgelegten Prüfungsergebnissen samt Infos hervorgeht) - stattfindenden Aufnahmeprüfung/Ergänzungsprüfung als Voraussetzung für das Studium "Sportwissenschaft" teilgenommen und diese nicht bestanden.
Er hat dann, wie seitens der Universität empfohlen (siehe die Information im Schreiben "Ergebnis Ergänzungsprüfung September 2020", oben Pkt. I.11.a), anstelle der (noch) nicht möglichen Aufnahme des Sportstudiums ein anderweitiges Bachelorstudium, nämlich das Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics", ab dem WS 2020/21 für 3 Semester (= bis inklusive WS 2021/22) inskribiert (Studienbestätigung; abgefragte Studiendaten).
In diesem Zeitraum 12/2020 bis 01/2022 hat der Sohn ausschließlich Prüfungen (10) bereits der Studienrichtung "Sportwissenschaft" absolviert und dabei gesamt 28 ECTS-Punkte erzielt (siehe Studienerfolgsbestätigung).
Daneben ist er beim nächstmöglichen Termin im Februar 2021 zum zweiten Mal an der Sport-Aufnahmeprüfung gescheitert ("Ergebnis Ergänzungsprüfung Februar 2021") und hat diese beim dritten Antreten im September 2021 positiv bestanden (Schreiben der Universität v. ).
Nach Beendigung des bisher inskribierten Studiums mit WS 2021/22 ist der Sohn ab dem SS 2022 im Bachelorstudium "Sportwissenschaft" zur Fortsetzung gemeldet (abgefragte Studiendaten); dies offenkundig, da eine Anmeldung zum Studium "Sportwissenschaft" nach bestandener Aufnahmeprüfung im September 2021 für das WS 2021/22 aus terminlichen Gründen - Ende der Anmeldefrist für Lehrveranstaltungen am ; zwingend erforderliche Sicherheitsunterweisung für die Benutzung von Fitnessräumen für Lehrveran-staltungen mit Training am - faktisch gar nicht möglich war (siehe die Hinweise im Schreiben der Universität v. , oben Pkt. I.11.c).
Die im "Vorstudium" erzielten ECTS wurden mit Bescheid v. auf das Sportstudium angerechnet (siehe Studienerfolgsbestätigung v. ).
Laut Schreiben der Universität v. wird der Sohn als Mountainbiker im Bereich Spitzensport gefördert.

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den beigebrachten Unterlagen und den eigenen Angaben der Bf, und sind insoweit unstrittig.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist es im Rahmen der freien Beweiswürdigung als glaubwürdig zu erachten, dass das Bachelorstudium Sportwissenschaft von vorneherein das Wunschstudium des Sohnes war. Dieser Umstand wird:
1. durch die regelmäßige Teilnahme am diesbezüglich erforderlichen Aufnahmetest,
beginnend ab September 2020 in jedem Semester, zwecks Zulassung zum Sportstudium;
2. durch den terminlich nächstmöglichen Studienbeginn nach dem dritten, positiv abgelegten
Test ab SS 2022 bei gleichzeitiger Beendigung des bisherigen Bachelorstudiums
"Wirtschaftswissenschaften" sowie
3. aufgrund insbesondere des Umstands bestätigt, dass in der gesamten Studienzeit
WS 2020/21 bis WS 2021/22 ausschließlich bereits mögliche Prüfungen der Studienrichtung
Sportwissenschaft abgelegt wurden.
Hinzu kommt, dass der Sohn offensichtlich den Mountainbike-Sport professionell ausübt und diesbezüglich an der Universität in die Spitzensportförderung aufgenommen ist.

IV. Rechtslage:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
….
lit b)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
….
lit d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; ….

lit e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § …. und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § … begonnen oder fortgesetzt wird, …

Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die die FB gewährt wird, wobei die FB-Höhe nach dem Alter in Abs. 2 Z 3 und der zusätzliche Erhöhungsbetrag (= "Geschwisterstaffel") ua. für zwei Kinder in Abs. 3 Z 3 lit a dieser Bestimmung näher geregelt wird.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

B) Rechtsprechung:

a) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen:

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ).
Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. ; ).

b) Studienwechsel:

Jeder der in § 17 Abs. 1 Z 1-3 StudFG genannten Tatbestände stellt je ein selbständiges Ausschlussmerkmal dar ().

Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. ; ).

Ein Studienwechsel liegt auch vor, wenn der/die Studierende ein von ihm/ihr bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er/sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (vgl. ).

c) Frühestmöglicher Beginn eines "Wunschstudiums" in Zhg. mit einem allfälligen Studienwechsel:

In seiner Rechtsprechung hat sich der VwGH wiederholt zur Frage des frühestmöglichen Zeitpunkts des Beginns eines Wunschstudiums nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 oder § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 und zum allfälligen Vorliegen eines Studienwechsels geäußert:

Dem Erkenntnis des 2012/16/0088, lag an Sachverhalt zugrunde, dass der Sohn des Bf nach Ende des Ausbildungsdienstes am in der letzten Augustwoche 2011 ein Medizinstudium begonnen und die Zeit bis dahin mit einem Sprachkurs, einem Praktikum und einem begonnenen Biologiestudium überbrückt hat.
Laut VwGH liege der Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Sohn des Bf hätte frühestmöglich im Herbstsemester 2010/2011 mit dem Medizinstudium beginnen können, die unrichtige Rechtsauffassung zu Grunde, dass es für die Zulassung zum Studium nicht des positiven Abschlusses des Auswahlverfahrens bedürfe. Zudem habe der Bf zutreffend eingeräumt, dass es nicht auf allfällige Möglichkeiten vor Beendigung des Ausbildungsdienstes, sondern auf die ab diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse ankommt. Stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf den Umstand, der Sohn des Bf habe tatsächlich das Biologiestudium begonnen, was er bereits ein Semester früher hätte tun können, stellt sie andererseits im Einklang mit dem Vorbringen des Bf fest, die gewünschte Ausbildung des Sohnes des Bf sei das Studium der Humanmedizin an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität gewesen. Hat der Sohn des Bf nach dem Ausbildungsdienst die ins Auge gefasste Ausbildung des Studiums der Humanmedizin dann auch tatsächlich zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, dann ist der (frühere) Beginn des Biologiestudiums nicht maßgeblich. Dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführte Erkenntnis vom , 2011/16/0057, liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde, dort wurde nach einer Aufnahmephase - anders als im Beschwerdefall - das gewünschte Studium nicht begonnen. Für die Beantwortung der im Beschwerdefall wesentlichen Rechtsfrage finden sich im zitierten Erkenntnis keine Anhaltspunkte. Wäre der Beginn der vom Sohn des Bf auch tatsächlich begonnenen Berufsausbildung des Studiums der Humanmedizin nach der Beendigung des Ausbildungsdienstes am wegen der Zulassungsvoraussetzung eines Aufnahmeverfahrens erst im Sommer 2011 frühestens mit dem Wintersemester 2011/12 möglich gewesen, läge ein Fall des § 2 Abs. 1 lit e FLAG vor, weshalb für die Zeit zwischen der Beendigung des Ausbildungsdienstes und dem Beginn der Berufsausbildung, Familienbeihilfe zustünde.

Dem Erkenntnis Ro 2018/16/0048, liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Tochter S ein Harfestudium beginnen wollte. Tatsächlich sei nach Beendigung der Schulausbildung im Oktober 2014 mit dem Hauptstudium "Vergleichende Literaturwissenschaft" und anderen Studien begonnen worden, da zwar die jährlichen Zulassungsprüfungen zum Harfestudium an der MUK Privatuniversität Wien bestanden worden seien, es aber an Studienplätzen gemangelt habe. Tatsächlich wurde dann im Sommersemester 2016 an der Universität für Musik und darstellende Kunst mit dem Harfestudium begonnen. Der VwGH hat ua. ausgeführt:
29 Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG ist grundsätzlich unabhängig davon, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird.
30 So hat es der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, betreffend die insoweit vergleichbare Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG als unmaßgeblich erachtet, dass der Sohn des damaligen Beschwerdeführers als Überbrückung vor der Aufnahme des gewünschten und tatsächlich begonnenen Studiums der Humanmedizin das Biologiestudium begonnen hat.
31 Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auslösende, Berufsausbildung dar.
32 Erfüllt ein zur Überbrückung der Wartezeit nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG aufgenommenes Studium aber nicht die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, kann mit der Aufnahme des Wunschstudiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt aber auch kein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegen. Damit stellen sich aber Fragen zur Anwendung der in § 17 StudFG normierten Regeln für den Anspruch auf Familienbeihilfe von vornherein nicht.
33 Dem Umstand, dass die frühestmögliche Aufnahme des von vornherein ins Auge gefassten Studiums mit der Aufgabe (Abbruch) des zur Überbrückung der Wartezeit begonnenen Studiums für die Frage der Familienbeihilfe keinen Studienwechsel darstellt, für die Frage der Studienbeihilfe jedoch nach den Bestimmungen des § 17 StudFG schon, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Widerspruch dar, verfolgen das FLAG und das StudFG doch unterschiedliche Zielsetzungen. So handelt es sich bei der Familienbeihilfe um einen vom Einkommen des Anspruchsberechtigten grundsätzlich unabhängigen Beitrag zur Unterhaltslast, während die Studienbeihilfe einen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängigen Beitrag zu den Kosten des Studiums darstellt.
34 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gewünschte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde.
35 Wie sich aus dem (zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG ergangenen) Erkenntnis vom , 2011/16/0057, VwSlg 8643/F, ableiten lässt, ist in einem solchen Fall für die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG maßgebend, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde. Nur in diesem Fall kommt ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und der tatsächlich aufgenommenen Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in Betracht. Für die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung steht aber (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) ein eigenständiger Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu. Stellt das tatsächlich aufgenommene Studium aber eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, kann die spätere Aufnahme eines von vornherein ins Auge gefassten, jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Studiums sehr wohl einen "schädlichen" Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG darstellen.
36 Ein solcher liegt vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. In diesem Fall steht ein Familienbeihilfenanspruch erst nach Ablauf der in § 17 Abs. 4 StudFG (idF vor BGBl. I Nr. 54/2016) bzw. Abs. 3 StudFG (idF BGBl. I Nr. 54/2016) normierten Wartezeit zu. …..

Zufolge Ra 2019/16/0131, komme es im Ergebnis darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (mit Verweis auf ).

Dem Erkenntnis Ra 2020/16/0033, lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Tochter J im Februar 2019 die Reifeprüfung abgelegt und das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate März und April 2019 zurückgefordert hat, weil sich die Tochter seit der Reifeprüfung nicht mehr in Berufsausbildung befinde. Das BFG vertrat die Ansicht, dass keine Rückforderung zu erfolgen habe, da die Tochter die nur einmal jährlich stattfindende Zulassungsprüfung im Mai 2019 für ein Kunststudium erfolgreich abgelegt und daraufhin zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Oktober 2019 zu studieren begonnen habe. Der VwGH hat in Abweisung der Amtsrevision unter anderem ausgeführt:
… 23 Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (§ 5 Abs. 1 FLAG; vgl. ) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühestmöglichen" Zeitpunkt begonnen wird (§ 2 Abs. 1 lit. d und lit. e FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind.
….
28 Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen der durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht erfüllt (vgl. auch , VwSlg 8.643/F, und ).
29 Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. ) und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt (vgl. ).
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31 Somit muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. auch ).
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36 Doch ist es für den Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der - für die weitere Berufsausbildung allenfalls gar nicht vorausgesetzten - Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.
37 Im Revisionsfall durfte das Bundesfinanzgericht anhand der von ihm getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass J nach Abschluss der Schulausbildung am die von ihr angestrebte Berufsausbildung durch ein Diplomstudium der bildenden Kunst nach positiver Absolvierung des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens mit dem Wintersemester 2019/2020 zum frühest möglichen Zeitraum begonnen hat und dass die Mitbeteiligte die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Streitzeitraum März und April 2019 nicht zu Unrecht bezogen hat.

Für den Beginn der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung ist es nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen ( Ra 2019/16/0002, mit Verweis auf ).

(siehe zu vor auch in: , mit weiteren ausführlichen hg. Judikaturverweisen)

V. Erwägungen:

Im Gegenstandsfall gilt zu beurteilen, ob überhaupt ein Studienwechsel vorliegt, diesfalls § 17 StudFG anzuwenden ist. Ein solcher Studienwechsel nach dem - wie hier - dritten inskribierten Semester (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) stellt grundsätzlich einen - im Hinblick auf den FB-Anspruch - "schädlichen Studienwechsel" dar, der gemäß § 17 Abs. 4 StudFG erst dann nicht mehr zu beachten ist, wenn im neuen Studium so viele Semester wie im vorhergehenden Studium zurückgelegt wurden, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeit verkürzt.

Sollte also ein Studienwechsel vorgelegen haben, wäre das Finanzamt im Recht, dass ab dem Beginn des Bachelorstudiums "Sportwissenschaft" im SS 2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn A mehr gegeben wäre, weil vom zuvor betriebenen Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wurde und die Wartezeit zu beachten wäre.

Nach oben dargestelltem Sachverhalt steht fest, dass der Sohn zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Abschluss der Schulausbildung sowie nach Beendigung des anschließend abgeleisteten Präsenzdienstes (März 2020) nach Zulassung das Bachelorstudium Sportwissenschaft ab SS 2022 begonnen hat, für das er zum ehestmöglichen Zeitpunkt (nach Ende des Präsenzdienstes) erstmals im September 2020 sowie in beiden Folgesemestern zum erforderlichen Aufnahmetest/Ergänzungsprüfung angetreten ist.
Das offenkundig nur zur Überbrückung zwischen dem WS 2020/21 und WS 2021/22 zur Fortsetzung gemeldete Wirtschaftsstudium wurde - auf ausdrückliche Empfehlung der Universität zu dieser Vorgangsweise - bereits durchgehend zur Ablegung von Prüfungen der gewünschten Studienrichtung Sportwissenschaft genutzt und wurde mit Beginn des Wunschstudiums auch unmittelbar abgebrochen.

Laut oben ausführlich dargestellter VwGH-Rechtsprechung hat der VwGH bereits mehrfach dahingehend entschieden, dass der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 oder nach § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 grundsätzlich unabhängig davon ist, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung bzw. der Beendigung ua. des Präsenzdienstes und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird. Diese Überbrückung kann auch mit einem weiteren Studium erfolgen. Wird die (primär) ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung/der Beendigung des Präsenzdienstes und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs. 1 lit d oder lit e FLAG 1967. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 auslösende Berufsausbildung dar (vgl. ; ). In diesem Fall stellt sich auch nicht die Frage eines Studienwechsels unter Anwendung der in § 17 StudFG normierten Regeln (vgl. abermals ; ).

Als entscheidungswesentlich ist es sohin zu erachten, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" bzw. eben das "Wunschstudium" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. ; ).
Der Sohn A der Bf ist - wie bereits angesprochen - nach Beendigung von Schulaus-bildung und Präsenzdienst ab dem Jahr 2020 zu jeder verfügbaren (pro Semester stattfinden-den) Aufnahmeprüfung für das Sportstudium angetreten, insofern ihm keinerlei Verzögerung zur Last gelegt werden könnte (vgl. zB ). Allerdings hat er diesen Test erst im September 2021 positiv bestanden und das Studium zu dem terminlich nächstmöglichen Zeitpunkt ab dem SS 2022 begonnen. Wie bereits oben zum Sachverhalt dargelegt, ist es nach dem Dafürhalten des BFG offenkundig, dass eine frühere Aufnahme des Sportstudiums insoferne faktisch gar nicht möglich war, als zum Einen die Anmeldefrist für Lehrveranstaltungen am geendet hat, andererseits aber hinsichtlich der Lehrveranstaltungen mit Trainings eine zwingend erforderliche Sicherheitsunterweisung erst am durchgeführt wurde (lt. Hinweisen der Universität im Schreiben v. ).

Wenn gegenständlich der Studienbeginn (des Wunschstudiums) wegen eines Auswahlver-fahrens erst nach diesem Verfahren möglich ist, steht für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Studienbeginn die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 zu.
Das im SS 2022 begonnene Bachelorstudium Sportwissenschaft wurde daher im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes und positiver Absolvierung des erforderlichen Aufnahmeverfahrens begonnen.
Da das vorhergehende Studium in Anbetracht des primär angestrebten Wunschstudiums sohin nur ein "Überbrückungsstudium" war, hat dieses laut VwGH als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben (vgl. ) und führt nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG unter Anwendung der in § 17 StudFG normierten Regeln (vgl. ).

VI. Ergebnis:

Mangels Vorliegens eines Studienwechsels, geschweige denn eines "schädlichen" Studienwechsels iSd Bestimmung nach § 17 StudFG, erweist sich der angefochtene Rückforderungsbescheid sowohl hinsichtlich des Sohnes A als auch in der Konsequenz hinsichtlich des weiteren Sohnes B betreffend die daraus abgeleitete Rückforderung der sogen. FB-"Geschwisterstaffel" als insgesamt rechtswidrig.
Daneben gilt festzuhalten, dass diesfalls betr. den FB-Anspruch für den Sohn A keine Wartezeit von 3 Semestern besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, ob in Zusammenhalt mit dem angestrebten Wunschstudium allenfalls ein "schädlicher Studienwechsel" vorliegt, ergibt sich in Anwendung der bezughabenden, oben dargelegten VwGH-Judikatur. Insofern liegt keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor und ist eine Revision daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

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