Folgen der Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags im Familienbeihilfeverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom "", Postaufgabe , gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4 vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im September 1993 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum Oktober 2018 bis August 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid vom wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** beantragte mit am persönlich überreichtem Formular Beih 100 Familienbeihilfe und gab dazu an:
Sie sei österreichische Staatsbürgerin, wohne in ***3***, ***4***, ihr aktueller Partner sei ***7*** ***2***. Dieser hat eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 zugunsten der Bf abgegeben. Familienbeihilfe werde beantragt ab für den im September 1993 geborenen Sohn ***5*** ***2***, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft ***19***, ***20***, wegen "Sonstiges". Die Bf trage die Kosten für das Kind zu mehr als 50%.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:
Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe ab Oktober 2018 an ***7*** ***2*** vom .
Seite 1 eines Betreuungsvertrag für die ***12*** Tageszentren (***13***) und für das Zentrum für ***14*** und ***15*** (***16***) in Wien, abgeschlossen zwischen ***25*** - ***17*** ***18*** GmbH und ***5*** ***2***, vertreten durch ***1*** ***2*** vom .
Kopie eines Dauerauftrags von ***1*** ***2*** an ***5*** ***2*** über monatlich € 100 ab .
Telefonrechnung an ***1*** ***2*** über € 27,03 für den Zeitraum bis .
Kopie des Behindertenpasses für ***5*** ***2*** vom , GdB 100%.
Zulassungsschein für einen auf ***5*** ***2*** zugelassenen PKW Skoda Octavia.
Honorarnote eines Zahnarztes vom über € 2.250 betreffend Zirkon Krone Keramik bei ***5*** ***2***.
Zahlungsanweisung betreffend Zahlung von € 255 an die ***11*** Wien durch ***2*** ***1*** (undatiert).
Rechnung eines Diskonters über verschiedene Lebensmittel und Kleidungsstücke über € 49,72 vom .
Rechnungen von Bekleidungsgeschäften über Kleidung vom (€ 53,00) und vom (€ 39,90).
Seite 1 eines Schreibens des Fonds Soziales Wien vom , wonach für ***5*** ***2*** eine Förderung für Vollbetreutes Wohnen ab befristet bis in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Anzahl von Betreuungsplätzen gewährt und die Förderung in Form eines Kostenzuschusses direkt an den Betreiber der leistungserbringenden Einrichtung ausbezahlt wird. "Die Höhe der Eigenleistung wird überprüft"
Bestätigung der ***25*** - ***17*** ***18*** GmbH vom , dass ***5*** ***2*** seit täglich von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) das Tageszentrum von ***25*** in ... Wien, besucht. "Herr ***2*** bekommt monatlich eine Leistungsanerkennung von € 20."
Bestätigung vom über eine Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis der Bf als nächster Angehöriger von ***5*** ***2*** (gesetzliche Angehörigenvertretung gemäß § 284b ABGB).
Folgende Unterlagen:
Protokoll vom
Aus dem Protokoll vom des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wegen Pflegegeld, ***5*** ***2*** gegen PVA (vorgelegt wurden die Seiten 1 und 2):
... Das Klagebegehren wird formuliert: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei über den hinaus ein Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
SV Univ. Prof. Dr. ***8*** ***9***, Generalien gerichtsbekannt, an den SV-Eid erinnert, verweist auf sein schriftliches GA, gibt ergänzend an:
Toilettentraining wird hier beim Kläger nicht wirklich funktionieren, deswegen habe ich ja die Verrichtung der Notdurft nicht veranschlagt. Mir wurde hier angegeben, er geht zwar auf die Toilette, aber reinigt sich bei der Toilette nicht. Der Kläger ist auch harninkontinent und hat zusätzlich hier auch die Inkontinenzversorgung. Da muss man jedenfalls hier dabeibleiben beim Einnehmen der Mahlzeiten, der Kläger hat hier Schluckstörungen, da muss man eben aufpassen. Motivationsgespräche, da ist es so, dass man ohnehin für alles Unterstützungsbedürftigkeit und Fremdhilfe benötigt. Diagnosen im Sinn eines Erschwerniszuschlags ist gegeben, da liegt hier jedenfalls eine schwere geistige Verhaltensstörung vor. Im Vergleich zum Gewährungsgutachten bzw. ist hier keine Verbesserung des Gesundheitszustands, bzw. des Pflegeausmaßes gegeben. Es ist dauernde Anwesenheit erforderlich, tagsüber und nachts wegen Eigen- und Fremdgefährdung, das aufgrund dessen, dass der Kläger hier psychomotorisch unruhig ist sowohl während des Tages wie auch in der Nacht. Das über den hinaus. Zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung sind allerdings noch möglich.
Keine Fragen seitens LR und KV.
Über Befragung des BV:
Sachverständiger: Die Sensibilität hier kann beim Kläger nicht objektiviert werden. Ich habe schon versucht es zu testen, aber ein Test erfordert hier eine gewisse Mitarbeit eben.
Über Vorhalt des Entziehungsgutachtens Dr. ***10***, Sensibilität intakt, auf Frage, ob das ein besserer Zustand ist: Der SV: Das heißt überhaupt nichts. Intakt heißt wenn man ihm ein brennendes Zündholz oder ein Feuerzeug hinhält, dann wird er schreien. Er ist nicht sensibilitätslos. Ich verstehe unter einer genauen Sensibilitätsprüfung schon, dass ich nicht nur die Zweipunktdiskriminierung feine Berührung, Schmerz und auch Vibration, das heißt Tiefensensibilität teste und dann versuche, objektiv hier eben auch darzustellen. Ich hätte ihn auch sehr zwicken ...
Urteil Arbeits- und Sozialgericht
Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts wegen Pflegegeld (Seiten 1 und 2):
Laut Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts (das Datum ist auf den aktenkundigen Seiten nicht angegeben), ist die Pensionsversicherungsanstalt schuldig, ***5*** ***2*** über den hinaus ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.
Aus den Entscheidungsgründen (soweit aktenkundig):
Mit Bescheid vom hat die beklagte Partei das in Höhe der Stufe 6 gewährte Pflegegeld mit Ablauf des Monats November 2015 auf die Stufe 3 herabgesetzt (Beil./A).
Mit der rechtzeitig eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei zuletzt in der Verhandlung vom modifiziert die Weitergewährung des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6, wozu sie ausführte, dass der Kläger seit seiner Geburt an Epilepsie, Hyperekplexie und psychische Störungen leide. Insgesamt habe sich der allgemeine Gesundheitszustand des Klägers seit der letzten Antragstellung nicht wesentlich gebessert. Ganz im Gegenteil, der Zustand habe sich verschlechtert. Der Kläger benötige bei folgenden Verrichtungen des täglichen Lebens Betreuung und Hilfe: Zubereitung von Mahlzeiten, An- und Auskleiden, tägliche Körperpflege, Baden/Duschen, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, Medikamenteneinnahme und Verrichtung der Notdurft.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass sich aus der beim Kläger am durchgeführten ärztlichen Untersuchung ergeben habe, dass nunmehr ein Pflegeaufwand in Höhe der Stufe 3 vorliege, eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten sei, sodass die Herabsetzung des Pflegegeldes mit Ablauf des Monats wirksam geworden sei, der auf die Zustellung des Bescheides erfolge. Die Einstufung sei nach den in §§ 4 bzw. 4a BPGG normierten Kriterien erfolgt.
...
Der Kläger wohnt an der klagsgegenständlichen Adresse in der ***4***, ***3***. Der Kläger wohnt in einer städtischen Wohngegend mit einer Wohnung im Parterre, Altbau Mehrfamilienhaus im Erdgeschoss, die Stufen sind vom Erdgeschoss zum Wohnniveau zu überwinden. Die Wohnung wird mit einer Gasheizung beheizt. Bad und WC sind in der Wohnung. Supermarkt und Apotheke sind ca. 500 Meter entfernt.
Der Kläger leidet unter einer Hyperekplexie (Startle disease ICD-10 G 40.9), sowie einer psychomotorischen Retardierung mit Verhaltensstörung IDC (gemeint wohl ICD-10 F 79.1). Es besteht beim Kläger neurologisch eine ataktische Bewegungsstörung. Die Erkrankung ist beim Kläger genetisch bedingt mit psychomotorischer Retardierung und epileptischen Anfällen (Hyperekplexie). Der Kläger ist aus neurologischer Sicht in seiner Koordination und ...
Vorschreibung Fond Soziales Wien
Der Fond Soziales Wien hat am ***5*** ***2*** ausgehend von Pflegegeldstufe 6 (€ 1.285,20) und Pflegegeldstufe 6 (Abzug erhöhte Familienbeihilfe, € 60,00) folgende Vorauszahlung für Mai 2019 vorgeschrieben:
[...]
Bescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt gegenüber ***1*** ***2*** den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im September 1993 geborene ***5*** ***2*** für den Zeitraum Oktober 2018 bis August 2019 mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Aus diesem Bescheid geht nicht hervor, welchen Sachverhalt das Finanzamt angenommen hat.
Beschwerde
Mit Schreiben vom "", Postaufgabe , erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom und führte dazu aus:
Ich, Frau ***1*** ***2***, bin Mutter und Erwachsenenvertreterin meines Sohnes ***5*** ***2***, der in einer Wohngemeinschaft der ***11*** Wien mit Pflegestufe 6 untergebracht ist.
Auf meinen Antrag vom nach Weitergewährung der bis dahin gewährten Familienbeihilfe erhielt ich per29.8.19 beiliegenden Abweisungsbescheid. Ich wandte mich daraufhin an die Angehörigenberatung der ***11*** Wien. Laut mündlicher Auskunft auf Nachfrage der ***11*** Wien bei der zuständigen Sachbearbeiterin wären die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil die Leistung des vollbetreuten Wohnens von der öffentlichen Hand finanziert wird und der Eigenbeitrag der Familie ***2*** zu niedrig sei (sinngemäß).
Dem spricht aber laut ***11*** entgegen, was das Finanzministeriumselbst im Erlass zur FLAG-Novelle BGBl. I Nr. 77- 2018 klargestellt hat:
Auf Seite 4 des Erlasses steht unter ee) gesetzlich begründeter Anspruch des Kindes auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, aufgrund dessen dem Kinde eigene, zusätzliche Einkommensmittel zur Verfügung gestellt werden:
Hat das Kind u.a. Anspruch auf Pflegegeld, so gilt dies im Hinblick auf die Gewährung der Familienbeihilfe eigenanspruchsbegründend.
Ich lege daher Beschwerde gegen beiliegenden Abweisungsbescheid ein und ersuche um rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn, da ich trotz Vollbetreuung bei der ***11*** Wien weiterhin wesentliche finanzielle Aufwendungen für meinen Sohn selbst zu leisten habe.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegenüber der Bf als unbegründet ab:
Die Bescheidbeschwerde verweist auf Ihre Eigenschaft als Mutter und Erwachsenenvertreterin von Herrn ***5*** ***2***, der in einer Wohngemeinschaft der ***11*** Wien untergebracht ist, und auf eine Auskunft der Angehörigenberatung der ***11*** Wien, sowie letztlich auf eine Textpassage aus einem Erlass zur mit BGBl. I Nr. 77/2018 vollzogenen FLAG-Novelle, in der festgehalten wird: "Hat das Kind u. a. Anspruch auf Pflegegeld, so gilt dies im Hinblick auf die Gewährung der Familienbeihilfe eigenanspruchsbegründend."
Die Bescheidbeschwerde postuliert unter Einwand weiterhin zu leistender wesentlicher finanzieller Aufwendungen für den Sohn eine (auch rückwirkende) Gewährung der Familienbeihilfe an die Antragstellerin.
Gemäß § 2 (2) FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. (§ 2 Abs.5 FLAG 1967)
Eine Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs.4 FLAG 1967) des (behinderten) Kindes beiträgt. (§ 2 Abs.5 lit.c FLAG 1967)
Gemäß § 6 Abs.5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe (Eigenanspruch), unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Erheblich behinderte Kinder i. S. des § 2 Abs.l lit.c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe (Eigenanspruch), unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Soweit die Bescheidbeschwerde auf die eigenanspruchsbegründende Wirkung eigener Beiträge des Kindes (die einen eigenen Haushalt führen, und denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten) zu dessen Unterhalt hinweist, ist festzuhalten, dass ein solcherart bestehender Eigenanspruch eines Kindes nicht gleichsam ersatzweise an einen Elternteil oder eine andere Person übertragen, oder an Stelle des anspruchsberechtigten Kindes von einem Elternteil oder einer anderen Person geltend gemacht werden kann, sondern eben nur vom betreffenden Kind selbst, oder dessen (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter namens des eigenanspruchsberechtigten Kindes.
Dass der beschwerdegegenständliche Beihilfen-Antrag nicht von der Antragstellerin in deren Namen, sondern vielmehr für das (als anspruchsbegründend eingewandte) Kind bzw. namens des Kindes als dessen Eigenantrag gleichsam in Vertretung eingebracht worden wäre, ist sowohl nach den Antrags-Angaben, als auch nach den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde auszuschließen.
Ebenso kann nach den bisherigen Vorbringen nicht festgestellt werden, dass das als anspruchsbegründend eingewandte Kind dem Haushalt der Antragstellerin (Beschwerdeführerin) angehören sollte, oder die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) den Unterhalt für das Kind überwiegend tragen sollte.
Auch liegen die Voraussetzungen für eine Annahme, dass eine Haushaltezugehörigkeit des Kindes i. S. d § 2 Abs.5 lit.c FLAG 1967 nicht als aufgehoben gelten sollte, nicht vor.
Insofern wurden auch durch die Bescheidbeschwerde Sachverhalte, die für den Beschwerdezeitraum einen Beihilfenanspruch, bzw. dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtewidrigkeiten begründen könnten, nicht vorgebracht.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag und führte aus:
Ich, Frau ***1*** ***2***, bin Mutter und Erwachsenenvertreterin meines Sohnes ***5*** ***2***, der in einer Wohngemeinschaft der ***11*** Wien mit Pflegestufe 6 untergebracht ist.
In Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom führen Sie an:
"Eine Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbeitrag gem. § 8 Abs. 4 FLAG 1967) des (behinderten) Kindes beiträgt. (§ 2 Abs. 5 lit. C FLAG 1967)."
Ich leiste trotz der Unterbringung meines Sohnes in einer Betreuungseinrichtung weiterhin einen monatlichen Unterhalt für meinen Sohn von mindestens 380,- Euro (siehe beigefügte Belege), zuzüglich nach Bedarf Sonderausgaben z.B. für Zahnbehandlungen, Kleidung oder Urlaube.
Somit ersuche ich um rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe.
Beigefügt waren:
Auszug aus dem Betreuungsvertrag vollbetreutes Wohnen mit der ***11*** Wien. "Das zu bezahlende Differenzentgelt der Kundin/des Kunden beträgt bei Vertragsabschluss monatlich EUR 255,-- (inkl. 10 % USt.) in Worten Euro zweihundertfünfundfünfzig."
"10. Kosten, für die die Kundin/der Kunde selbst aufzukommen hat
■=> Persönliche Einrichtung des Zimmers / der Wohnung, z. B. Kabel- oder Satelliten-TV / Radio / zusätzlicher Schrank / Fauteuil, etc.
■=> Bekleidung;
■=> Friseur, Fußpflege, persönliche Pflegemittel;
■=> Besuchsdienste;
■=> Medikamente bzw. Rezeptgebühren, Hilfsmittel und Therapien;
■=> für den persönlichen Bedarf angeschaffte Dinge (Naschereien, Handy, etc.);
■=>allfällige Beiträge zur mobilen Hauskrankenpflege oder zu ähnlichen Hilfsdiensten;
■=> externer Begleitdienst für individuelle Freizeitaktivitäten auf besonderen Wunsch der Kundin/des Kunden, etc."Zahlungsanweisung von ***2*** ***1*** an die ***11*** Wien über € 255,00 (undatiert)
Kopie eines Dauerauftrags von ***1*** ***2*** an ***5*** ***2*** über monatlich € 100 ab .
Telefonrechnung an ***1*** ***2*** über € 27,03 für den Zeitraum bis sowie Lastschrift- und Kreditkartenmandat.
Honorarnote eines Zahnarztes vom über € 2.250 betreffend Zirkon Krone Keramik bei ***5*** ***2*** samt Überweisungsbeleg (Unterschrift des Vaters).
Bestätigung vom über eine Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis der Bf als nächster Angehöriger von ***5*** ***2*** (gesetzliche Angehörigenvertretung gemäß § 284b ABGB).
Vorhalt
Das Finanzamt ersuchte die Bf am :
Frist zur Beantwortung bis zum:
Achtung! Falls Sie aus wichtigen Gründen den festgesetzten Termin nicht einhalten können, ersuchen wir Sie um rechtzeitige Verständigung!
Ergänzende Ersuchen:
1) Der Vorlageantrag verweist auf die Bestimmungen des § 2 Abs.5 lit.c FLAG 1967 und auf monatliche Unterhaltsleistungen für den Sohn ***2*** ***5*** in Höhe von mindestens € 380,00.
Zu diesem Vorbringen wurde vorgelegt
° eine Seite 13 von 21 Seiten, vermutlich eines Betreuungsvertrages vom mit der ***11*** Wien, der in einem Punkt 8.4 auf ein "zu bezahlendes Differenzgeld der Kundin/desKunden" i. H. v. € 255,00 monatlich festlegt, die Zahlungsverpflichtete Person (die Person desZahlungsverpflichteten Kunden) zumindest aber in diesem Passus nicht benennt,
° eine Ablichtung einer nicht mit Durchführungsvermerk (Durchführungsdatum) versehenenZahlungsanweisung zu Gunsten der ***11*** Wien über € 255,00,
° ein vom datierter Schriftsatz der BAWAG P.S.K. Bank über einen eingerichtetenDauerauftrag zur monatlichen Überweisung von € 100,00 auf ein auf ***5*** ***2*** lautendesKonto,
° eine auf Frau ***1*** ***2*** lautende und vom datierte Rechnung der Fa. HutchisonDrei Austria AG betreffend den aktuellen Zahlungsbetrag i. H. v. € 27,03 für den Zeitraum bis ,
° eine vom datierte, Herrn ***5*** ***2***, ***23***, ***19***, gelegteHonorarnote von Dr. ***26*** ***27***, Facharzt für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde über einPrivathonorar i. H. v. € 2.250,00,
° eine Ablichtung einer nicht mit Durchführungsvermerk (Durchführungsdatum) versehenenZahlungsanweisung zu Gunsten Dr. ***26*** ***27*** über € 2.250,00, die zur Abbuchung von einemauf ***2*** ***5*** bzw. ev. auf ***2*** ***7*** lautendes Konto erstellt wurde.
Aus den vorgelegten Dokumenten (Dokumenten-Bestandteilen) kann nicht abgeleitet werden
- wen konkret die Verpflichtung zur Zahlung des "Differenzgeldes" trifft, und von wem (mit welcher Häufigkeit und zu welchen Zeitpunkten) die Zahlungen geleistet wurden, und wer diese jeweils wirtschaftlich getragen hat,
- bis wann und mit welcher Häufigkeit die Überweisungen laut Dauerauftrag tatsächlich durchgeführt wurden,
- ob, bzw. in welchem (anteiligen) Ausmaß die Überweisungen laut Dauerauftrag zur Bestreitung eines laufenden Unterhalts, oder zur eventuellen Ansparung (Vermögensbildung) auf ein entsprechend eingerichtetes Konto erfolgten bzw. erfolgen,
- wer den Rechnungsbetrag laut Honorarnote vom bezahlt, und wer diesen Betrag letztlich wirtschaftlich getragen hat,
- ob es (nach wie vor) zu leistende Kostenbeiträge und/oder Unterhaltszahlungen für Herrn ***2*** ***5*** gibt, und wenn ja in welcher Höhe, und von wem diese (allenfalls jeweils anteilig) in welchem Ausmaß geleistet, und letztlich wirtschaftlich getragen werden.
Sie werden daher gebeten, die laut Angaben im Vorlageantrag von Ihnen getragenen monatlichen Unterhaltsleistungen (unter Beachtung des monatlichen Beihilfen-Gewährungszeitraumes) für alle einzelnen Monate im gesamten Beschwerde- bzw. Antragszeitraum, sowohl nach deren Leistungsformen, nach deren jeweiligen Zahlungszeitpunkten, nach deren jeweiliger Zahlungswidmung und somit nach deren Eignung als (Teil-)Leistung zur Bestreitung des laufenden Unterhalts, nach der faktischen Einmündung der Zahlungen (Leistungen) letztlich in Belange des laufenden Unterhalts (und nicht einer bloßen Ansparung),als auchnach deren wirtschaftlicher Zahlungs- bzw. Leistungserbringung durch Sie persönlichdurch geeignete Beweismittel belegmäßig nachzuweisen.
2) Der Vorlageantrag enthält auch die Textpassage "Somit ersuche ich um rückwirkendeGewährung der Familienbeihilfe"
Diese Formulierung konkretisiert nicht den angestrebten Rückwirkungszeitraum, insbesondereauch nicht ob sich die rückwirkende Zuerkennung lediglich auf den durch den angefochtenenBescheid determinierten Rückwirkungszeitraum, oder auf einen anderen (wie weit zurückreichenden ?) Rückwirkungszeitraum beziehen soll.
Sie werden daher um schriftliche Klarstellung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt dieAntragstellung zurückwirken soll.
3) Noch die Bescheidbeschwerde vom hielt u. a. auch fest, dass ein Anspruch desKindes auf Pflegegeld einen Eigenanspruch des Kindes begründen kann.
Dessen ungeachtet wurde aber auch in der Bescheidbeschwerde (ungeachtet des Hinweisesauch auf die Funktion als Erwachsenenvertreterin des Sohnes) nicht ein (eben durch dieErwachsenenvertreterin eingebrachter) Eigenantrag des Sohnes bestätigt, sondern dieAntragstellung durch Sie persönlich.
Zwecks Vermeidung allfälliger Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die antragstellende Personwerden Sie um schriftliche Klarstellung gebeten, ob die (den Gegenstand des vorliegendenRechtsmittelverfahrens bildende) Antragstellung tatsächlich
a) als Antragstellung durch Sie persönlich als (eigentliche) Beihilfen-Anspruchsberechtigte erfolgtebzw. (weiterhin) anzusehen ist, und dabei Ihr persönlicher Beihilfen-Anspruch als auf Ihren Sohn,Herrn ***5*** ***2***, als das Kind, das Ihnen (in Verbindung mit den Vorgaben des § 2 Abs.5 lit.c FLAG 1967) Ihren höchstpersönlichen Beihilfen-Anspruch vermitteln soll, gestützt anzusehen ist, oder ob
b) die Antragstellung faktisch lediglich zwar durch Sie als Erwachsenenvertreterin Ihres Sohnes vorgenommen wurde, aber (allenfalls von Beginn an) für Ihren Sohn als dessen Eigenantrag zu werten sein soll.
c) Sofern der Antragstellung lediglich für einen begrenzten Zeitraum eine Qualifikation als Ihr höchstpersönlicher Antrag, und ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Beurteilung als durch die Erwachsenenvertreterin gestellter Eigenantrag des Sohnes zukommen soll, werden Sie gebeten, zusätzlich den Zeitpunkt bekanntzugeben, ab dem dieser Qualifikations-Wechsel Geltung haben soll, bzw. die Gründe für den Qualifikations-Wechsel bekanntzugeben und nachzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird für den Fall einer Antragstellung (in der Funktion als Erwachsenenvertreterin) für den Sohn um Vorlage eines Beihilfen-Antrages (Beih100) gebeten, in dem der Sohn auch konkret als Beihilfen-Eigenantragsteller ausgewiesen wird.
Der Vorhalt wurde der Bf am in ihre Databox bei FinanzOnline zugestellt.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Beschwerde verweist einerseits auf die eigenanspruchsbegründende Wirkung des dem Sohn gewährten Pflegegeldes, postuliert (dazu in Widerspruch) aber andererseits eine Gewährung von Familienbeihilfe nicht an den Sohn, sondern an die Antragstellerin (Mutter).
Der Vorlageantrag verweist auf vorgebliche weitere Unterhaltsleistungen i. H. v. mindestens € 380 monatlich für den Sohn und begehrt eine (zeitlich nicht präzisierte) rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin.
Beweismittel:
Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente.
Stellungnahme:
Das Vorliegen der Zuerkennungsvoraussetzungen für eine Beihilfengewährung an die Antragstellerin (Mutter) kann anhand der bislang beigebrachten Nachweise nicht festgestellt werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die BVE vom hingewiesen.
Angesichts des Einwands eines vorgeblichen Beihilfenanspruchs gem. § 2 Abs.5 lit.c FLAG 1967 im Vorlageantrag wurde mit Ergänzungsersuchen vom um (weitere) Ergänzungen des Vorlageantrags, bzw. um diesbezügliche Klarstellungen gebeten.
Dieses Ergänzungsersuchen wurde bis dato nicht beantwortet.
Das Vorliegen der Zuerkennungsvoraussetzung für eine antragskonforme Beihilfengewährung an die Antragstellerin (Mutter) kann insofern nach wie vor nicht festgestellt werden. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
FABIAN
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich folgend angeführter elektronischer Aktenstand:
Es ergibt sich somit ergänzend:
Laut Mitteilung vom wurde der Bf für ***5*** ***2*** von September 1993 bis September 1995 erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Am langte beim Finanzamt ein Antrag von ***1*** ***2*** auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung betreffend ***5*** ***2*** (ohne Angabe eines Beginnzeitpunkts) und ein weiteres Formular Beih 100 ein.
Aktenvermerk vom :
FB-Antrag für ***5*** von der KM telef. zurückgezogen, da vollbetreut in der ***11*** Wien untergebracht;
HWS ***19***, ***23*** (***11*** Wien) seit
Kostenbeitrag wird zwar von den Eltern geleistet aber nicht überwiegend, sh. auch KV ***2*** ***7***, ***22***;
Erwachsenenvertretung hat die KM, daher hat sie die Anträge gestellt
Eigenantrag wird gestellt lt. Tel. mit der KM
Beschluss vom
Mit Datum beschloss das Bundesfinanzgericht:
I. Die ***11*** Wien, Verein für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung, wird gemäß § 143 BAO ersucht:
1. Dem Bundesfinanzgericht den vollständigen Betreuungsvertrag vollbetreutes Wohnen für ***5*** ***2*** in Kopie vorzulegen.
2. Dem Bundesfinanzgericht unter Beilage von Belegkopien bekannt zu geben, von welchem Bankkonto im Zeitraum Oktober 2018 bis August 2019 an die ***11*** Wien das laut Betreuungsvertrag "zu bezahlende Differenzentgelt der Kundin/des Kunden" von monatlich EUR 255,00 überwiesen wurde.
3. Soweit der ***11*** Wien (weitere) Zahlungen von ***1*** ***2*** für ***5*** ***2*** im Zeitraum Oktober 2018 bis August 2019 bekannt sind, mögen diese ebenfalls mitgeteilt werden.
II. Um eine Antwort bis wird gebeten.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob ***1*** ***2*** gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 zu den Unterhaltskosten von ***5*** ***2*** mindestens in Höhe der Familienbeihilfe, bei einem erheblich behindertem Kind einschließlich Erhöhungsbetrag beiträgt. Nach der Aktenlage ist auf Grund des Betreuungsvertrags ein monatliches Differenzentgelt von EUR 255,00 an die ***11*** Wien zu leisten.
Aus den vorliegenden Akten ist nicht zu ersehen, wer aus dem Betreuungsvertrag zur Zahlung verpflichtet ist, und wer unabhängig von der Leistungspflicht tatsächlich die Zahlung des Differenzentgelts vorgenommen hat. Die ***11*** Wien ist daher unter Hinweis auf die nachstehenden Rechtsgrundlagen um entsprechende Auskunftserteilung zu ersuchen.
...
Hinweis für die Beschwerdeführerin ***1*** ***2***
Der gegenständliche Beschluss wird Ihnen zu Ihrer Information übermittelt.
Es steht Ihnen frei, unabhängig von der Antwort durch die ***11*** Wien dem Bundesfinanzgericht alle Zahlungen, die von Ihnen für ***5*** ***2*** im Zeitraum Oktober 2018 bis August 2019 geleistet wurden, soweit vorhanden unter Beilage von Kopien für jede einzelne Zahlung, bekannt zu geben.
Schreiben der Bf vom
Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom teilte die Bf mit Schreiben vom , eingelangt , dem Bundesfinanzgericht mit:
Ich wurde um Antwort auf oben angeführtes Schreiben bis gebeten, dieser Bitte komme ich hiermit nach.
Die überlange Wartezeit auf Antwort und auf positive Erledigung meines Antrags vom (!) auf die Fortsetzung der Auszahlung der Familienbeihilfe nach Oktober 2018 und die damit verbundene erhebliche finanzielle Belastung für meine Familie hat mich dazu gebracht, einen neuen Antrag auf Eigenanspruch meines Sohnes ***5*** zu stellen. Dieser Antrag ist gerade beim Finanzamt in Be***14***ung.
Ich ziehe daher hiermit meinen Antrag vom zurück und ersuche um Einstellung des Verfahrens.
Mitteilung der ***11*** Wien vom
Mit E-Mail vom übermittelte die ***11*** Wien dem Gericht den Betreuungsvertrag vollbetreutes Wohnen und eine Umsatzübersicht mit Überweisungen von ***1*** ***2*** an die ***11*** Wien im Zeitraum Oktober 2018 bis August 2019.
Aus dem 21 Seiten umfassenden, von ***1*** ***2*** als Sachwalterin am unterfertigen Betreuungsvertrag vollbetreutes Wohnen für ***5*** ***2*** ergibt sich, dass dieser Vertrag mit ***5*** ***2***, vertreten durch ***1*** ***2*** als Sachwalterin abgeschlossen wurde und ***5*** ***2*** als Kunde gemäß Punkt 8 und Punkt 23 des Vertrags zur Zahlung des Gesamtentgelts von bei Vertragsabschluss monatlich € 5.849,00 (Unterkunft: € 612,00; Verpflegung: € 181,00; Betreuung: € 5.056,00) bzw. des Differenzentgelts zum Zuschuss des Fonds Soziales Wien von € 255,00 verpflichtet ist. ***1*** ***2*** wurde als Vertrauensperson namhaft gemacht.
Laut Umsatzübersicht wurden im Beschwerdezeitraum der ***11*** Wien monatlich von ***1*** ***2***, Konto ***24***, € 255,00 als Differenzentgelt überwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter des im September 1993 geborenen ***5*** ***2***. Mutter und Sohn sind österreichische Staatsbürger und wohnen in Österreich. Die Mutter vertritt ihren Sohn gemäß § 284b ABGB. Im Beschwerdezeitraum Oktober 2018 bis August 2019 wohnte die Mutter ***1*** ***2*** in ***3***, ***4***, der Sohn ***5*** ***2*** in ***19***, ***20***.
Der Sohn ***5*** ***2*** bezieht Pflegegeld der Stufe 6. Er benötigt Hilfe bei: Zubereitung von Mahlzeiten, An- und Auskleiden, tägliche Körperpflege, Baden/Duschen, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, Medikamenteneinnahme und Verrichtung der Notdurft. ***5*** ***2*** besucht von Montag bis Freitag ein Tageszentrum der ***25*** - ***17*** ***18*** GmbH (Kosten monatlich € 2.369,00). ***5*** ***2*** wohnt im vollbetreuten Wohnen in einer Einrichtung der ***11*** Wien in ***19***, ***20*** (Kosten monatlich € 4.718,20). Von den Gesamtkosten von € 7.087,20 monatlich werden € 5.907,20 durch den Fonds Soziales Wien gefördert. Unter Berücksichtigung eines Taschengelds nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz von € 132,82 verbleibt ein Kostenbeitrag an den Fond Soziales Wien von € 1.047,18 monatlich.
Die Mutter ***1*** ***2*** überweist ihrem Sohn ***5*** ***2*** von ihrem Bankkonto auf sein Bankkonto monatlich € 100. Ein Differenzbetrag von € 255 monatlich wurde von ***1*** ***2*** an die ***11*** Wien geleistet. Darüber hinaus zahlt die Mutter ***1*** ***2*** verschiedenen Aufwendungen ihres Sohnes ***5*** ***2*** für Lebensmittel, Bekleidung und Telefon. Im Jahr 2017 wurde auch eine kostenintensive Zahnbehandlung finanziert.
Folgende Familienleistungen wären für ***5*** ***2*** zu erbringen:
Familienbeihilfe: € 165.10, Kinderabsetzbetrag: € 58,40, Erhöhte Familienbeihilfe: € 155,90, Gesamt: € 379,40. Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag (§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967) betragen zusammen € 321,00.
Mit Schreiben der Bf vom wurde der verfahrensgegenständliche Antrag vom zurückgezogen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 lit. a BAO lautet:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
...
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 143 BAO lautet:
§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.
§ 170. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden
1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
3. Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.
§ 171. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;
b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
§ 172. (1) Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen.
(2) Wenn es zur Erforschung der Wahrheit unbedingt erforderlich oder wenn Gefahr im Verzug ist, hat der Zeuge auch Wertsachen, die er für den Abgabepflichtigen verwahrt, vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er dem Abgabepflichtigen zur Benützung überlassen hat. Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall verlangen, daß dem Abgabepflichtigen während einer angemessenen kurzen Frist nur unter Zuziehung eines von der Abgabenbehörde zu bezeichnenden Organes Zutritt zum Behältnis gewährt wird.
§ 173. (1) Wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
(2) Einem Zeugen, der einer Vorladung (§ 91) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß § 172 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.
§ 174. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse zu befragen, über die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren und zu ermahnen, daß er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Entsprechendes gilt, wenn die Vernehmung durch Einholung einer Zeugenaussage auf schriftlichem Weg erfolgt.
§ 175. Hält die Abgabenbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge durch den Leiter der Abgabenbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten unter Beiziehung eines Schriftführers eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung.
§ 176. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)für minderjährige Kinder,
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)deren Nachkommen,
b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)deren Stiefkinder,
d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 6 FLAG 1967 lautet:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a)sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c)für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d)wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f)In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g)erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h)sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 7 FLAG 1967 lautet:
§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
§ 8 FLAG 1967 lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3.ab
a)114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b)121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c)141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d)165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3.ab , wenn sie
a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3.ab um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 14 FLAG 1967 lautet:
§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8.
Verfahrensgegenstand
Gegenstand in diesem Beschwerdeverfahren ist der an die Mutter ***1*** ***2*** als Partei (§ 78 BAO) ergangene Bescheid vom .
Im Fall der Fortsetzung dieses Beschwerdeverfahrens wäre zu prüfen, ob die Mutter ***1*** ***2*** einen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 FLAG 1967 für ihren im September 1993 geborenen ***5*** ***2*** hat. Es ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob ***5*** ***2*** einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 FLAG 1967 hat.
Anstaltspflege
***5*** ***2*** befand sich gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum wegen eines Leidens oder Gebrechens in Anstaltspflege.
Unterhaltsbeitrag mindestens in Höhe der Familienbeihilfe
Nach dem Gesetz ist bei Anstaltsunterbringung gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 die Haushaltszugehörigkeit nicht aufgehoben, wenn die Person, deren Haushalt das Kind ohne Anstaltsunterbringung angehören würde, zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe, bei einem erheblich behindertem Kind einschließlich Erhöhungsbetrag (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) beiträgt.
Die Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind beträgt € 165.10, der Erhöhungsbetrag € 155,90, zusammen somit € 321,00. Der gleichzeitig gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 mit der Familienbeihilfe auszuzahlende Kinderabsetzbetrag von € 58,40 wird in § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 nicht genannt, dieser ist daher für den Unterhaltskostenbeitrag nicht heranzuziehen.
Sollte die Mutter ***1*** ***2*** Unterhalt für ***5*** ***2*** zumindest in Höhe von monatlich € 321,00 geleistet haben, stünde ihr Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** zu. Unter der Vorrausetzung, dass der Erhöhungsbetrag gesondert beantragt wurde, stünde auch dieser der Bf zu.
Das kann allerdings auf sich beruhen:
Antragsgebundenheit der Familienbeihilfe
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (abgesehen vom Fall des § 10a FLAG 1967 anlässlich der Geburt eines Kindes) nur auf Antrag gewährt.
Zurücknahme des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe
Die die Mutter ***1*** ***2*** hat am ausdrücklich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom zurückgezogen.
Gemäß § 270 BAO ist auf neue Anträge, die im Lauf des Beschwerdeverfahrens gestellt werden, Bedacht zu nehmen. Anträge können grundsätzlich zurückgenommen werden (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A. § 85 Rz 5 m.w.N.). Die Zurücknahme eines Antrags ist eine Prozesshandlung. Eine solche ist weder zurücknehmbar noch widerrufbar (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A. § 255 Rz 23 m.w.N.).
Das bedeutet, sollte es sich die Bf anders überlegen, lebt der Antrag vom nicht wieder auf, sondern es kann nur gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 ein neuer Antrag gestellt werden.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des(monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2.A.2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.).
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Durch die Zurücknahme des gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 erforderlichen Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ist das Verwaltungsverfahren formlos einzustellen. Die Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO ist mit der Zurücknahme entfallen (vgl. ). Diese Zurücknahme bewirkt jedoch keine Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 256 BAO. Es ist daher nicht das Beschwerdeverfahren einzustellen, sondern in diesem über den angefochtenen Bescheid zu entscheiden (vgl. ).
Wird nicht die Beschwerde, sondern der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag auf Familienbeihilfe zurückgenommen, ist meritorisch über den angefochtenen Bescheid zu entscheiden (vgl. ).
Die Bundesabgabenordnung kennt eine förmliche Erledigung in Zusammenhang mit der Zurücknahme von Anbringen lediglich im Rechtsmittelverfahren (§§ 263 Abs. 1, 264 Abs. 4, 278 Abs. 1 BAO). Anträge zur Geltendmachung von Rechten sind zurückziehbar (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A. § 85a Rz 16 m.w.N.). Durch die Zurücknahme eines Antrags erlischt, abgesehen von den angeführten Fällen im Rechtsmittelverfahren, die Entscheidungspflicht (vgl. ). Das Verwaltungsverfahren ist daher, wie ausgeführt, formlos einzustellen.
Durch den Wegfall des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrags erweist sich der angefochtene Bescheid nunmehr als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, er ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben (vgl. ).
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, wie im Fall der Zurücknahme eines Antrags bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt vorzugehen ist, ist mit dem Erkenntnis geklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284b ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104381.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at