Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2022, RV/3100740/2016

NoVA-Festsetzung mangels Nachweises einer mindestens monatlichen Verbringung ins Ausland - KR-Festsetzung wegen unrichtigen Festsetzungszeitraumes rechtswidrig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Dr. Rainer Wechselberger, Laubichl 121, 6290 Mayrhofen, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Festsetzung eines Verspätungszuschlages für den Zeitraum 06/2010 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 06-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012, 01-12/2013 und 01-09/2014 jeweils für das Fahrzeug Audi TT mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN zu Steuernummer ***BF1StNr1*** in der mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2010 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  2. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2010 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

  3. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 06-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012, 01-12/2013 und 01-09/2014 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug Audi TT mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 06/2010 mit EUR 2.889,53 sowie einen Verspätungszuschlag von EUR 288,95 fest. Am selben Tag setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug für die Zeiträume 06-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012, 01-12/2013 und 01-09/2014 mit EUR 3.230,35 fest. Die Festsetzungsbescheide wurden allesamt damit begründet, dass eine Selbstberechnung der festgesetzten Abgaben unterblieben sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hätte. Bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich eine undatierte und nicht unterfertigte Kopie einer gesonderten Begründung, welche auf den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2010 für das Fahrzeug Audi TT Bezug nimmt.

In seiner Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer - ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt und Strafverteidiger - die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und brachte zusammengefasst vor, der Audi TT sei "zeitlich weniger zum Einsatz gelangt und [habe] sich deshalb mehr in der Garage [befunden]" als andere auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeuge. Er bringe "die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge täglich in Deutschland zum Einsatz" und fahre - unter anderem mit dem Audi TT - "zumindest einmal im Monat zur Wartung, Betankung oder einsatzbedingt nach Deutschland". Es liege "in der Natur von Selbständigen…, dass diese auch an Sonn- und Feiertagen berufliche Tätigkeiten entfalten und hierfür der Audi TT zur Fahrt in die Rechtsanwaltskanzlei nach Rosenheim und retour verwendet wurde". Vorgelegten Tankrechnungen sei zu entnehmen, dass neben einem weiteren auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeug auch der Audi TT am selben Tag in Deutschland betankt worden sei. Weiteres Vorbringen führt ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers darauf, dass das Finanzamt wie in vergangenen Jahren keine Verkehrsabgaben für Fahrzeuge des Beschwerdeführers festsetzen würde, ins Treffen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde insgesamt ab und begründete dies zusammengefasst dahin, dass kein Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Weitere Ausführungen beziehen sich auf die Wahrscheinlichkeit, an wie vielen Tagen - bezogen auf den Inhalt eines vom Beschwerdeführer für ein anderes auf ihn zugelassenes Fahrzeug geführten Fahrtenbuches - Fahrten mit dem gegenständlichen Audi TT unternommen worden wären. Das Fahrzeug Audi TT sei sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezogen auf die Kilometerleistung überwiegend im Inland verwendet worden.

In seinem Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er sei regelmäßig mit dem Audi TT unter der Woche gefahren. Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor. In einer weiteren Stellungnahme vom brachte er vor, das Fahrzeug sei sowohl vom Beschwerdeführer selbst, als auch von dessen Ehegattin im weit überwiegenden Maße zu betrieblichen Zwecken genutzt worden. Es sei 2014 in die Republik Österreich eingeführt worden, dies nach Entrichtung einer Normverbrauchsabgabe in Höhe von EUR 1.247,08 an das Finanzamt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei seit in dessen Anwaltskanzlei beschäftigt. Für die Periode bis könne er keinerlei Nachweise mehr liefern. Er habe den Audi TT überwiegend am Wochenende, aber auch zwischendurch unter der Woche, für Dienstfahrten nach Deutschland genutzt. Auch seine Ehegattin sei "immer wieder mit dem Audi TT in die Bundesrepublik Deutschland in die Kanzlei gefahren". Diese Fahrten seien nicht dokumentiert worden.

Vorgelegt werde eine Rechnung des Audi Zentrums Landshut vom , aus welcher sich ergebe, dass an diesem Tag Schneeketten für den Audi TT erworben worden seien, woraus sich erschließe, dass das Fahrzeug an diesem Tag in Deutschland gewesen sei. Ausweislich des vorgelegten Service- und Gewährleistungsheftes sei der Audi TT am beim Audi Zentrum Landshut gewartet worden. Ab dem sei der Audi TT überwiegend für Fahrten der Ehegattin an den Kanzleiort verwendet worden. Es folgen weitere Ausführungen zur Nutzung des Fahrzeuges ab dem .

Das Finanzamt sei mehr als 10 Jahre lang davon ausgegangen, "dass die Fahrzeuge des Berufungswerbers als deutsche Fahrzeuge anzuerkennen bzw. zu deklarieren sind. Dem Berufungswerber wurde über mehr als 10 Jahre zu verstehen gegeben, dass er rechtmäßig handle…". Die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer für den Audi TT verstoße gegen den "verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensgrundsatz". Der Beschwerdeführer habe in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2014 Kfz-Steuer von jährlich über EUR 200,- bezahlt.

Der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei angesichts des gewählten, nicht in vollen Quartalen ausgedrückten Festsetzungszeitraumes im Jahr 2010 insgesamt rechtswidrig.

Aufgrund dauerhafter Verhinderung des Leiters der zuständigen Geschäftsabteilung 4012 war die Beschwerde von der einschreitenden Richterin als Vertreterin zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz, der auch sein einziger Wohnsitz ist, seit in ö_Ort. Der Beschwerdeführer hat seine engsten persönlichen Beziehungen in Österreich. Er war in den Streitjahren als Rechtsanwalt in seiner Kanzlei in d_Ort (Deutschland) tätig.

Der Beschwerdeführer war Besitzer und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Audi TT mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN mit dem amtlichen Kennzeichen K (Deutschland). Dieses Fahrzeug wurde am erstmals zum Verkehr zugelassen und wurde seitdem (auch) auf Straßen in Österreich bewegt.

Diese Umstände ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Vorbringen der Parteien und sind im Übrigen unstrittig.

Nicht festgestellt werden kann, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug innerhalb eines Monates ab der erstmaligen Verbringung nach bzw. Nutzung in Österreich wiederum nach Deutschland verbracht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet und auch keinerlei Nachweise erbracht. Es wurden weder Fahrtaufzeichnungen vorgelegt noch sonst Beweise dafür vorgelegt, dass und an welchem konkreten Tag eine derartige Fahrtbewegung stattgefunden hätte. Die vorgelegte Rechnung über den Kauf von Schneeketten beim Audi Zentrum Landshut am hat in dieser Hinsicht keinerlei Beweiskraft, zumal der mehr als einem Monat nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr () liegt und im Übrigen kein tauglicher Nachweis dafür ist, dass der Käufer der Schneeketten sich mit einem bestimmten Fahrzeug zum Audi Zentrum Landshut begeben hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seit seiner erstmaligen Verbringung nach Österreich überwiegend im Ausland genutzt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet und auch keinerlei Nachweise erbracht. Es wurden weder Fahrtaufzeichnungen noch sonst Beweise dafür vorgelegt, wann und in welchem Ausmaß Fahrtbewegungen im Ausland stattgefunden hätten. Vorbringen und Beweismittel hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges ab dem sind nicht geeignet, Sachverhaltselemente im hier gegenständlichen Streitzeitraum zu untermauern.

Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom , Steuerunterlagen würden "nach zehn Jahren der Vernichtung unterliegen", genügt der Verweis auf § 132 BAO ("Bücher und Aufzeichnungen sowie … Belege sind sieben Jahre aufzubewahren, darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind…").

Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom , die lange Verfahrensdauer sei nicht in seinem Einflussbereich gelegen und müsse bei der Würdigung der Beweis- und Verfahrensergebnisse berücksichtigt werden, ist entgegenzuhalten, dass bei einem anwaltlich vertretenen und selbst rechtskundigen Beschwerdeführer das Wissen um ihm offenstehende Möglichkeiten, ein lange andauerndes Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (genannt sei hier insbesondere § 38 VwGG), vorausgesetzt werden kann.

Schließlich besteht nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 10 zu § 115 mit Judikaturhinweisen) eine erhöhte Beweisvorsorge- und Mitwirkungspflicht jener Partei, die das Vorliegen von Sachverhaltselementen behauptet, deren Wurzel im Ausland gelegen ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Normverbrauchsabgabe)

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen unter anderem des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden (§§ 45 und 46), und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl I 132/2002 lautete: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 (in den Fassungen BGBl I Nr. 24/2007 und BGBl I Nr. 34/2010) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner sind nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Die Steuerschuld entsteht im Fall der Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO iVm Abs. 2 Z 3 leg cit kann eine erstmalige Festsetzung einer Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der ersten belegten Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er war Eigentümer, Halter und Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges. Angesichts des in Österreich gelegenen Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers wird gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 vermutet, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat. Diese Rechtsvermutung ist einer Widerlegung zugänglich. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat ( mwN). Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Beschwerdeführer. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, 2.A., § 1 Tz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft in Fällen, in denen ein Sachverhalt mit Auslandsbezug entscheidungsrelevant ist, die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 10 ff zu § 115 mit Judikaturnachweisen). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweise für zumindest monatliche Fahrten mit dem Fahrzeug ins Ausland oder für eine überwiegende Nutzung im Ausland erbracht. Er hat die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht widerlegt.

Da das Fahrzeug (unstrittig) im Inland verwendet wurde und im Inland zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre, ist der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 dem Grunde nach verwirklicht. Mit dem erstmaligen Verbringen (der ersten belegten Verwendung im Inland) ist die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entstanden. Da der Beschwerdeführer Verwender und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war, ist er gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991 Abgabenschuldner.

Der Beschwerdeführer hat entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 NoVAG keine Normverbrauchsabgabe selbst berechnet und entrichtet, sodass deren Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO erfolgen konnte. Einwendungen gegen die vom Finanzamt ermittelte Bemessungsgrundlage wurden nicht erhoben.

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der (zuständigen) Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt (zuletzt mit zahlreichen weiteren Nennungen). Derartige besondere Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargestellt.

Der Umstand, dass die Abgabenbehörde eine bestimmte Vorgangsweise in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hat, steht einer anderslautenden Beurteilung für spätere Zeiträume nicht entgegen (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 9 zu § 114 mit Judikaturhinweisen). Daher ist das Beschwerdevorbringen dahin, der Beschwerdeführer habe "im guten Glauben durch das finanzbehördliche Agieren im Zeitraum zwischen 2003 bis 2007 unterstützt…" keine Verkehrsabgaben für sein Fahrzeug in Österreich selbst berechnet und entrichtet, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides aufzuzeigen.

Zu Spruchpunkt II. (Verspätungszuschlag)

Gemäß § 135 BAO kann gegenüber Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung bzw. zur Vornahme einer Selbstberechnung nicht wahren, ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Abgabe festgesetzt werden, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Angesichts der in der Beschwerde dargestellten Interaktion zwischen dem Finanzamt und dem Beschwerdeführer über mehrere Jahre kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf dafür gemacht werden, dass er die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterlassen hat. Den Beschwerdeführer trifft kein Verschulden im Sinn des § 135 BAO. Daher war der Beschwerde in diesem Punkt zu folgen, der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe war aufzuheben.

Zu Spruchpunkt III. (Kraftfahrzeugsteuer)

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 unterlagen in den Streitjahren der Kraftfahrzeugsteuer unter anderem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Inland benützt wurden. Die Steuerpflicht dauerte bei Benützung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Benützung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung endete (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).

Der Steuerschuldner hatte jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen (§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992). Daraus ergibt sich, dass der Besteuerungszeitraum ein (volles) Kalendervierteljahr ist. Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume, die länger oder kürzer als ein Kalendervierteljahr sind (hier: "06-12/2010"), ist daher rechtswidrig.

Gemäß § 201 BAO ist innerhalb derselben Abgabenart eine zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid zulässig. Diesfalls müssen die Voraussetzungen für die Festsetzung hinsichtlich jeder dieser Abgaben vorliegen (Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 44 zu § 201), derartige Bescheide können nur einheitlich beurteilt werden ( mwN). Eine rechtswidrige Festsetzung für einen Zeitraum belastet somit den gesamten Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Der die zusammengefasste Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug Audi TT aussprechende Bescheid war daher aufzuheben.

Zu Spruchpunkt IV. (Revisionszulässigkeit)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesem Erkenntnis liegt die Feststellung von Sachverhaltselementen zugrunde, deren rechtliche Würdigung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100740.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at