Parkometerabgabe bei Fahrt zu einem Begräbnis nicht entrichtet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/226700362771/2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226700362771/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 13:07 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Audorfgasse 47, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt war, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet wurde. Über die Abstellung ist ein Fotobeweis vorhanden.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, damals am Friedhof Jedlersee an einem Begräbnis Ihrer Tante teilgenommen zu haben. In unmittelbarer Nähe zum Friedhofstor hätten Sie einen freien Parkplatz gefunden und sich nicht weiter darüber den Kopf zerbrochen.
Dass seit ganz Wien Kurzparkzone sei, wäre Ihnen als Nichtwiener entgangen und rügten Sie einerseits, dass Sie diesen Umstand nicht wissen hätten können, andererseits, dass außerhalb von Wien in Wien gültige Parkscheine nicht erhältlich wären. Auch seien generell Trafiken in Wien über Mittag geschlossen, sodass Sie, selbst wenn Sie daran gedacht hätten, keinen Parkschein erwerben hätten können.
In Anbetracht der Umstände ersuchten Sie daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von einer Strafe abzusehen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt wurde und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (z.B. m-parking) entrichtet wurde.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Kurzparkzonenbereich ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.
Ihrem Einwand, Sie hätten nicht wissen können, dass seit ganz Wien flächendeckend Kurzparkzone sei, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand verstärkt medial angekündigt und die Bevölkerung hierüber informiert wurde. Darüber hinaus wäre es Ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren.
Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten sind Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt. Sie hätten daher auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen können.
Als erwiesen anzusehen ist, dass Sie Ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten und Sie dadurch diese Abgabe verkürzt haben.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG).
Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Übertretung nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt und die zumutbare Aufmerksamkeit einzuhalten oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre und damit kein geringes Verschulden vorliegt, sodass eine Ermahnung bzw. Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kam.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Unter Bezugnahme auf die dargelegten Fakten erhebe ich gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom - zugestellt am - hiermit in offener Frist BESCHWERDE und führe begründend wie folgt aus:
Alleine die rechtlichen Beurteilungen auf Seite 4 des bekämpften Straferkenntnisses lösen bei normalen Menschen tiefe Verwunderung aus. Zur Vereinfachung wurde diese beurteilungsrelevante Passage eingescannt und wird hier wiedergegeben:
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten. >
Was hat dieser Umstand mit einer "flächendeckenden Kurzparkzone" im gesamten Stadtgebiet zu tun? Ich habe stets eingeräumt, einen Fehler begangen zu haben. Eine unkorrekte oder fehlende Kundmachung wurde meinerseits niemals behauptet. Was sollen also diese sinnlosen Ausführungen in epischer Breite? Überdies stellt das Verlangen, Kraftfahrer hätten sämtliche Verkehrsschilder beim Vorbeifahren zu registrieren und gleichsam mittels eines fotographischen Gedächtnisses auf Abruf zu speichern, eine lebensfremde Verrücktheit dar. Zwar höchstgerichtlich leider partiell bestätigt, aber - von der Warte menschlicher Fähigkeiten aus betrachtet - dennoch eine Verrücktheit. Derartige Erwartungen entbehren jeglicher Alltagserfahrung. Es gibt einfach viel zu viele Verkehrszeichen und Hinweisschilder.
Ihrem Einwand, Sie hätten nicht wissen können, dass seit ganz Wien flächendeckend Kurzparkzone sei, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand verstärkt medial angekündigt und die Bevölkerung hierüber informiert wurde. Darüber hinaus wäre es Ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren. >
Diese anscheinend von einer mental beeinträchtigten Person erfundene "Verpflichtung" würde implizieren, dass ein Kraftfahrer jede Fahrt akribisch vorzuplanen und sämtliche ortspolizeilichen Verordnungen der auf der Strecke liegenden Gemeinden vorbeugend zu lesen hätte. Abgesehen davon, dass dazu alle betreffenden Gemeindeämter aufgesucht werden müssten, stellt so eine schwachsinnige Idee gleichsam den Beweis für geistige Unzulänglichkeit dar. Solch absurder Unsinn steht in keinem Gesetz, wird an keiner Fahrschule gelehrt und findet nicht einmal im Zuge einschlägiger Beamten-Ausbildungskurse Erwähnung.
Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten sind Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt. Sie hätten daher auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen können. >
Das oftmalige Wiederholen erschreckend dummer Ansagen macht diese in ihrer Gesamtheit nicht sinnvoller. Wenn ich alle Schilder im Bereich der Ortseinfahrt Wien akribisch lesen würde, dann wäre bereits an dieser Stelle der erste Parkschein fällig, denn ohne Anhalten und Aussteigen wäre diese "Lektüre" nicht ohne Eigen- bzw. Fremdgefährdung möglich. Auch wenn ich zwecks Beschaffung eines Parkscheines irgendwo kurzfristig mein Fahrzeug abstelle, wäre alleine dafür schon ein Parkschein erforderlich. Eben darin liegt ja gerade die absurd-lebensfremde Grundhaltung des Wien-Systems. Überdies wird auch zu diesem Punkt wieder die "herausragende Intelligenz" von Sachbearbeiter und Unterfertiger bestätigt. Die dem Jedlesseer Friedhof nächstgelegene Parkgarage liegt im Bereich von "Am Spitz" und ist etwa sechs Kilometer entfernt. Wahrlich, auch mittels Steuergeld bezahlten öffentlich Bediensteten würde es nicht schaden, vor einer Äußerung einen entsprechenden Denkvorgang einzuschalten. Letztendlich war es meine Absicht, einer Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Eine Tagestour nach Wien bzw. eine Stadtbesichtigung war wirklich nicht vorgesehen.
Wären meine Ausführungen im Einspruch / Rechtfertigung vom aufmerksam gelesen und objektiv beurteilt worden, dann hätte das entscheidende Organ bei Vorliegen eines Mindestmaßes an Gerechtigkeitsempfinden zweifelsfrei zu folgenden Schlüssen kommen müssen:
Wer seine Kindheit in einem bestimmten Stadtteil verlebt hat, der benötigt keinen Stadtplan, keine Unterlagen und keine Hinweisschilder, um einen Friedhof zu finden, auf dem nahezu die ganze Familie beerdigt wurde. So ein Ziel fährt ein normaler Mensch einfach an, ohne lange darüber nachzudenken.
Außer zu Allerheiligen / Allerseelen gab es im Bereich dieses Friedhofes immer ausreichend freien Parkraum. Es war demzufolge für mich keinesfalls verwunderlich, einen freien Parkplatz zu finden.
Ich war in Trauer und durch Nachdenklichkeit abgelenkt. Eventuell verfügen Magistratsbeamte in Wien nur über eingeschränkte emphatische Fähigkeiten. Normalen Menschen ist durchaus begreiflich, dass im Zuge des Weges zu einer Bestattung von Familienangehörigen Konzentrationsverminderungen auftreten können.
Die Beerdigung begann um 13:00 Uhr. Üblicherweise schließen Banken und Trafiken in Wien täglich zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr. Wann und wo hätte ich also einen Parkschein erwerben können, selbst wenn ich überhaupt an einen solchen gedacht hätte?
Auf den eigentlichen Kern meines Vorbringens wurde im nunmehr bekämpften Straferkenntnis jedoch mit keiner Silbe eingegangen:
Kurz nachdem ich wegen Parkens ohne Parkschein beanstandet worden war, machte ich mich im Internet kundig. Wie dort mehrfach berichtet wurde, mussten die Straßenaufsichtsorgane auf Weisung der Stadträtin Ulli Sima (SPÖ) bei geparkten Fahrzeugen mit ukrainischen Kennzeichen Kulanz üben, wenn darin kein Parkschein hinterlegt wurde. Wie veröffentlichte Fotos deutlich veranschaulichen, haben die Straßenaufsichtsorgane diesbezüglich den Vorgaben der Stadträtin ganz offensichtlich bereitwillig entsprochen (siehe Anhang)
Der Verwaltungsgerichtshof hat am zu Zahl Ra 2018/03/0098 erkannt (Rechtssatz):
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa , mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.
Daraus folgt:
Wenn eine amtsführende Stadträtin ohne Berücksichtigung der einzelfallspezifischen Umstände die Geltung einer Norm für eine ganze Gruppe von Verkehrsteilnehmern - eben für alle Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen - aufhebt, dann kann das zeitgleiche Versehen einer von dieser Begünstigung nicht umfassten Einzelperson wohl keine bedeutende Rechtsverletzung darstellen. Anderenfalls würde ja ein schweres Amtsdelikt der betreffenden Stadträtin vorliegen.
Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne gültigen Parkschein für die Dauer einer Beerdigung (knappe Stunde) vor einem Friedhof im Stadtrandbereich kann objektiv nur als geringe Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes angesehen werden. Insbesondere ergeben sich aus dem Fehlen eines Parkscheines weder eine Sicherheitsbeeinträchtigung noch eine Gefährdung oder ein schwerer Nachteil. Als was wäre denn anderenfalls das gesetzwidrige Parken für mehrere Tage im Stadtzentrum zu beurteilen - etwa als Kapitalverbrechen? Überdies kann vermutlich nur ein totaler Ignorant das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges ohne Parkschein als schwere Rechtsgutverletzung im eigentlichen Sinne erachten.
Das Verschulden einer ortsfremden Person, die in Unkenntnis einer nur örtlich geltenden Norm und in emotionaler Beeinträchtigung durch Trauer einen ordnungsgemäßen Parkplatz ohne Parkschein benützt, kann nur als geringfügig angesehen werden. Was wäre denn sonst beispielsweise ein bewusst verkehrsbehinderndes Abstellen von Kraftfahrzeugen?
Demzufolge hätte das entscheidende Organ aufgrund meiner - offenbar absichtlich unbeachtet gelassenen - Ausführungen zu dem Schluss kommen müssen, dass in meinem Falle die Bestimmungen des § 45 Abs.1 Z.4 VStG anzuwenden sind. Jedenfalls liegt ein eklatanter Rechtsbruch vor, wenn eine bestimmte Verwaltungsübertretung einerseits pauschal nachgesehen wird, andererseits aber im Einzelfall keinerlei Rechtfertigungsgründe anerkannt werden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 13:07 Uhr in der im 21. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Audorfgasse 47, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, der Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass das Abstellen ohne Kennzeichnung mit einem Parkschein erfolgt war (im Kfz kein Parkschein vorhanden war).
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (, mwN).
Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).
Im Erkenntnis vom , RV/7500599/2014, erwog das Bundesfinanzgericht betreffend § 5 Abs. 1 VStG:
Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).
Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus, sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (zB ; ; und ).
Im Erkenntnis vom , RV/7500053/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Wenn der Bf. meint, er sei nicht in der Lage gewesen vor Ort die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, so ist ihm zu entgegnen, dass er in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen wäre sich bei der dafür zuständigen Stelle bereits im Vorfeld über die einschlägigen parkometerrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
Geht man - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen "Zu 2." auf Seite 2 der Beschwerde - davon aus, dass dem Beschwerdeführer das Bestehen der flächendeckenden Kurzparkzonen in (ganz) Wien nicht bekannt war, ist auszuführen:
Von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Fahrzeuglenker aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers wird erwartet, dass er sich mit den ihn betreffenden Vorschriften laufend vertraut macht und gegebenenfalls Erkundigungen einholt.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sich mit dem in Wien geltenden System der Parkraumbewirtschaftung auseinanderzusetzen, insbesondere mit der seit dem geltenden Kurzparkzonenregelung sowie den Standorten der Verkaufsstellen für (Papier)Parkscheine, und sich im Falle von Unklarheiten beim Magistrat der Stadt Wien zu informieren. Sollte dies zu beschwerlich gewesen sein, hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, das Fahrzeug in einer Parkgarage unterzubringen und die restliche Anreise zum Zielort bspw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorzunehmen.
Auch die Tatsache, sich auf Grund eines Todesfalles in Trauer befunden zu haben, und der ins Treffen geführte Umstand: "Normalen Menschen ist durchaus begreiflich, dass im Zuge des Weges zu einer Bestattung von Familienangehörigen Konzentrationsverminderungen auftreten können", können den Beschwerdeführer nicht exkulpieren, da ein einsichtiger und besonnener Fahrzeuglenker sich dadurch auszeichnet, dass er seine geistige und körperliche Verfassung richtig einschätzt und entsprechend handelt, indem er trotz Trauer in der Lage ist, die mit dem Benützen eines Kfz verbundenen Aktivitäten, wozu auch das Kaufen und Ausfüllen von Parkscheinen gehören, zu bewältigen oder darauf verzichtet, per (eigenem) Kfz zum Begräbnis anzureisen.
Weil das offensichtlich nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen wurde und auch sonst an Hand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. ).
Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinn des § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt ().
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN sowie , mwN).
Weil das Bundesfinanzgericht nur dazu berufen ist, den konkreten Einzelfall zu beurteilen und aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten abgeleitet werden kann (vgl. sowie ), ist es für das gegenständliche Verfahren nicht von Belang, wenn bei ukrainischen Kriegsflüchtlingen ein kulantes und - möglicherweise - rechtswidriges Vorgehen hinsichtlich der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe angeordnet wurde.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Somit liegen beide, für die Erteilung einer Ermahnung erforderlichen, Voraussetzungen nicht vor.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500365.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at