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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2022, RV/7100856/2021

Kein Eigenanspruch bei überwiegender Unterhaltstragung durch die Eltern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** (Wohnheim), Österreich, nunmehr ***3***, ***8***, Österreich, seit vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im September 1995 geborenen Beschwerdeführer ab September 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***5***, angefochten für den Zeitraum von September 2016 bis September 2019, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit dem Formular Beih 100-PDF stellte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** am Antrag auf Familienbeihilfe wie folgt: Er sei serbischer Staatsbürger, verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel und wohne in ***3***, ***4***, Österreich. Die meisten Felder des Formulars sind nicht ausgefüllt, ein Beginnzeitpunkt ist im Formular nicht angegeben.

Dem Antrag war folgendes Schreiben beigefügt:

Ich bin im Oktober 2014 nach Österreich gezogen, um an der Wirtschaftsuniversität Wien dasStudium der Betriebswirtschaftslehre, kurz BWL abzuschließen. Deutschkenntnisse auf demNiveau B2 hatte ich schon bevor ich nach Österreich gekommen bin.

Mit dem Studium habe ich im März 2015 angefangen und dieses Studium im September 2018abgeschlossen. Mindeststudienzeit bei diesem Studium beträgt 6 Semester, also 3 Jahre. Ich habees wie oben angeführt, in 7 Semester abgeschlossen.

Danach habe ich Masterstudium im Quantitative Finance an der Wirtschaftsuniversität Wieneingeschrieben. Derzeit arbeite ich auch teilzeit beim ***6*** ***7*** Österreich. Mein Plan nach demMasterstudiums ist in Österreich zu verbleiben und einer geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Gemäß §2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung haben Personen, die imBundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch aufFamilienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diefür einen Berufausgebildet werden, wenn ihnendurch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufsnicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBL. Nr. 305/1992, genannteEinrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgeseheneStudienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgeseheneAusbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweitenStudienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) dieAblegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- undWahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oderim Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Aus dem oben angeführten und aus dem vorgelegten Sammelzeugnis ist ersichtlich, dass ich dieseVoraussetzungen erfülle. Der Anspruch steht mir außerdem 3 Jahre rückwirkend ab derVollendung des 24. Lebensjahres, für den Zeitraum wo ich die Voraussetzungen für dieFamilienbeihilfe erfüllt habe.

Zusammenzufassen sehe ich die Voraussetzungen als erfüllt und stelle den Antrag aufGewährungvon Familienbeihilfe mit dem heutigen Datum.

Weitere Unterlagen waren angeschlossen.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt bezugnehmend auf den Antrag vom den Bf:

Ab Studienbeginn:

Aufstellung der durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Österreich (Miete, Betriebskosten, Ausgaben für Studium, Lebensmittel, Kleidung, Handy, Internet, Versicherungen etc...)

Belege dazu wie z.B. Kontoauszüge etc..

Nachweis wer diese Kosten überwiegend finanziert hat

Nachweis in welcher Höhe die Eltern für den Unterhalt aufgekommen sind

Am langte beim Finanzamt folgendes Schreiben des Bf ein:

Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom über meinem Antrag auf Familienbeihilfe. Meine durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Österreich ab Studienbeginn sind wie folgt gegliedert:

• Für Miete und Betriebskosten habe ich 400-440€ pro Monat ausgegeben (Kontoauszüge sind beigefügt)

• Versicherung ~ 60€ pro Monat (Kontoauszüge sind beigefügt)

• Studiengebühren 750€ pro Semester, kommt auf 125€ pro Monat (Kontoauszüge sind beigefügt)

• Für Lebensmittel, Kleidung und Handy habe ich noch ~ 300€ pro Monat ausgegeben

Summiert betrug die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten zwischen 850-900 €.

Diese Kosten wurden überwiegend von meinen Eltern finanziert. Ich lege Ihnen Bestätigungen (übersetzt auf Deutsch) über den durchschnittlichen Einkommen meiner Eltern in letzten 5 Jahren bei. Meine Eltern haben zusammen über einen monatlichen Betrag von Dinar 171.500,00 (kommt auf ~ 1500 €) verfügt, wovon einen wesentlichen Teil auf ihre Bedürfnisse verbracht wurde. Da sie meine Kosten nicht ausschließlich aus ihren Einkommen abdecken konnten, haben sie in Jahren vor meinem Studium gespart, um mich später finanzieren zu können. Das Geld habe ich, bei jeder Reise nach Serbien, mit mir nach Österreich in kleineren Beträgen gebracht und selbst auf mein Bankkonto eingezahlt. Dazu lege ich Ihnen Kontoauszüge mit den Beträgen bei, die ich auf mein Konto in letzte 2 Jahre eingezahlt habe.

Ab Jänner 2020 bin ich bei der ***6*** ***7*** Österreich auf 20 Stunden pro Woche angestellt und finanziere mich selbstständig. Nachdem ich mein Master Studium abschließe, werde ich eine vollzeitige Stelle in Wien finden und dort meine berufliche Karriere entwickeln.

Wenn Sie weitere Informationen brauchen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Entsprechende Unterlagen waren beigefügt.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe für sich selbst ab September 2016 ab. Die Begründung dazu lautet:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung.

Für Ihren Unterhalt in Österreich kommen die Eltern überwiegend auf.

Ihre Einkünfte seit März 2016 sind nur sehr gering.

Die Familienbeihilfe konnte daher nicht zuerkannt werden.

Beschwerde

Mit am beim Finanzamt eingelangten Schreiben erhob die Bf Beschwerde und führte in dieser aus:

Gegen die abweisende Entscheidung des Finanzamts Wien, Dr. Adolf-Schärf-Platz2, 1220 Wien vom aufgrund des Antrags auf Zuspruch der Familienbeihilfe vom erhebe ich binnen offener Frist von4 Wocheneine Beschwerde und stelle den Antrag

1) Die zuständige Behörde möge den abweisenden Bescheid ersatzlos beheben und der Beschwerde stattgeben

In eventu

2) Eine mündliche Verhandlung durchführen

Begründung

Die Beschwerde ist rechtzeitig, da sie binnen offener Frist von4 Wochen ab eingereicht wurde. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus 131 B-VG.

Diese Beschwerde richtet sich gegen den abweisenden Bescheid für den Zeitraum von September2016 bis September2019. In diesem Zeitraumhatte ich für die Deckung meines notwendigen Lebensunterhaltes monatlich ca EUR 850, die ich von meinen Eltern zur Verfügung bekommen habe. Da ich in diesem Zeitraum die studienrechtliche Voraussetzungen erfüllt habe, steht mir die Familienbeihilfe auch diesbezüglich zu.

Ich habe mein Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien am angefangen und am erfolgreich abgeschlossen. Derzeit mache ich das Masterstudium Quantitative Finance und erziele an dieser Studienrichtung überdurchschnittliche Erfolge. Ich beabsichtige es nicht, zurück nach meinem Heimatland zu gehen, da mir das Ausbildungssystem in Serbien nicht ermöglicht. Mein Plan ist es nach wie vor, in Österreich dauerhaftzubleiben und hier eine Tätigkeit in der Wirtschaftsbranche nachzugehen.

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der ab 1. Juli2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einenWohnsitzoderihrengewöhnlichenAufenthalthaben, AnspruchaufFamilienbeihilfe für volljährigeKinder,die das 24.Lebensjahr nochnicht vollendethaben unddie füreinenBerufausgebildetwerden,wennihnendurchdenSchulbesuchdieAusübungihres Berufsnichtmöglichist.

Bei Kindern,die eine im §3des Studienforderungsgesetzes 1992,BGBL. Nr. 305/1992,genannteEinrichtungbesuchen,ist eineBerufsausbildungnurdannanzunehmen, wennsiedie vorgeseheneStudienzeitproStudienabschnittum nichtmehr als ein Semester oderdievorgeseheneAusbildungszeit umnichtmehr als einAusbildungsjahrüberschreiten.Anspruchab dem zweiten Studienjahrbesteht nurdann,wennfür das vorhergehendeStudienjahr(Nachweiszeitraum) die Ablegungeiner Teilprüfungder ersten DiplomprüfungodervonPrüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von achtSemesterwochenstundenoderim Ausmaßvon16 ECTS-Punktennachgewiesenwird.

Ausdemobenangeführtenergibt sich, dassich dieseVoraussetzungenerfülle.Der Anspruchsteht mir 5 Jahre rückwirkendab demMonatderAntragstellung,fürdenZeitraumwoich dieVoraussetzungenfürdieFamilienbeihilfeerfüllthabe. Das bedeutet,dassAnspruchmir vonMärz 2015 (5 Jahre vorder Antragstellung)bis September 2019 (Vollendungdes 24.Lebensjahres)steht, undnichtab September2016, wie im Abweisungsbescheidgeschriebenwurde.Ich würdeSie bitten,dassSie dieseZeitperiodeÄnderungenauchberücksichtigen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

Sachverhalt:

Sie sind serbischer Staatsbürger und im Oktober 2014 in Österreich eingereist. Laut Versicherungsdatenauszug waren Sie von bis beschäftigt und von bis geringfügig beschäftigt. Laut Zentralem Melderegister sind Sie seit Ihrer Einreise in einem Studentenwohnheim gemeldet. Sie verfügen seit Jänner 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender.

Die Höhe Ihrer Lebenshaltungskosten wird von Ihnen mit ca. 850 bis 900 Euro angegeben. Von Ihren im Ausland lebenden Eltern wurde laut Ihren Angaben der überwiegende Unterhalt geleistet.

Ab dem Sommersemester 2015 waren Sie im Studium J 033 561 an der Wirtschaftsuniversität Wien als ordentlicher Student gemeldet. Dieses Studium wurde zielstrebig betrieben und im September 2018 abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2018 absolvieren Sie das Studium J 066 961 an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Ihr Eigenantrag auf Familienbeihilfe vom wurde mit Bescheid vom abgewiesen - mit der Begründung, dass Ihre Eltern für Ihren überwiegenden Unterhalt aufkommen

In Ihrem Beschwerdebegehren führen Sie aus, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und, dass Sie auch nach dem Studium in Österreich bleiben werden.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung als ordentliche Hörer besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

§ 2 Abs. 8 FLAG bestimmt, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach § 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG haben volljährige Vollwaisen (bei Vorliegen der schon für die minderjährigen Vollwaisen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist

Würdigung:

Ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn das Kind nicht mehr dem Haushalt der Eltern angehört und der überwiegende Unterhalt nicht von diesen geleistet wird. Darüber hinaus muss sich der Antragsteller rechtmäßig in Österreich aufhalten, der Lebensmittelpunkt muss sich in Österreich befinden und volljährige Kinder müssen in einer Berufsausbildung iSd FLAG stehen.

Ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet schließt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, nicht aus. Die Absicht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beizubehalten, wird von § 2 Abs. 8 FLAG nicht gefordert.

Unbestritten ist, dass Sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt sich allerdings auch, dass Kinder nach § 6 Abs.5 FLAG 1967 nur dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie nicht bei den Eltern haushaltszugehörig sind und die Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten. Da Ihre Eltern überwiegend für Ihren Unterhalt aufgekommen sind, ist ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:

Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheid Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerdevorentscheidung vom zum Familienbeihilfebescheid vom wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Anspruch auf Familienbeihilfe steht mir 5 Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, für den Zeitraum wo ich die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllt habe. Das bedeutet, dass Anspruch mir von März 2015 (5 Jahre vor der Antragstellung) bis September2019 (Vollendung des 24.Lebensjahres) steht, und nicht ab September 2016, wie im Abweisungsbescheid geschrieben wurde.

Für den Zeitraum von März 2015 bis September 2016 habe ich noch keinen Bescheid bekommen. In dieser Periode war ich laut Versicherungsdatenauszug von bis vollzeitig beschäftigt und konnte mir danach ein paar Monate überwiegend selbst finanzieren.

Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf:

Ab März 2015 bis August 2016:

Aufstellung der durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Österreich (Miete, Betriebskosten, Ausgaben für Studium, Lebensmittel, Kleidung, Handy, Internet, Versicherungen etc.)

Belege dazu wie z.B. Kontoauszüge etc.

Nachweis wer diese Kosten überwiegend finanziert hat und

Nachweis, in welcher Höhe die Eltern für den Unterhalt aufgekommen sind

Dieses Ersuchen beantwortete der Bf wie folgt:

Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom über meinem Antrag auf Familienbeihilfe. Meine durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Österreich ab März 2015 bis August 2016 sind wie folgt gegliedert:

• Für Miete und Betriebskosten habe ich 420€ pro Monat ausgegeben (Mietvertrag ist beigefügt)

• Versicherung ~ 60€ pro Monat (Kontoauszug Beispiel ist beigefügt)

• Für Lebensmittel, Kleidung, Studium und Handy habe ich noch ~ 250€ pro Monat ausgegeben

Summiert betrug die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in dieser Periode 700€.

Diese Kosten wurden teils aus eigenen Spareinlagen, teils aus eigenen Einkommen und teils von meinen Eltern finanziert. Als ich nach Wien gekommen bin, habe ich in die ersten Monaten Geld aus eigenen Spareinlagen (~ 5000€) verbraucht. In der Periode von März 2016 bis Juni 2016 habe ich ein vollzeitiges Praktikum ausgeübt, wo ich ca. 750€ pro Monat verdient habe. Die restlichen Kosten in der gesamten Periode (März 2015 bis August 2016), die sich auf ca. 4000€ belaufen wurden von meinen Eltern finanziert. Meine Eltern haben zusammen über einen monatlichen Betrag von 1400€ verfügt und könnten nicht mehr als 300€ für meine Bedürfnisse ausgeben.

(Nachweis über Ihr einkommen anbei)

Wenn Sie weitere Informationen brauchen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Entsprechende Unterlagen waren beigefügt.

Zurückweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurde eine Eingabe des Bf vom betreffend Antrag auf Familienbeihilfe von März 2015 bis Juni 2015 zurückgewiesen. Die Familienbeihilfe könne nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Da der am gestellt

wurde, könnte erst ab Juli 2015 Familienbeihilfe gewährt werden.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 ab und begründete dies so:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Da Ihre Eltern für Ihren überwiegenden Unterhalt aufgekommen sind, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Daher ist Ihr Antrag abzuweisen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 6 FLAG Abs 5 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Bf ist serbischer Staatsbürger und stellte am den Antrag auf Familienbeihilfe, rückwirkend für 3 Jahre ab der Vollendung des 24. Lebensjahres. Er hat seit 2015 eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender.

Zwischen den Zeiten - war er beschäftigt sowie zwischen - geringfügig beschäftigt. Seit seiner Einreise ist er in Wien gemeldet. Der Bf gibt bekannt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und auch nach dem Studium in Österreich bleiben werde.

Der Bf gibt seine Lebenserhaltungskosten in der Höhe von ca 850 bis 900 Euro an und auch, dass die im Ausland lebenden Eltern überwiegend für den Unterhalt des Bf aufkamen. Seine Eltern haben vor seinem Studium gespart, sodass der Bf nach dem Besuch seiner Eltern im Ausland kleinere Beträge nach Österreich mitgenommen hat. Dazu liegen auch Einzahlungen laut Kontodaten für den Zeitraum Juli 2018 - November 2019 in der Höhe von 12.550 Euro vor.

Sein Studium J 033 561 wurde an der Wirtschaftsuniversität als ordentlicher Student im Zeitraum von SS 2015 bis SS 2018 zielstrebig betrieben und abgeschlossen. Seit dem WS 2018 absolviert er das Masterstudium J 066 961 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Ab Jänner 2020 ist er auch auf 20 Stunden pro Woche in der ***6*** ***7*** Austria eingestellt und finanziert sich laut Mitteilung an das Finanzamt selbstständig.

Der Antrag des Bf auf Beihilfe wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da seine Eltern überwiegend für seinen Unterhalt aufkamen.

Beweismittel:

siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 kommt es nicht auf die Unterhaltspflicht der Eltern an, sondern auf die tatsächlich erfolgte Unterhaltsleistung (vgl. 2009/16/0087; 2012/16/0052).

Der Bf übersieht in seinem Beschwerdevorbringen, dass ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nur unter den angeführten Voraussetzungen gegeben sein kann. Da der überwiegende Unterhalt des Bf im gegenständlichen Zeitraum unstrittiger Weise von den Eltern gedeckt wurde, ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht anwendbar. Ein Eigenanspruch ist somit ausgeschlossen.

Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sind die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern dem Kind mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben (vgl. 2011/16/0055).

Aus den angeführten Gründen wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Finanzauskunftssystem

Laut dem Auskunftssystem der Bundesfinanzverwaltung befindet sich Hauptwohnsitz des Bf seit April 2022 in ***3***, ***8***. Eine Verständigung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 265 Abs. 6 BAO davon ist nicht erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im September 1995 geborene Bf ***1*** ***2*** ist serbischer Staatsbürger. Er ist im Oktober 2014 nach Österreich eingereist und verfügt seit Jänner 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Der Bf war von Ende März 2016 bis Ende Juni 2016 voll erwerbstätig und im Juli 2016 geringfügig beschäftigt. Der Bf gibt an, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben und auch nach Beendigung seines Studiums in Österreich bleiben zu wollen.

Ab dem Sommersemester 2015 war der Bf im Studium J 033 561 an der Wirtschaftsuniversität Wien als ordentlicher Student gemeldet. Dieses Studium wurde zielstrebig betrieben und im September 2018 abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2018 absolviert der Bf das Studium J 066 961 an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten des Bf im Beschwerdezeitraum September 2016 bis September 2019 betrugen zwischen € 850 und € 900. Der Lebensunterhalt im Beschwerdezeitraum wurde überwiegend aus Zuwendungen der Eltern des Bf bestritten, die sie teils aus dem laufenden Einkommen von zusammen rund € 1.500 monatlich und teils aus Ersparnissen finanzierten.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Bf. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht wurden vom Bf nicht bestritten.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Verfahrensgegenstand

Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe ab September 2016 abgewiesen wurde, angefochten für den Zeitraum von September 2016 bis September 2019. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. ; ). Für andere Zeiträume wurde vom Finanzamt mit Bescheiden vom entschieden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Mündliche Verhandlung

Der in der Beschwerde "in eventu" gestellte Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist kein wirksamer Antrag gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO (vgl. zu § 284 Abs. 1 BAO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist auch nicht erforderlich, da das Bundesfinanzgericht dem Tatsachenvorbringen des Bf folgt und eine weitere Erörterung nicht geboten ist.

Anspruch auf Familienbeihilfe

Nach österreichischem Recht besteht Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich für ein minderjähriges Kind und unter bestimmten Voraussetzungen für ein volljähriges Kind.

Österreich verfolgt mit der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 302 m. w. N.). Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen (vgl. ). Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967).

Überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern

Daraus folgt, dass der Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihm von seinen Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. ). Der Bf hat selbst angegeben, dass im Beschwerdezeitraum (September 2016 bis September 2019) sein Lebensunterhalt überwiegend durch Unterhaltsleistungen seiner Eltern bestritten worden ist. Daher haben die Eltern dem Bf im Beschwerdezeitraum ihm den überwiegenden Unterhalt geleistet und fehlt es dem Bf an einem Anspruch als "Sozialwaise" nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. ; ). Anspruch auf Familienbeihilfe hätte grundsätzlich jener Elternteil des Bf, der überwiegend Unterhalt leistet, wenn dieser in Österreich wohnhaft wäre (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hätte (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967), was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Somit ist die Frage, ob der Bf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat oder gehabt hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967), nicht von Bedeutung, da der Bf keinen Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hat.

Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids

Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge, dass ein Kind, das von seinen Eltern den Unterhalt erhält, nicht selbst Familienbeihilfe erhalten kann, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (zur diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 6 Rz 20 ff.).

Wien, am

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