Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2022, RV/4100249/2021

Entschädigungen für die Vertreibung aus Slowenien nach dem zweiten Weltkrieg

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100249/2021-RS1
Eine Rente, die die Republik Slowenien der Bf aus freien Stücken zahlt, weil die Bf als junges Mädchen aus ihrer slowenischen Heimat aus politischen Gründen vertrieben worden ist, unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft mbH, 9020 Klagenfurt und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerde vom

gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015-2019

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die bekämpften Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Einkommensteuern betragen:

2015

10.730,52€…….PVA

1.197,18€……….SV d Gew .Wirtschaft

11.927,70€…….Gesamtbetrag der Einkünfte

-60€………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

11.867,70€………Einkommen

316,71€……………ESt (11.867,70-11.000) 14.000 x 5.110 (§33 Abs1 EStG 1988)

-316,71€………….Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 2 EStG 1988)

0€……………………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988; )

-55 €………………..Erstattung gem. § 124b Z 292a EStG 1988

-55 €…………………festgesetzte Einkommensteuer

2016

18.146,64 €…….PVA

18.146,64 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

-99 €…………………Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988

-840 €……………….Pauschbetrag nach V außergewöhnliche Belastungen

17.147,64 €………Einkommen

Einkommensteuer:

0€…………………….0% ESt für die ersten 11.000 €

1.536,91€…………25% für die nächsten 6.147,64 € (§ 33 Abs 1 EStG 1988)=Steuer vor Abzug der ………………………..Absetzbeträge

-342,67€…………..Pensionistenabsetzbetrag

1.194,24 €…………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988)

0€………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €

144,27 €…………….Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.404,44 €

1.338,51 €………….Einkommensteuer

-1.581,86 €………….Lohnsteuer

+0,35 €………………..Rundung gem § 39 Abs 3 ESTG 1988

-243 €…………………..festgesetzte Einkommensteuer

2017

18.264,72 €…….PVA

18.264,72 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

-97 €…………………Kirchenbeitrag

-99 €…………………Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988

-840 €………………..Pauschbetrag nach V außergewöhnliche Belastungen

17.168,72 €……….Einkommen

Einkommensteuer:

0€…………………….0% ESt für die ersten 11.000 €

1.542,18 €……….25% für die nächsten 6.168,72 € (§ 33 Abs 1 EStG 1988)=Steuer vor Abzug der ………………………..Absetzbeträge

-336,76€…………..Pensionistenabsetzbetrag

1.205,42 €…………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988)

0€………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €

145,45 €…………….Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.424,12 €

1.350,87 €………….Einkommensteuer

-1.630,32 €…………Lohnsteuer

+0,45 €……………….Rundung gem § 39 Abs 3 ESTG 1988

-279 €…………………festgesetzte Einkommensteuer

2018

18.504,18 €…….PVA

18.504,18 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

-99,37 €……………Kirchenbeitrag

-99 €…………………Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988

-840 €……………….Pauschbetrag nach V außergewöhnliche Belastungen

17.405,81 €………Einkommen

Einkommensteuer:

0€…………………….0% ESt für die ersten 11.000 €

1.601,45 €………..25% für die nächsten 6.405,81 € (§ 33 Abs 1 EStG 1988)=Steuer vor Abzug der ………………………..Absetzbeträge

-324,79 €…………..Pensionistenabsetzbetrag

1.276,66 €…………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988)

0€………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €

147,74 €…………….Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.462,32 €

1.424,40 €…………Einkommensteuer

-1.728,41 €…………Lohnsteuer

+0,01 €……………….Rundung gem § 39 Abs 3 ESTG 1988

-304 €…………………festgesetzte Einkommensteuer

2019

18.839,37 €…….PVA

18.839,37 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

-102,42 €…………Kirchenbeitrag

-164 €………………Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988

-840 €………………Pauschbetrag nach V außergewöhnliche Belastungen

17.672,95 €………Einkommen

Einkommensteuer:

0€…………………….0% ESt für die ersten 11.000 €

1.668,24 €……….25% für die nächsten 6.672,95 € (§ 33 Abs 1 EStG 1988)=Steuer vor Abzug der ………………………..Absetzbeträge

-308,03 €…………..Pensionistenabsetzbetrag

1.360,21 €…………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988)

0€………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €

151,17 €…………….Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.519,56 €

1.511,38 €…………Einkommensteuer

-1.863,20 €…………Lohnsteuer

-0,18 €………………..Rundung gem § 39 Abs 3 ESTG 1988

-352 €…………………festgesetzte Einkommensteuer

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Ergänzungsauftrag des Finanzamtes (FA) vom :

Die Beschwerdeführerin (Bf )habe in den Jahren 2014-2019 Einkünfte aus ausländischen Pensionen erzielt. Die Bf habe diese Einnahmen bisher nicht offengelegt. Die Bf werde aufgefordert, die Steuererklärungen 2014-2019 bis beim FA einzureichen.

Die Bf nahm durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom Stellung: Diese Zahlungen seien durch den slowenischen Staat auf Grund des slowenischen Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht (Amtsblatt RS, Nr 53, und Nr. 70/2005) geleistet worden. U.A. habe Slowenien auf Grund dieses Gesetzes allen Personen, die nach dem Krieg aus politischen Gründen aus ihrer Heimat Slowenien vertrieben worden seien, eine monatliche ausbezahlte Entschädigung bezahlt. Diese Entschädigung werde bezahlt für die Zeit ab der Vertreibung bis zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes , der keine Unterkunft in einem Flüchtlingslager war. Die Zeit der Unterbringung in einem Flüchtlingslager sei durch den slowenischen Staat als andauernde Vertreibung aus der Heimat anerkannt worden.

Die Bf, geb. 1938, sei nach dem zweiten Weltkrieg im Mai 1945 aus Slowenien vertrieben worden und bis Mai 1956 in Österreich in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Daher habe sie diese Zahlungen von der slowenischen Republik erhalten. Dabei handle es sich um eine Entschädigung an ein Opfer der Kriegs- und Nachkriegsgewalt.

Der Bf sei mit Beschluss der slowenischen Kommission zur Wiedergutmachung von Unrecht vom , Zl 130-1849/2006, der Status einer ehemaligen politischen Gefangenen zuerkannt worden. Es sei ihr das Recht auf Entschädigung für die Zeit des Freiheitsentzuges vom - zuerkannt worden.

Vergleichbare Entschädigungen seien in Österreich nach dem Opferfürsorgegesetz, nach dem Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz §12 steuerfrei.

Die Bf begehre die analoge Anwendung der österreichischen Regelungen des Ehrengaben- und Hllfsfondsgesetzes. Wären die Zahlungen von einer österreichischen Quelle geleistet worden, wären sie steuerfrei.

Soweit die Stellungnahme der Bf vom .

Mit den ESt-Bescheiden vom betreffend die Jahre 2015-2019 besteuerte das FA diese Zahlungen des slowenischen Staates in voller Höhe. Diese Zahlungen seien als Ruhegehälter oder ähnliche Zahlungen anzusehen. Dafür komme Österreich das Besteuerungsrecht zu (Art 18 DBA Slowenien). Das FA verwies auf UFSG vom , RV/0397-G/10. Mit diesen ausländischen Renteneinkünften stünden Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG im Zusammenhang. Diese seien von den ausländischen Einnahmen abzuziehen.

Das FA besteuerte folgende strittige Beträge ("Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug"):

3.950,04€…2015
3.978,68€…2016
3.746,31€…2017
3.867,14€…2018
4.009,93€…2019

Mit Beschwerde vom sprach sich die Bf gegen die Besteuerung der slowenischen Entschädigungszahlungen aus:

Punkt der Anfechtung: Besteuerung der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug.

Begehren: Behandlung dieser Zahlungen als steuerfrei

Begründung: Diese strittigen Zahlungen der Republik Slowenien seien Zahlungen , die als Wiedergutmachung von Unrecht anzusehen seien. Nach dem Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht hätten ehemalige politische Gefangene Anspruch auf Entschädigung und auf Einrechnung der Gefängniszeit in die Pensionszeit. Als politische Gefangene erkenne Slowenien auch alle Personen an, die nach dem zweiten Weltkrieg aus politischen Gründen aus ihrer Heimat vertrieben worden seien. Die Republik Slowenien habe der Bf den Status einer ehemaligen politischen Gefangenen gewährt.

Dies sei eine Entschädigung an ein Opfer der Kriegs - und Nachkriegsgewalt und keinesfalls ein Ruhegenuss. Die Bf habe nie eine aktive Berufstätigkeit in Slowenien ausgeübt und auch nie Beiträge ins slowenische Pensionssystem eingezahlt.

Diese slowenischen Zahlungen seien in analoger Anwendung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes und des § 3 Abs 1 Z 2 EStG 1988 steuerfrei.

Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVEn) vom wurden die Beschwerden abgewiesen.

Es läge eine Alterspension vor. Auf die E vom , RV/0397-G/10 werde hingewiesen. Weder § 3 Abs 1 Z 1 noch § 3 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sei anwendbar (RV/0397-G/10).

Mit Eingabe vom stellt die Bf einen Vorlageantrag.

In einer Stellungnahme des wird auf ein Informationsschreiben der Zentralen Fachstelle über die Steuerbefreiung für slowenische Entschädigungszahlungen zur Wiedergutmachung von Unrecht hingewiesen.

Darin kommt zum Ausdruck: Das BMF vertrete bereits seit 2015 die Ansicht, dass Entschädigungen, die auf Grund des Erleidens von Unrecht durch ein ausländisches Regime geleistet werden, nicht steuerpflichtig seien.

Auf die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes, auf § 3 Abs 1 Z 2 EStG 1988, auf § 12, § 13 Entschädigungsfondsgesetz, auf § 10 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, werde hingewiesen.

Zwar sei der Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 1 und 2 EStG 1988 auf ausländische Entschädigungen nicht anwendbar ( UFS RV/0397-G/10).

Der Sinn der Abgabenbefreiungen des § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2 sei jedoch die Steuerbefreiung jener Zahlungen, die zum Ausgleich des Leides, das durch den zweiten Weltkrieg verursacht worden sei , geleistet worden seien. Die Empfänger der slowenischen Entschädigungszahlungen befänden sich in einer vergleichbaren Situation wie Empfänger inländischer Entschädigungszahlungen. Danach zu differenzieren, von welchem Staat Ausgleichszahlungen für kriegsbedingte Unrecht geleistet worden seien, sei unsachlich. Die Steuerbefreiungen des § 3 Abs 1 Z 1 und 2 EStG seien daher auf die slowenischen Entschädigungszahlungen anzuwenden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Republik Slowenien gewährte der Bf ab 2006 (Bescheid der Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vom , 130-1849/2006) und jedenfalls auch im Streitzeitraum 2015-2019 eine jährliche Entschädigungszahlung in der Größenordnung von etwa 4.000 € dafür, dass sie im Jahr 1945 als junges Mädchen (die Bf ist 1938 geboren) aus ihrer slowenischen Heimat aus politischen Gründen vertrieben worden ist.

Diese strittigen Zahlungen wurden durch die Republik Slowenien geleistet, weil sich die Republik Slowenien im Jahr 2005 aus freien Stücken bereit gefunden hat, allen Personen, welchen nach dem zweiten Weltkrieg (zwischen und ) im Gebiet der Republik Slowenien aus politischen Gründen die Freiheit genommen wurde (§ 2 ZPKri), eine Entschädigung zu leisten. Deshalb erließ die Republik Slowenien im Jahr 2005 das Gesetz über die Wiedergutmachung von Unrecht (abgekürzt ZPKri) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 53/2005 und Nr. 70/2005).

Die Entscheidungen, die zur Bezahlung der Entschädigungen geführt haben, wurden durch die staatliche Kommission zur Durchführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht, Zupanciceva 3, 1000 Ljubljana, getroffen.

Diese Kommission gewährte den Status eines politischen Gefangenen (damit waren gem. § 2 ZPKri Personen gemeint, denen aus politischen Gründen die Freiheit genommen wurde) auch allen Personen, die nach dem zweiten Weltkrieg aus politischen Gründen aus ihrer slowenischen Heimat vertrieben wurden. Diese Kommission gewährte diesen Status für die Zeit vom Verlassen des Hauses in der alten Heimat bis zur Erlangung eines neuen ständigen Wohnsitzes. Dh, die Zeit, in der die vertriebene Person in einem österreichischen Flüchtlingslager untergebracht wurde, wurde durch die Kommission als Zeit einer politischen Gefangenschaft angesehen.

Diese Zahlungen der Republik Slowenien fallen ebensowenig unter die sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 EStG 1988) wie Schmerzengeldzahlungen und Entschädigungen für ungerechtfertigte Haft (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 12. Auflage, S. 34 TZ 40).

Diese Zahlungen sind insbesondere auch nicht als wiederkehrende Zahlungen i.S. des § 29 Z 1 EStG 1988 anzusehen, weil sie durch die Republik Slowenien aus freien Stücken geleistet wurden. Kein Gericht hätte die Republik Slowenien verpflichten können, das Gesetz zur Wiedergutmachung von Unrecht (ZPKri) zu erlassen, da die Republik Slowenien nicht ident mit jenem Staat ist, der die Vertreibungen aus Slowenien nach dem zweiten Weltkrieg geduldet oder gefördert haben könnte.

Zudem fallen, soweit es für den gegenständlichen Fall von Belang ist, nur politische Gefangene unter dieses Gesetz (§ 2 ZPKri). Die 1938 geborene Bf war nach dem zweiten Weltkrieg zu keinem Zeitpunkt aus politischen Gründen inhaftiert. Sie wurde nach dem zweiten Weltkrieg aus ihrer slowenischen Heimat vertrieben und sie fand nach ihrer Vertreibung in Österreich eine neue Heimat, zunächst in einem österreichischen Flüchtlingslager. Ohne dazu verpflichtet zu sein (§ 2 ZPKri), erkennt die Republik Slowenien auch jene Personen als politische Gefangene an, die so wie die Bf aus politischen Gründen nach dem zweiten Weltkrieg aus ihrer slowenischen Heimat vertrieben worden sind.

Die strittigen Zahlungen der Republik Slowenien (Einkünfte 2015-2019 ohne inländischen Steuerabzug zwischen 3.746,31 € jährlich und 4.009,93 € jährlich) unterliegen daher nicht der Einkommensteuer (§ 2 Abs 3 EStG 1988).

Die durch die Bf aufgeworfene Frage, ob ein österreichisches Gesetz im ursächlichen Zusammenhang mit diesen Zahlungen analog angewendet werden muss, kann daher auf sich beruhen. Dasselbe gilt für die Frage, ob § 3 Abs 1 Z 1 und 2 EStG 1988 bei teleologischer Interpretation zu einer Steuerfreiheit der strittigen Zahlungen führen.

Zur E UFS RV/0397-G/10 wird bemerkt: Auch in dieser E des UFS war nicht strittig, dass ein Entschädigungsbetrag von 2,000.000 Tolar, der dem damaligen Berufungswerber auf Grund seiner Stellung als ehemaliger politischer Gefangener gewährt worden war, nicht zu besteuern war. Besteuert wurde in dieser E des UFS lediglich eine Alterspension.

Bemessungsgrundlagen:

2015

10.730,52€…….PVA

1.197,18€……….SV d Gew .Wirtschaft

11.927,70€……..Gesamtbetrag der Einkünfte

-60€………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

11.867,70€………Einkommen

316,71€……………ESt (11.867,70-11.000) 14.000 x 5.110 (§33 Abs1 EStG 1988)

-316,71€………….Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 2 EStG 1988)

0€……………………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988; )

-55 €………………..Erstattung gem. § 124b Z 292a EStG 1988

-55 €…………………festgesetzte Einkommensteuer

2016

18.146,64 €…….PVA

18.146,64 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €……………….Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

-99 €……………….Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988

-840 €………………Pauschbetrag nach V außergewöhnliche Belastungen

17.147,64 €……..Einkommen

Einkommensteuer:

0€…………………….0% ESt für die ersten 11.000 €

1.536,91€…………25% für die nächsten 6.147,64 € (§ 33 Abs 1 EStG 1988)=Steuer vor Abzug der ………………………..Absetzbeträge

-342,67€…………..Pensionistenabsetzbetrag (Herzog in DKMZ ESTG 18. Auflage, § 33 TZ 85):

………………………..(25.000-18.146,64)x 5%;

………………………..Probe: Zwischen 17.000 € (100%) und 25.000 € (0%) liegen 8.000 €, dh man ………………………..muss 8.000 € abziehen, um von 25.000 € zu 17.000 € zu gelangen. Muss man ………………………..8.000 € abziehen, bekommt man 100% des Pensionistenabsetzbetrages. Um ………………………...von 25.000 € auf 18.146,64 € zu gelangen, muss man nur 6.853,36 € …………………………abziehen. 6.853,36 € sind 85,667% von 8.000. Daher beträgt der ………………………..Pensionistenabsetzbetrag 85,667% des höchstmöglichen Betrages von ………………………..400 €, das sind 342,67 €.

1.194,24 €……….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988)

0€……………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €

144,27 €…………..Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.404,44 €

1.338,51 €………..Einkommensteuer

-1.581,86 €……….Lohnsteuer

+0,35 €………………Rundung gem § 39 Abs 3 ESTG 1988

-243 €………………..festgesetzte Einkommensteuer

2017

18.264,72 €…….PVA

18.264,72 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

-97 €…………………Kirchenbeitrag

-99 €…………………Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988

-840 €……………….Pauschbetrag nach V außergewöhnliche Belastungen

17.168,72 €………Einkommen

Einkommensteuer:

0€…………………….0% ESt für die ersten 11.000 €

1.542,18 €……….25% für die nächsten 6.168,72 € (§ 33 Abs 1 EStG 1988)=Steuer vor Abzug der ………………………..Absetzbeträge

-336,76€…………..Pensionistenabsetzbetrag (Herzog in DKMZ ESTG 18. Auflage, § 33 TZ 85):

………………………..(25.000-18.264,72)x 5%

1.205,42 €…………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988)

0€………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €

145,45 €…………….Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.424,12 €

1.350,87 €………….Einkommensteuer

-1.630,32 €…………Lohnsteuer

+0,45 €……………….Rundung gem § 39 Abs 3 ESTG 1988

-279 €…………………festgesetzte Einkommensteuer

2018

18.504,18 €……..PVA

18.504,18 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

-99,37 €……………Kirchenbeitrag

-99 €…………………Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988

-840 €……………….Pauschbetrag nach V außergewöhnliche Belastungen

17.405,81 €………Einkommen

Einkommensteuer:

0€…………………….0% ESt für die ersten 11.000 €

1.601,45 €……….25% für die nächsten 6.405,81 € (§ 33 Abs 1 EStG 1988)=Steuer vor Abzug der ………………………..Absetzbeträge

-324,79 €…………..Pensionistenabsetzbetrag (Herzog in DKMZ ESTG 18. Auflage, § 33 TZ 85):

…………………………(25.000-18.504,18)x 5%:

1.276,66 €…………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988)

0€………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €

147,74 €…………….Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.462,32 €

1.424,40 €…………..Einkommensteuer

-1.728,41 €………….Lohnsteuer

+0,01 €………………..Rundung gem § 39 Abs 3 ESTG 1988

-304 €………………….festgesetzte Einkommensteuer

2019

18.839,37 €…….PVA

18.839,37 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………..Sonderausgaben (§18 Abs2 EStG 1988)

-102,42 €………….Kirchenbeitrag

-164 €……………….Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988

-840 €……………….Pauschbetrag nach V außergewöhnliche Belastungen

17.672,95 €……….Einkommen

Einkommensteuer:

0€…………………….0% ESt für die ersten 11.000 €

1.668,24 €……….25% für die nächsten 6.672,95 € (§ 33 Abs 1 EStG 1988)=Steuer vor Abzug der ………………………..Absetzbeträge

-308,03 €………….Pensionistenabsetzbetrag (Herzog in DKMZ ESTG 18. Auflage, § 33 TZ 85):

………………………..(25.000-18.839,37)x 5%

1.360,21 €…………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§33 Abs 8 EStG 1988)

0€………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €

151,17 €…………….Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.519,56 €

1.511,38 €…………Einkommensteuer

-1.863,20 €………..Lohnsteuer

-0,18 €……………….Rundung gem § 39 Abs 3 ESTG 1988

-352 €…………………festgesetzte Einkommensteuer

Zulässigkeit einer Revision - Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:

Die Bf (geb. 1938) erhielt im Streitzeitraum 2015-2019 eine Rente, die ihr die Republik Slowenien aus freien Stücken zahlte, weil die Bf als junges Mädchen aus ihrer slowenischen Heimat aus politischen Gründen vertrieben worden ist.

Nach Ansicht des BFG unterliegen derartige freiwillige Renten nicht den sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 EStG 1988) und sind daher nicht steuerbar. Höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage existiert nicht. Ob diese Renten steuerbar oder nicht steuerbar sind, ist daher eine erhebliche Rechtsfrage i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100249.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at