Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.10.2022, RV/5100294/2022

Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für das Kind **** *****, VNR: ***000***, für den Zeitraum März 2019 bis September 2019 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn **** ***** betreffend den Zeitraum März 2019 bis September 2019 ab.
In der Begründung heißt es:
"Sachverhalt:
Studienbeginn mit WS 2014/15 Montanmaschinenbau an der Montana UNI
Studienerfolgsnachweis wurde erbracht
Max. ZP vom Studium 2/2019
Ableistung des PD v. 10/2013-2/2014
Vollendung des 25 Lj. von
**** im September 2019

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum ehestmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Ihr Sohn **** hat mit WS 2014/15 das Studium begonnen. Die vorgesehene Studienzeit für dieses Studium wäre incl. Toleranzsemester bis Februar 2019 gewesen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt entweder durch den Verbrauch der vorgesehenen Studiendauer bzw. nach der Vollendung der Altersgrenze.
Nachdem die gesetzliche Studiendauer beim Sohn
**** nur bis Februar 2019 war, kann Ihrem Ansuchen um Verlängerung der Familienbeihilfe bis September 2019 nicht entsprochen werden."

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom .
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Beschwerdefall nicht die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 anzuwenden sei, sondern vielmehr die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967. Die Voraussetzungen der zuletzt angeführten Bestimmung würden beim Sohn der Bf. vorliegen. Er habe mit Vollendung des 20. Lebensjahres nach Ableistung des Präsenzdienstes sein Masterstudium Montanmaschinenbau an der Montanuniversität Leoben begonnen. Die Mindeststudienzeit für dieses Studium betrage 11 Semester, also 5,5 Jahre.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgehe, habe der Sohn der Bf. Studienerfolgsnachweise erbracht und stehe daher der Beschwerdeführerin als unterhaltsleistende Mutter Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Sohnes zu. Dies sei also der Monat September 2019.
Die Abweisung der von März 2019 bis September 2019 beantragten Familienbeihilfe sei daher rechtswidrig erfolgt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Das neuerliche Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes am wertete das Finanzamt als fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages.

Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nach der Ablegung der Reifeprüfung leistete der am ***09/1994*** geborene Sohn der Bf. von bis den Präsenzdienst. Seit dem Wintersemester 2014/2015 war er als Studierender des Bachelorstudiums Montanmaschinenbau an der Montanuniversität Leoben inskribiert. Das Bachelorstudium Montanmaschinenbau umfasst laut Curriculum bei einer Studiendauer von sieben Semestern einen Arbeitsaufwand von 210 ECTS-Anrechnungspunkten.
Die Bf. bezog für ihren Sohn u.a. für die Zeit nach Ableistung des Präsenzdienstes bis Februar 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (, , , ).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat das Finanzamt über die Zeiträume "März 2019 bis September 2019" abgesprochen. Damit ist auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf diese Zeiträume beschränkt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967), BGBl. 376/1967 idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Geltung ab , haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als eine Ausbildungsjahr überschreiten. ...

...

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. …

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, hat der Gesetzgeber die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr und die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 vom vollendeten 27. Lebensjahr auf das vollendete 25. Lebensjahr herabgesetzt. Gleichzeitig wurden zwei weitere Verlängerungstatbestände - § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 - eingeführt.

Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) ist auszugsweise zu entnehmen:
"Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. …
Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Diese Regelungen sollen am in Kraft treten."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Gesetzgeber nicht gehalten, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber sei demnach verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze vorzusehen, sei ebenfalls nicht anzunehmen. Es liege vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt werde, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeit hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgehe ( G 6/11).

Die generelle Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug vder Familienbeihilfe vom 26. auf das 24. vollendete Lebensjahr, die Herabsetzung vom 27. auf das 25. Lebensjahr bei Vorliegen gesetzlich umschriebener Verlängerungstatbestände sowie die Einführung von weiteren Verlängerungstatbeständen mit einer Altersgrenze durch das Budgetbegleitgesetz 2011 sind daher nicht verfassungswidrig.

Mit der Vollendung des 24. Lebensjahres am ***09/2018*** hat der Sohn der Bf. die vom Gesetzgeber eingezogene allgemeine Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe erreicht.

Ein über das vollendete 24. Lebensjahr hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Verlängerungstatbestände vorliegt.

Dass die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 1 lit. h bis k FLAG 1967 genannten Verlängerungstatbestände vorlägen, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Bf. stützt sich vielmehr auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Sohn der Bf. vor Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenzdienst abgeleistet hat.

Wurde der Präsenzdienst vor dem 24. Lebensjahr abgeleistet, muss sich das Kind bei Vollendung des 24. Lebensjahres in einer Berufsausbildung befinden (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 30 mwN).

Ein volljähriges Kind, das eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992), genannte Einrichtung besucht, muss sich also im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" und somit innerhalb der "vorgesehenen Studienzeit" zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befinden (vgl. ).

Der Begriff der "vorgesehenen Studienzeit" entspricht dem Begriff der "gesetzlichen Studiendauer". Darunter ist nach § 13 Abs. 2 StudFG "jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eines Studiums festgelegt ist" (vgl. wiederum ).

Das Bachelorstudium Montanmaschinenbau umfasst laut Curriculum idF der Novelle 2014, verlautbart im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben vom , Stück Nr. 86, 210 ECTS-Punkte (7 Semester).

Nach der Verwaltungspraxis verlängert sich bei Studienrichtungen ohne Studienabschnitte (z.B. Bachelorstudien) die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr.
Das Finanzamt hat daher im Beschwerdefall die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer mit neun Semestern (gesetzliche Studiendauer von sieben Semestern plus ein Ausbildungsjahr) angenommen.

Im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres betrieb der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Montanmaschinenbau. Er begann dieses Studium mit dem Wintersemester 2014/2015 und befand sich somit nach Maßgabe der Verwaltungspraxis innerhalb der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer.

§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 sieht allerdings für volljährige Kinder, die eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen, eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die allgemeine Altersgrenze hinaus bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch "nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" vor. Eine Verlängerung ist daher nur innerhalb dieses festgelegten zeitlichen Rahmens zulässig.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt (; ) und daher für eine Zusammenrechnung im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer kein Raum bleibt.
Dem Beschwerdevorbringen, der Sohn der Bf. habe das Masterstudium Montanmaschinenbau an der Montanuniversität Leoben begonnen und die Mindeststudienzeit für dieses Studium betrage 11 Semester, kommt vor diesem Hintergrund keine Berechtigung zu.

Wenn somit das Finanzamt im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 die Familienbeihilfe über die allgemeine Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinaus bis Februar 2019 gewährt hat, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Aus den dargestellten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 werfen keine Auslegungsfragen auf, die einer höchstgerichtlichen Klärung bedürften.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100294.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at