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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.10.2022, RV/4100476/2022

Veranlagungsfreibetrag iZm im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassenden ausländischen Einkünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch HR ***AV1***, vom betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In seiner Einkommensteuererklärung für 2021 bzw. in der dazu abgefassten Erklärungsbeilage wies der Beschwerdeführer (Bf) neben inländischen Pensionseinkünften (seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) deutsche Pensionseinkünfte (€ 5.441,28) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (€ 622,05) aus.

Der Bf ist behindert (MdE 60%) und bedarf einer Diätverpflegung (wegen Diabetes, Magen- und Koronarerkrankung). Diesbezüglich beantragte der Bf die steuerliche Zuerkennung der entsprechenden Pauschbeträge.

Weiters beantragte der Bf die steuerliche Berücksichtigung von Fahrkosten zu Ärzten, Krankenhäusern, Therapien, etc. und zwar in Form des amtlichen Kilometergeldes (€ 3.649,80) als außergewöhnliche Belastung.

Zudem machte der Bf ebenso als agB die Berücksichtigung von diversen Aufwendung, die mit seinen Erkrankungen in ursächlichem Zusammenhang stehen (Tit.: "Medikamente, Krankenhauskosten, medizinische Leistungen, Spesen") in Höhe von € 2.173,71 geltend.

Die in der Erklärungsbeilage ausgewiesene Darstellung des zuletzt genannten Betrages enthält auch die Positionen "Kleinrechnungen, Parkgebühren, Maut, Bahnfahrten, Taxi …€ 233,95", sowie "Spenden Freiwillige Feuerwehr …€ 20", "Spenden Franziskanerfür Menschen in Not ...€ 10" und "Spenden Bergrettung ...€ 20".

Im Zuge der Veranlagung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Dabei wurden Aufwendungen zunächst in der beantragten Höhe zuerkannt.

Nicht in Ansatz gebracht wurden allerdings die vom Bf erklärten deutschen Pensionseinkünfte, welche im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassen gewesen wären.

Im Zuge einer gemäß § 293b BAO mit Datum erfolgten Bescheidberichtigung brachte das Finanzamt die deutsche Rente (€ 5.441,28) steuersatzerhöhend in Ansatz. Gleichzeitig wurde der im Erstbescheid ausgewiesene Veranlagungsfreibetrag in Höhe von € 622,05 (entspricht den erklärten Vermietungseinkünften) nicht mehr gewährt.

Der im Erstbescheid als "nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung" erklärte Betrag von € 5.823,51 (Summe von € 3.649,80 und € 2.173,71) wurden um € 283,95 (darin enthalten Spenden € 50) auf € 5.539,56 gekürzt.

In der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, dass Spenden für die "Freiwillige Feuerwehr", "Franziskaner für Menschen in Not" sowie "Bergrettung" steuerlich (als Sonderausgaben) nicht berücksichtigt worden seien, da keine Meldung der begünstigten Empfänger über diese Spendenleistungen vorliege. Ebenso wenig seien die Ausgabenpositionen "Parkgebühren, Maut und ähnliche Kosten" steuerlich anzuerkennen gewesen, da Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld ohnedies zuerkannt worden seien. Eine weitere steuerliche Erfassung dieser Aufwandspositionen würde zu einer doppelten Berücksichtigung derselben führen.

In seiner Bescheidbeschwerde vom führte der Bf aus, dass er gegen den Erstbescheid vom wegen des Fehlens der erklärten ausländischen Pensionseinkünfte "Einspruch" erhoben habe. Für die deutsche Steuerbehörde benötige er nämlich einen Nachweis über die erfolgte Besteuerung der deutschen Pensionseinkünfte in Österreich. Sein Pensionsjahresnettoeinkommen würde sich im Streitjahr auf € 11.905,57 (inkl. Pensionseinkünfte nach Berücksichtigung von agB: € 6.464,29; ausl. Pensionseinkünfte: € 5.441,28) belaufen.

Im berichtigten Bescheid habe sich sein Nettoeinkommen von € 13.633,80 auf € 14.255,85 erhöht. So etwa werde der bislang gewährte Veranlagungsfreibetrag im berichtigten Bescheid nicht mehr berücksichtigt. Aus der bislang gewährten Abgabengutschrift laut Erstbescheid von € 550 sei eine Nachforderung von € 96 entstanden. Weiters seien Aufwendungen im Zusammenhang mit Parkgebühren anlässlich von Arztbesuchen oder Mautgebühren für die Benützung von Parkflächen bei Krankenhäusern - wiewohl in den vorliegenden Zeiträumen stets zuerkannt - nicht mehr anerkannt worden.

Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde den Berichtigungsbescheid nach §293b BAO gemäß § 299 BAO aus dem Rechtsbestand.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach die Behörde über die vorliegende Beschwerde ab, ließ inhaltlich allerdings den bekämpften nach § 293b BAO berichtigten Bescheid unverändert.

In der dazu ergangenen Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus:

"Der Beschwerdeführer hat in den Streitjahren - neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 622,05- im Inland steuerpflichtige Aktiv- und Pensionseinkünfte, also lohnsteuerpflichtige Einkünfte, bezogen und zudem eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, für die Österreich nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland kein Besteuerungsrecht zusteht, die sich jedoch auf die Besteuerung der inländischen Einkünfte progressiv, also steuersatzerhöhend auswirkt.

Der Einkommensteuerbescheid 2021 erging am zunächst antragsgemäß unter Berücksichtigung diverser Sonderausgaben und Kosten der eigenen Behinderung und jener der Ehegattin.

Im Zuge einer Bescheidberichtigung gem. § 293b Bundesabgabenordnung (BAO) vom wurden auf Anregung des Abgabepflichtigen die zunächst in der Steuererklärung nicht erfassten deutschen Pensionseinkünfte progressionswirksam zum Ansatz gebracht und die außergewöhnlichen Belastungen gekürzt. Dieser Bescheid wurde am aufgehoben und befindet sich nicht mehr im Rechtsbestand.

In seinem offenen Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom wird vom Bf zunächst der Ansatz eines Veranlagungsfreibetrages urgiert sowie die Kürzung der ag Belastung um die Parkgebühren beanstandet.

Die Pensionseinkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland werden nunmehr in Höhe von 5.441,28 zum Progressionsvorbehalt erfasst. Die Spenden für die Freiwillige Feuerwehr, Franziskaner für Menschen in Not und Bergrettung konnten nicht berücksichtigt werden, da keine Übermittlung der begünstigen Empfänger vorliegt. Die Spenden für Ärzte ohne Grenzen werden automatisch berücksichtigt, da die Übermittlung vorliegt. Die Kosten für Parkgegebühren, Maut und ähnliche Kosten sind mit dem amtlichen Kilometergeld in Höhe von 0,42 € pro Kilometer abgegolten und können somit nicht nochmals berücksichtigt werden.

Bei den ausländischen (deutschen) Pensionseinkünften handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und die in Österreich dem Progressionsvorbehalt gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland unterliegen. Zum Einwand des Bf., der Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 sei nicht berücksichtigt worden, wird folgendes festgehalten: Gem. § 41 Abs 1 EStG 1988 sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu veranlagen, wenn andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtwert 730 € übersteigt. Werden somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (deutsche Rente), neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften erzielt, kommt grundsätzlich eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Betracht (Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 41 Rz 3). Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die zwar im Wege eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zur Besteuerung zugewiesen sind und bei der Besteuerung in Österreich aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind, zählen somit zu den "anderen Einkünften" (; ; vgl. auch Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 41 Tz 14; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 41 Rz 5) im Sinne der zitierten Bestimmung.

Da sich der Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 EStG 1988 bei 1.460,00 € auf null einschleift, die aus den ausländischen (deutschen) Pensionseinkünften resultierenden "anderen Einkünfte" 2021 jedoch 5.441,28 € (dazu noch "andere Einkünfte" aus Vermietung und Verpachtung von 622,05, €) beträgt, konnte der Veranlagungsfreibetrag im Streitfall zu Recht nicht berücksichtigt werden. (..)"

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verwies auf seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Nicht nachvollziehbar sei für ihn, dass sein Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) sich von ursprünglich € 6.464,29 (lt. Erstbescheid) auf € 7.370,29 (lt BVE) erhöht habe.

In ihrem Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde, das Verwaltungsgericht möge ihren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung folgen und führte begründend aus:

"Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten für Parkgebühren, Maut und ähnliche Kosten sind mit dem gewährten amtlichen Kilometergeld in Höhe von 0,42 € pro Kilometer abgegolten und konnten somit nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Aus der damit zusammenhängenden Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz um 283,95 errechnete sich eine Differenz zwischen Pensionistenabsetzbetrag und Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von € 453,99 und wird diesbezüglich auf die Darstellung der BVE verwiesen.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend den Veranlagungsfreibetrag wird auf die aufklärenden Ausführungen in der BVE-Begründung hingewiesen".

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bf ersucht, die Höhe der auf die beiden Teilpositionen "Parkgebühren" und "Maut" entfallenden Beträge bekannt zu geben.

Nachdem der Bf in seinem Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag vom zum Ausdruck gebracht hatte, dass mit einem fairen Verfahren vor dem gesamten Verwaltungsgericht, Außenstelle Klagenfurt, ob des Umstandes, dass er (Bf) über einen "hohen Beamten" des Finanzamtes Österreich, Dienststelle ***FA***, seinen Unmut schriftlich geäußert habe, nicht zu rechnen sei und er aus diesem Grunde um Behandlung seiner Beschwerde am Sitz des BFG ersuche, wurde dieser aufgefordert, bekannt zu geben, ob er den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter wegen Befangenheit ablehne.

Mit Schreiben vom teilte der Bf dem Verwaltungsgericht mit, dass im strittigen Betrag von € 233,95 Parkgebühren iHv € 26,30 sowie Mautgebühren iHv € 23,50 enthalten seien. Der restliche Teilbetrag setze sich im Wesentlichen aus Fahrtkosten mit den ÖBB und diversen Taxifahrten zusammen. Er begehre abermals die Zuerkennung jener Aufwendungen, welche auch dem angefochtenen Erstbescheid vom zugrunde liegen. Eine Ablehnung des zuständigen Richters wegen Befangenheit erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf bezog im Streitjahr neben inländischen Pensionseinkünften auch Pensionseinkünfte aus Deutschland. Letztere blieben im Zuge der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides außer Ansatz.

Weiter erklärte der Bf Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Bf agB aus dem Titel einer Behinderung und zwar einerseits in Form der Pauschbeträge gemäß der Verordnung über agB wegen eigener Behinderung, andererseits in Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten von € 5.823,51. In dem genannten Betrag enthalten sind Fahrtkosten zu Ärzten, medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser), Therapien, etc. in Höhe von insgesamt € 3.649,80. Bei der Ermittlung des besagten Teilbetrages legte der Bf das amtliche Kilometergeld zugrunde. Die begehrten Fahrtkosten wurden von Seiten des Finanzamts in voller Höhe zuerkannt und stehen demnach außer Streit.

Im Differenzbetrag (€ 2.173,71), welcher im Wesentlichen Aufwendung für Medikamente, medizinische Leistungen ausweist, sind mitunter auch Aufwendungen für

  1. Kleinrechnungen, Parkgebühren, Maut, Bahnfahrten, Taxi (€ 233,95)

  2. Spenden Freiwillige Feuerwehr (€ 20)

  3. Spende Franziskaner für Menschen in Not (€ 10)

  4. Spende Bergrettung (€ 20),

enthalten, deren Abzug in der Beschwerdevorentscheidung versagt blieb.

Beweiswürdigung

Das Gericht legt seiner Beweiswürdigung das gesamte Parteienvorbringen sowie die im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden zugrunde.

Rechtliche Beurteilung

1. Deutsche Pensionseinkünfte

Unstrittig ist, dass an den deutschen Pensionseinkünften nach der Verteilungsregelung des Art 18 Abs. 2 DBA Ö/D, BGBl III Nr. 182/2002, Deutschland das Besteuerungsrecht zukommt. In Österreich ist die deutsche Sozialversicherungsrente im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassen (Art 23 Abs. 2 DBA Ö/D). Dies bedeutet, dass sich die Auslandspension steuerlich insoweit auswirkt, als dass für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes, welcher auf das inländische Einkommen anzuwenden ist, die ausländischen Pensionseinkünfte einbezogen werden.

Das Finanzamt ließ - wohl aus einem Versehen heraus - die deutschen Pensionseinkünfte, welche vom Bf ordnungsgemäß erklärt wurden, bei der Erlassung des bekämpften Bescheides unberücksichtigt.

Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben.

Die aus Deutschland bezogenen Pensionseinkünfte sind im Wege des Progressionsvorbehaltes in Ansatz zu bringen.

2. Veranlagungsfreibetrag

Die Bestimmung des § 41 Abs. 3 EStG 1988 ordnet an:

"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen."

Zweck des Freibetrages ist es, bei Überschreitung der Freigrenze von 730 Euro eine gleichmäßig steigende Steuerbelastung herbeizuführen. Der Freibetrag stellt eine geringfügige Begünstigung dar, die durch die besondere Lage der nichtselbständig Erwerbstätigen bzw. aus der Art der begünstigten Einkünfte gerechtfertigt werden kann (). Der Veranlagungsfreibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen und schleift sich bei 1.460 Euro auf null ein (Jakom EStG Kommentar, § 41, Tz 17). In der "Einschleifzone" ("andere Einkünfte" zwischen 730 Euro und 1.460 Euro) bewirkt ein Zuwachs von Einkünften daher eine entsprechende Reduktion des Freibetrages (Jakom, aaO.)

Fraglich ist, ob die deutsche Rente des Bf zu den "anderen Einkünften" zählt, welche Auswirkung auf die Gewährung des Veranlagungsfreibetrages haben oder ob diese - da nur im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassen - bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung desselben außer Betracht bleibt.

Keine "anderen Einkünfte" sind ausländische Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich nicht, und zwar auch nicht im Wege eines Progressionsvorbehaltes, zu erfassen sind ( 397/70). Zu den "anderen Einkünften" zählen indessen ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die zwar im Wege eines DBA einen anderen Staat zur Besteuerung zugewiesen sind, bei der Besteuerung in Österreich aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind (; vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 41 Tz 29ff; Jakom, EStG Kommentar, § 41 Tz 5).

Da im vorliegenden Beschwerdefall die Summe aus den deutschen Pensionseinkünften und den Vermietungseinkünften den Veranlagungsfreibetrag sowie die Grenze für eine Einschleifung übersteigen, vermag der besagte Freibetrag nicht zur Anwendung gelangen.

3. Spenden

Spenden sind Sonderausgaben und bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen (§ 18 Abs. 1 EStG 1988), jedoch nur dann, wenn der Spendenempfänger eine entsprechende Datenübermittlung an das Finanzamt im Wege des FinanzOnline vornimmt (§ 18 Abs. 8 Z 1 und Z 2 EStG 1988). Eine derartige Datenübermittlung wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen, weswegen die in Streit stehenden Spenden nicht zum Abzug zuzulassen waren.

4. Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt für das Streitjahr € 825. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 17.000 und € 25.000 auf null (§ 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988). Bei Zusammentreffen von in- und ausländischen Pensionseinkünften ist die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages aufgrund der Höhe von in- und ausländischen Pensionseinkünften vorzunehmen ().

Im gegenständlichen Fall überschreitet die Summe der Pensionseinkünfte des Bf die Einschleifgrenze von € 17.000. Demnach war der Pensionistenabsetzbetrag linear auf € 662,57 einzukürzen.

5. Position "Kleinrechnungen, Parkgebühren, Maut, Bahnfahrten, Taxi (€ 233,95)"

Der Bf wurde ersucht, bekanntzugeben, welcher Betrag auf die Positionen "Parkgebühren und Maut" entfällt. Der Bf teilte dem Verwaltungsgericht mit, dass für die beiden genannten Positionen Aufwendungen von € 38,80 (Parkgebühren € 26,30, Mautgebühren € 12,50) anerlaufen sind. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass eine doppelte Erfassung von Fahrtkosten nicht zulässig sei, zumal mit dem amtlichen Kilometergeld sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Benützung des eigenen KFZ abgegolten seien, ist in Bezug auf die beiden genannten Positionen zutreffend.

Das amtliche Kilometergeld stellt eine pauschale Schätzung aller Aufwendungen, die mit der Benützung des eigenen PKW zusammenhängen, dar. Durch den Ansatz des amtlichen Kilometergeldes gelten Aufwendungen für Treibstoff und sonstige Betriebsmittel, Servicekosten, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebs, Steuern und Gebühren, Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung), Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs, Kosten eines Navigationsgeräts sowie Parkgebühren, Mautgebühren und Kosten der Autobahnvignette als abgegolten.

Das erkennende Gericht versagt die Zuerkennung jener Aufwendungen, welche auf Park- und Mautgebühren entfallen (€ 38,80). Die restlichen unter der genannten Position ausgewiesenen Kosten (vorwiegend Zug- und Taxifahrten zu Krankenhäusern und Reha-Anstalten) in Höhe von € 195,15 werden indessen anerkannt. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Benützung des eigenen PKW liegt offenkundig nicht vor.

Die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über agB ermitteln sich demnach wie folgt (Beträge in Euro):


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Nachg. Kosten aus eig. Behinderung lt angef. Bescheid
5.823,51
abzgl Spenden (Freiwillige FW, Franziskaner, Bergrettung)
-50,00
abzgl Maut- und Parkgebühren
-38,80
-88,80
Nachg. Kosten aus eig. Behinderung lt BFG
5.734,71

Steuerbemessungsgrundlage sowie Abgabenhöhe ermitteln sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eink. nsA (Lohnzettel-Kz 245)
13.633,80
Eink. VuV
622,05
Gesamtbetrag der Einkünfte
14.255,85
Sonderausgaben:
Zuwendungen gem § 18 (1) Z 7 EStG 1988
-20,00
Kirchenbeitrag
0,00
Freibetrag wg. eig. Beh. § 35 (3) EStG 1988
-486,00
Pauschbeträge nach V über agB wg eig. Behinderung
-840,00
Nachgew. Kosten aus eig. Behinderung
5.734,71
Einkommen nach § 2 (2) EStG 1988
7.175,14
Ermittlung der ESt unter Berücksichtigung von ausl. Eink.
Einkommen
7.175,14
Ausl. Einkünfte
5.441,28
Bemessungsgrundlage für Durchschnittssteuersatz
12.616,42
0% für die ersten 11.000
0,00
20% für 1.616,42
323,28
Durchschnittssteuersatz (323,28/12.616,42 x 100)
2,56%
Durchschnittssteuersatz 2,56% von7.175,14
183,68
Pensionistenabsetzbetrag
-662,57
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
-478,89
Erstattung
SV Beiträge in Höhe von 550,00
Davon erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG
-478,89
Erstattungsbetrag gesamt
-478,89
Steuer sonstige Bezüge
81,69
Einkommensteuer
-397,20
Anrechenbare Lohnsteuer
-81,69
Rundung gem. § 39 (3) EStG 1988
-0,11
Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-479,00

Begründung gemäß § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100476.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at