Prozesskosten als Werbungskosten; Wiederaufnahme des Verfahrens; mündliche Verhandlung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, gegen
1. den von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017,
2. die von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 sowie
3. die von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, am ausgefertigten Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 sowie Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben zur Beschwerdevorentscheidung unverändert.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ausgefertigt und die Einkommensteuer mit € -295,00 festgesetzt. Der Bescheid weist die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 547,47 aus. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur Einnahmen und Ausgaben angesetzt würden, die unmittelbar mit der Vermietung des Autoabstellplatzes im Zusammenhang stünden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergäben danach einen Überschuss von € 438,02 (Einnahmen iHv € 960,00 abzüglich AfA iHv € 116,64, aliquote Betriebskosten iHv € 180,81 und sonstige Werbungskosten iHv € 224,53). Weiters führte sie aus, dass die Prozesskosten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden und daher keine Werbungskosten darstellten.
2. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom gegen den am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid 2017 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Begründend bringt sie vor (kursive Schreibweise im Original):
Laut dem obgenannten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 wurden mir dieRechtsanwaltskosten (Prozesskosten), die eindeutig mit der Einkunftsquelle, demAutoabstellplatz (bzw. der Garage) Top 37 im Zusammenhang stehen, nicht alsWerbungskosten anerkannt. Diese Abweisung entspricht aber nicht denBestimmungen des § 16 EStG.
Gemäß § 16 (1) EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgabenzur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die gesamten geltend gemachten Prozesskosten-Aufwendungen waren nurAufwendungen für die Garage (Autoabstellplatz) Top 37 ***Adresse1***. Es geht undging bisher immer nur darum, dass ein Miteigentümer den Parkplatz vor, bzw. nebender Garageneinfahrt versperrt, und dadurch das Abstellen des Autos und desFahrrades meines Garagenmieters auf diesem Parkplatz unmöglich macht; und dasseit 2007/2008.
Ich musste mir überlegen, ob ich es wagen kann, gegen einen Rechtsanwalt einenProzess zu führen, oder ob ich auf die höheren monatlichen Einnahmen im Betragevon mindestens 30 EURO für den Autoabstellplatz verzichten soll, die ich vor derAbsperrung des Parkplatzes neben der Garageneinfahrt hatte.
80,00 EUR erhalte ich monatlich für den Autoabstellplatz; wenn der Parkplatz neben derGarageneinfahrt nicht versperrt wäre, würde ich, wie vor der Absperrung, 120 EURmonatlich erhalten (die Indexsteigerung miteinbezogen).
Der Mieter meiner Garage konnte dort neben der Gargeneinfahrt sein Auto undgleichfalls fallweise sein Fahrrad dort "sicher" abstellen. Das Fahrrad des Mietershatte in meiner Garage Top 37 kaum Platz; es ist sehr schwierig, das Fahrradund das Auto dort unterzubringen, so konnte der Mieter sein Auto und seinFahrrad neben der Garageneinfahrt parken, wann er wollte, weil dieser Parkplatzneben der Garageneinfahrt der ***Adresse1*** eine allgemeine Fläche der"Liegenschaft der ***Adresse1*** " ist. Und von mir mitvermietet war bis er voneinem Miteigentümer versperrt wurde mit der Begründung, dass dieser Parkplatz nur ihmalleine zuzugestehen ist; daher der Prozess!
Und diesen Parkplatz hält nun der genannte Miteigentümer immer noch versperrt,sodass dieser Parkplatz für meinen Garagenmieter nicht mehr zugänglich ist, undich daher, wie bereits gesagt,seit 2007/2008 um 30 EURO weniger Autoabstellplatzmiete erhalte.
Da der Aufforderung des von mir beauftragten Rechtsanwaltes, Dr. ***1***,an den besagten Miteigentümer im Jahre 2012, den Parkplatz freizumachen, also denParkplatz nicht mehr zu versperren, nicht Folge geleistet wurde, haben wir, ich hattenun eine Mitstreiterin, überlegt, dass wir die Klage einbringen. Die Klage wurde dann2014 eingebracht.
Und dieses gerichtliche Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet, daher auchdiese hohen Kosten. Nun entscheidet der Oberste Gerichtshof.
Teilweise habe ich die bezughabenden Urkunden bereits vorgelegt. Wenn ich nochandere Urkunden vorlegen soll, so ersuche ich um Mitteilung, welcheUrkundenich noch vorlegen soll!
Und ich ersuche das Finanzamt mir gleichzeitig mitzuteilen, welche Werbungskostendas Finanzamt anerkannt hat.
Gemäß dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017wurden aliquote Betriebskosten von 180,81 EUR und sonstige Werbungskosten von 224,53 EURanerkannt, aber wie sich diese Kosten im einzelnen zusammensetzen, geht darausnicht hervor.
Bevor mir diese Kosten: "die anerkannten und die "nicht anerkannten Kosten "nicht mitgeteilt werden, kann ich auch in meiner"Begründung"hierüberkeine Aussagen treffen.
Ich ersuche das Finanzamt daher höflichst umBescheidergänzung!Bzw. um Ergänzung derBescheidbegründung!
Die Begründung, bzw. die Einwendungen, die ich gegen den Einkommensteuerbescheidfür das Jahr 2017 hier angeführt habe, gelten genauso auch für den "Bescheidüber die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages" vom .
Gleichzeitig erkläre ich auch meine Eingabe an das Finanzamt vom , persönlichüberreicht am , zum integrierenden Bestandteil dieser Begründung, insoweit sichdiese Eingabe auf die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten für denAutoabstellplatz für das Jahr 2017 bezieht.
Insbesondere weise ich darauf hin, dass laut den EinkommensteuerrichtlinienRechtsanwaltskosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Vermietung stehen,das ich in meinem gegenständlichen Fall eindeutig nachgewiesen habe, Werbungskostenim Sinne des § 16 EStG sind.
Zur Bekräftigung meiner Begründung lege ich noch (auszugsweise) 3 Seitendereingebrachten Klage vom dieser Beschwerde bei (Seiten: 1, 4 und 5).Woraus auf Seite 4, Punkt 5. ersichtlich ist, dass der genannte Miteigentümer,Rechtsanwalt Dr. ***2***, auf dem in Rede stehenden Parkplatz (und von meinem Mietermitgemieteten Parkplatz) das Schild: "Privatparkplatz Dr. ***2*** Rechtsanwalt" angebracht hat.
Auf Seite 5, Punkt 6. ist ersichtlich, dass der Beklagte auf die schriftliche Aufforderungvom des Herrn Rechtsanwalt Dr. ***1***, den Zugang zum Parkplatz, der nunstrittig ist, wieder freizumachen, nicht nachgekommen ist; daher die Klagseinbringung im Jänner 2014.
Und im begehrten Urteil (Seite 5), siehe insbesondere den zweiten Absatz, dassder Beklagte, der durch das Anbringen von Schildern sein Alleinnutzungsrechtsuggeriert, dies ab sofort zu unterlassen hat.
Zu Ihrer Information betreffend die Nichtanerkennung meiner Spenden, bzw. dieAnerkennung, nur bei Mitteilung meiner vom Staat geschützten Daten an fremde,"nicht staatliche Spendenorganisationen", verstößt eindeutig gegen dieÖsterreichischen Verfassungsbestimmungen! Die Verschlüsselung der Daten erfolgtdoch erst nachdem die Daten "offen " den Organisationen mitgeteilt wurden!
Antrag:
Ich begehre, die gesamten als Werbungskosten geltend gemachten Rechtsanwaltskostenals Werbungskosten anzuerkennen, und in diesem Sinne auch den Bescheid über dieteilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu berichtigen.
3. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung den Einkommensteuerbescheid 2017 geändert und die Einkommensteuer mit € -829,00 festgesetzt. Der Bescheid weist die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € -1.241,72 aus. In der dazu am gesondert ausgefertigten Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus (kursive Schreibweise im Original):
1. Prozesskosten
In der nachgereichten Überschussrechnung für das Jahr 2017 werden Prozesskosten iHv € 8.990,16 geltend gemacht. Im Beschwerdeschreiben wird angeführt, dass diese Prozesskosten mit der Einkunftsquelle, nämlich mit der Vermietung des Autoabstellplatzes Nr. 37, in Verbindung stehen würden.
Seit Ersteigerung des Abstellplatzes im Jahr 1979 wird der Tiefgaragenabstellplatz It. Ihren Angaben vermietet. Im Beschwerdeschreiben wird angeführt, dass seit den Jahren 2007/08 ein anderer Miteigentümer (Dr. ***2***) den Parkplatz neben der Garageneinfahrt versperre und dadurch das Abstellen des Autos bzw. Fahrrades Ihres Garagenmieters unmöglich mache. Laut Ihren Angaben behauptet der andere Miteigentümer, dass der Parkplatz neben der Tiefgarageneinfahrt eine allgemeine Fläche sei, aber das Benützungsrecht ausschließlich ihm zustehe. Seit dem Jahr 2012 ist ein Rechtsstreit mit Herrn Dr. ***2*** offen - im Jahr 2017 werden iZm diesem Rechtsstreite € 8.990,16 Prozesskosten geltend gemacht. Laut Aktenlage handelt es sich bei dieser Parkfläche neben der Garageneinfahrt um eine Allgemeinfläche. Diese steht nicht im Alleineigentum eines Miteigentümers.
Zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind (Doralt, EStG9, § 28 Tz 87).
Das Vermögen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten (wozu auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen) gehört zum Privatvermögen; die Veräußerung unterliegt - von Ausnahmen abgesehen - nicht der Einkommensteuer. Aufwendungen zum Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind deshalb steuerlich grundsätzlich unbeachtlich (Doralt, EStG9 § 16 Tz 24).
Werbungskosten müssen durch die Einnahmenerzielung veranlasst sein. Nun wird in den außerbetrieblichen Einkunftsarten der Vermögensstamm grundsätzlich nicht erfasst. Dementsprechend sind Aufwendungen für den Vermögensstamm nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 20 Abs. 2 EStG 1988).
Unter diese Aufwendungen fallen
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Vermögensstamm,
der Verlust oder die Wertminderung des Vermögensstammes und
die Kosten im Zusammenhang mit der Verteidigung oder der Erhaltung des Eigentums am Vermögensstamm.
Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten liegen lediglich im Umfang der Einkunftstatbestände begründet. So sind, wie bereits ausgeführt, Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern im außerbetrieblichen Bereich nur insoweit abzugsfähig, als dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Soweit Aufwendungen daher als Betriebsausgaben Anerkennung finden würden, sind sie auch als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sich nicht aus der Reichweite des Einkunftstatbestandes Einschränkungen ergeben.
Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, sofern der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 4 allgemein Stichwort "Prozesskosten").
Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, der Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist zu unterscheiden,
ob diese das Vermögensobjekt
oder dessen Vermietung und Verpachtung betreffen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 28 Tz 17.1).
Nach Ansicht des Finanzamtes stehen die Prozesskosten iZm dem Vermögensobjekt und sind daher gern. § 20 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.
Weitere Bemerkungen seitens des Finanzamtes zu der Parkplatzvermietuna:
Sie sind nicht alleinige Eigentümerin der strittigen Parkfläche neben der Garageneinfahrt. Sie geben im Beschwerdeschreiben an, Sie könnten monatlich € 30,- mehr Miete verlangen, falls der Tiefgaragenmieter die Möglichkeit hätte, die allgemeine - strittige - Fläche neben der Tiefgarageneinfahrt mitbenutzen zu können. Laut Ihren Angaben wurde lediglich ein mündlicher Mietvertrag geschlossen - den Tiefgaragenmietern sei mündlich zugesagt worden, dass die Parkfläche neben der Garageneinfahrt mitbenutzt werden dürfe. Die Mieter des Autoabstellplatzes in der Tiefgarage hätten zwar laut Ihren Angaben (Niederschrift vom ) die Möglichkeit gehabt, auch auf der Parkfläche neben der Garageneinfahrt zu parken - diese Möglichkeit stand aber nach Ansicht des Finanzamtes grundsätzlich jedem anderen Miteigentümer der Liegenschaft ***Adresse1*** offen. Da es sich bei der strittigen Fläche um eine Allgemeinfläche handelt, hatten Ihre Tiefgaragenmieter nach Ansicht des Finanzamtes rein rechtlich niemals uneingeschränkt die Möglichkeit, die Parkfläche neben der Einfahrt zu benutzen. Aus dem Notariatsakt aus dem Jahr 1979 (Erteilung eines Zuschlages) geht auch nicht hervor, dass Ihnen aufgrund der Ersteigerung des Tiefgaragenplatzes das Recht eingeräumt wurde, die Allgemeinfläche neben der Garageneinfahrt alleinig zu benutzen bzw. zu vermieten.
Sie geben im Beschwerdeschreiben an, dass Sie aufgrund des Rechtsstreits mit Herrn Dr. ***2*** seit 2007/2008 monatlich € 30,-- weniger Abstellmiete erhalten würden, weil die Mieter den Abstellplatz neben der Garageneinfahrt nicht mehr benutzen könnten. Dem ist entgegen zu halten, dass z.B. in den Jahren 2004 - 2006 jeweils eine jährliche "Garagenmiete" iHv € 697,68 erklärt wurde. Im Jahr 2007 wurden Mieteinnahmen iZm dem Abstellplatz iHv € 697,68 erklärt (unverändert im Vergleich zu den Vorjahren); in den Jahren 2008 und 2009 ist sogar eine Steigerung der erklärten Einnahmen feststellbar (2008 € 894,42 / 2009 € 960,--). Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung (Rückgang der Mieteinnahmen aufgrund des Rechtsstreits - da strittige Parkfläche neben der Tiefgarageneinfahrt vom Mieter nicht mehr benutzt werden kann) aufgrund des Prozesses ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht feststellbar.
Ihre Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.
2. Vorweggenommene Werbungskosten
Auch Aufwendungen, die vor der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen geleistet werden, können grundsätzlich Werbungskosten darstellen (vorweggenommene Werbungskosten), sofern Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und deutlich nach außen in Erscheinung treten. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig, etwa aus bindenden Vereinbarungen oder sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen, nach außen in Erscheinung treten (, ).
Sie geben im Schreiben vom (Vorlage Überschussrechnung 2013 und ergänzende Beschwerdebegründung und Antrag) an, dass bereits seit Jahren die Absicht bestand, die Wohnung Top 10 (***Adresse1***) zu vermieten und begehren für das Jahr 2017 die Anerkennung der gesamten Werbungskosten iZm der Wohnung und dem vermieteten Tiefgaragenabstellplatz.
Ein Grund, warum die Wohnung in den letzten Jahren nicht vermietet werden konnte, seien ausständige Sanierungsarbeiten in der Wohnanlage ***Adresse1*** gewesen. Unter anderem müsse der Balkon dringend saniert werden, dies sei aber trotz eindringlicher Mahnungen Ihrerseits nicht geschehen. Im Jahr 2019 würde mit den Sanierungsarbeiten begonnen werden - diese sollten auch noch im Jahr 2019 abgeschlossen werden.
Im Schreiben vom der Stadt Innsbruck - Abteilung Tourismus - sei Ihnen bekannt gegeben worden, dass der Freizeitwohnsitz nicht gestrichen worden sei. Daraufhin hätten Sie unverzüglich, noch im Dezember 2017, Badrenovierungen vorgenommen (Modernisierungsarbeiten im Bad, Einbau einer Waschmaschine), um die Wohnung vermieten zu können. Im Zeitraum vom bis sei die Wohnung erstmals an 2 Gäste vermietet worden - unter der Bedingung, weder den Balkon noch die Allgemeinflächen unter den Balkonen zu betreten.
Würdigung durch das Finanzamt: Aufgrund Ihrer Eingaben beim Finanzamt ist es glaubhaft, dass ab dem Zeitraum November 2017 nach außen hin ernsthaft Bestrebungen vorhanden sind, die Wohnung Top 10 zu vermieten. Vorher mag zwar eine Vermietungsabsicht bestanden haben - diese ist jedoch nach außen hin nicht erkennbar - zudem wäre seitens des Finanzamtes keine steuerrelevante Einkunftsquelle anzunehmen, da den Werbungskosten keine Mieteinnahmen gegenüberstehen würden (Liebhabereivermutung). Aufgrund des Schreibens vom (Stadt Innsbruck - Abteilung Tourismus) haben Sie mit ersten Renovierungsarbeiten (Bad) begonnen. Zudem konnten im Jahr 2018 erste Mieteinnahmen erzielt werden. Das Finanzamt berücksichtigt die gesamten Werbungskosten ab November 2017; bis November 2017 werden die Werbungskosten aliquot (Anteil Tiefgaragenabstellplatz anerkannt).
Ihrer Beschwerde wird in diesem Punkt teilweise stattgegeben.
4. Am hat die belangte Behörde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 wiederaufgenommen und für diese Jahre am gleichen Tag neue Sachbescheide ausgefertigt.
4.1. In der Begründung zu den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013, 2015 und 2016 führt die belangte Behörde aus (kursive Schreibweise im Original):
Aufgrund der nachgereichten Überschussrechnungen für die Jahre 2013, 2015 und2016 kam für das Finanzamt erstmals zum Vorschein, dass als Werbungskostenu.a. Prozesskosten geltend gemacht wurden. Diese Prozesskosten (Rechtsstreitbetreffend die Benützung der Allgemeinflächen bzw. Rechtsstreit betreffend dieAufteilung der Betriebskosten des Liftes) stellen nach Ansicht des Finanzamteskeine Werbungskosten dar und sind steuerlich nicht abzugsfähig - auf die Begründung des Sachbescheides wird verwiesen. Aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen führt das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrensgem. § 303 (1) BAO betreffend Einkommensteuer 2013, 2015 und 2016 durch.Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Die Auswirkungen können nicht als geringfügig erachtet werden. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassungzu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art neu hervorkommen. Ziel ist eininsgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor Rechtsbeständigkeit zu geben.
4.2. In der Begründung zu den Bescheiden betreffend Einkommensteuer 2013, 2015 und 2016 führt die belangte Behörde aus (kursive Schreibweise im Original):
In den nachgereichten Überschussrechnungen werden Prozesskosten geltend gemacht (2013 €1.310,02 // 2015 € 4.823,29 // 2016 € 2.967,80). Sie führen in Ihren Eingaben an, dass dieseProzesskosten mit der Einkunftsquelle, nämlich mit der Vermietung des Autoabstellplatzes Nr.37, in Verbindung stehen würden.
Seit Ersteigerung des Abstellplatzes im Jahr 1979 wird der Tiefgaragenabstellplatz It. IhrenAngaben vermietet. Im Beschwerdeschreiben betreffend Einkommensteuer 2017 wirdangeführt, dass seit den Jahren 2007/08 ein anderer Miteigentümer (Dr. ***2***) den Parkplatzneben der Garageneinfahrt versperre und dadurch das Abstellen des Autos bzw. FahrradesIhres Garagenmieters unmöglich mache. Laut Ihren Angaben behauptet der andereMiteigentümer, dass der Parkplatz neben der Tiefgarageneinfahrt eine allgemeine Fläche sei,aber das Benützungsrecht ausschließlich ihm zustehe.
Zudem wurde im Jahr 2013 ein Rechtsstreit iZm der Aufteilung der Betriebskosten des Liftes,welcher sich im Gebäude ***Adresse1*** befindet, geführt. Diese Kosten wurden aliquot (AnteilAbstellplatz) als Werbungskosten geltend gemacht. Die in den Jahren 2013, 2015 und 2016geltend gemachten Prozesskosten betreffen zum Großteil Rechtsstreitigkeiten iZm denBenützungsrechten der Allgemeinflächen (u.a. Allgemeinfläche - Parkfläche - neben derGarageneinfahrt) und einen Rechtsstreit iZm der Aufteilung der Liftbetriebskosten.
Zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen, die durchdie Vermietungstätigkeit veranlasst sind (Doralt, EStG9, § 28 Tz 87).
Das Vermögen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten (wozu auch dieEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen) gehört zum Privatvermögen; dieVeräußerung unterliegt - von Ausnahmen abgesehen - nicht der Einkommensteuer.Aufwendungen zum Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind deshalb steuerlichgrundsätzlich unbeachtlich (Doralt, EStG9 § 16 Tz 24).
Werbungskosten müssen durch die Einnahmenerzielung veranlasst sein. Nun wird inden außerbetrieblichen Einkunftsarten der Vermögensstamm grundsätzlich nicht erfasst.Dementsprechend sind Aufwendungen für den Vermögensstamm nicht als Werbungskostenabzugsfähig (§ 20 Abs. 2 EStG 1988).
Unter diese Aufwendungen fallen
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Vermögensstamm,
der Verlust oder die Wertminderung des Vermögensstammes und
die Kosten im Zusammenhang mit der Verteidigung oder der Erhaltung des Eigentums am Vermögensstamm.
Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass derWerbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sichgrundsätzlich auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiedezwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten liegen lediglich im Umfang derEinkunftstatbestände begründet. So sind, wie bereits ausgeführt, Aufwendungen oderAusgaben für den Erwerb oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern im außerbetrieblichenBereich nur insoweit abzugsfähig, als dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Soweit Aufwendungen daher als Betriebsausgaben Anerkennung finden würden, sind sie auchals Werbungskosten anzuerkennen, soweit sich nicht aus der Reichweite desEinkunftstatbestandes Einschränkungen ergeben.
Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, sofern der Prozessgegenstand objektiv mitdem Betrieb zusammenhängt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4Abs. 4 allgemein Stichwort "Prozesskosten").
Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, der Berücksichtigung von Prozesskostenals Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist zuunterscheiden,
ob diese das Vermögensobjekt
oder dessen Vermietung und Verpachtung betreffen (vgl. Hofstätter/Reichel, DieEinkommensteuer, Kommentar, § 28 Tz 17.1).
Nach Ansicht des Finanzamtes stehen die Prozesskosten iZm dem Vermögensobjekt undsind daher gern. § 20 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.
Des Weiteren verweist das Finanzamt auf die gesonderte Bescheidbegründung derBeschwerdevorentscheidung vom , betreffend Einkommensteuer 2017.
5. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 durch das Bundesfinanzgericht beantragt. In der Begründung führt sie aus (kursive Schreibweise im Original):
Der Vorlageantrag wird wegen der Nichtanerkennung der Prozesskosten (Zivilrechtsstreit) als Werbungskosten eingebracht.
Diese sind aber sehr wohl nach meiner Rechtsmeinung, die sich auf die Einkommensteuerrichtlinien stützt, Werbungskosten.
Es ist richtig, dass ich gemäß der Zuschlagserteilung im Jahre 1979 (es war aber kein Notariatsakt, wie das Finanzamt vermeint, sondern nur eine Zuschlagserteilung) keine Sonderbenützungsrechte erworben habe.
Aber, da ich seit dem Erwerb meiner Eigentumswohnung Top 10 im Jahre 1974 dauernd immer wieder, bzw. sooft ich in der ***Adresse1*** zu tun hatte, diese "besagte Allgemeinfläche" neben der Garageneinfahrt zum Abstellen meines Autos alleine benützt habe, ohne Widerrede eines anderen Miteigentümers, habe ich dadurch das konkludente Recht erworben, diesen besagten Autoabstellplatz im Freien zu benützen. Nach dem Einzug des Miteigentümers Dr. ***2*** in das Haus ***Adresse1*** im Jahr 1982 habe ich, bzw. mein Mieter, diesen Abstellplatz gemeinsam mit Dr. ***2*** benützt. Zwei Autos haben auf der besagten Abstellfläche leicht Platz.
Bis ich 1979 meinen Autoabstellplatz im Garagentrakt im Wege der Zuschlagserteilung erworben habe, also von 1974 (Kauf der Wohnung Top 10) bis zur Zuschlagserteilung 1979, wäre es zwar gemäß dem Wohnungseigentumsvertrag nicht erlaubt gewesen, die Flächen vor dem Haus zu benützen, aber, da kein Miteigentümer dagegen etwas eingewendet hat, habe ich eben diese nunmehr streitgegenständliche im Freien liegende Autoabstellfläche selbst benützt und nach dem Erwerb meiner Garage durch meinen Garagenmieter benützen lassen.
Mein vorheriger Garagenmieter hat dort sein Auto fallweise abgestellt, wie im Vertrag festgelegt, bis zum ; Ende des Mietverhältnisses.
Nach der Neuvermietung 2008 hat Dr. ***2*** aber sein Auto so hingestellt, dass ein zweites Auto nicht mehr parken konnte.
Ich hätte selbstverständlich für den Autoabstellplatz im Freien, also neben der Garageneinfahrt, wie ich bereits im Beschwerdeschreiben mitgeteilt habe, monatlich 30,00 EUR mehr an Mietzins erhalten, ob ich das nun iZm mit meiner bereits vermieteten Garage von dem jetzigen Mieter seit erhalten hätte, oder von einem neuen Mieter, dem ich diesen Autoabstellplatz im Freien 2008 bereits vertraglich zugesagt hatte, eben um mtl. 30,00 EUR, ist hier nicht sachentscheidend.
Sachentscheidend ist nur die Tatsache, dass ich, um diesen Autoabstellplatz weiterhin vermieten zu können, den Miteigentümer, der mir das Parken verwehrte, klagen musste, um mein Recht, dass meine Mieter dort parken können, wieder zu erlangen.
Es ist schon richtig, dass diese genannte Fläche eine Allgemeinfläche ist, aber durch das jahrzehntelange Stillschweigen der anderen Miteigentümer, wenn ich auf dieser Parkfläche parkte, bzw. mein Mieter parkte, ist daraus ein konkludentes Recht entstanden, ein Recht, das auf Zustimmung der Miteigentümer durch Stillschweigen beruht. Aber Dr. ***2*** will nun dieses Recht, auf dem Parkplatz im Freien parken zu können, nur für sich allein in Anspruch nehmen, daher die Notwendigkeit des Prozesses.
Weil der Miteigentümer Dr. ***2*** nunmehr behauptete, er hätte allein dieses konkludente Recht, auf der besagten Fläche parken zu können, erworben, musste ich den Zivilrechtsweg beschreiten.
Aber der Prozess musste auch deshalb geführt werden, weil zutage getreten ist, dass der südliche Gehweg, neben der Hausmauer der ***Adresse1*** auch von Dr. ***2*** versperrt wird durch ein versperrbares Gatter, von dem wir Miteigentümer glaubten, dass das Gatter nur in der Nacht von der Hausverwaltung versperrt wird. Dem war aber nicht so, ist nicht so!
Diesen genannten Gehweg zu benützen, ist jedoch unumstößlich notwendig, um vermieten zu können, meine Wohnung vermieten zu können, weil man nur über diesen Gehweg zum gesicherten Radabstellplatz - auf der Nordseite des Hauses der ***Adresse1*** - der eine Allgemeinfläche ist, kommt. Diese Allgemeinfläche aber allen Miteigentümern laut Wohnungseigentumsvertrag zur Verfügung steht; und geeignet/vorgesehen ist, für den Radabstellplatz der Miteigentümergemeinschaft.
Im Haus ***Adresse1*** gibt es im Untergeschoß (das ist der Garagentrakt/Keller) und auch sonst keinen Raum, die Fahrräder abstellen zu können. Auch nicht im Gartenbereich, weil das gesamte Gartengrundstück, die gesamte freie Fläche im Süden und Westen des Hauses den Geschäften im Erdgeschoß vorbehalten ist.
Man kann heutzutage eine Wohnung, ohne dass man einen Radabstellplatz zur Verfügung stellt, oder einen Autoabstellplatz zur Verfügung stellt, im Zentrum der Stadt nicht mehr vermieten.
Da ich nun schon seit einigen Jahren, die feste Absicht habe, meine Eigentumswohnung Top 10 zu vermieten und nicht nur die Garage allein, war ich gezwungen, gegen den Miteigentümer Dr. ***2*** gerichtlich vorzugehen, um mir
a) meinen Autoabstellplatz im Freien neben der Garageneinfahrt und
b) das Durchgangsrecht zum Fahrradabstellplatz vom Miteigentümer Dr. ***2*** nicht nehmen zu lassen.
Die ***Adresse1*** verfügt nämlich, wie oben bereits ausgeführt, über keine Abstellmöglichkeiten der Fahrräder im Keller; und in das Haus dürfen die Fahrräder nicht mitgenommen werden, das ist der Miteigentümergemeinschaft strengstens untersagt, bei einem Zuwiderhandeln kann dieser Miteigentümer auch von der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen werden.
Aus diesen Gründen hatte ich daher nur die Möglichkeit, mir Hilfe beim Gericht zu holen. Dass diese gerichtlichen Verfahren von 2012 bis heute dauern, mit dem konnte ich leider nicht rechnen.
Diese gerichtlichen Verfahren waren und sind für meine Einkunftserzielung aber notwendig, und sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes auch nach außen hin erkennbare Maßnahmen, für eine künftige Einnahmenerzielung.
Diese Prozesskosten, die ich für diese Verfahren aufzuwenden hatte, sind daher sehr wohl im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorweggenommene Werbungskosten, weil diese Aufwendungen ausschließlich für die Einnahmenerzielung notwendig waren, und Umstände sind, die nach Außen in Erscheinung traten, um meine Wohnung vermieten zu können. Und den Parkplatz neben der Garageneinfahrt wieder benützen/vermieten zu können, wie vor dem Prozess! Von nur einer Absichtserklärung, meine Wohnung vermieten zu wollen, kann daher keine Rede sein.
Auch war für die Vermietung der Wohnung die Abtrennung der Garage von der Wohnung grundbücherlich erforderlich, weil bis zum Jahr 2017, bevor ich beim Grundbuch den Antrag auf Trennung stellte, die Garage Zubehör zur Wohnung war. Und daher bei der Vermietung meiner Wohnung Top 10 auch die Garage, weil Zubehör, mitvermietet gewesen wäre. Daher war die Trennung unbedingt erforderlich. Und diese Trennung sehr wohl eine Maßnahme war, die auch nach außen hin in Erscheinung trat, um vermieten zu können.
Die Top 10 war im Grundbuch mit 38/1600 Anteilen ausgewiesen. Die Anteile der Garage waren im Grundbuch nicht ersichtlich. Daher war für die Vermietung der Wohnung ein Antrag beim Gericht erforderlich, um eine Trennung der Garage von der Wohnung im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Nur so kann ich nun einen Mietvertrag für die Wohnung abschließen, ohne dass auch die Garage mitvermietet ist.
Aus den ausführlich dargelegten Gründen sind daher die Kosten des Zivilprozesses vorweggenommene Werbungskosten, weil der Prozessgegenstand Garage plus Autoabstellplatz im Freien plus Wohnung Top 10 eindeutig objektiv mit meiner Vermietung Einkunftserzielung - zusammenhängt.
Und aus dem Vorgesagten ich bewiesen habe, dass im gegenständlichen Fall Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen, und diese Umstände auch klar und deutlich nach außen in Erscheinung getreten sind.
Dass ich im Dezember 2017 noch Badrenovierungen vorgenommen habe, ist richtig. Aber selbstverständlich habe ich mich zum Einbau einer Waschmaschine deshalb entschlossen, weil ich schon vor einigen Jahren den festen Entschluss gefasst habe, die Wohnung zu vermieten, nur wusste ich, bevor die Fenster und die Fenstertür, das ist die Balkontür- nicht ausgetauscht sind, kann ich einen Mietvertrag nicht abschießen. Das Küchenfenster ging nicht einmal mehr zum Öffnen, so morsch war das Holz. Aber nur vorübergehend für einen Monat oder zwei ist eine Vermietung an Touristen möglich, das wusste ich dann ab November 2017. Aber eine Waschmaschine in der Wohnung ist bei einer Vermietung an Touristen nicht erforderlich, aber sehr wohl, wenn die Wohnung auf Dauer vermietet ist. Da ich aber wusste, dass ich die Waschmaschine, sobald die Sanierungsarbeiten des Hauses ***Adresse1*** beendet sind, und ich vermieten kann, sofort einbauen lasse, habe ich mich entschlossen, die Waschmaschine noch im Dezember 2017 einzubauen, sodass sie auch schon für Zwecke Touristenvermietung zur Verfügung steht.
Antrag:
Ich ersuche, der Beschwerde stattzugeben, und die Kosten des Zivilrechtsstreites als Werbungskosten anzuerkennen.
6. Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin gegen die am ausgefertigten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 und gegen die ebenfalls am ausgefertigten Einkommensteuerbescheide 2013, 2015 und 2016 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Begründend bringt sie vor (kursive Schreibweise im Original):
Die Wiederaufnahme des Verfahrens der obgenannten Bescheide und die darausfolgenden Nachforderungen bzw. neuerliche Bescheiderlassungen entsprechen nichtdem Gesetz, weil keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind,wie das Finanzamt vermeint, da bei den elektronisch einzugebendenEinkommensteuererklärungen nicht vorgesehen ist, dass die Werbungskosteneinzeln anzuführen sind. Und für Prozesskosten, die Werbungskosten sind, keineRubrik in den Einkommensteuererklärungen vorgesehen ist.
Wenn in meinen angeführten Werbungskosten Schuldzinsen enthalten wären, weil ichfür die Entrichtung der Prozesskosten auch Darlehen aufgenommen habe, oder ich dieProzesskosten als " Investitionen " in die Erklärung ausgewiesen hätte, dann wärentatsächlich neue Tatsachen hervorgekommen, aber ich habe die Prozesskosten alsreine Werbungskosten ausgewiesen, genau als das, als das sie sind.
Wenn das Finanzamt bei der Approbation der Bescheide sieht, dass dieWerbungskosten mehr als das 5-fache die Einnahmen übersteigen, (diejährlichen Einnahmen waren ja gleichbleibend mit 960,00 EUR); und in diesenWerbungskosten keine Investitionen und keine Schuldzinsen enthalten sind, das hatdas Finanzamt aus den Einkommensteuererklärungen doch genau ersehen können,und trotzdem keinen vorläufigen Bescheid erlässt, und den Steuerpflichtigendadurch unzweifelhaft glauben lässt, dass das Finanzamt die Steuerbescheide,bevor sie approbiert wurden, durchgesehen hat, darf dieser Umstand nicht demSteuerpflichtigen zur Last gelegt werden, indem man einfach vonneuhervorgekommenen Tatsachenspricht, auch wenn diese erhöhtenWerbungskosten schon 6- Jahrelang dem Finanzamt bekannt sind. Und, wiedas Finanzamt selbst in der Begründung mitteilt, Prozesskosten Werbungskostensein können oder nicht.
Daher wäre es die Pflicht des Finanzamtes gewesen, bei diesen innerhalb von vierJahren von 2013 bis 2016 immer höher werdenden Werbungskosten, aber vorallem, weil diese Werbungskosten mehr als das "fünffache" der geringenMieteinnahmen (es handelt sich ja nur um eine "Garagenmiete11) von jährlich nur960,00 EUR überstiegen haben, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen; damit ichals Steuerpflichtige sofort die Möglichkeit gehabt hätte, (das doch der Gesetzgeber mitdem § 200 BAO "vorläufige Bescheiderlassung" u.a. auch vorsieht), dieseUngewissheit zu beseitigen. Diese Möglichkeit wurde mir vom Finanzamt aber nichteingeräumt, weil ein vorläufiger Bescheid, obwohl für das Finanzamt doch eineUngewissheit bestanden haben müsste, nicht erlassen wurde.
§ 200 (1) BAO besagt:
"Die Abgabenbehördekann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach denErgebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aberwahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist."
Es wurde aber in meinem gegenständlichen Fall ein Ermittlungsverfahren gar nichtdurchgeführt, trotzdem ich dem Finanzamt " fünffach erhöhte" Werbungskostenbekanntgegeben habe, erklärt habe. Diese Tatsachen waren doch geradezuprädestiniert, um einen vorläufigen Bescheid zu erlassen, um die so erheblicherhöhten Werbungskosten zu hinterfragen, zu klären.
Unter keinen Umständen sind aber neue Tatsachen hervorgekommen, weil ich dem Finanzamt ordnungsgemäß die Werbungskosten bekanntgegeben habe.Wenn das Finanzamt darin, bei so gewaltig gestiegenen Werbungskosten innerhalbvon nur vier Jahren, keine Ungewissheit sieht, und die Bescheide, ohne hiezudie Überschussrechnungenanzufordern, approbiert, und auch keinenvorläufigen Bescheid erlässt, kann und darf dieser Umstand nicht zu Lasten desSteuerpflichtigen gehen.
Zur Klarstellung der Mieteinnahmen der Garage:
Ich habe von 1979 an (also ab dem Erwerb der Garage) immer denselben mtl. Mietzins von800,00 ATS erhalten und zwar bis zur Neuvermietung ab . Ab waren es, bzw. sind es bis heute mtl. 80,00 EUR.
Aufgrund des Umrechnungskurses zum hat der Mieter, DDr. ***3***, derseine Ordination in der Templstraße 5 hatte (siehe Beilage 1), ab statt den800,00 ATS, den umgerechneten EURO-Betrag von 58,14 mtl. bis zur Beendigung desMietverhältnisses (Neuvermietung ab ) auf mein Konto bei der SparkasseInnsbruck überwiesen. (Siehe Beilage 2) 800 ATS: 13.7603 = 58,14 EURO. DerUmrechnungskurs wurde gesetzlich festgelegt, den habe nicht ich und auch nicht derMieter zu verantworten. Wie Sie daraus ersehen, hat weder eine Erhöhung desMietzinses bis stattgefunden, noch eine Minderung. Erst ab habeich mit dem neuen Mieter einen neuen Mietvertrag mit einem höheren Mietzins vonmtl. 80,00 EUR abgeschlossen.
Berechnung: ATS800,00 13.7603 = 58,14 EUR (der Wert ist daher derselbegeblieben, die Differenz ergibt sich nur durch den Umrechnungskurs, den nicht ich zuverantworten habe) 58,14 EUR x 12 Monate = 697,68 = jhl. Mieteinnahmen bis zum. Siehe hiezu die Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2008:
Objekt ***Adresse1***: Mieteinnahmen aus Vermietung Garage Jänner bis incl. März2008 = mtl. je 58,14 EUR x 3 =174,42 EUR;Neuvermietung ab mtl.80,00 EUR = für 9 Monate = 720,00 EUR = 894,42 für das Jahr 2008.
Siehe hiezu die Beilage zur Einkommensteuererklärung für die Jahre 2008 und 2005Die mtl. Mieteinnahmen sind ab (neuer Mieter) bis jetzt gleichgeblieben. DieDifferenz von 894,42 EUR zu 960,00 EUR ergibt sich daher nur a) aus demUmrechnungskurs und b) weil für das Jahr 2008 nur 9 Monate auf den jetzigenMieter entfallen sind. Die Beilagen hiezu sind: Beilage 2, Beilage 3 und Beilage 4.
Ich wollte eigentlich die alten Bankbelege bereits schredden, sowie die Beilagen zurEinkommensteuererklärungen, die schon viel älter sind als 10 Jahre. Ich konnte dochnicht annehmen, dass für die Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes bereits 20Jahre alte Belege erforderlich sind, um diese Vorhaltsbeantwortungen schriftlicherledigen zu können.
Zu den Prozesskosten:
Diese sind sehr wohl nach meiner Rechtsmeinung, die sich auf dieEinkommensteuerrichtlinien stützt, Werbungskosten.
Es ist richtig, dass ich gemäß der Zuschlagserteilung im Jahre 1979 (es war aber keinNotariatsakt, wie das Finanzamt vermeint, sondern nur eine Zuschlagserteilung)keineSonderbenützungsrechte erworben habe.
Aber, da ich seit dem Erwerb meiner Eigentumswohnung Top 10 im Jahre 1974 dauerndimmer wieder, bzw. sooft ich in der ***Adresse1*** zu tun hatte, diese "besagteAllgemeinfläche" neben der Garageneinfahrt zum Abstellen meines Autos alleinebenützt habe, ohne Widerrede eines anderen Miteigentümers, habe ich dadurch daskonkludente Recht erworben, diesen besagten Autoabstellplatz im Freien zubenützen. Nach dem Einzug des Miteigentümers Dr. ***2*** in das Haus ***Adresse1*** im Jahr 1982 habe ich diesen Abstellplatz gemeinsam mit Dr. ***2*** benützt.Zwei Autos haben auf der besagten Abstellfläche leicht Platz.
Auch mein vorheriger Garagenmieter hat dort sein Auto fallweise abgestellt, wie imVertrag festgelegt, bis zum ; Ende des Mietverhältnisses.
Nach der Neuvermietung 2008 hat Dr. ***2*** aber sein Auto so hingestellt, dass einzweites Auto nicht mehr parken konnte.
Ich hätte selbstverständlich für den Autoabstellplatz im Freien, also neben derGarageneinfahrt, wie ich bereits im Beschwerdeschreiben mitgeteilt habe, monatlich30,00 EUR mehr an Mietzins erhalten, ob ich das nun iZm mit meiner bereitsvermieteten Garage von dem jetzigen Mieter seit erhalten hätte, oder voneinem neuen Mieter, dem ich diesen Autoabstellplatz im Freien bereits versprochenhatte, eben um mtl. 30,00 EUR, ist hier nicht sachentscheidend.
Sachentscheidend ist nur die Tatsache, dass ich, um diesen Autoabstellplatz weiterhinvermieten zu können, den Miteigentümer, der mir das Parken verwehrte, klagenmusste, um mein Recht, dass meine Mieter dort parken können, wieder zuerlangen.
Es ist schon richtig, dass diese genannte Fläche eine Allgemeinfläche ist, aber durchdas jahrzehntelange Stillschweigen der anderen Miteigentümer, wenn ich auf dieserParkfläche parkte, ist daraus ein konkludentes Recht entstanden, ein Recht, das aufZustimmung der Miteigentümer durch Stillschweigen beruht. Aber Dr. ***2*** will nundieses Recht, auf dem Parkplatz im Freien parken zu können, nur für sich allein inAnspruch nehmen, daher die Notwendigkeit des Prozesses.
Weil der Miteigentümer Dr. ***2*** nunmehr behauptete, er hätte allein dieseskonkludente Recht, auf der besagten Fläche parken zu können, erworben, mussteich den Zivilrechtsweg beschreiten.
Aber der Prozess musste auch deshalb geführt werden, weil zutage getreten ist,dass der südliche Gehweg, neben der Hausmauer der ***Adresse1*** auch von Dr. ***2*** versperrt wird durch ein versperrbares Gatter, von dem wirMiteigentümer glaubten, dass das Gatter nur in der Nacht von der Hausverwaltungversperrt wird. Dem war aber nicht so, ist nicht so!
Diesen genannten Gehweg zu benützen, ist jedoch unumstößlich notwendig,um vermieten zu können, meine Wohnung vermieten zu können, weil man nurüber diesen Gehweg zum gesicherten Radabstellplatz - auf der Nordseite desHauses der ***Adresse1*** - der eine Allgemeinfläche ist, kommt. DieseAllgemeinfläche aber allen Miteigentümern laut WohnungseigentumsvertragzurVerfügung steht; und geeignet/vorgesehen ist, für den Radabstellplatz derMiteigentümergemeinschaft.
Im Haus ***Adresse1*** gibt es im Untergeschoß (das ist der Garagentrakt/Keller) undauch sonst keinen Raum, die Fahrräder abstellen zu können. Auch nicht imGartenbereich, weil das gesamte Gartengrundstück, die gesamte freie Fläche im Südenund Westen des Hauses den Geschäften im Erdgeschoß vorbehalten ist.
Man kann heutzutage eine Wohnung,ohne dass man einen Radabstellplatz zurVerfügung stellt, oder einen Autoabstellplatz zur Verfügung stellt, im Zentrum der Stadtnicht mehr vermieten.
Da ich nun schon seit einigen Jahren, die feste Absicht habe, meine EigentumswohnungTop 10 zu vermieten und nicht nur die Garage allein, war ich gezwungen, gegen denMiteigentümer Dr. ***2*** gerichtlich vorzugehen, um
a) meinen Autoabstellplatz im Freien neben der Garageneinfahrt und
b) das Durchgangsrecht zum Fahrradabstellplatz wieder zu erhalten.
Die ***Adresse1*** verfügt nämlich, wie oben bereits ausgeführt,über keineAbstellmöglichkeiten der Fahrräder im Keller; und in das Haus dürfen die Fahrrädernicht mitgenommen werden, das ist der Miteigentümergemeinschaft strengstensuntersagt, bei einem Zuwiderhandeln kann dieser Miteigentümer auch von derEigentumsgemeinschaft ausgeschlossen werden.
Aus diesen Gründen hatte ich daher nur die Möglichkeit, mir Hilfe beim Gericht zuholen. Dass diese gerichtlichen Verfahren von 2012 bis heute dauern, mit dem konnteich leider nicht rechnen.
Diese gerichtlichen Verfahren waren und sind für meine Einkunftserzielung abernotwendig, und sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes auch nach außenerkennbare Maßnahmen, für eine künftige Einnahmenerzielung.
Diese Prozesskosten, die ich für diese Verfahren aufzuwenden hatte, sind daher sehrwohl im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorweggenommene Werbungskosten,weil diese Aufwendungen ausschließlich für die Einnahmenerzielung notwendigwaren, und Umstände sind, die nach Außen in Erscheinung traten, um meineWohnung vermieten zu können. Und den Parkplatz neben der Garageneinfahrt wiederbenützen/vermieten zu können, wie vor dem Prozess! Von nur einerAbsichtserklärung, meine Wohnung vermieten zu wollen, kann daher keine Redesein.
Auch war für die Vermietung der Wohnung die Abtrennung der Garage von derWohnung grundbücherlich erforderlich, weil bis zum Jahr 2017, bevor ich beimGrundbuch den Antrag auf Trennung stellte, die Garage Zubehör zur Wohnung war.Und daher bei der Vermietung meiner Wohnung Top 10 auch die Garage, weilZubehör, mitvermietet gewesen wäre. Daher war die Trennung unbedingt erforderlich.Und diese Trennung sehr wohl eine Maßnahme war, die auch nach außen hin inErscheinung trat, um vermieten zu können.
Die Top 10 war im Grundbuch mit 38/1600 Anteilen ausgewiesen. Die Anteile derGarage waren im Grundbuch nicht ersichtlich. Daher war für die Vermietung derWohnung ein Antrag beim Gericht erforderlich, um eine Trennung der Garage vonder Wohnung im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Nur so kann ich nun einen Mietvertrag für die Wohnung abschießen, ohne dass auchdie Garage mitvermietet ist.
Aus den ausführlich dargelegten Gründen sind daher die Kosten des Zivilprozessesvorweggenommene Werbungskosten, weil der Prozessgegenstand Garage plusAutoabstellplatz im Freien plus Wohnung Top 10 eindeutig objektiv mitmeiner Vermietung - Einkunftserzielung - zusammenhängt.
Und aus dem Vorgesagten ich bewiesen habe, dass im gegenständlichen Fall Umständevorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielunghinausgehen, und diese Umstände auch klar und deutlich nach außenin Erscheinung getreten sind.
Dass ich im Dezember 2017 noch Badrenovierungen vorgenommen habe, ist richtig.Aber selbstverständlich habe ich mich zum Einbau einer Waschmaschine deshalbentschlossen, weil ich schon vor einigen Jahren den festen Entschluss gefasst habe, dieWohnung zu vermieten, nur wusste ich, bevor die Fenster und die Fenstertür, das ist dieBalkontür- nicht ausgetauscht sind, kann ich einen Mietvertrag nicht abschließen. DasKüchenfenster ging nicht einmal mehr zum Öffnen, so morsch war das Holz. Aber nurvorübergehend für einen Monat oder zwei ist eine Vermietung an Touristen möglich, daswusste ich dann ab November 2017. Aber eine Waschmaschine in der Wohnung ist beieiner Vermietung an Touristen nicht erforderlich, aber sehr wohl, wenn die Wohnung aufDauer vermietet ist. Da ich aber wusste, dass ich die Waschmaschine, sobald dieSanierungsarbeiten des Hauses ***Adresse1*** beendet sind, und ich endlichvermieten kann, sofort einbauen lasse, habe ich mich entschlossen, die Waschmaschinenoch im Dezember 2017 einzubauen, sodass sie auch schon für Zwecke einerTouristenvermietung zur Verfügung steht.
Anträge:
1) Ich ersuche, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18. Juli2019 betreffend die Einkommensteuer 2013, 2015 und 2016 und die darauffolgendenEinkommensteuerbescheide vom für das Jahr 2013, 2015 und 2016 imHinblick auf die vorgebrachten Gründe aufzuheben und
2) stelle ich gemäß § 212a BAO den Antrag, die Einhebung der nachgefordertenEinkommensteuer bis zur Erledigung der Beschwerden auszusetzen.
7. Mit am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013, 2015 und 2016 als unbegründet abgewiesen. Begründend führt sie aus (kursive Schreibweise im Original):
Das Finanzamt verweist auf die gesonderte Bescheidbegründung betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2015 und 2016, jeweils erstellt am . Zudem wird auf die gesonderte Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017, erstellt am , verwiesen.
8. Mit am ausgefertigter Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013, 2015 und 2016 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt sie aus (kursive Schreibweise im Original):
Sie führen im Beschwerdeschreiben aus, dass die vom Finanzamt durchgeführte Wiederaufnahmedes Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 nicht dem Gesetzentspräche, weil "...keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind, wie das Finanzamt vermeint,da bei den elektronisch einzugebenden Einkommensteuererklärungen nicht vorgesehen ist, dassdie Werbungskosten einzeln anzuführen sind. Und für Prozesskosten, die Werbungskosten sind,keine Rubrik in den Einkommensteuererklärungen vorgesehen ist...".
In den Einkommensteuererklärungen 2013, 2015 und 2016 wurden unter der Kz 9530 ("übrigeWerbungskosten" - Beilage E1b - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) Werbungskostengeltend gemacht, welche betraglich die erklärten Mieteinnahmen deutlich übersteigen. DieEinkommensteuerbescheide wurden an folgenden Tagen veranlagt: (Einkommensteuer 2013), (Einkommensteuer 2015) und (Einkommensteuer2016). Die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 wurde erklärungsgemäßveranlagt - die EDV hat die betreffenden Jahre auch nicht für eine sogenannte"Vorbescheidkontrolle" (Kontrolle vor Erlassung des Bescheides) oder "Nachbescheidkontrolle"(Kontrolle nach Erlassung des Bescheides) ausgewählt.
Dem Finanzamt wurden im Zuge der Erklärungsabgabe keine Überschussrechnungennachgereicht. Da die EDV keine Kontrollmaßnahmen vorgeschlagen hat, hat das Finanzamt keineweiteren Unterlagen iZm den Veranlagungen für die Jahre 2013, 2015 und 2016 angefordert.
Im Frühjahr 2018 () haben Sie betreffend Veranlagung Einkommensteuer für das Jahr 2017 telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Im Telefonat gaben Sie an, dass Sie beabsichtigen, für das Jahr 2017 hohe Prozesskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen zu wollen. Mit dem Finanzamt wurde vereinbart, dieEinkommensteuererklärung für das Jahr 2017 zunächst einzureichen. Aufgrund Ihres Anrufes hatdas Finanzamt für das Jahr 2017 in der EDV ein "Individuelles Kontrolljahr" (IKJ) gesetzt, d.h. dieEDV schlägt die Veranlagung 2017 nach Erklärungseingabe zur Kontrolle vor. Damit wirdverhindert, dass Erklärungen ungeprüft veranlagt werden.
Erst aufgrund Ihres Anrufes, der Setzung des "IKJ' und weiteren Ermittlungen kam für dasFinanzamt erstmals zum Vorschein, dass auch in den Jahren 2013, 2015 und 2016Prozesskosten iZm den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht wurden.Diese Tatsache war dem Finanzamt in den abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt. Nachdurchgeführten Ermittlungen (Nachschau am , Anforderung von weiteren Unterlagen[u.a. Überschussrechnungen für die Jahre 2013, 2015 und 2016], etc.) kam das Finanzamt zumSchluss, dass diese Prozesskosten steuerlich nicht absetzbar sind - auf die entsprechendenSachbescheide wird verwiesen. Da sich die Aberkennung der geltend gemachten Prozesskostensteuerlich nicht unerheblich auswirkt - also aus der Sicht des Finanzamtes zweckmäßig erscheint- wurden die betreffenden Jahre im Sinne des § 303 BAO wiederaufgenommen und neueSachbescheide erlassen.
Aufgrund obiger Ausführungen liegen nach Ansicht des Finanzamtes sehr wohl neue Tatsachenvor, die im Sinne des § 303 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Jahre 2013,2015 und 2016 rechtfertigen.
9. Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013, 2015 und 2016 sowie über die Einkommensteuerbescheide 2013, 2015 und 2016 durch das Bundesfinanzgericht beantragt. In der Begründung führt sie aus (kursive Schreibweise im Original):
1) Zur Wiederaufnahmen der Verfahren für die Jahre 2013, 2015 und 2016:
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich im Großen und Ganzenauf die Begründung meiner Beschwerden; möchte aber insbesondere noch daraufhinweisen, dass ich mich als Steuerpflichtige doch darauf verlassen können muss, dassWerbungskosten, wenn sie um das Zehnfache steigen bei Vermietung nur eines Autoabstellplatzes, diese Werbungskosten vom Finanzamt überprüft werden.
Insbesondere schon deshalb, weil ich, bevor ich die Einkommensteuererklärung fürdas Jahr 2013 beim Finanzamt eingereicht habe, dem Finanzamt telefonischmitgeteilt habe, dass ich für 2013 Prozesskosten, die für die Garage{Autoabstellplatz in der Tiefgarage) angefallen sind, als Werbungskosten geltendmache.
Ich habe deshalb angerufen, mich telefonisch erkundigt, ob ich hiezu, vor Einreichungder Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 vorsprechen soll, weil ich demFinanzamt damit erklärenwollte, dass es sich, obwohl ich ziemlich hoheWerbungskosten aufgrund der angefallenen Prozesskosten geltend mache, auf keinenFall um eine Liebhaberei handelt,weil ich bisher nur Gewinn aus derGaragenvermietung hatte, und auch in Zukunft haben werde.
Das Gerichtsverfahren hat sich dann aber viel länger hingezogen als man erwartenkonnte; und ich insbesondere auch mit einem " Obsiegen" rechnen konnte. Abertrotzdem ist gegenständlich keine Liebhaberei vorhanden, weil ich nunmehr wiederumnur noch einen Gewinn/Überschuss aus der Garagenvermietung erzielen werde,wie die ganzen Jahre vorher, bevor Rechtsanwaltskosten angefallen sind.
Auf meine telefonische Anfrage 2013, genau wie bei meiner telefonischen Anfrage2018, dass sich die Prozesskosten um Vieles erhöht haben, hat mir das Finanzamtgeraten, dass ich die Einkommensteuererklärung vorerst einreichen soll. Und dann,wenn nötig, ein Termin für eine Vorsprache ausgemacht wird.
Nach Einreichung meiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 im Jahr 2014habe ich damit gerechnet, dass das Finanzamt, wenn es zu keiner sofortigen Vorsprachekommt, den Einkommensteuerbescheid vorläufig erlassen wird. Dem war abernicht so.
Dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten abzugsfähige Werbungskostensind, das war für mich einkommensteuerrechtlich zweifelsfrei; ich war nur derMeinung, dass aufgrund der geltend gemachten Prozesskosten in dieser Höhe, dasFinanzamt einen vorläufigen Bescheid erlassen würde, um zu überprüfen, ob es sicheventuell um eine Liebhaberei handeln könnte, daher auch meine telefonischeKontaktaufnahme mit dem Finanzamt; Anfrage vor Einreichung der elektronischenEinkommensteuererklärung für das Jahr 2013.
Neue Tatsachen sind daher nicht hervorgekommen, weil ich dem Finanzamt bereits2013, sobald mir die Honorarnoten des Rechtsanwaltes bekannt waren, telefonischmitgeteilt habe (wie oben ausgeführt), dass ich bei meiner GaragenvermietungProzesskosten als Werbungskosten geltend mache.
Ich konnte doch nicht annehmen, dass sich das Finanzamt über diesesTelefongespräch keinen Aktenvermerk anlegt.
Von einem Kontrollmechanismus der EDV bei den Finanzämtern habe ich erst jetztim Zuge dieses gegenständlichen Verfahrens vom Finanzamt Kufstein Kenntniserlangt; siehe hiezu die Seite 1, Abs. 1, Zeile 13 - 18 der Begründung derBeschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom .Dahernocheinmal,von einem Kontrollmechanismus der EDV, hatte ichselbstverständlich keine Kenntnis.
Meine telefonische Kontaktaufnahme beim Finanzamt im Jahr 2013, wie obenausgeführt, ist nur deshalb erfolgt, weil ich angenommen habe, dass dasFinanzamt der Meinung sein könnte, dass wegen der Höhe der ProzessWerbungskosten eine Liebhaberei vorliegen könnte. Dass die von mir geltendgemachten Prozesskosten Werbungskosten sind, war für mich, wie oben bereitsgesagt, zweifelsfrei.
Meine telefonische Kontaktaufnahme beim Finanzamt im Jahr 2013, vor Einreichungder Einkommensteuererklärung für 2014, wie ich nun schon mehrmals ausgeführthabe, ist nur wegen der Liebhabereivermutung erfolgt, die das Finanzamtaufgrund der Prozesskosten eventuell annehmen könnte. Und ich habe deshalb auchmit einem "vorläufigen Einkommenssteuerbescheid" gerechnet. "Ungewissheit":Vorliegen einer Liebhaberei.
Dem war aber nicht so. Es wurde kein vorläufiger Bescheid erlassen. Bei Erlassung einesvorläufigen Bescheides hätte man schon 2014 die Frage, ob die geltend gemachtenProzesskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, lösen können. Für mich hat sichdiese Frage aber nicht gestellt, denn für mich waren die geltend gemachten Prozesskostenimmer eindeutig Werbungskosten, zweifelsfrei!
Die Möglichkeit, gegen den 2014 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr2013 wegen Nichtanerkennung der Prozesskosten als Werbungskosten Beschwerdeeinzulegen, wurde mir dadurch genommen, dass eine vorläufige Bescheiderlassungnicht erfolgte.
Aufgrund meiner telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt bereits im Mai2013 (sogleich nach meiner Kenntnis der Honorarnote des RA Dr. ***1*** vom), dass für den vermieteten Autoabstellplatz Prozesskostenangefallen sind, wie ich vorhin bereits ausführlich dargelegt habe, sind daher keineTatsachen hervorgekommen, von dem das Finanzamt keine Kenntnis gehabt hätte.
Neue Tatsachen, wie das Finanzamt vermeint, sind aber schon deshalb nichthervorgekommen; weil im gegenständlichen Fall die Aufwendungen/Prozesskosten nichtdas Vermögensobjekt betreffen, sondern eindeutig, zweifelsfrei nur dessenVermietung, die Vermietung des Autoabstellplatzes betreffen.
Aus den hier dargelegten Gründen ist eindeutig, dass es sich nicht um neueTatsachen handelt, die hervorgekommen sind, die im Sinne des § 303 BAO eineWiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten.
Ich beantrage daher, dass die obgenannten Bescheide über die Wiederaufnahme desVerfahrens vom betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013,2015 und 2016 aufgehoben werden; und meinen Beschwerden gegendiese Bescheide stattgegeben wird.
2.) Zum Sachverhalt Prozesskosten als Werbungskosten:
Wie das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung vom ausführt, ist bei derBeurteilung der streitgegenständlichen Frage, der Berücksichtigung von Prozesskostenals Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuunterscheiden, ob die Prozesskosten das Vermögensobjekt oder dessen Vermietungbetreffen.
Dass die von mir geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten imgegenständlichen Fall eindeutig im Zusammenhang mit der Vermietung meinesAutoabstellplatzes, also mit der Vermietung des Vermögensobjektes, derGaragenanteile, stehen, ist zweifelsfrei gegeben.
Gründe:
Die hier geltend gemachten Gründe gelten auch als nachgereichte Gründe zu meinemVorlageantrag vom20./ betreffend denEinkommensteuerbescheid 2017 / Beschwerdevorentscheidung vom .
Aufgrund des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom ,den ich dem Finanzamt Kufstein zu meiner Eingabe vom überreicht habe (siehe Beilage 2 der genannten Eingabe ), ist eindeutig erwiesen undnachvollziehbar, dass die von mir geltend gemachten Prozesskosten alsWerbungskosten nur die Vermietung meines Vermögensobjektes und nichtdas Vermögensobjekt selbst betreffen.
Der abweisliche Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck gesteht demMiteigentümer Dr. ***2***, der Eigentümer der gesamten im Erdgeschoß der ***Adresse1*** befindlichen 7 Geschäfte ist, das alleinigeausschließliche Benützungsrecht an den südlich gelegenen Grundstücksflächen der ***Adresse1*** zu.
Zufolge dieser Entscheidung muss ich nun für die Benützung des Zuganges zumAutoabstellplatz, der nur über diese Südfläche erreichbar ist, und für die Zufahrt zumAutoabstellplatz, die ebenfalls auf dieser Südfläche liegt, ein Entgelt entrichten,das heißt, es erhöhen sich die Betriebskosten für den Autoabstellplatz; undsomit verringern sich meine Einnahmen aus der Einkunftsquelle, da imMietzins von monatlich 80,00 EUR auch die Betriebskosten enthalten sind.
Damit ist aber eindeutig festgestellt, erwiesen, dass die Prozesskosten nur angefallensind, um die Südfläche der ***Adresse1*** weiterhin als Zufahrt und Zugangzum vermieteten Autoabstellplatz benützen zu können.
Dass ich im gerichtlichen Verfahren leider nicht obsiegt habe, ändert aber nichts anden zu Recht geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten.
Es waren im nunmehr abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zu viele unrichtigeAussagen, die nicht den Tatsachen entsprochen haben, die ich aber ohne Vorlage von hiezubezughabenden Fotos nicht beweisen konnte.
Die für die Beweiswürdigung notwendigen Fotos habe ich erst nach Erlassung desabweislichen gerichtlichen Beschlusses erhalten. Leider!
Die geltend gemachten Prozesskosten sind aber, weil diese Aufwendungen nureinzig und allein die Vermietung des Autoabstellplatzes betreffen, durch dieEinnahmenerzielung veranlasst, und somit auch als Werbungskosten anzuerkennen.
Es geht in meinem gegenständlichen Fallnicht um a) Anschaffungs- undHerstellungskosten, b)nicht um einen Verlust oder eine Wertminderung amVermögensstamm, und c) auch nicht um Kosten, die im Zusammenhang mit derVerteidigung oder Erhaltung des Eigentums am Vermögensstamm angefallen sind, wie das Finanzamt vermeint, sonderndie geltend gemachten Aufwendungen, Prozesskosten betreffen eindeutig, wie ausden vorgebrachten Gründen dargelegt wurde, nicht das Vermögensobjekt selbst,sondern nur die "Vermietung" des Vermögensobjektes, die Vermietung meines Autoabstellplatzes, der im Gegenstandsfall meine Einkunftsquelle ist.
Zufolge meiner ausführlich dargelegten Beschwerdebegründung stelle ich daher denAntrag,meinen Beschwerden vom 20./ gegen die obangeführten Bescheide vom stattzugeben.
10. Die belangte Behörde hat mit Bericht vom die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Die Beschwerdeführerin hat am beim Bundesfinanzgericht ein Schreiben eingereicht, mit dem sie in ihrer Beschwerdesache die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Prozesskosten
1.1. § 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.[…]
1.2. Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (; ; ; ).
1.3. Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (; ). Ein rein abstrakter Kausalzusammenhang reicht nicht aus (). Entscheidend ist vielmehr das die Aufwendung auslösende Element. Dieses muss der Einkunftsquelle zuordenbar sein (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Tz 1).
1.4. Soweit im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten der Vermögensstamm des zur Einkünfteerzielung genutzten Vermögens nicht erfasst wird, sind Aufwendungen zum Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern grundsätzlich unbeachtlich (). Prozesskosten im Eigentumsstreit bzw. Prozesskosten für Wertminderungen von Grundstücken können im Rahmen der Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden ().
1.5. Seit der Neuordnung der Immobilienbesteuerung ab hat sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass nach der Rechtslage der §§ 30 ff EStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich nicht mehr irrelevant sind (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn20, Tz 31 ff). Daher können Prozesskosten im Eigentumsstreit oder für Wertminderungen von Grundstücken im Rahmen der Besteuerung von privaten Grundstücksgeschäften nach § 30 EStG 1988 zu berücksichtigen sein. Aufgrund § 30 Abs. 3 EStG 1988 sowie § 20 Abs. 2 EStG 1988 gilt dies jedoch nur bei einer Option zur Regelbesteuerung nach § 30a Abs. 2 EStG 1988 und dann, wenn nicht die Pauschalregelung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 zur Anwendung kommt (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn20, Tz 34).
1.6. Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ ***Zahl1*** GB ***Zahl2*** Wilten mit der Liegenschaftsadresse ***Adresse1***. An der Liegenschaft ist Wohnungseigentum begründet. Die Beschwerdeführerin war zu 38/160 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft verbunden mit dem Eigentum an W 10 (seit 2017 getrennt ausgewiesen mit 33/160 Anteilen) und AP 37 (seit 2017 getrennt ausgewiesen mit 5/160 Anteilen). Die im gegenständlichen Verfahren strittigen Prozesskosten betreffen ein Verfahren um Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, somit solchen, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs. 4 WEG). Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestreitet sie einerseits das alleinige Nutzungsrecht eines anderen Miteigentümers an bestimmten allgemeinen Teilen der Liegenschaft (insbesondere dem neben der Tiefgarageneinfahrt gelegenen Autoabstellplatz), andererseits strebt sie selbst das alleinige Nutzungsrecht an solchen Liegenschaftsteilen an. Für das Bundesfinanzgericht handelt es sich dabei ohne Zweifel um Prozesskosten im Eigentumsstreit um Grundstücke, die nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzbar sind. Sie können allenfalls im Rahmen der Besteuerung von privaten Grundstücksgeschäften nach § 30 EStG 1988 berücksichtigt werden (oben Punkt. II.1.5.).
1.7. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 als unbegründet abzuweisen sowie der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 abzuändern (die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben zur Beschwerdevorentscheidung unverändert).
2. Wiederaufnahme des Verfahrens
2.1. Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
2.2. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände (). Als Beweismittel kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (zB Urkunden, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Augenschein).
2.3. Nur neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, somit solche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent, der Behörde aber nicht bekannt waren. Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen ().
2.4. Die Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (). Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ().
2.5. Die Beschwerdeführerin hat am der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Werbungskosten betreffend die Vermietung des Abstellplatzes in der ***Adresse1*** von rund € 12.000 abzusetzen habe. Die Prozesskosten für den Abstellplatz seien gegenüber jenen des Jahres 2016 um circa das Doppelte gestiegen. Die belangte Behörde hat darauf die Beschwerdeführerin mit Ergänzungsersuchen vom sowie vom aufgefordert, die Überschussrechnung betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2015 und 2016 nachzureichen und bekanntzugeben, wie sich die geltend gemachten übrigen Werbungskosten (€ 5.351,25 im Jahr 2015 und € 3763,52 im Jahr 2016) zusammensetzen. Den Ersuchen ist die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben vom sowie vom nachgekommen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am 28. November2018 betreffend die Einkünfte aus Parkplatzvermietung an der Adresse ***Adresse1*** hat die Beschwerdeführerin zugesagt, auch die Überschussrechnung für das Jahr 2013 nachzureichen. Der Zusage hat sie mit Schreiben vom entsprochen.
2.6. Mit den Antwortschreiben und den eingereichten Überschussrechnungen hat die belangte Behörde erstmalig Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2013 einen Betrag von € 1.310,02, im Jahr 2015 einen Betrag von € 4.823,29 und im Jahr 2016 einen Betrag € 2.967,80 als Prozesskosten steuermindernd geltend gemacht hat. Davor hatte die belangte Behörde aufgrund der eingereichten Abgabenerklärungen nur darüber Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2013 einen Betrag von € 1.771,57, für das Jahr 2015 einen Betrag von € 5.351,25 und für das Jahr 2016 einen Betrag von € 3.763,52 als "Übrige Werbungskosten" steuermindernd angesetzt hat. Erstmals zur Kenntnis gelangt ist der belangten Behörde mit den erwähnten Antwortschreiben und Überschussrechnungen auch die Tatsache, dass die Prozesskosten einen Rechtsstreit um die Benützung eines Autoabstellplatzes im Freien betreffen, der gemäß § 2 Abs. 4 WEG zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft an der Adresse ***Adresse1*** gehört und nicht einen Rechtsstreit um den von ihr vermieteten Abstellplatz in der Tiefgarage an derselben Adresse (Zubehör zur Eigentumswohnung Top 10). All das sind Umstände im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Die Kenntnis dieser Umstände in den abgeschlossenen Verfahren für die Jahre 2013, 2015 und 2016 hätten einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt (siehe oben Punkt II.1.), sodass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO durch die belangte Behörde gerechtfertigt war. Demzufolge war die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2015 und 2016 gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
3. Mündliche Verhandlung
3.1. Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264 BAO) beantragt wird. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus (; ; ).
3.2. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eine Verhandlung beantragt. Der von der Beschwerdeführerin am beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht rechtzeitig. Eine mündliche Verhandlung hat daher nicht stattgefunden.
III. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall relevanten Rechtsfragen sind mit der unter Punkt II. zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | §§ 30 ff EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100090.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at