Beschwerde gegen Säumniszuschläge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***Adr.-V***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen 01/2007 bis 12/2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin folgende Säumniszuschläge fest:
Säumniszuschlag 2007 in Höhe von € 374,80 (2% von einem Lohnsteuerhaftungsbetrag in Höhe von € 18.740).
Säumniszuschlag 2007 in Höhe von € 133,33 (2% von einem Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 6.666,50).
Säumniszuschlag 2008 in Höhe von € 450,25 (2% von einem Lohnsteuerhaftungsbetrag in Höhe von € 22.512,50).
Säumniszuschlag 2008 in Höhe von € 160,17 (2% von einem Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 8.008,50).
Säumniszuschlag 2009 in Höhe von € 299,69 (2% von einem Lohnsteuerhaftungsbetrag in Höhe von € 14.984,50).
Säumniszuschlag 2009 in Höhe von € 129,18 (2% von einem Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 6.459,00).
Säumniszuschlag 2010 in Höhe von € 111,72 (2% von einem Lohnsteuerhaftungsbetrag in Höhe von € 5.586,00).
Mit als Berufung bezeichneter Bescheidbeschwerde vom bekämpfte die Beschwerdeführerin die genannten Festsetzungen sowie die betreffenden (Lohnsteuer-) Haftungsbescheide und Bescheide über die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen der Jahre 2007 bis 2010. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, der Behörde sei bekannt gewesen, dass die involvierten Personen ortsabwesend gewesen seien und daher erst wesentlich später von einer Prüfungsabsicht der lohnabhängigen Abgaben informiert werden konnten. Die Beschwerdeführerin habe weder von der Schlussbesprechung gewusst, noch sei ihr der Betriebsprüfungsbericht bekannt. Es würden Lohnunterlangen nachgereicht werden und werde ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Spezifische Ausführungen betreffend die beschwerdegegenständlichen Säumnisbescheide sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Laut Unterlagen des Prüfers sei die Ankündigung der Prüfung der Lohnabgaben sowohl Herrn ***V*** als auch Frau ***VG*** am an deren Wohnadresse zugestellt worden und hätten Ermittlungen ergeben, dass diese dort auch aufhältig seien. Die angekündigten Lohnunterlagen seien bislang nicht nachgereicht worden.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Bescheidbeschwerde vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wiederholte den Antrag auf mündliche(r) Anhörung/Verhandlung.
Spezifische Ausführungen betreffend die beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlagsbescheide sind auch im Vorlageantrag nicht ersichtlich.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Laut Aktenlage wurden im Beschwerdefall die den Säumniszuschlagsbescheiden zu Grunde gelegten Stammabgaben für die Jahre 2007 bis 2010 mit Bescheiden vom festgesetzt und nicht spätestens an den Fälligkeitstagen (, , und ) entrichtet.
In der gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge gerichteten Beschwerde sowie im eingebrachten Vorlageantrag findet sich kein spezifisches Vorbringen betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen.
Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde im Rahmen der am erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen iZm lohnabhängigen Abgaben gegenüber der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 7 ZustellG gilt die Zustellung bei Vorliegen von Zustellmängeln in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Im Vorlageantrag gibt die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unwidersprochen an, die Beschwerdevorentscheidung sei ihr am in unfrankierten Kuverts tatsächlich zugekommen. Nach § 7 ZustellG gilt dieser Bescheid daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Der Vorlageantrag vom ist sohin als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß.
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB , ). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ().
Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art" (Ritz, BAO6, § 217 Tz 2 mVa ). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ().
Das Verwaltungsgericht hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Beschwerdeführerin hat die in den Haftungs- bzw. Abgabenbescheiden vom vorgeschriebenen Abgaben der Jahre 2007 bis 2010 nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Damit liegen die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung der streitgegenständlichen Säumniszuschläge vor, die jeweils dem § 217 Abs. 2 BAO entsprechend mit 2 Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags festgesetzt worden sind. DieBeschwerdeführerin hat keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO sprechen würden und sind solche Gründe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Darüber hinaus sind auch keine Gründe vorgebracht worden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen. Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte sohin mangels rechtzeitiger Entrichtung zum jeweiligen Fälligkeitstag - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.
Die gegenständlichen Säumniszuschläge sind nämlich bei Stattgabe der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide ohnehin gemäß § 217 Abs. 8 BAO amtswegig aufzuheben und besteht aufgrund der mittelbaren Abhängigkeit der Säumniszuschläge von der Höhe der zugrunde liegenden Lohnsteuerhaftungsbeträge bzw. Dienstgeberbeiträge auch ein Anspruch auf Aussetzung der Einhebung bzw. ist der Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung vor Entscheidung über die zugrunde liegende Abgabe nicht zu verfügen, sodass die Säumniszuschläge vor Entscheidung über die Lohnsteuerhaftungsbeträge bzw. Dienstgeberbeiträge auch nicht zu entrichten sind. Es erscheint daher eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführerin durch Entscheidung über die Beschwerde gegen die Säumniszuschläge vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Lohnsteuerhaftungsbeträge bzw. Dienstgeberbeiträge als nicht gegeben.
Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl - wie im vorliegenden Fall - über die gegen den Stammabgabenbescheid gerichtete Beschwerde noch nicht abgesprochen wurde (vgl. wiederum ).
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102284.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102284.2020
Fundstelle(n):
SAAAC-31686