Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.10.2022, RV/6100289/2022

Zurückweisung Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***Adr***, zum Vorlageantrag vom betreffend die von der ***Steuerberatungskanzlei*** verfasste Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamtes Österreich ) vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 2019/08 beschlossen:

I)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Das Verfahren wird eingestellt.

Die Parteien werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verwaltungsgericht damit zur Auffassung gelangte, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 7 und damit in die Zuteilungsgruppe 7003.

Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen.

Gem. § 323b Abs. 1 BAO trat das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des davor zuständig gewesenen Finanzamtes Baden Mödling.

1. Verfahrensgang

Das Finanzamt Baden Mödling (kurz FA) erließ mit einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 08/2019.

Diesen bekämpfte die durch die ***Steuerberatungskanzlei*** steuerlich vertretene Beschwerdeführerin (kurz Bf.), eine österreichische GmbH, mit Beschwerde vom und beantragte die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) erließ daraufhin eine mit datierte "Beschwerdevorentscheidung", adressierte diese an die Bf. z.H. Mag. ***1*** und stellte sie am diesem per RSb zu.

Nachdem die nun durch Mag. ***1*** vertretene Bf. via FinanzOnline am einen Vorlageantrag unter Anschluss der Beschwerde gestellt hatte, legte das FAÖ die Beschwerde am an das Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht forderte das FAÖ am dazu auf, bekannt zu geben, warum die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung z.H. Mag. ***1*** erfolgte und wo sich der Ort der Geschäftsleitung der Bf. befindet. Darauf reagierte die Abgabenbehörde mit Mail vom unter Anschluss mehrerer Unterlagen (siehe unten).

In der Folge versuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. mit diesen Fragen zu konfrontieren, der Beschluss vom kam allerdings als unzustellbar zurück.

Nach einem Telefonat mit Mag. ***1*** berief sich dieser via FinanzOnline auf seine (Zustell)Vollmacht und ersuchte, diesen Beschluss noch einmal zu seinen Handen zuzustellen. Dem kam das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom nach und forderte die Bf. zu einer Stellungnahme bis spätestens auf. Darauf reagierte die Bf. bis dato nicht.

Die Zustellvollmacht ist immer noch aufrecht.

2. Sachverhalt

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes sowie des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten ist.

Die Zustellung der "Beschwerdevorentscheidung" erfolgte z.H. Mag. ***1***, obwohl keine Zustellvollmacht dieses Anwaltes aktenkundig ist.

Mag. ***1*** scheint zwar seit in FinanzOnline als steuerlicher Vertreter mit einer allgemeinen Vollmacht auf, nicht aber mit einer Zustellvollmacht. Nach der Auskunft des FAÖ gab er mit Schriftsatz vom nur bekannt, dass er für das Finanzstrafverfahren zuständig sei und diesbezüglich alle Schriftstücke zu seinen Handen zuzustellen seien. Eine allgemeine und umfassende Zustellvollmacht findet sich - außer einer kurzen Anmerkung in FinanzOnline von 21. bis - in den Akten nicht. Das FAÖ gab an, grundsätzlich sei die ***Steuerberatungskanzlei*** die steuerliche Vertretung der Bf. gewesen und Mag. ***1*** sei als Vertreter im Finanzstrafverfahren und im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellungen der Außenprüfung aufgetreten.

Auf diesbezügliche Vorhaltungen des Bundesfinanzgerichts und die Frage, ob das Originalschriftstück "Beschwerdevorentscheidung" von Mag. ***1*** an die Bf. weitergegeben worden sei, reagierte diese nicht. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass dies nicht erfolgte.

3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Danach ist ein Vorlageantrag dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist.

Ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) kann gem. § 264 Abs. 1 BAO nur gegen eine Beschwerdevorentscheidung gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist damit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine wirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. ; , 2006/15/0371). Ein ohne diese Voraussetzung gestellter Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 17 unter Hinweis auf ; , RV/7101021/2016).

Hier wurde die Beschwerdevorentscheidung an einen Vertreter zugestellt. Das ist nur dann zulässig, wenn dieser zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt wurde. Nur dann darf ihn die Behörde als Empfänger bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustG) und ihm zustellen. Anderenfalls ist die Zustellung unwirksam.
Im Abgabenverfahren ist eine Zustellvollmacht nur dann gültig, wenn sie nicht ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird (§ 103 Abs. 2 BAO). Sie muss also umfassend erteilt und aufrecht sein.
Das war hier im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht der Fall. Es lag keine gültige Zustellvollmacht des Mag. ***1*** vor.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG). Das wäre in Bezug auf die hier zu beurteilende Beschwerdevorentscheidung dann der Fall, wenn Mag. ***1*** das Originalschriftstück an die Bf. weitergeleitet hätte (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 7 ZustG Tz 4 unter Hinweis auf , ZfVB 1990/4/1929; , 95/10/0052; , 97/14/0151; , 98/14/0134, 0138; , 2000/16/0115). Darauf deutet im hier zu beurteilenden Fall nichts hin. Auch wenn die Bf. auf eine diesbezügliche Anfrage hin nicht reagierte, kann dies nicht unterstellt werden.

Damit wurde die Beschwerdevorentscheidung der Bf. nicht bekannt gegeben und entfaltet keine Wirksamkeit. Sie ist rechtlich nicht existent.

§ 264 Abs. 4 lit. f BAO normiert, dass § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 BAO sinngemäß anzuwenden sind. Danach kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Das ist hier der Fall, wurde doch beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und blieb sowohl der Sachverhalt wie auch die zwingende rechtliche Würdigung unstrittig. § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sieht eine Zuständigkeit des Senats vor, wenn dies - wie hier - in der Beschwerde beantragt. Zurückweisungen (§ 260 BAO) obliegen auch in diesem Fall dennoch dem Berichterstatter allein (§ 272 Abs. 4 BAO).

Damit war der Vorlageantrag hier unzulässig, durch den Berichterstatter zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen. Für diesen Fall sieht § 281a BAO eine Information der Parteien vor. Mangels wirksamer Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerde nach wie vor unerledigt.

4. Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100289.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at