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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2022, RV/7102652/2022

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung, Steuernummer ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt Österreich den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Kinderabsetzbetrag 2021 in Höhe von € 350,40 und Familienbeihilfe 2021 in der Höhe von € 990,60 mit der Begründung, dass die bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung ablaufe.

In der dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt:

"Ich beantragte die Aussetzung der Einbringung bis zum Abschluss sämtlicher Berufungsverfahren. Die Zurückweisung meiner Beschwerdevorlage durch das Bundesfinanzgericht bedeutet nicht das Ende aller Einspruchsmöglichkeiten zumal ich durch das Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen wurde eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO zu beantragen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte wortwörtlich aus:

"Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer Beschwerdevorentscheidungen, aufhebende, die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende Beschlüsse (§ 278 Abs 1), oder Erkenntnisse (§ 279) der Verwaltungsgerichte abschließenden Erledigung zu verfügen.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen ( 93/13/0225), wobei hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Behörde kein Wahlrecht zusteht, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen ( RV/1279-W/03; RV/0874-W/09).

Im vorliegenden Fall wurde das Beschwerdeverfahren jedenfalls durch die Verständigung des beendet. In diesem wurde auch die Ansicht vertreten, dass keine rechtsrichtige Beschwerde, sowie kein rechtsrichtiger Vorlageantrag eingebracht wurde. Somit liegt jedenfalls kein Beschwerdeverfahren vor, welches eine aufrechte Aussetzung der Einhebung zu begründen vermag, beziehungsweise wäre ein solches jedenfalls beendet. Die Aussetzung der Einhebung war somit ablaufen zu lassen.

Die Tatsache, dass ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO möglich ist ändert daran nichts, zumal die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eine Bescheidbeschwerde im Sinne des § 243 ff BAO zur Voraussetzung hat. Ein Antrag nach § 299 BAO ist jedoch keine Bescheidbeschwerde und somit auch keinem Antrag auf Aussetzung der Einhebung zugänglich."

Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom ***1***. Juni 2022 einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

"Ich hatte einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Obwohl ich den Antrag beim Finanzamt Österreich einbrachte, galt er nicht als beim Finanzamt Österreich eingebracht.

Offensichtlich ist das Finanzamt Österreich nur dann die vielzitierte Einheit mit Barrierefreiheit für den Bürger, wenn es für das Finanzamt Österreich von Vorteil ist.

Herr ***X***, ein Mitarbeiter des Kabinetts des Finanzministers, der in dieser Funktion immerhin der oberste Leiter des Finanzamtes Österreich ist, hat mir in seinem Schreiben vom aber ausdrücklich bestätigt, dass meine Eingaben als vollkommen korrekt und ordnungsgemäß sowie auch zeitgerecht eingebracht gelten und an die entsprechenden Dienststellen weitergeleitet werden. Sollte sie diese Bestätigung nicht im Akt haben bin ich gerne bereits eine Kopie in Papierform nach zu reichen.

Durch den äußerst unfairen Winkelzug meine ordnungsgemäß eingebrachten Anträge als nicht ordnungsgemäß eingebracht zu bezeichnen, ein Vorgang der für mich Behördenwillkür wenn nicht Schlimmeres darstellt, wurde ich um mein Recht gebracht, mein Anliegen vor dem Bundesfinanzgereicht zu vertreten. Ich bin daher durch die Vorgangsweise des Finanzamt Österreich gezwungen die Entscheidung über die Aussetzung einer Einbringung durch das Bundesfinanzgericht zu beantragen.

Gleichzeitig stelle ich an das Finanzamt Österreich den Antrag, meinen Antrag und alle weiteren Anträge an die richtige Stelle des Finanzamt Österreich zu senden, oder mich aufzufordern meine Anträge an einer anderen Stelle des Finanzamt Österreich, die zuständig ist, abzugeben, sollten meine Anträge wieder als falsch beim Finanzamt Österreich eingebracht bezeichnet werden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom bewilligte die belangte Behörde zur Steuernummer ***1*** die Aussetzung der Einhebung betreffend Familienbeihilfe 2021 in Höhe von € 990,60 und Kinderabsetzbetrag 2021 in Höhe von € 350,40.

Mit Verständigung vom wurden die Parteien (der Bf. und das Finanzamt Österreich) gemäß § 281a BAO darüber formlos in Kenntnis gesetzt, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts in Bezug auf den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , OB 2 359 654, (betreffend Familienbeihilfe (€ 990,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 350,40) für den im Mai 2000 weder eine Beschwerde noch ein Vorlageantrag wirksam eingebracht wurde.Dies deshalb, da die Beschwerde und der Vorlageantrag mit E-Mail eingebracht wurden und eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde nach hA als "rechtliches Nichts" anzusehen, zumindest aber unzulässig ist. Das gilt ebenso für einen mit E-Mail übermittelten Vorlageantrag.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Dieser ist hier streitgegenständlich.

Am beantragte der Bf. gemäß § 299 BAO die Aufhebung des Bescheides vom , mit dem die genannte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag rückgefordert wurden.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Am überrechnete das Finanzamt vom Einkommensteuerkonto des Bf. auf das oben genannte Konto den Betrag von € 672,00. Mit Wirkung vom wurde vom Bf. ein Betrag in Höhe von € 669,00 überwiesen. Dadurch wurden die rückgeforderte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 1.341,00 vollständig getilgt. Das Abgabenkonto weist einen Saldo von € 0,00 aus.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und einer Abfrage der Buchungen auf dem betreffenden Abgabenkonto.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 212a Abs. 5 (BAO) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen.

Die Verständigung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV//7100461/2022, stellt eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung im Sinne des § 212a Abs. 5 lit. c BAO dar.

Auf den Inhalt dieser Entscheidung (Abweisung, Stattgabe oder teilw. Stattgabe usw.) kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, ob eine wie im Gesetz angeführte Entscheidung über das Beschwerdeverfahren ergangen ist.

Wie sich somit aus dem Gesetz ergibt und vom Finanzamt klargestellt wurde, ist der zwingend zu verfügende Ablauf zu Recht erfolgt.

Auf die vom Bf. vorgebrachten Gründe kommt es daher nicht an.

Zur Information: Ein Antrag gemäß § 299 BAO ist keine Beschwerde im Sinne des § 243 BAO und kann daher eine Bescheidbeschwerde als Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht ersetzen. Ein solcher Antrag stellt somit keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen.

Davon abgesehen wurde der Antrag bereits durch die belangte Behörde mit Bescheid vom abgewiesen.

Zu beachten ist auch, dass der Nachforderungsbetrag vollständig getilgt ist und für entrichtete Abgaben eine Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht kommt.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102652.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-31568