Beschwerdeanmeldung ist noch keine Beschwerde; wird die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung eingebracht, ist sie als verspätet zurückzuweisen.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7300043/2022-RS1 | wie RV/7300070/2020-RS2 Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (Hinweis E , 1637/72; E , 89/17/0174), setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstraf-sache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***A*** SteuerberatungsgmbH, Wien, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV-001 160 330, über die Zurückweisung der Beschwerde vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde Herr ***Bf1*** wegen näher dargestellter Finanzordnungswidrigkeiten mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von gesamt € 321.828,14 gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 19.000,00, im Nichteinbringungsfall 76 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und ihm der Ersatz der Kosten des Finanzstrafverfahrens von € 500,00 auferlegt.
In einem wurde über die ***Bf2***, die als belangter Verband gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) die Verantwortung dafür trifft, dass durch die Tathandlungen des Entscheidungsträgers ***Bf1*** im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen die näher dargestellten Finanzordnungswidrigkeiten begangen wurde, nach § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 17.000,00 verhängt und ein Ersatz der Kosten des Finanzstrafverfahrens von € 500,00 festgesetzt.
Die Zustellung der Erkenntnisse an beide Beschuldigten erfolgte am (Beginn der Abholfrist).
Mit Eingabe vom wurde für beide Beschuldigte ein Schreiben mit folgendem Inhalt eingebracht:
"Geschäftszahl: SpS 56/22-W-3
Stellungnahme- Einspruch- Beschwerde
Sehr geschätzter Spruchsenat!
Bezugnehmend auf die Verhandlung betreffend die ***Bf2***, ***Bf1-Adr2*** sowie Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, teile ich mit, dass ich - als Stellungnahme - als Einspruch - als Beschwerde mich gegen die genannte Bestrafung im Rahmen des obigen Finanzstrafverfahrens gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausspreche und diesbezüglich die Stellungnahme abgebe, dass ich gegen das Erkenntnis (Urteil) bzw. den Beschluss einen Einspruch bzw. eine Beschwerde einbringen werde."
Mit Eingabe vom wurde die von der Verteidigerin (für die zwischenzeitig keine Vollmacht ausgewiesen war) erstellte Beschwerde übermittelt, worin die Behauptung (unter Hinweis auf das Schreiben vom ) aufgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer am gegen das Erkenntnis vom des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen schriftlich Beschwerde erhoben hätten.
Mit Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom wurde die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis vom gemäß § 156 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zurückgewiesen mit folgender Begründung:
"Gem. § 150 Abs 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist im Finanzstrafverfahren einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses.
Die Ausfertigung des Erkenntnisses vom wurde dem Beschuldigten zugesandt, da die Vertretungsvollmacht des damaligen Vertreters ***A*** SteuerberatungsgmbH bereits vor der mündlichen Verhandlung mit zurückgelegt wurde und wurde nachweislich mit hinterlegt.
Gem. § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Das Erkenntnis gilt demnach mit als zugestellt. Daraus ergibt sich eine Rechtsmittelfrist bis .
Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch erst mit durch die Vertretung ***A*** SteuerberatungsgmbH eingebracht.
Die Beschwerde wurde somit nicht fristgerecht eingebracht und ist gem. § 156 Abs 1 FinStrG zurückzuweisen."
In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde beider Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:
"Mit den beiden Zurückweisungsbescheiden wurde die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis vom zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die gegenständliche Beschwerde gegen das Erkenntnis vom verspätet eingebracht wurde.
Es wird der Beschwerdeantrag gestellt, die Zurückweisungsbescheide aufzuheben und dem ergänzenden Schriftsatz in Form der Eingabe vom als Ergänzung der Beschwerde vom zuzulassen.
Begründet wird der Antrag damit, dass die beiden Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen - Spruchsenat, als Organ des Amtes der Betrugsbekämpfung für den Bereich Finanzstrafsachen Team 3, gegen das Erkenntnis vom Beschwerde erhoben habe.
Mit Schriftsatz und Eingabe vom wurde die Beschwerde vom ergänzt.Es ist aus den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes nicht ableitbar, dass eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis (im gegenständlichen Fall am ) erst nach schriftlicher Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses zulässig ist.
Gem. § 156 Abs. 2 FinStrG hätte die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt, dass - wenn die Beschwerde nicht dem in § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist - dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Auf Grund der vorgenannten Ausführungen wird nochmals ersucht, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und die gegenständliche Beschwerde im Sinne der Bestimmungen des § 156. Abs. 3 FinStrG ungesäumt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis vom ist somit rechtzeitig eingebracht und kann nicht gem. § 156 Abs. 1 FinStrG zurückgewiesen werden. Auf die Beilagen 2 und 3 des Anbringens vom wird verwiesen."
Im Vorlagebericht des Amtes für Betrugsbekämpfung - Bereich Finanzstrafsachen vom wird als Stellungnahme ausgeführt:
"Gem. § 150 Abs 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu laufen. Das Erkenntnis wurde mit hinterlegt. Gem. § 17 Abs 3 ZustG gilt das Erkenntnis mit als zugestellt. Demnach ergibt sich eine Rechtsmittelfrist bis . Die ausgefertigte Beschwerde wurde allerdings erst mit und somit nicht fristgerecht eingebracht und war zurückzuweisen. In der Beschwerde über die Zurückweisung wird behauptet, dass bereits mit Beschwerde gegen das Erkenntnis erhoben worden sei. Hierbei ist anzuführen, dass das Schreiben mit per Email und mit per Post eigebracht wurde. Gemäß § 56 Abs 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungs-strafen, soweit dieses Bundes-gesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Eingaben per Email stellen kein Anbringen gem. § 86a Abs 1 BAO dar. Beschwerdeanmeldungen per Email sind unzulässig () und das Schreiben/die Beschwerdeanmeldung wurde erst mit wirksam eingebracht. Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung der Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gem. Abs 2 (binnen eines Monats ab Zustellung) einzubringen. Solange ein mündlich verkündeter Bescheid nicht zugestellt ist, beginnt die Frist nicht zu laufen (Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Auflage 2017, RZ 3136). Der Wortlaut des Schreibens vom ließ der Finanzstrafbehörde keine Zweifel offen, dass es sich hierbei um eine Beschwerdeanmeldung (!) und nicht bereits um eine Beschwerde iSd § 150 ff FinStrG handelt. "Bezugnehmend auf die Verhandlung (...) teile ich mit, dass ich als Stellungnahme, als Einspruch, als Beschwerde mich gegen die genannte Bestrafung im Rahmen des obigen Finanzstrafverfahrens gem. § 49 Abs 1 lit a FinStrG ausspreche und diesbezüglich die Stellungnahme abgebe, dass ich gegen das Erkenntnis (...) eine Beschwerde einbringen werde." Dadurch wurde zwar deutlich, dass sich der Beschuldigte/belangte Verband gegen die Entscheidung auspicht, doch auch deutlich der Konjunktiv I verwendet und mitgeteilt, dass noch Beschwerde eingebracht werden würde. Dass es sich hierbei um eine Beschwerde handelt, kann nicht erkannt werden. Hingegen wird das Anbringens vom auf der ersten Seite als "Beschwerde gegen das Erkenntnis vom " bezeichnet, was auch dafür spricht, dass es sich hierbei nicht nur um eine "Ergänzung" handelt. Eine rechtzeitig angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach der Zustellung des Erkenntnisses einzubringen (§ 150 Abs 4 zweiter Satz iVm Abs 2 FinStrG). Da dies nicht der Fall ist, war die Beschwerde vom zurückzuweisen. Aus diesen Gründen ist aus Sicht der Finanzstrafbehörde die von der Partei eingebrachte Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet abzuweisen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
150 Abs. 1 FinStrG: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
§ 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
§ 150 Abs. 4 FinStrG: Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Beschwerdeanmeldung mit Eingabe vom :
Im Schreiben vom hat Herr ***Bf1*** für sich und den belangten Verband mitgeteilt, dass "er - als Stellungnahme - als Einspruch - als Beschwerde sich gegen die genannte Bestrafung im Rahmen des obigen Finanzstrafverfahrens gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausspreche und diesbezüglich die Stellungnahme abgebe, dass ich gegen das Erkenntnis (Urteil) bzw. den Beschluss einen Einspruch bzw. eine Beschwerde einbringen werde."
Damit hat der Beschuldigte im Sinne des § 150 Abs. 4 FinStrG für den hier auszuwenden Fall, dass ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde, innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, die Beschwerde schriftlich angemeldet.
Dass mit diesem Schreiben schon eine Beschwerde eingebracht worden sein soll, ist gerade aufgrund des Hinweises, der Beschuldigte werdeeine Beschwerde einbringen, dem inhalt nach nicht abzuleiten.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis ; , Ra 2014/13/0003; , Ra 2015/15/0041; ).
Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (Hinweis ; , 89/17/0174), setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (; vgl. ).
Da der Beschuldigte schriftlich mitteilte, er werde (aus damaliger Sicht: in der Zukunft) eine Beschwerde einbringen, ist der Inhalt eindeutig und einer weiteren Auslegung nicht zugänglich.
Entgegen der Meinung der Verteidigerin ist mit dem Schreiben vom nur eine gesetzeskonforme Anmeldung der Beschwerde durch den Beschuldigten selbst erfolgt. Eine Beschwerde wurde damit nicht eingebracht. Es besteht daher keine Möglichkeit, den ergänzenden Schriftsatz in Form der Eingabe vom als Ergänzung der Beschwerde vom zuzulassen, da noch keine Beschwerde eingebracht war.
Fristversäumnis:
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten (in Finanzstrafverfahren) für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Wie sich aus dem im Strafakt erliegenden Zustellnachweis ergibt, wurde das nunmehr angefochtene Erkenntnis dem Beschuldigten nach einem ersten Zustellversuch am durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 3 ZustellG) zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der (Montag) festgelegt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .
Eine (allfällige) Abwesenheit iSd letzten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustG liegt nur dann vor, wenn der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle anwesend ist (vgl. § 16 Abs. 1 ZustG), dh von kurzfristigen, periodischen Abwesenheiten einmal abgesehen (insbesondere berufsbedingte Abwesenheit während des Tages), nicht immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt, so zB während eines mehrtägigen Urlaubs (vgl. zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren17, E 1 16, 17).
Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte nicht behauptet, zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung des Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein, sodass seitens des Bundesfinanzgerichtes auch keine Notwendigkeit für entsprechende Nachfragen bestand
Daher war auch die (erstmals eingebrachte) Beschwerde vom gesetzeskonform von der Finanzstrafbehörde zurückzuweisen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht eindeutig in der höchstgerichtlichen Judikatur gelöst sind, lagen nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 1 und 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300043.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at