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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.08.2022, RS/7100062/2022

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, in der ein nicht mehr existierendes Finanzamt als belangte Behörde bezeichnet wird

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dietmar Bachmann, Heinrichsgasse 2/10, 1010 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf über den Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, Steuernummer ***BFStNr*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am langte die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ein. Der Beschwerdeführer habe am Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, mit denen Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen jeweils für die Jahre 2008-2013 sowie die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2019 und die Folgejahre festgesetzt wurden, erhoben. Ergänzend zu dieser Beschwerde habe er mit Schriftsatz vom (eingebracht per Telefax am zu St.Nr. ***BFStNr*** beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf) hinsichtlich der für die Jahre 2009-2014 festgesetzten Säumniszuschläge die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Über diesen Aussetzungsantrag sei bislang nicht entschieden worden, wobei der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen gesetzt habe, die eine Verzögerung der Entscheidung bedingt hätten. Der Beschwerdeführer beantragte daher, das Bundesfinanzgericht möge anstelle der säumigen Abgabenbehörde in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgeben. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die Entscheidung durch einen Senat zu treffen. Als belangte (säumige) Behörde wurde das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bezeichnet.

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit Zuständigkeit für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und den Gerichtsbezirk Purkersdorf wurde auf Grundlage des § 9 AVOG 2010 mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, eingerichtet (§4). Das AVOG 2010 und die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2010 wurden mit Ablauf des aufgehoben (§ 33 AVOG 2010 und Art 34 der FORG-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 579/2020). Mit Wirkung vom (§ 323b Abs. 1 BAO) wurden neue Finanzämter eingerichtet, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe (§ 49 Abs. 1 lit. b BAO), die jeweils für das gesamte Bundesgebiet zuständig sind (§ 56 Abs. 1 BAO). Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf existiert daher seit nicht mehr.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Bezeichnung einer Behörde, welche die behauptete Entscheidungspflicht nicht trifft, zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (; , 2009/16/0174; , 2010/16/0208). Dies gilt auch dann, wenn eine nicht mehr existierende Behörde als belangte Behörde bezeichnet wird, und zwar unabhängig davon, ob bereits der unerledigte Antrag an eine nicht mehr existierende Behörde gerichtet war (, zum Fall der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Finanzlandesdirektion, nachdem diese aufgrund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes [AbgRmRefG], BGBl. I Nr. 97/2002, aufgelöst wurden und der UFS an deren Stelle getreten ist) oder ob - wie hier - der unerledigte Antrag noch bei einer existierenden und damals zuständigen Behörde eingebracht wurde, diese aber in der Folge aufgelöst wurde und ihre Zuständigkeit auf eine neue Behörde übergegangen ist (, zum Fall einer - nach Inkrafttreten des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 [FVwGG 2012], BGBl. I Nr. 14/2013, eingebrachten - Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Säumnis des UFS hinsichtlich einer vor Inkrafttreten des FVwGG 2012 eingebrachten Berufung; s. auch , , RS/7100038/2021, zu Fällen der behaupteten Säumnis von Finanzämtern, die infolge des Finanz-Organisationsreformgesetzes [FORG], BGBl. I Nr. 104/2019, aufgelöst wurden).

Nachdem das vom Beschwerdeführer als säumige Behörde bezeichnete Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf infolge zwischenzeitiger Auflösung keine Entscheidungspflicht (mehr) trifft, war die Säumnisbeschwerde gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen. Gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO sind die §§ 272-277 BAO im Verfahren über Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 272 Abs. 4 BAO können Zurückweisungen (§ 260) auch dann, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat obliegt, durch den Berichterstatter erfolgen. Weiters kann gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO dann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist, ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss konnte daher durch den Berichterstatter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasst werden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass Säumnisbeschwerden, in denen eine Behörde als belangte Behörde bezeichnet wird, welche die behauptete Entscheidungspflicht nicht (mehr) trifft, zurückzuweisen sind, ist durch die o.a. Rechtsprechung hinreichend klargestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100062.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at