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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.06.2022, RV/7100011/2019

Zurückweisung - Vorlageantrag unzulässig wegen unwirksamer BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Loranth SteuerberatungsGmbH, Wienerstraße 8/7, 7400 Oberwart, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Grunderwerbsteuer, ErfNr. ***1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Petra Rauherz, beschlossen:

  1. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

  2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I.Verfahrensgang:

Kaufvertrag

Mit Kaufvertrag vom erwarb Herr ***Bf1*** (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) von der ***2***, die Wohneinheit "Projekt 1200 Wien, ***3***, EZ ***4***, GB ***5***, Top Nr. 52-53 (53/2600 vorläufige Miteigentumsanteile)" zu einem Gesamtkaufpreis (Wohnungseigentumseinheit einschließlich des damit verbundenen Zubehörs, aber exklusiv des Balkones) in Höhe von € 110.000,- (Pkt. A 4. Besondere Vertragsbestimmungen und Pkt. B IV.(1) des Kaufvertrages).

Selbstberechnung

Die Grunderwerbsteuer wurde im Wege der Selbstberechnung durch den Vertragserrichter ausgehend vom Kaufpreis von € 110.000,00 am in Höhe von € 3.850,00 bei der belangten Behörde angemeldet.

Grunderwerbsteuerbescheid

Nach Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer und durchgeführter Außenprüfung bei der ***2*** setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom die Grunderwerbsteuer zum "Kaufvertrag vom mit ***6***" gemäß § 201 BAO mit € 5.289,58 fest, wodurch sich eine Nachforderung aufgrund der festgesetzten Abgabe und des selbstberechneten Betrages in Höhe von € 1.439,58 ergab. Die Berechnung erfolgte gem. § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Gegenleistung in Höhe von € 151.130,87 und wurde ermittelt aus dem Kaufpreis in Höhe von € 110.000,00 und den sonstigen Leistungen in Höhe von € 41.130,87, in Summe sohin € 151.130,87.

Der Bescheid sowie die gesondert ergangenen Bescheidbegründung waren adressiert an Herrn ***Bf1***, ***12***. 1200 Wien.

Beschwerde

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom durch den Beschwerdeführer selbst erhoben und richtete sie sich gegen die Einbeziehung der Renovierungskosten für die Wohnung als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sowie die Nachforderung in Höhe von € 1.439,58.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom zugestellt an "***Bf1***, zH Frau Mag. ***7***, ***8***", wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer wiederum selbst die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Beschwerdevorlage an das BFG

Mit Vorlagebericht vom - eine Kopie davon erging an den Beschwerdeführer zH Mag. ***7*** als Zustellbevollmächtigte - wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ermittlungen durch das BFG

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer zHd Frau Mag. ***7*** ersucht hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages bekannt zu geben, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung/-zustellung am Frau Mag. ***7*** bereits Zustellbevollmächtigte war. Falls ja, wurde ersucht mitzuteilen, ob ihr der Originalbescheid persönlich zugekommen/zur Kenntnis gelangt sei und wann, sowie in welcher Form (persönliche Übergabe durch den Beschwerdeführer, Übermittlung per Post/Fax/E-Mail).

Weiters wurde um Übermittlung des Kostenvoranschlages/ Anbotes vom betreffend die Wohnung Top 52-53, ***3***, 1200 Wien sowie etwaig vorhandene Bauansuchen, Baugenehmigungen bzw. (Umbau)Pläne ersucht.

Der mittels RSb-Brief übersendete Beschluss wurde dem BFG mit der Information retourniert, dass die Adressatin verzogen sei.

Mit E-Mail vom nahm Frau Mag. ***7*** mit dem BFG Kontakt auf und teilte mit, dass sie die Steuervollmacht des Beschwerdeführers per zurückgelegt habe und damit auch nicht mehr Zustellbevollmächtigte sei. Überdies sei sie verzogen, weshalb das Schriftstück des BFG an der angegebenen Adresse nicht entgegengenommen werden konnte.

Mit Beschluss vom und mangels Information über einen neuen Vertreter übersandte das Bundesfinanzgericht den (inhaltsgleichen) Vorhalt nochmals direkt an den Beschwerdeführer.

Mit E-Mail vom teilte dieser bezugnehmend auf die vom BFG gestellten Fragen zu verfahrensgegenständlicher Beschwerde mit, dass Frau Mag. ***7*** am Zustellbevollmächtigte gewesen sei, der Bescheid sei ihr von ihm am per Mail übermittelt worden.

Der Kostenvoranschlag/das Anbot vom zum Werkvertrag mit der Firma ***9*** sei leider nicht mehr auffindbar.

Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass Mag. Loranth nunmehr sein Steuerberater sei und auch die Zustellvollmacht habe.

Die Ladung für die mündliche Verhandlung am zur GZ RV/7100011/2019 erging am . In dieser wurde die belangte Behörde ersucht offene Fragen zur Zustellung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung aufzuklären, der Beschwerdeführer wurde ersucht bekanntzugeben, ob ihm die Beschwerdevorentscheidung vom im Original zugekommen sei.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom eine Stellungnahme ab, welche dem Vertreter des Beschwerdeführers am per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde.

Die belangte Behörde führte in der Stellungnahme unter anderem aus:

Zu StNr. ***BF1StNr1*** war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 201 BAO vom keine Vollmacht angemerkt und wurde der angefochtene Bescheid daher Hr. ** (Bf.) direkt zugestellt.

Zu StNr. ***11*** hat sich die Steuerberaterin am selbst als Zustellungsbevollmächtige angemerkt und wurde daher der Bescheid gemäß § 201 BAO vom zu Händen der Steuerberaterin zugestellt.

Es handelt sich um zwei Abgabeverfahren zu zwei unterschiedlichen Steuernummern und zu zwei unterschiedlichen Erfassungsnummern.

Ein Vollmachtverhältnis muss zum jeweiligen Abgabeverfahren angemerkt werden. Zum Verfahren zu StNr. ***BF1StNr1*** war gegenüber dem Finanzamt weder im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 201 BAO vom noch im Zeitpunkt der Erlassung der BVE seitens Steuerberatung eine Vollmacht bekanntgegeben worden und war daher davon auszugehen, dass zu diesem Abgabeverfahren kein Zustellbevollmächtigter bestellt war.

Im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde zu StNr. ***BF1StNr1*** wurde vom zuständigen Team seitens des Finanzamtes am zur Steuernummer ***BF1StNr1*** die Steuerberaterin als Zustellungsbevollmächtigte in der GDV angemerkt. Die Nachfrage beim zuständigen Team hat ergeben, dass die Anmerkung durch das Team erfolgte, da bei dem gleichen Abgabepflichtigen zu der anderen Steuernummer (StNr. ***11***) eine Zustellvollmacht gesetzt war und daher davon ausgegangen wurde, dass von einer ZustellvolImacht für beide Subjekte auszugehen war.

Tatsächlich ist seitens der Steuerberaterin gegenüber dem Finanzamt jedoch nur die ZustellvolImacht zur StNr. ***11*** bekanntgegeben worden und nicht zur StNr. ***BF1StNr1***. Zu Verfahren zu StNr. ***BF1StNr1*** war gegenüber dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassungen keine Vollmacht bekanntgegeben worden und ist daher davon auszugehen, dass zu diesem Abgabeverfahren kein Zustellbevollmächtigter bestellt war.

[…]

Die Beschwerde zu StNr. ***BF1StNr1*** wurde durch Partei die Partei eingebracht. Die Zustellung der BVE zu StNr. ***BF1StNr1*** erfolgte zu Händen der Steuerberaterin, der Vorlageantrag wurde jedoch vom Beschwerdeführer selbst eingebracht. Aus diesem Grund steht fest, dass dem Beschwerdeführer die BVE jedenfalls bekannt gewesen sein muss. Feststellungen darüber, wann und in welcher Form dem Empfänger die Erledigung zugekommen ist, können seitens des Finanzamtes nicht getroffen werden."

Mündliche Verhandlung

Am wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Richterin legte den bisherigen Verfahrensablauf und den Sachverhalt (unter Aushändigung der Beilage 1 zur Niederschrift an die Verfahrensparteien) dar. Über die Verfahren RV/7100011/2019 und RV/7100012/2019 wurde eine gemeinsame Niederschrift aufgenommen, welche folgenden auszugsweisen Inhalt hatte:

"Auf die Frage der Richterin, ob es Ergänzungen zum Sachverhalt gibt:

Antwort des Bf.: Ich habe die Wohnungen gekauft und zum Zeitpunkt des Kaufes lag noch kein Entschluss auf Sanierung der Wohnungen vor. Für mich ist es deshalb nicht einsehbar warum ich mehr Grunderwerbssteuer zahlen soll.

Antwort der Vertreterin der Amtspartei (kurz FA): Es gibt keine Ergänzungen zum Sachverhalt."

Zu RV/71000011/2019 - Kaufvertrag vom

"Ergänzende Fragen der Richterin:

1) Erfolge eine Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom im Original an den Beschwerdeführer? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Antwort Bf.: Mir ist nicht mehr genau erinnerlich wann ich die BVE erhalten habe, ich weiß jedoch sicher, dass ich sie nicht im Original erhalten habe. Es ist vorstellbar, dass ich die BVE per Mail von meiner damaligen Zustellbevollmächtigten erhalten habe. Ich habe jedenfalls in der Folge persönlich den Vorlageantrag gestellt.

Ergänzende Fragen der Richterin:

1) Die Idee für die Wohnungen war, sie als Anlageobjekt zu verwenden, sie sohin zu vermieten. Es war eventuell auch der Gedanke da, eine der Wohnungen meiner Tochter zur Verfügung zu stellen, dies hat sich dann aber zerschlagen.

2) Meinerseits wurden keinerlei Baubewilligungen bzw. Behördliche Genehmigungen eingeholt. Das war aber auch nicht nötig, da keine baulichen Veränderungen stattgefunden haben. Es wurde der Boden gemacht, Bad neu verfliest, ausgemalt usw.

3) Soweit erinnerlich kam der Kontakt mit den bauausführenden Firmen so zustande, dass ich bei Nachbarn gesehen habe, dass diese Firmen dort Sanierungsarbeiten durchführen und habe ich mich in der Folge dann an diese gewandt.

4) Bezüglich des Haftrücklasses gehe ich davon aus, dass dieser von mir bezahlt wurde. Dies vor allem deshalb, weil es keine Mängel gab, die zu beanstanden gewesen wären.

Frage vom FA an den Bf.:

Zur Zustellung der BVE: Ich kann ausschließen, dass ich die BVE per Post erhalten habe. Ich habe mit Frau ***7*** per Mail oder Telefon kommuniziert.

Zur rechtlichen Beurteilung führen die Parteien aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren.

Die Frage der Richterin, ob noch Beweisanträge gestellt werden bzw. ob noch Beweisanträge offen sind, werden von den Parteien verneint.

Ende des Beweisverfahrens.

Schlussanträge der Verfahrensparteien:

Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerden.

Der Bf. beantragt die Stattgabe der Beschwerde.

Der Verhandlungsleiterin verkündet den Beschluss, dass die Entscheidungen gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleiben."

Sachverhalt:

Vom BFG wurde zunächst Einsicht genommen in die durch die belangte Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile, das Abgabeninformationssystem, das Firmenbuch sowie die aufgrund der Vorhalte an die Verfahrensparteien von diesen dem BFG übermittelten Stellungnahmen und Unterlagen. Daraus ergibt sich der oben dargestellte Verfahrensablauf bzw. der folgende, dem Beschluss zugrunde zu legende Sachverhalt:

Der beschwerdegegenständliche Bescheid, ErfNr. ***1***, StNr. ***BF1StNr1***, vom wurde an den Beschwerdeführer persönlich adressiert bzw. zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde erfolgte durch diesen selbst, mit Anbringen vom .

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde an den Beschwerdeführer, "zH Frau Mag. ***7***, ***8***" adressiert bzw. zugestellt.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer selbst einen Vorlageantrag.

Zur StNr. ***BF1StNr1*** war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom keine Vollmacht/Zustellvollmacht von Frau Mag. ***7*** beim Finanzamt angemerkt. Eine solche war dem Finanzamt nur bei der StNr.***11***, hinsichtlich eines anderen Erwerbsvorganges (beim BFG in der selben Gerichtsabteilung anhängig zu RV/7100012/2019) bekannt gegeben worden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

§ 260 BAO lautet:

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 264 BAO lautet:

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) […]

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Aus den durch die belangte Behörde durchgeführten Abfragen am Abgabenkonto bzw. der GDV ist ersichtlich, dass Frau Mag. ***7*** zwar als Vertreterin bzw. Zustellbevollmächigte zur Steuernummer ***11*** angemerkt war bzw. sich selbst am angemerkt hat, es zur verfahrensgegenständlichen Steuernummer, ***BF1StNr1***, jedoch keine solche Anmerkung der Zustellvollmacht/Vollmacht gab. Daraus ergibt sich, dass weder im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am noch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am eine Zustellvollmacht der Mag. ***7*** bestanden hat.

Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl zB ; , 2001/13/0135; , 2001/15/0026; , 2008/16/0170; , 2010/16/0275; Walter/ Mayer, Zustellrecht, 49; siehe Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustG, Rz19)

Hieraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides am an den Beschwerdeführer selbst korrekt war. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer z.H. Frau ***7*** erfolgte durch die belangte Behörde - wie von dieser in ihrer Stellungnahme dargestellt - unter der Annahme, dass aufgrund der Tatsache, dass bei dem Beschwerdeführer zur Steuernummer ***11*** eine Zustellvollmacht gesetzt gewesen sei, davon ausgegangen wurde, dass eine Zustellvollmacht für beide Steuernummern gegeben sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den sich aus den Datenbankabfragen ergebenden Tatsachen, weshalb die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an Frau ***7*** mit einem Zustellmangel behaftet war.

Grundsätzlich ist eine Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG nicht möglich, wenn die Zustellverfügung auf einen falschen Empfänger lautete.

§ 7 ZustG ist jedoch anwendbar, wenn die Zustellverfügung an X zu Handen Y lautet, dem Y zugestellt wurde und der nicht Zustellungsbevollmächtigte Y das Schriftstück an X weiterleitet, weil es nach der Zustellverfügung auch für X bestimmt sei (, ZfVB 1990/4/1929; , 95/10/0052; , 97/14/0151; , 98/14/0134, 0138; , 2000/16/0115; siehe Ritz/Koran, BAO7, § 7 ZustG, Rz4 mit weiteren Judikaturnachweisen)

Ein tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 ZustG setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder durch Weiterleitung des eingescannten Schriftstücks mit E-Mail. Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt die fehlende Zustellung (vgl. Ritz/Koran, BAO7, ZustG § 7, Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie (dh. die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung) den Adressaten selbst wirklich erreicht, wenn ihm also das Schriftstück ausgehändigt wurde.

Der durch den Beschwerdeführer selbst eingebrachte Vorlagenantrag vom enthält nur die Angabe, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung des FA GVG vom , ERf.Nr. ***1***, innerhalb offener Frist der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht erhoben werde. Es liegt jedoch kein Hinweis dafür vor, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung je im Original zugekommen wäre.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ausschließen könne, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung postalisch von Frau ***7*** übermittelt worden sei. Üblicherweise habe er mit ihr per E-Mail bzw. Telefon kommuniziert. Er sei ihm zwar nicht mehr genau erinnerlich, wann er die Beschwerdevorentscheidung erhalten habe, sie sei ihm jedoch sicher nicht im Original zugekommen. Vorstellbar sei, dass er sie per Mail übersandt bekommen habe.

Im Bereich des Abgabenrechtes gilt das Prinzip der Amtswegigkeit und kommt es nicht darauf an, ob sich eine Partei erst "nachträglich" (oder gar nicht) auf einen Zustellmangel beruft. Die Wirksamkeit des Bescheides ist als Prozessvoraussetzung vom Verwaltungsgericht auch dann zu prüfen, wenn die Parteien kein entsprechendes Vorbringen erstatten, besteht doch im Verfahren vor der Abgabenbehörde und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Bindung an Beschwerdepunkte (vgl. dazu ).

Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe einer als Bescheid intendierten Erledigung (auch bei der Beschwerdevorentscheidung handelt es sich um einen Bescheid) entfaltet diese keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, Rz 1 zu § 97 BAO unter Hinweis auf ; , 94/16/0010; 0011, 0012).

Da die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung an Frau ***7*** zugestellt wurde, welche in diesem Verfahren keine Zustellvollmacht hatte und sie dem Beschwerdeführer gegenüber - wie von diesem glaubhaft und unzweifelhaft dargestellt - nie im Original zugekommen ist, wurde sie diesem gegenüber nicht rechtswirksam erlassen. Auch die Erhebung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer selbst kann diesen Mangel nicht sanieren (keine Heilung durch Einlassung).

Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheidbeschwerde bzw den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu ).

Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7, § 260, Rz 8 unter Hinweis auf ; , 93/17/0318, ).

§ 260 Abs 1 über die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung ist sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden (nach § 264 Abs 4 lit e). Die Zurückweisung hat durch das Verwaltungsgericht (mit Beschluss) zu erfolgen (nach § 264 Abs 5 idF BGBl I 2014/13; Ritz/Koran, BAO7, § 264, Rz 17).

Mangels einer wirksamen Beschwerdevorentscheidung war daher der Vorlageantrag vom zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, das das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100011.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at