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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2019, RV/7500609/2019

Parken in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ MA67/5555, zu Recht erkannt:

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA67/5555, vom als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € ist zusammen mit der Geldstrafe i.H.v. 60 € und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens i.H.v. 10 €, somit insgesamt 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom zu GZ. MA67/5555, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 21:04 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in 1050 Wien, Ramperstorfferg. 19, mit dem nach dem deutschen Kennzeichen DDD bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

Aufgrund von Zustellproblemen musste die Strafverfügung insgesamt dreimal und zwar am , und versendet werden.

Nach Erhalt der Strafverfügung am (lt. E-Mail des Bf. vom ) erhob der Bf. am Einspruch gegen die Strafverfügung.

In diesem in englischer Sprache verfassten Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen aus, er habe die Parkscheine, die er in der zum Tatort nächstgelegenen Verkaufsstelle gekauft habe, aufbewahrt.

Beigelegt werde vom Bf. eine Kopie zweier nicht entwerteter 2-Stunden-Parkscheine sowie eine Kopie des Rechnungsbeleges der Tabak Trafik A, vom 18:11 Uhr, für zwei Parkscheine á 120 Minuten zu je 4,20 € (insgesamt somit 8,40 €).

Weiters werde vom Bf. behauptet, dass er nicht gewusst habe, wie diese Parkscheine auszufüllen seien.

Auch gebe es für ihn keine weitere Gelegenheit diese Parkscheine zu nützen, so lange er in Berlin (D) lebe.

Bei Bedarf könne er auch die unausgefüllten Parkscheine zur Bestätigung seiner Angaben an den Magistrat der Stadt Wien senden und so auch beweisen, dass die Interessen der Parkraumbewirtschaftung durch ihn nicht verletzt worden seien.

Nicht einsehbar sei, dass er bestraft werden solle, obwohl er die erforderliche Parkgebühr bezahlt habe.

Um seinen rechtlichen Einwand über diplomatische Kanäle geltend machen zu können, ersuche er, um die Koordinaten der zuständigen Abteilung.

Er habe die Rechnung für die Parkscheine bezahlt, sei aber nicht in der Lage gewesen diese auszufüllen.

Die Parkscheine seien noch immer völlig unbenutzt vorhanden.

Da er die Parkscheine an den Magistrat übermittelt habe (Anmerkung BFG: einen Screenshot von den Parkscheinen) sollte die Angelegenheit erledigt sein und er sollte nicht mehr aufgefordert werden eine unfaire Strafe bezahlen zu müssen die keine Rechtsgrundlage habe.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur GZ. MA67/5555 wird zum Einspruch vom wie folgt ausgeführt:

Der Bf. habe am um 21:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Ramperstorffergasse 19, mit dem nach dem Kennzeichen DDD (D) bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Im Fahrzeug habe sich ein Parkschein in gelber Farbe befunden von dem lediglich der Schriftzug "RKSCHE" zu erkennen gewesen sei. Der Rest sei durch den Windschutzscheibenrand, eine Autobahn-Klebevignette und einen Rechnungsbeleg verdeckt gewesen.

Der Bf. sei durch den Kauf von Parkscheinen offenkundig über das gebührenpflichtige Parken in Wien informiert gewesen.

Auf den Internetseiten der Stadt Wien werde auch in englischer Sprache erklärt, dass der Parkschein richtig ausgefüllt sein muss, um auch gültig zu sein.

Die Parkometerabgabe sei daher durch das Nicht-Ausfüllen des Parkscheines fahrlässig verkürzt worden.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher 70 €.

Begründend wurde insbesondere im Straferkenntnis angeführt, das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen DDD (D) sei von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet worden, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei.

Die Übertretung sei dem Bf. mit Strafverfügung angelastet worden.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom habe der Bf. im Wesentlichen eingewendet, dass er in der nächstgelegenen Verkaufsstelle zwei Parkscheine gekauft habe, jedoch sei ihm nicht klar gewesen, dass ein Ausfüllen der Parkscheine erforderlich gewesen wäre. Der Bf. habe seinem Einspruch einen Screenshot mit zwei 2-Stunden-Parkscheinen und den Rechnungsbeleg vom 18:11 Uhr, über den Kauf dieser in der Tabak-Trafik in A1, beigelegt.

Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt.

Da sich der Bf. Parkscheine in einer Verkaufsstelle besorgt habe, sei er offenkundig über das gebührenpflichtige Parken in Wien informiert gewesen.

Auf den Startseiten der Stadt Wien werde auch in englischer Sprache erklärt, dass der Parkschein ausgefüllt werden müsse, um gültig zu sein, wie in der Beilage "How to fill in the parking voucher" dargestellt.

Es wäre die Pflicht des Bf. gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren.

Die Entwertung der Parkscheine habe durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.

Bei Verwendung mehrerer Parkscheine seien auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen (§ 3 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung) - dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen; der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei daher verwirklicht worden.

Bei der Strafbemessung sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass beim Bf. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig seien und es sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausführte, beim Kauf der Parkscheine (in einer autorisierten Verkaufsstelle) sei kein erläuterndes Dokument verfügbar oder eine mündliche Erklärung vom Verkäufer möglich gewesen.

Er könne auch im Internationalen Arabitrary Court (Schiedsgericht) seinen Kauf der Parkscheine beweisen lassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf. stellte das mehrspurige KFZ mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen DDD am um 21:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Ramperstorfferg. 19, ab, ohne das KFZ mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Der Bf. hat am um 18:11 Uhr zwei 2-Stunden-Parkscheine in der Tabak-Trafik in A1, gekauft.

Im Fahrzeug befand sich zwei Parkscheine in gelber Farbe, von denen lediglich der Schriftzug "RKSCHE" zu erkennen war. Der Rest von dem Parkschein war durch eine Autobahn-Klebevignette, einen Rechnungsbeleg und durch den Rand der Windschutzscheibe verdeckt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und der sich im Akt befindlichen Fotodokumentationen.

Eine Einvernahme des Meldungslegers war nicht erforderlich, da der vorgelegten Fotoaufnahme unstrittig zu entnehmen ist, dass keine gültig entwerteten Parkscheine zum Tatzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe hinterlegt waren.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. (§ 1 KontrolleinrichtungsVO).

Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. (§ 5 VO).

Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch, dass dieser gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wird. (vgl. Zl. 96/17/0405).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie z.B. bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. Zl. 84/17/0204).

Kann ein Parkschein nicht auf dem ebenen Armaturenbrett gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden, ist es dem Abgabepflichtigen durchaus zumutbar, sich allenfalls eines Klebestreifens zu bedienen (vgl. Zl. 84/17/0204).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der vorgelegten Fotodokumentation des Kontrollorgans, dass die Parkscheine durch den Kassa-Beleg der Tabak-Trafik nahezu vollständig abgedeckt waren.

Jedenfalls war es für das Kontrollorgan nicht möglich zu erkennen, ob die Parkscheine gültig entwertet wurden.

Hat sich demnach kein gültiger Parkkleber bzw. Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. Zl. 87/17/0308).

Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl. ).

Da der Bf. den o.a. gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte (ein behauptetes "Nicht-Wissen", wie ein Parkschein auszufüllen sei, spricht jedenfalls nicht gegen die gegenständliche Fahrlässigkeit des Bf.).

Durch die vom Meldungsleger angefertigte Frontaufnahme des Fahrzeuges des Bf., wird im vorliegenden Fall einwandfrei dokumentiert, dass ein gültiger Parkkleber bzw. gültig entwerteter Parkschein zur Tatzeit nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht war.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht unter Bedachtnahme auf die angefertigten Fotos und Berücksichtigung der Angaben des Bf. keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen.

Eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung konnte vom Bf. nicht nachgewiesen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten.

Ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, hat damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.

Auch die Behauptungen vom Bf., beim Kauf der Parkscheine sei kein erläuterndes Dokument verfügbar oder eine mündliche Erklärung vom Verkäufer möglich gewesen, so dass er nicht wissen habe können, wie die Parkscheine zu entwerten sind, ist zu entgegnen, dass sich Fremde - so wie auch Inländer - über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren haben.

Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums (vgl. ).

Die Rechtfertigungsversuche des Bf. zeigen, dass dieser durch den Kauf von Parkscheinen sehr wohl Kenntnis über die Gebührenpflicht in den Wiener Kurzparkzonen hatte.

Bezüglich Ausfüllen von Parkscheinen in Österreich, musste ihm jedoch bekannt sein, dass es keine in Europa allgemein gültigen Parkregelungen gibt. In verschiedenen Ländern und Städten wurden für die jeweiligen Bedürfnisse unterschiedliche Regelungen getroffen.

Es ist den Lenkern mehrspuriger Kraftfahrzeuge zuzumuten, sich über die jeweils geltenden Regelungen zu informieren, bevor sie jenen Bereich verlassen, mit dessen Parkregelungen sie aufgrund langjähriger Ansässigkeit vertraut sind.

Da der Bf. das Kfz ohne gültig ausgefüllten Parkschein abgestellt ließ, ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht hat.

Dem Bf. ist insoweit Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als er ohne gültig entwerteten Parkschein sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Beim so für die übrigen Verkehrsteilnehmer unrechtmäßig verstellten Parkplatz liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vor ().

Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe, worunter nur die richtige und vollständige Entwertung durch Anführung der richtigen Abstellzeit verstanden werden kann.

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. unstrittig keinen zum Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein im Kfz hinterlassen, damit wurde zum Tatzeitpunkt die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, und auch nicht aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Der Bf. hätte dafür zu sorgen gehabt, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug während der Dauer der Abstellung mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist und hätte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entwertung zu achten bzw. diese zu kontrollieren gehabt.

Das Verschulden in Form nicht gerade leichter Fahrlässigkeit ist entsprechend den obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite als erheblich einzustufen.

Die vom Bf. vorgebrachten Gründe für die Nichtentrichtung der Parkometergebühr sind daher nicht geeignet, ein Verschulden auszuschließen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels gültig entwerteten Parkschein nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß (= Entwertung eines Parkscheines) entrichtet wurde.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichteten Meldungslegers, in Zweifel zu ziehen.

Zur Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , ).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl. ).

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht- sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen.

Eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz liegt nicht vor.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 €, festzusetzen.

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung:

Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen,

BIC: BKAUATWWXXX,
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611,

Zahlungsreferenz: abcde, damit die Zahlung dem bezughabenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Rechnung
Parkschein
deutsches Kennzeichen
nicht ausgefüllt
Parkschein bezahlt
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500609.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at