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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2022, RV/4200151/2016

Verfüllung von Geländeunebenheiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55 Tür 1, 1180 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche, Zlen. 420000/01360/2016 und 420000/02814/2016, zu Recht erkannt:

1.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01360/2016, wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben.

Die für die ***A-GmbH***, nunmehr ***Bf1***, entstandene Altlastenbeitragsschuld wird für 1.272,74 Tonnen mineralische Baurestmassen mit € 11.711,60, der Säumniszuschlag mit € 234,23 und der Verspätungszuschlag ebenfalls mit € 234,23 festgesetzt.

2.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02814/2016, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3.

Der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird gemäß § 313 BAO abgewiesen.

4.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01360/2016, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf), vormals ***A-AG***, gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das zweite Quartal 2012 in Höhe von € 16.753,20 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 335,06 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 335,06 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf zum Zwecke der Baureifmachung der Parzellen Nr. ***1***, KG ***2***, dort gelagerte bzw. bei der Durchörterung des Geländes vorgefundene Baurestmassen im Ausmaß von 1.272,74 Tonnen zuzüglich 547,80 Tonnen Baurestmassen von der Baustelle "***3***" von der Firma ***4*** aufbereiten und einbauen ließ, wobei keine entsprechende Baumaßnahme umgesetzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf einen Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSAG an die Bezirkshauptmannschaft ***5*** gestellt habe, dass das Recyclingmaterial kein Abfall und von der Bf keine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Baureifmachung der Grundstücke erfülle die Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaus und sei somit als Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG anzusehen. Die Bf beantragte gemäß § 274 Abs.1 Z.1 lit.a BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Verfahrenskosten durch die Republik Österreich.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02204/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Altlastenbeitragsschuld für die ***A-GmbH***, nunmehr ***Bf1***, entstanden ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Vorfragen, die im angestrengten Feststellungsverfahren als Hauptfragen zu entscheidenden sein werden, gemäß § 116 Abs.1 BAO selbst beurteilt habe. So sei das Recyclingmaterial als Abfall beurteilt worden, die beitragspflichtige Tätigkeit sei die Geländeanpassung mit nicht qualitätsgesichert hergestelltem Material.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Zu Spruchpunkt 2.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02814/2016, wurde für die Bf, vormals ***A-AG***, gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des ALSAG Altlastenbeiträge für das vierte Quartal 2011 in Höhe von € 53.024,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.060,48 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 1.060,48 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. zum Zwecke der Baureifmachung der Parzellen Nr. ***1***, KG ***2***, dort gelagerte bzw. bei der Durchörterung des Geländes vorgefundene Baurestmassen im Ausmaß von 6.627,26 Tonnen von der Firma ***4*** aufbereiten und einbauen ließ, wobei keine entsprechende Baumaßnahme umgesetzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf einen Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSAG an die Bezirkshauptmannschaft ***5*** gestellt habe, dass das Recyclingmaterial kein Abfall und von der Bf keine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Baureifmachung der Grundstücke erfülle die Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaus und sei somit als Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG anzusehen. Die Bf beantragte gemäß § 274 Abs.1 Z.1 lit.a BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Verfahrenskosten durch die Republik Österreich.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02204/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Vorfragen, die im angestrengten Feststellungsverfahren als Hauptfragen zu entscheidenden sein werden, gemäß § 116 Abs.1 BAO selbst beurteilt habe. So sei das Recyclingmaterial als Abfall beurteilt worden, die beitragspflichtige Tätigkeit sei die Geländeanpassung mit nicht qualitätsgesichert hergestelltem Material.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Zu Spruchpunkt 1. und 2.:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***5*** vom , Zl. ***6***, wurde festgestellt, dass A) die vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgehaltenen Baurestmassen in der Menge von ca. 8.447,48 Tonnen, die im 4. Quartal 2011 sowie im 2. Quartal 2012 auf den Grundstücken Nr. ***1***, ***7***, alle KG ***2***, zur Baureifmachung von Industriegrundstücken verwendet wurden, gemäß § 2 Abs.4 ALSAG Abfall darstellen; B) diese Abfälle gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG grundsätzlich dem Altlastenbeitrag unterliegen; C) hingegen gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG die mineralischen Baurestmassen, die auf 1. den Grundstücken Nr. ***1***, KG ***2******2***, eingebaut wurden, von der Beitragspflicht ausgenommen sind, 2. den Grundstücken Nr. ***7***, KG ***2***, eingebaut wurden, nicht von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

Gegen diesen Bescheid hat der Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, mit Eingabe vom Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. ***8***, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert oder ersetzt wurde, dass 1. im 4. Quartal 2011 sowie im 2. Quartal 2012 die durch die Bf auf den Grundstücken Nr. ***1*** und ***7***, alle KG ***2***, angelieferten, aufbereiteten und eingebauten mineralischen Baurestmassen "Abfall" im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG iVm § 2 Abs.1 AWG 2002 darstellen und 2. für diese Baurestmassen auf den o.a. Grundstücken mangels des Nachweises der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht iSd § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. der Vornahme von Geländeanpassungen gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG erfüllt wurde.

Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Bf eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/13/0013-8, wurde die Revision zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Gesellschaftsvertrag vom (Eintragung im Firmenbuch am ) wurde die ***A-AG*** in eine GmbH umgewandelt. Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde die Gesellschaft mit der ***Bf1***, der Beschwerdeführerin, verschmolzen.

Aufgabe der Bf war die Baureifmachung der Grundstücke Nr. ***1***, ***7***, alle KG ***2***, zur Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben.

Mit Vertrag vom vereinbarten die Bf. und die Firma ***4***, dass die Firma ***4*** die Grundstücke als Nutzungsberechtigte für den Einbau von qualitätsgesicherten Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitätsklassen verwenden darf. Der Einbau des Materials hat auf Kosten der ***4*** in der im Vertrag festgelegten Art und Weise zu erfolgen. Bei einer erforderlichen Auswechslung des Mutterbodens von mehr als 20 cm hat die ***4*** unverzüglich die Bf bzw. den von ihr mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Nutzung beauftragten ***9*** zu verständigen und nach deren weiteren Anordnungen zu verfahren.

Von der ***4*** wurden am 547,80 Tonnen Baurestmassen, welche laut Baurestmassennachweis-Formular Nr. 01 vom von der Baustelle "***3***" der Firma ***10*** übernommen worden waren, angeliefert, aufbereitet und im 2. Quartal 2012 eingebaut.

Darüber hinaus wurden aber auch 5.000 m³ von jenem Material, welches bereits zuvor auf den Grundstücken gelagert bzw. beim Abschieben des Mutterbodens aufgefunden worden war, über Anordnung der Bf von der Firma ***4*** aufbereitet und eingebaut. Dieses Material war auch Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches der Bf mit den Vorbesitzern der Grundstücke, welches mit einem Vergleich und der Zahlung von € 130.000,00 endete. Das Gewicht je m³ Material beläuft sich auf 1,58 Tonnen, insgesamt somit 7.900 Tonnen, wovon 6.627,26 Tonnen im 4. Quartal 2011 und 1.272,74 Tonnen im 2. Quartal 2012 eingebaut wurden.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. ***8***, wurde festgestellt, dass 1. die im 4. Quartal 2011 sowie im 2. Quartal 2012 die durch die Bf auf den Grundstücken Nr. ***1*** und ***7***, alle KG ***2***, angelieferten, aufbereiteten und eingebauten mineralischen Baurestmassen "Abfall" im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG iVm § 2 Abs.1 AWG 2002 darstellen und 2. für diese Baurestmassen auf den o.a. Grundstücken mangels des Nachweises der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht iSd § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. der Vornahme von Geländeanpassungen gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG erfüllt wurde.

Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. ***8***, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Ra 2019/13/0013-8.

Die festgestellten Mengen an Baurestmassen und das durchschnittliche Umrechnungsgewicht von 1,58 Tonnen pro m³ sind unbestritten und ergeben sich aus den Feststellungen des Amtssachverständigen ***11*** im Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG (Gutachterliche Stellungnahmen vom und ).

Laut der Lieferscheinliste betreffend Brecherarbeiten für den Kunden "***A***" wurden im Zeitraum bis insgesamt 1.820,54 Tonnen Recyclingmaterial aus Beton und Bauschutt erzeugt. Für das 4. Quartal 2011 kann daher das Gewicht der vorgenommenen Geländeanpassung mit 6.627,26 Tonnen (7.900 Tonnen abzüglich 1.272,74 Tonnen) festgestellt werden.

Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkte 1. und 2.)

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

  1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

  2. das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

  3. das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung

  4. das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.

Gemäß § 4 Z.3 ALSAG ist in allen übrigen Fällen Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Gemäß § 10 Abs.1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. ob eine Sache Abfall ist,

  2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

  3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

  4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.1 vorliegt,

  5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden,

  6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs.4 vorliegt.

Das im § 10 ALSAG geregelte, im vorliegenden Fall über Initiative der Bf durchgeführte und durch das Erkenntnis des Zl. Ra 2019/13/0013-8, rechtskräftig und unanfechtbar gewordene Ergebnis des Feststellungsverfahrens im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. ***8***, hatte den Zweck über die Vorfrage der Altlastenbeitragspflicht der strittigen Materialien bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die Beitragsfestsetzung zu klären. Es sollte damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Das Verfahren nach § 10 ALSAG diente der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (; , 2009/07/0103; /2006/07/0150; 97/07/0174). Demnach handelt es sich bei eingebauten Baurestmassen um beitragspflichtigen Abfall und wurde durch den Einbau des Materials eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG gesetzt. Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht iSd § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG liegen nicht vor. Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift war zufolge der eingetretenen Bindungswirkung nicht mehr einzugehen.

Gemäß § 4 Z.3 ALSAG ist derjenige Beitragsschuldner, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNr. 20.GP) ist jene Person als Beitragsschuldner anzusehen, die die konsenslose Verfüllung veranlasst hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Beurteilung der Beitragsschuldnerschaft darauf an, in wessen Verantwortung die Verfülltätigkeit vorgenommen wurde (). Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen und sich daher des Anderen zur Ausführung des Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z.3 ALSAG anzusehen (). Wird ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit iSd § 4 Z.3 ALSAG nicht zuzurechnen ().

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die 5.000 m³ Baurestmassen, welche bereits zuvor auf den betreffenden Grundstücken der Bf gelagert oder beim Abschieben des Mutterbodens vorgefunden wurden, über Anweisung der Bf von der Firma ***4*** auf den betreffenden Grundstücken verfüllt wurden. Die Bf ist daher Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit und hat sich diesbezüglich auch am Voreigentümer der Grundstücke zivilrechtlich schadlos gehalten.

Anders verhält es sich bei den im 2. Quartal 2012 von der Firma ***4*** eingebauten 547,80 Tonnen Baurestmassen. Aufgrund des durchgeführten Feststellungsverfahrens handelt es sich auch diesbezüglich um Abfälle und stellt der Einbau der Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG dar.

Ein Verfahren nach § 10 ALSAG dient nach der hg. Rechtsprechung aber nicht dazu, den tatsächlichen Abgabepflichtigen hinsichtlich des Altlastenbeitrages festzustellen. Es obliegt der den Altlastenbeitrag vorschreibenden Behörde den tatsächlichen Beitragsschuldner im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens festzustellen (). Im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 10 ALSAG ist lediglich die Antragslegitimation zu prüfen ().

Veranlasser dieser beitragspflichtigen Tätigkeit war nicht die Bf, sondern die ***4***, die nicht nur das Material ausgewählt hat (Baurestmassennachweis-Formular Nr. 01 vom ), sondern auch aufgrund des Vertrages vom über die betreffenden Grundstücke verfügungsberechtigt war. Es war somit die alleinige Entscheidung der Firma ***4***, die Baurestmassen des Bauvorhabens "***3***" auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zu verfüllen. Die Bf hat dabei die beitragspflichtige Tätigkeit nur geduldet und wäre daher nur Beitragsschuldner, wenn derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist. Der Beschwerde betreffend das 2. Quartal 2012 (Spruchpunkt 1.) war daher teilweise Folge zu geben.

Gegenstand des Abgabenverfahrens ist die erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen gemäß § 201 BAO für die Beitragszeiträume 4/2011 und 2/2012.

Gemäß § 201 Abs.2 Z. 3 BAO kann die Abgabenfestsetzung erfolgen, wenn von der Bf kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wurde. Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf nicht geltend gemacht.

Gemäß § 6 Abs.1 Z.1 ALSAG beträgt der Altlastenbeitrag je angefangener Tonne für das 4.Quartal 2011 € 8,00 und für das 2. Quartal 2012 € 9,20.

Abgabenberechnung 2. Quartal 2012:

1.273 Tonnen x € 9,20 = € 11.711,60

Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Die verminderte Festsetzung in Spruchpunkt 1. ergibt sich aus der geänderten Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war. Die verminderte Festsetzung in Spruchpunkt 1. ergibt sich aus der geänderten Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages.

Zu Spruchpunkt 3. (Verfahrenskosten)

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Zu Spruchpunkt 4. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4200151.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at