Verfüllung eines Geländes mit aufbereiteten Baurestmassen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02753/2015, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird gemäß § 313 BAO abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02753/2015, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf), vormals ***1***, gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das zweite Quartal 2010 in Höhe von € 40.552,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 811,04 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 811,04 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf 5.068,94 Tonnen gebrochene mineralische Baurestmassen, die im Zeitraum bis von einem Brecher der Firma ***2*** erzeugt wurden, im 2. Quartal 2010 zur Geländeaufschüttung verwendet habe. Die Bf habe als Auftraggeber das Grundstück und den Ort bestimmt und der Materialverwendung zumindest konkludent zugestimmt. Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***3*** vom , Zl. ***4***, wurde der Bf die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. ***5***, ***6***, alle ***7***, mit unbedenklichem Bodenaushubmaterial erteilt. Erst nach dem Abänderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom wäre die Verwendung von Recyclingbaustoffen für die Geländeaufschüttung zulässig gewesen. Infolge der unzulässigen Verwendung der Baurestmassen sei die beitragsbefreiende Norm des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht anzuwenden.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abfalleigenschaft mit der zulässigen Verwendung des Materials geendet habe. Das verwendete Material sei unter dem Begriff "unbedenkliches Bodenaushubmaterial" zu subsummieren. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Verfahrenskosten.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60348/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ende der Abfalleigenschaft die zulässige Verwendung des Abfalls voraussetze. Die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien für die Geländeverfüllung sei nicht zulässig gewesen, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht zur Anwendung gelange. Die Bf sei dabei als Veranlasserin und Beitragsschuldnerin festzustellen, da sie ***2*** beauftragte, ein von ihr bestimmtes Grundstück mit Abbruchmaterialien zu verfüllen, und auch der Geschäftsführer der Bf mit dem Amtssachverständigen Rücksprache betreffend der Eignung des angebotenen Materials Rücksprache gehalten hat.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Eingabe vom wendete die Bf. ein, dass bis zur Rechtskraft des zweiten naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides kein Material vor Ort eingebaut worden sei und beantragte die Einvernahme von ***8*** als Zeugen.
In der mündlichen Verhandlung vom gab ***8*** als Zeuge vernommen an, dass er erstmalig am vor Ort gewesen sei. Dabei sei bereits eine Manipulationsfläche zum Befahren von Fahrzeugen mit einer Mächtigkeit von 20 bis 30 cm errichtet gewesen. Nördlich davon seien aber Schutthaufen gelagert gewesen. Auf den im Akt befindlichen Fotos seien diese nicht zu sehen, da in südliche Richtung fotografiert wurde. Seiner Einschätzung nach seien ca. 20 % des verfahrensgegenständlichen Materials zur Herstellung der Manipulationsfläche verwendet worden. Nach der Besprechung mit dem Amtssachverständigen habe im April 2010 die Absicht bestanden, das Gelände mit Baurestmassen zu verfüllen. Die Firma ***2*** hat in der Folge Material angeliefert, die Verfüllung vor Vertragsunterzeichnung sei seiner Erinnerung nach aber vom Prokuristen ***9*** verboten worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Gesellschaftsvertrag vom (Eintragung im Firmenbuch am ***12***) wurde die ***10*** in eine GmbH umgewandelt. Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde die Gesellschaft mit der ***11***., der Beschwerdeführerin, verschmolzen.
Aufgabe der Bf war die Baureifmachung der Grundstücke Nr. ***13***, alle KG ***14***, zur Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***3*** vom , Zl. ***4***, wurde der ***18*** die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen auf den Grundstücken Nr***5***, ***6***, alle KG ***14***, mit unbedenklichem Bodenaushubmaterial (Auflage 4.) erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***3*** vom ***15***, wurde die erteilte Auflage 4. dahingehend abgeändert, dass für die Schüttung unbedenkliches Bodenaushubmaterial bzw. Recycling-Baustoffe bestimmter Qualitätsklassen verwendet werden darf.
Anfang des Jahres 2010 trat die ***10*** an ***2*** heran, ob zum Zwecke der Anschüttung gut verdichtbares Material verfügbar wäre. Die ***2*** konnte nur Baurestmassen als Anschüttungsmaterial anbieten. Im April 2010 fand ein Ortsaugenschein zwecks Verwendung der Baurestmassen als Schüttmaterial zwischen dem Beauftragten der Bf., ***9***, und dem Amtssachverständigen ***16*** statt. In der Folge wurde der ***2*** von der Bf. die Lagerung der Baurestmassen gestattet, die Verfüllung vor einer allfälligen Vertragsunterzeichnung aber ausdrücklich verboten.
Nach langwierigen Vertragsverhandlungen schlossen am die ***10*** und die ***2*** schriftlich einen bereits am mündlich vereinbarten Vertrag, dass die ***2*** als Nutzungsberechtigte berechtigt sei, die betreffenden Grundstücke für den fachgerechten Einbau von qualitätsgesicherten Recyclingbaustoffen zur Baureifmachung zu verwenden. ***8***, Ziviltechniker für Kultur- und Wasserwirtschaft, wurde von der ***10*** beauftragt, die für die Baureifmachung der Grundstücke erforderlichen Maßnahmen festzulegen und deren ordnungsgemäßen Vollzug zu überwachen. Nach Punkt 6. des Vertrages hat die ***10*** alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen beizuschaffen.
Von 21. bis lieferte die ***2*** Baurestmassen von der Baustelle "***17***" auf die betreffenden Grundstücke und brach mit einem mobilen Brecher zwischen und 5.068,94 Tonnen Baurestmassen. Zumindest ein Teil dieser Baurestmassen wurde im 2. Quartal 2010 zur Herstellung einer Manipulationsfläche zum Zwecke des Befahrens mit Baufahrzeugen verwendet.
Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und Fotos, die Eingabe der Bf. vom und den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom .
Unbestritten ist, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im Zeitraum 21. bis 3.000 m³ (5.068,94 Tonnen) Baurestmassen vom Abbruch der ***17*** von der Firma ***2*** angeliefert und zwischen bis aufbereitet wurden.
Im Schreiben vom erklärte die Bf, dass die erzeugten Recyclingbaustoffe entweder zur Befestigung von Manipulationsflächen verwendet oder auf Lager gelegt wurden. Auf den im Akt befindlichen Fotos ergibt sich, dass die Manipulationsfläche jedenfalls bereits am hergestellt war. In der mündlichen Verhandlung vom bestätigte der Zeuge ***8*** ebenfalls, dass bei seinem erstmaligen Tätigwerden vor Ort am die Manipulationsfläche bereits verfüllt war, gleichzeitig konnte er aber glaubwürdig darlegen, dass nördlich davon Baurestmassen in Form von Schutthaufen gelagert waren. Ob es sich dabei um die zwischen und aufbereiteten Baurestmassen gehandelt hat, war nicht mit Sicherheit festzustellen, da bereits ab dem neue Baurestmassen angeliefert wurden, die erst im September gebrochen wurden. Laut Einschätzung von ***8*** waren aufgrund der geringen Mächtigkeit der Manipulationsfläche von 20 bis 30 cm aber nur 20 % der im 2. Quartal 2010 erzeugten Menge an aufbereiteten Baurestmassen zu deren Aufschüttung erforderlich.
Zur Anbahnung der Geschäftsbeziehung zwischen der Bf und der ***2*** ist zu bemerken, dass im April 2010 ein Ortsaugenschein zwecks Verwendung von Baurestmassen als Schüttmaterial im Beisein des Beauftragten der Bf, ***9***, und dem Amtssachverständigen, ***16***, stattfand. Ergebnis dieser Besprechung war die Absicht, die Grundstücke mit aufbereiteten Baurestmassen lagenweise zu verfüllen.
In der Stellungnahme vom wendete die Bf ein, die Firma ***2*** habe bis , der erzielten Einigung auf einen Vertrag, eigenverantwortlich gehandelt und verwies auf E-Mails vom und , wonach der ***2*** Schüttmaßnahmen durch die Bf verboten wurden und eine allfällige Entfernung des Materials in Aussicht gestellt wurde. Die ***2*** bestätigte in der Eingabe vom , dass sich aus der E-Mail vom eindeutig ergibt, dass die Bf über die erfolgten Schüttungen informiert war und eine Abfuhr des angeschütteten Materials in der Folge nicht verlangt wurde. ***8*** bestätigte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, dass ***9*** der ***2*** ausdrücklich verboten habe, das Material anzuschütten, wäre es nicht zur Vertragsunterzeichnung gekommen, hätte dieses wieder entfernt werden müssen. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der ***2*** das Anliefern von Baurestmassen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Bf zwar gestattet war, eine Anschüttung bzw. Verfüllung jedoch ausdrücklich verboten wurde. Als die Anschüttung der Manipulationsfläche am von ***8*** und ***9*** festgestellt wurde, wurde dieses Verbot der ***2*** auch schriftlich mitgeteilt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.
Gemäß § 4 Z.3 ALSAG ist in allen übrigen Fällen Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Gemäß § 2 Abs.17 ALSAG ist Bodenaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Prozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen, vorliegen. …
Gegenstand des Abgabenverfahrens ist die erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen gemäß § 201 BAO für den Beitragszeitraum 2/2010.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.
Gemäß § 5 Abs.1 AWG gelten Altstoffe - wie aufbereitete Baurestmassen - so lange als Abfälle, bis sie unmittelbar als Substitution von Rohstoffen verwendet werden. Ein Abfallende setzt eine zulässige Verwendung für den vorgesehenen Zweck voraus, die dann nicht vorliegt, wenn nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen.
Dass es sich bei den gegenständlichen Baurestmassen von der Baustelle "***17***" nicht um Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG handelt, ist offenkundig und bedarf keines Beweises.
Die Bestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG erfordert für die Gewährung der Beitragsfreiheit, dass durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zulässigerweise verwendeten Baurestmassen eine gleichbleibende Qualität aufweisen und diese Abfälle im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Geländeanpassung bzw. Geländeverfüllung verwendet werden.
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (zB. ; 8,7,2004, 2001/07/0110; , 2004/07/0156).
Diese Grundsätze treffen gemäß dem Erkenntnis des GZ. Ra 2015/07/0041, auch auf jene Fälle zu, in denen vom Bewilligungsinhaber entsprechende Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden. Für eine unterschiedliche Gewichtung eines Auflagenverstoßes einerseits und einer fehlenden Bewilligung andererseits besteht keine Grundlage.
Es muss also sowohl die Verfüllungs- als auch die Baumaßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und es müssen sohin allenfalls erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld vorliegen (vgl. , uvm).
Gemäß § 7 Abs.1 ALSAG entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Die Geländeverfüllung/Geländeanpassung erfolgte im zweiten Quartal 2010, die Beitragsschuld ist daher mit Ablauf des Kalendervierteljahres entstanden. Da im Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung für die Baumaßnahme jedenfalls keine naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Geländeverfüllung mit Recycling-Baustoffen vorlag, war der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht erfüllt.
Für die Beitragsschuldentstehung ist es auch unerheblich, ob die Geländeverfüllung nur vorläufig zur Errichtung einer Manipulationsfläche erfolgte, da § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG nicht auf einen dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Maßnahme abstellt (). Soweit allerdings bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, ist gemäß § 3 Abs.2 ALSAG eine weitere beitragspflichtige Tätigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen.
Gemäß § 4 Z.3 ALSAG ist derjenige Beitragsschuldner, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNr. 20.GP) ist jene Person als Beitragsschuldner anzusehen, die die konsenslose Verfüllung veranlasst hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Beurteilung der Beitragsschuldnerschaft darauf an, in wessen Verantwortung die Verfülltätigkeit vorgenommen wurde (). Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen und sich daher des Anderen zur Ausführung des Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z.3 ALSAG anzusehen (). Wird ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit iSd § 4 Z.3 ALSAG nicht zuzurechnen ().
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die beitragspflichtige Tätigkeit nicht in der Verantwortung der Bf vorgenommen, die eine Geländeverfüllung/Geländeanpassung vor Einigung auf einen Vertrag ausdrücklich verboten hat. Die Anschüttung der Manipulationsfläche erfolgte zum Zeitpunkt der Vornahme ohne Billigung der Bf durch die ***2*** mit von dieser zur Entsorgung übernommenen Abfällen. Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeit ist hinsichtlich der im 2. Quartal 2010 für die Errichtung der Maipulationsfläche verfüllten Menge die ***2***, die gemäß § 4 ALSAG auch Beitragsschuldner ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag teilt das Schicksal der Altlastenbeitragsschuld, der Beschwerde war diesbezüglich Folge zu geben.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Verspätungszuschlag teilt das Schicksal der Altlastenbeitragsschuld, der Beschwerde war diesbezüglich ebenfalls Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt II. (Verfahrenskosten)
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4200054.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at