Nachweis von Vorsteuern
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) eröffnete am seinen Betrieb, in welchem er den Handel bzw. die Vermittlung von Desinfektionsstationen durchführte. Mit Betriebseröffnung wurde auch die Kleinunternehmerverzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 beim Finanzamt eingebracht. Vorgelegt wurde auch eine Vereinbarung über den Vertrieb von Desinfektionsstationen und Desinfektionsmitteln in Österreich und Europa.
2. Am brachte der Bf jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für die Monate Juni bis Oktober 2020 beim Finanzamt ein. Für Juni 2020 wurde eine Vorsteuergutschrift von 250,00 Euro, für September 2020 eine Vorsteuergutschrift von 13,78 Euro und für Oktober 2020 eine Vorsteuergutschrift von 133,44 Euro erklärt. Aus diesen Voranmeldungen ergaben sich daher am Abgabenkonto verbuchte Gutschriften in Summe von 397,22 Euro, welche mit dem offenen Tagessaldo aufgerechnet wurden.
3. Mit Umsatzsteuerjahreserklärungfür das Jahr 2020vom erklärte der Bf einen Umsatz in Höhe von 0,00 Euro (Kennzahl 000). Im Unterschied zu den eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen wurden jedoch keine Vorsteuerbeträge (Kennzahl 060) ausgewiesen, sodass mit Umsatzsteuerjahresbescheid 2020 vom die Umsatzsteuer erklärungsgemäß mit dem Betrag von 0,00 Euro festgesetzt wurde. Die zuvor verbuchte Vorsteuergutschrift aus den Umsatzsteuervoranmeldungen wurde damit als Abgabennachforderung vorgeschrieben. In einem sonstigen Anbringen betreffend Gewerbeabmeldung vom hatte der Bf seine Eingabe zur Umsatzsteuererklärung 2020 mit Null damit erklärt, dass er 2020 und 2021 keine Umsätze gehabt und zwischenzeitlich auch das Gewerbe wieder abgemeldet habe.
4. Mit Schriftsatz vom brachte der Bf fristgerecht per Post das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2020 vom ein. Die Beschwerde war gegen die sich aus dem Bescheid ergebende Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 397,22 Euro gerichtet. Der Bf wies darauf hin, dass bei der Berechnung der Umsatzsteuer 2020 nicht berücksichtigt worden sei, dass er keine Umsätze gehabt habe. Er verstehe daher nicht, woher die zu zahlende Summe von fast 400 € komme. Normalerweise sollte kein Zuschlag für 0 € Umsatzsteuer erhoben werden. Die Beschwerde wurde zusätzlich auch elektronisch über FinanzOnline am eingebracht.
5. In seinem Ergänzungsersuchen vom - zugestellt am - stellte das Finanzamt gegenüber dem Bf ausführlich dar, wie die Nachforderung von 397,22 € entstanden war, indem es auf den Unterschied zwischen der Umsatzsteuerjahreserklärung und den eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen hinwies. Zwecks Geltendmachung der Vorsteuern, welche in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt worden waren, wurde der Bf ersucht, die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege bis zum zu übermitteln.
6. Nachdem das Ergänzungsersuchen laut Aktenlage des Finanzamtes nicht beantwortet worden war, wies die belangte Behörde das Beschwerdebegehren mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , ab, dies mit der Begründung, dass mangels Vorlage von entsprechenden Rechnungen die Anerkennung von Vorsteuern nicht möglich wäre.
7. Am brachte der Bf über Finanzonline ein als "Beschwerde" gegen den "Bescheid vom " tituliertes Schreiben ein. In der Begründung wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen. Es sei geschrieben worden, dass er die Unterlagen nicht rechtzeitig geliefert habe. Er verstehe das nicht, weil er auf jeden Brief geantwortet habe - entweder habe er den Brief geschickt oder über Finanzonline übermittelt. Er habe seine Firma das ganze Jahr über suspendiert gehabt und dann geschlossen. Sein Einkommen sei also 0 Euro gewesen und von dieser Summe müsse er nun die kosmische Summe von 397,22 Euro bezahlen. Er bitte, den Zuschlag für etwas, was er nicht verdient habe, zurückzuziehen. Seiner Meinung nach sei es nicht fair, für etwas zahlen zu müssen, was er nicht verdient habe.
Das Finanzamt wertete dieses Anbringen als Vorlageantrag und legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht mit einer ausführlichen Begründung zur Entscheidung vor.
8. Mit Ergänzungsersuchen vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf Folgendes mit bzw. wurde er ersucht, die angeführten Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen:
"In Ihrer Beschwerde vom wird vorgebracht, dass Ihnen unverständlich sei, wie es zu der Nachzahlung von 397,22 Euro Umsatzsteuer für 2020 gekommen sei.
Das Finanzamt versuchte mit Ergänzungsersuchen vom die Nachzahlungen aufzuklären:
In den von Ihnen am eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni (250,00 Euro), September (13,78 Euro) und Oktober 2020 (133,44 Euro) wurden Vorsteuergutschriften in Höhe von insgesamt 397,22 Euro erklärt und auf Ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben. Da Sie diese Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 nicht erfasst haben, wurden die zuvor bereits verbuchten Gutschriften im Umsatzsteuerbescheid 2020 nicht mehr berücksichtigt und damit am Abgabenkonto wieder vorgeschrieben, das heißt die UVA-Gutschriften wurden "rückgängig gemacht".
Anders gesagt bedeutet das Folgendes:
Der Betrag von 397,22 Euro wurde nicht, wie von Ihnen vermutet, vorgeschrieben, weil von einem Verdienst (Einkommen) ausgegangen wurde. Vielmehr handelte es sich dabei um einen Betrag an Vorsteuer, der sich aus den von Ihnen in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni, September und Oktober 2020 geltend gemachten Vorsteuerbeträgen ergeben hatte und deshalb am gutgeschrieben worden war. Da Sie diesen Gesamtbetrag an Vorsteuer in Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 aber nicht mehr ausgewiesen und in der Folge laut derzeitiger Aktenlage des Finanzamtes auch nicht nachgewiesen haben, wurde er sozusagen mit der Jahresveranlagung zur Umsatzsteuer 2020 "nachverrechnet" und entstand dadurch die entsprechende Nachforderung von 397,22 Euro.
Zur Geltendmachung der Vorsteuerbeträge wurde Ihnen im Zuge der Beschwerdeerledigung durch das Finanzamt die Möglichkeit eingeräumt, die Rechnungen und Zahlungsbelege bis vorzulegen.
Da die Unterlagen beim Finanzamt nicht eintrafen, wurde Ihre Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.
In Ihrer gegen diese Beschwerdevorentscheidung gerichteten Eingabe vom
(= "Beschwerde", die als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gewertet wurde) haben Sie ausgeführt, dass Sie auf jeden Brief sofort geantwortet hätten. Die Beantwortung des Ergänzungsersuchens dürfte jedoch nach Aktenlage des Finanzamtes dort nicht eingetroffen sein.
Sie werden daher nochmals ersucht, jene Rechnungen mit Zahlungsbelegen dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, für welche die Vorsteuerbeträge in den Umsatzsteuervoranmeldungen (eingebracht am ) beantragt wurden.
Sollten diese Rechnungen nicht mehr vorliegen, werden Sie ersucht vergleichbare Unterlagen zu übersenden, woraus hervorgeht, dass die materiell rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe erfüllt sind.
Vorweg darf Ihnen mitgeteilt werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () das Bundesfinanzgericht davon ausgehen kann, dass der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug nicht erbracht ist, wenn trotz entsprechender Aufforderung weder Rechnungen noch vergleichbare Belege vorgelegt werden."
Das Ergänzungsersuchen wurde am mit Rsb-Brief zugestellt.
9. In einem Telefonat mit der zuständigen Richterin vom bekräftigte der Bf, dass er versuchen werde, die entsprechenden Belege noch aufzufinden und sie mit E-Mail zu übermitteln.
Mit E-Mail vom teilte er mit, dass er alle seine Unterlagen durchsucht, aber leider keine Bestätigung für die Beträge mehr gefunden habe. Auch seine damalige Buchhaltung habe keine Unterlagen mehr zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig möchte er darauf hinweisen, dass das Finanzamt diesen Betrag von dem bereits an ihn gezahlten Betrag abgezogen habe, was bedeuten würde, dass die Ursache (Anmerkung: gemeint ist offenbar die "Sache") abgeschlossen werden könne.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf hat im Jahr 2020, wie aus den Daten des Finanzamtes (Gründungsverfahren) hervorgeht, einen Betrieb gegründet, in welchem er den Handel und die Vermittlung von Desinfektionsmittelstationen durchführte. Für diesen Betrieb verzichtete er auf die Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 3 UStG.
Der Bf erzielte mit diesem Betrieb im Jahr 2020 keine Umsätze und wies demgemäß in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro aus.
Während er jedoch in den Umsatzsteuervoranmeldungen vom für die Monate Juni 2020 (250,00 €), September 2020 (13,78 €) und Oktober 2020 (133,44 €) noch Vorsteuerbeträge erklärt hatte, beantragte er diese in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 nicht mehr, wodurch sich die strittige Abgabennachforderung von 397,22 Euro ergab.
Im Beschwerdeverfahren wurde der Bf vom Finanzamt zur Vorlage von Belegen betreffend die Vorsteuern aufgefordert. Von ihm konnten keine Rechnungen oder sonstige vergleichbare Belege vorgelegt werden, die es möglich gemacht hätten festzustellen, für welche Leistungen der Vorsteuerabzug beantragt wurde, wann diese Leistungen erbracht worden waren, wer der Leistungserbringer und wie hoch das Entgelt auf diese Leistungen gewesen war.
Ein Nachweis für die in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni, September und Oktober 2020 ausgewiesenen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 397,22 € konnte auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht erbracht werden.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt übermittelten Aktenteilen, darunter die unter dem Abschnitt "Verfahrensgang" dargestellten Bescheide, Ergänzungsersuchen sowie Schriftsätze des Beschwerdeführers wie Beschwerde und Vorlageantrag.
Vorweg ist festzuhalten, dass die "Beschwerde" vom zum "Bescheid vom " als Vorlageantrag (= Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht) zu werten war, da in der Begründung auf die sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2020 ergebende Abgabennachforderung Bezug genommen wurde. In der Eingabe vom kam der Wille des Bf klar zum Ausdruck, dass die Eingabe gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtet war. Die nach der Bundesabgabenordnung (BAO) einzig zulässige Form, einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes entgegenzutreten, ist jedoch nur der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.
Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO iVm § 2a BAO).
Die Abgabepflichtigen trifft korrespondierend eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.
Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Offenlegung dienen insbesondere Abgabenerklärungen und sonstige in § 119 Abs. 2 BAO genannte Unterlagen.
Auf Verlangen der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes haben die Abgabepflichtigen den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 BAO).
Ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen will, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (, Evita-K).
Bereits während der Geschäftstätigkeit ist dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabeverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar sind, und sind alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.
Kann ein Abgabepflichtiger trotz Aufforderung weder Rechnungen noch vergleichbare Belege für die geltend gemachten Vorsteuer vorlegen, ist davon auszugehen, dass der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug nicht erbracht ist (siehe ).
Im gegenständlichen Fall stand außer Streit, dass der Bf im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 keine Umsätze erzielt hatte. In Frage stand vielmehr, ob er die ursprünglich in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten, in der Jahreserklärung aber nicht mehr ausgewiesenen Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 397,22 Euro nachweisen könne.
In diesem Zusammenhang wurde der Bf zunächst vom Finanzamt (Ergänzungsersuchen vom , zugestellt am ) aufgefordert, Rechnungen bzw. vergleichbare Unterlagen zu den von ihm in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni, September und Oktober 2020 geltend gemachten Vorsteuern vorzulegen. Solche wurden nicht beigebracht.
Auch vom Bundesfinanzgericht wurde der Bf mit Ergänzungsersuchen vom , zugestellt am , um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht (siehe hierzu Punkt 8/Verfahrensgang). Mit E-Mail vom teilte der Bf innerhalb offener Frist mit, dass ihm dies nicht möglich sei und er keine entsprechenden Belege vorlegen könne.
Von einem ausreichenden Nachweis der beantragten Vorsteuern konnte daher zufolge der oben zitierten Rechtsprechung nicht ausgegangen werden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Für den Vorsteuerabzug ist eine den Anforderungen des § 11 UStG entsprechende Rechnung erforderlich. Mindestvoraussetzungen einer Rechnung sind nach Art 226 MwStSyst-RL die Angaben darüber, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist (vgl , Barlis 06). Fehlen diese Angaben, so ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn von der beschwerdeführenden Partei die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl Kollmann in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG³ § 12 Rz 63).
Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung ist in verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwar kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges, dient jedoch als Beweis der materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Bestehen Zweifel am Erfüllen dieser Tatbestandsvoraussetzungen, so geht diese zu Lasten des Unternehmens (vgl Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 12 Tz 53 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann der Vorsteuerabzug nur gewährt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt (vgl , Polski Travertin) und nachgewiesen sind (vgl , Evita-K).
Wie bereits schon oben im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Bf trotz entsprechender Aufforderung weder Rechnungen noch vergleichbare Belege zu den in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni, September und Oktober 2020 geltend gemachten Vorsteuern vorlegen.
Das hatte zur Folge, dass der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug als nicht erbracht angesehen werden musste (vgl. ).
Der Vorsteuerbetrag in Höhe von insgesamt 397,22 Euro wurde daher im Umsatzsteuerjahresbescheid 2020 zu Recht nicht berücksichtigt. Er war folglich nicht abzuändern und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Hinweis für den Beschwerdeführer:
Das gegenständliche Erkenntnis bildet den Abschluss des Beschwerdeverfahrens und dient der rechtsstaatlich gebotenen Darlegung der Gründe, warum der Vorsteuerbetrag auf Basis der bestehenden Rechtslage und Judikatur nicht berücksichtigt werden konnte.
Zu einer Änderung am Abgabenkonto des Beschwerdeführers kommt es aufgrund dieses Erkenntnisses nicht, da - wie dieser auch in seiner E-Mail vom richtig festgestellt hat - der gegenständliche Vorsteuerbetrag von 397,22 € zwischenzeitig bereits entrichtet worden ist.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis von geltend gemachten Vorsteuern zu stellen sind, orientierte sich das Bundesfinanzgericht an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes.
Ob die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen vorliegen, ist jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende sachliche Geschehen zu beurteilen. Insofern war das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig und die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101790.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAC-31306