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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2022, RV/3100827/2018

Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei ?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr: FA Österreich) vom , SV-Nr, betreffend "Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2017" zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

1. Zur Geburt der Tochter B, geb. 06/2017, hat Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf), türkische Staatsbürgerin mit Aufenthaltstitel in Österreich, die Familienbeihilfe (FB) am beantragt (zu Formular ALF3) und auf Anfrage ua. mitgeteilt, dass der Kindsvater C in der Türkei lebe und Student sei.

2. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens zu Fragen des ständigen Aufenthaltes, zu Auslandsbesuchen etc. hat zunächst die Mutter der Bf, D, bei einer Vorsprache beim Finanzamt am angegeben, dass der Tochter an mtl. Unterhalt rund € 680 + Familienbeihilfe zur Verfügung stünden; die Beantwortung der übrigen Fragen sei momentan nicht möglich, da sich die Bf von Mitte August bis Oktober 2017 in der Türkei befinde. Mit Einreichung am wurde von der Bf schriftlich mitgeteilt:
Sie besuche ihren Ehemann in der Türkei ca. 2-3 Mal pro Jahr für die Dauer von jeweils 1-2 Monaten. Im Jahr 2017 habe nur ein Besuch von 8.8.- stattgefunden. Der Ehemann besuche sie rund 2 Mal jährlich in Österreich für jeweils einen Monat.

3. Folgende die Bf betreffende Unterlagen wurden beigebracht:

a) Mitteilung der Eltern der Bf, D+E, dass die Tochter, geb. in A/Ort1, ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern in A/Ort2, habe und sich an der Miete mit mtl. € 250 beteilige;

b) Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass betr. die Entbindung der Tochter B und mehrere Untersuchungen an der Universitätsklinik A/Ort1;

c) Zertifikat Kursbesuch in A/Ort1 aus 09/2009;

d) Bestätigung über Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung am X-Schule v. ;

e) Dienstvertrag der Bf mit der Fa. XX, Beginn Feber 2010;

f) Dienstvertrag der Bf mit der Fa. YY, Beginn Jänner 2014.

4. Laut Abfrage der Sozialversicherungsdaten war die Bf bei der Fa. XX v. bis angestellt und bei der Fa. YY in Ort2 v. bis als Arbeiterin beschäftigt. Anschließend war sie bis mit Unterbrechungen als arbeitssuchend gemeldet und hat Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe bezogen.

5. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe für die Tochter B für den Zeitraum "ab Juni 2017" abgewiesen. Begründend wird unter Verweis auf die Bestimmung nach § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., ausgeführt, die Bf habe ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich und damit keinen FB-Anspruch. Der Ehemann lebe ständig in der Türkei, wo sich die Bf samt Tochter häufig aufhalte, weshalb die engste persönliche Beziehung in der Türkei liege. Es bestehe kein wirtschaftlicher Bezug zu Österreich, da die Bf keine eigene Wohnung habe, sondern nur im Haushalt der Eltern gemeldet sei und hier seit Jänner 2015 auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe.

6. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die Bf lebe seit Geburt in A/Ort1 in Österreich und sei hier zur Schule gegangen, habe eine Lehre gemacht und fünf Jahre bei zwei Firmen gearbeitet. Dann sei sie schwanger geworden und habe das Kind in A/Ort1 geboren. Sie sei mit C verheiratet, der in der Türkei in T/Ort3 studiere und erst nach Beendigung des Studiums nach Österreich übersiedeln dürfe. Er habe sie zwischenzeitlich für 2 Monate im Inland besucht. Die Bf habe ihre sozialen Kontakte ausschließlich in Österreich. Sie habe den Gatten nur einmal in der Türkei besucht. Sie habe keine eigene Wohnung im Inland, da sie sich eine solche nicht leisten könne, weshalb sie kostenlos bei ihrer Mutter wohne.

7. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) war die Bf seit 05/2001 im Inland mit Hauptwohnsitz an der jeweiligen Wohnadresse der Eltern gemeldet.

8. In Beantwortung einer Anfrage hat das AMS A/Ort1 am bestätigt, dass die Bf ua. von 11.3. bis , von 17.5. bis und 18.11. bis Arbeitslosengeld bezogen hat. Das AMS gibt weiters an:
" … lt. Aktenlage: Auslandsaufenthalt vom bis , vom bis . Die Abmeldung wegen Auslandsaufenthalt erfolgt am telefonisch durch die Mutter".

9. Zu einem weiteren Ergänzungsersuchen hat die Bf dem Finanzamt im Schreiben v. mitgeteilt, dass sie sich in folgenden Zeiträumen in der Türkei aufgehalten habe:
-
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-
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-
Mit den Eltern und dem Bruder bewohne sie eine 4-Zimmer-Wohnung, 110 m², wo sie zusammen mit der Tochter über einen eigenen Raum, 25 m², samt Mitbenützung von Küche und Bad verfüge. Sie habe sich aus gesundheitlichen Gründen nur kurzfristig in der Türkei aufgehalten. Sie sehe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, da ihre ganze Familie hier lebe. Sie sei seit verheiratet; der Ehegatte werde demnächst im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich kommen.
An Unterlagen wurden dazu vorgelegt:

a) Heiratsurkunde über die standesamtliche Eheschließung der Bf mit C am in der Türkei/Ort4;

b) Geburtsurkunde und Auszug-Reisepass der Tochter B, geboren in A/Ort1;

c) 3 Arztabrechnungen für Jänner und März 2017 für Behandlungen der Bf in A/Ort1;

d) Meldebestätigungen der Bf und der Tochter;

e) Mietvertrag, abgeschlossen im Mai 2017 zwischen D (Mutter der Bf) und dem Vermieter F betr. die 4-Zimmer-Wohnung in A/Ort2;

f) Bestätigung des Vermieters F (undatiert), dass die Bf seit Mai 2012 in diesem Wohnhaus mit ihren Eltern, zunächst im EG, umgezogen im Mai 2017 im 1. OG., lebe. Es handle sich um eine 4-Zimmer-Wg. mit 110 m² Fläche, wo der Bf ein eigenes Schlafzimmer samt allen Einrichtungen der Wohnung zur Verfügung stünde;

g) Ablichtungen aus Reisepass der Bf samt Ein- und Ausreisestempeln Türkei;

h) Arbeitsbestätigung Fa. Ö, dass die Bf seit dort als Verkäuferin für 24 Stunden/Woche tätig sei;

i) Kontoübersicht betr. Konto der Bf bei der X-Bank für den Zeitraum 12/2013 bis 05/2016 (= Konto gelöscht), woraus ua. hervorgeht:

- bis 01/2015: laufende Ein- und Auszahlungen betr. Fixkosten, Lohn, Einkäufe in versch.
Geschäften etc. im Inland;
- ab 02/2015 bis : weitgehend nur Abbuchungen betr. Fixzahlungen (teils
Daueraufträge) wie zB Bausparvertrag, Telefon, Ansparung-Sparbuch, Lebensversicherung
+ Ebay-An- und Verkäufe, Verwendungszweck "Dxx" (= durch Mutter);
- ab bis : ausschließlich in der Türkei (zB in T/Ort3) stattfindende
Kontobewegungen (Behebungen, Einkäufe etc.) + anschließend wiederum nur Abbuchung
Fixkosten sowie Buchungen durch die Mutter der Bf als Auftraggeberin;
- ab bis : Ein- und Auszahlungen betr. Fixkosten, Einkäufe in versch.
Geschäften etc. im Inland.

j) Kontoübersicht betr. Konto der Bf bei der (lt. BLZ) Y-Bank für den Zeitraum ab 06/2017 bis (= Konto geschlossen), wonach ua. ab bis 10/2017 überwiegend Kontobewegungen in der Türkei (ua. Ort5) vorliegen.

10. In Beantwortung eines weiteren Ergänzungsersuchens (insbes. zur Abklärung zeitlicher Widersprüche zu Türkeiaufenthalten) hat die Bf im Schreiben vom ihre bisherigen Angaben wiederholt und ergänzend ausgeführt:

Die Angaben der Mutter vor dem AMS seien nicht zutreffend; die Bf habe sich nicht von 26.6. bis in der Türkei aufgehalten. Zahlungen vom Konto am 17.8.und habe die Mutter für sie in der Türkei getätigt.
Bei Türkeiaufenthalten lebe die Bf mit dem Ehegatten bei ihrer Großmutter in deren 4-Zimmer-Wohnung in Ort4. Der Gatte studiere dort BWL und werde das Studium voraussichtlich im Juli 2019 abschließen; im Juni 2018 werde er die Familienzusammenführung beantragen. Sie würden beide mangels Einkommen jeweils von den Eltern finanziell unterstützt.
Die Bf halte sich seit Oktober 2017 durchgehend in Österreich auf, sei nicht in die Türkei eingereist und werde den Gatten in nächster Zeit auch nicht besuchen, da er demnächst nach Österreich komme. Er habe die Bf im Jahr 2017 - ersichtlich anhand der Ein- und Ausreisestempel in der beigelegten Reisepass-Kopie samt Visa des Ehegatten - im Feber sowie von Mai bis Mitte Juli besucht. Die Bf arbeite seit als Verkäuferin in Ort2 und plane ihre Zukunft längerfristig in Österreich.

11. Zur Arbeitstätigkeit ab 01/2018 erliegen im Akt Arbeitszeit-Aufzeichnungen v. 28.5. - . Laut der am von der Finanzpolizei diesbezüglich durchgeführten Kontrolle ist die Bf bei Ö, seit von MO-SA je 4 Stunden als Verkäuferin tätig, Monatslohn netto € 830.

12. Das Finanzamt hat weiters erhoben:

a) Abfragen im KFZ-Zentralregister:
Demnach war auf die Bf von bis zur Abmeldung am der Vw Golf (gebraucht) mit dem inl. Kennzeichen 12xx sowie danach kein Fahrzeug mehr zugelassen.
Dieses Fahrzeug wurde am unter demselben Kennzeichen auf die Mutter D als Zulassungsbesitzerin umgemeldet und am abgemeldet.

b) Internet-Recherche:
Laut Facebook-Einträgen samt Fotos war C mit der Bf - offiziell zumindest - seit Juli 2015 "in einer Beziehung" und seit Ende Dezember 2015 verlobt. Die Fotos zeigen Lokalbesuche etc. mit Freunden in der Türkei datiert mit , , und sowie am "in Tirol" (Club xxx), woraus auch hervorgeht, dass der Gatte in Klubs etc. als Musiker auftritt.

13. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde nach Verweis auf die bezughabenden FLAG-Bestimmungen sowie nach ausführlicher Darstellung von Verfahrenshergang, durchgeführten Erhebungen und wesentlichem Sachverhalt im Ergebnis dahin begründet:

Die Bf habe ab Anfang 2015 verpflichtende Dinge wie zB ihren Beruf oder das eigene Fahrzeug im Inland aufgegeben. Je enger sich die Beziehung zum späteren Ehemann gestaltet habe, umso mehr habe sie den Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert. Dort sei es ihr auch wohntechnisch besser gegangen als bei den Eltern. Nach Ansicht des FA habe die Bf bereits bei Geburt des Kindes den Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt gehabt, wo dieser - im Hinblick auf immer wieder mehrmonatige Aufenthalte dort - auch weiterhin liege.
(zur Begründung im Einzelnen: siehe die abweisende BVE v. )

14. Mit rechtzeitigem Vorlageantrag wurde die Bescheidaufhebung und Gewährung der FB beantragt und ergänzend vorgebracht:

Die Bf sei hier geboren und aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe hier ihre Eltern/Familie und den Freundeskreis in Tirol. Die einzige Verbindung zur Türkei stelle der Gatte und Kindesvater dar. Weder vorher noch zum Zeitpunkt der Geburt habe die Bf je den Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegen wollen, wo Aufenthalte lediglich zu Urlaubs- und Kontaktzwecken iSd Kindeswohls stattgefunden hätten. Vielmehr sei bei erstmöglicher Gelegenheit die Familienzusammenführung beabsichtigt. Die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen, sprachlichen etc. Beziehungen der Bf lägen unmissverständlich in Österreich. ISd § 26 Abs. 2 BAO werde der "gewöhnliche Aufenthalt" nicht durch vorübergehende Abwesenheiten unterbrochen.

15. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine aktuelle ZMR-Abfrage durchgeführt, woraus hervorgeht:

Die Bf und die Tochter B waren bis an der Wohnadresse der Eltern (siehe oben) und sind seither an der Adresse in A/Ort2-X-Straße, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Gatte C war bei seinem Aufenthalt v. 30.5. - (zur Zeit der Geburt der Tochter) an der Adresse der Eltern der Bf mit Nebenwohnsitz, dann ab bis mit Hauptwohnsitz gemeldet; seit ist der Hauptwohnsitz zusammen mit der Bf und dem gemeinsamen Kind in A/Ort2-X-Straße, aufrecht gemeldet.

II. Sachverhalt:

Die Bf und die im Juni 2017 geborene Tochter B sind türkische Staatsbürger und verfügen über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach § 8 NAG (siehe vorgelegte Personaldokumente; ZMR-Abfragen).
Die Bf lebt seit Geburt (11/1991) mit ihren Eltern in Österreich und war ab Mai 2001 mit Hauptwohnsitz im Haushalt der Eltern gemeldet, wo sie zunächst mit Eltern und Bruder eine
3-Zimmer-Wohnung sowie ab Mai 2017 eine 110 m² große Mietwohnung bewohnte, wo ihr gemeinsam mit der Tochter ein Schlafzimmer unter Mitbenützung weiterer Räume zur Verfügung gestanden hat (lt. eigenen Angaben; Mietvertrag; Bestätigung des Vermieters; ZMR).
Seit Feber 2022 ist die Bf gemeinsam mit Ehegatte und Tochter im eigenen Haushalt in A/Ort2-X-Straße, aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet (lt. ZMR-Abfragen).

Die Bf war vom bis durchgehend in Österreich berufstätig. Danach erhielt sie vom bis , vom bis und vom bis Arbeitslosengeld, vom 4.2 bis Notstandshilfe und von bis Wochengeld über das AMS (siehe Abfrage der SV-Daten; Mitteilung des AMS).
Laut AMS hat sich die Bf von bis und von bis im Ausland aufgehalten; die betr. Abmeldung der AMS-Bezüge wegen Auslandsaufenthalt erfolgte am telefonisch durch die Mutter der Bf (Mitteilung des AMS v. ).
Seit ist die Bf als Verkäuferin bei der Fa.Ö im Ausmaß von 24 Wochenstunden (MO-SA je 4 Stden.) wiederum im Inland berufstätig (siehe Arbeitsbe-stätigung v. ; Arbeitszeitaufzeichnungen; Erhebungen der Finanzpolizei).

Vom bis war auf die Bf ein Fahrzeug der Marke VW Golf und anschließend kein Fahrzeug mehr im Inland zugelassen. Dasselbe Fahrzeug wurde auf die Mutter der Bf umgemeldet und war auf diese vom bis zugelassen (Abfrage KFZ-Zentralregister).

Der Kindesvater C, geb. Mai 1992, türkischer Staatsbürger, lebte in der Türkei und studierte dort ab Betriebswissenschaften. Er ist daneben als Musiker - ua. auch in Tirol am - in diversen Klubs aufgetreten (siehe Internetrecherchen des Finanzamtes). Die Internetrecherche hat weiters ergeben, dass die Beziehung der Bf zu C zumindest seit Juli 2015 offiziell besteht und die Verlobung Ende Dezember 2015 in der Türkei erfolgte. Die Verehelichung mit der Bf hat am in Ort4 (Türkei) stattgefunden (siehe Heiratsurkunde). Ab dieser Zeit lebte (auch) der Gatte in der 4-Zimmer-Wohnung der Großmutter der Bf, wo die Bf während ihrer Türkei-Aufenthalte gewohnt hat (eigene Angaben).
Die gemeinsame Tochter ist im Juni 2017 im KH A/Ort1 zur Welt gekommen. Die ärztliche Betreuung und weitere Versorgung hat im Inland stattgefunden (siehe 3 Arztrechungen Jänner und März 2017; Mutter-Kind-Pass). Der Ehegatte hat sich im Feber 2017 sowie von Mai bis Mitte Juli 2017 (Zeit rund um die Geburt der Tochter) in Österreich aufgehalten (Ein- und Ausreisestempel lt. dessen Reisepass samt Visa). Die Bf hat den Gatten im Jahr 2017 einmal besucht und sich von bis mit der Tochter in der Türkei aufgehalten (lt. eigenen Angaben und Personaldokumenten).
Der Ehegatte war im Juni und Juli 2017 mit Nebenwohnsitz (bei den Eltern der Bf) und ist ab Oktober 2019 mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet (ZMR).

Die Bf hat sich seit Jänner 2015, teils übereinstimmend mit ihren eigenen Angaben, laut vorgelegten Reisedokumenten wie folgt in der Türkei aufgehalten:
1. 24.12.2014 bis (Ein- und Ausreise laut Reisepass)
2. 23.1.2015 bis (Ein- und Ausreise laut Reisepass)
3. 24.5.2015 bis (Einreise scheint im Pass nicht auf; Ausreise laut Reisepass)
4. 10.4.2016 bis (Einreise scheint im Pass nicht auf; Ausreise laut Reisepass)
5. bis mit der Tochter (Ein- und Ausreise laut Reisepässen)
Nach ihren eigenen mehrfachen Angaben hat sich die Bf zusätzlich von 25.7. bis in der Türkei aufgehalten, wozu sich im Akt keine Eintragungen im Reisepass finden, zugleich jedoch - wie oben dargelegt - für den weitergehenden Zeitraum bereits von 26.6. bis eine Meldung betr. Auslandsaufenthalt an das AMS von Seiten der Mutter der Bf erfolgte.
Anhand der vorgelegten Kontenübersichten der Bf ist zu ersehen, dass im Zeitraum Feber 2015 bis Mitte Oktober 2015 sowie August bis Oktober 2017 nahezu ausschließlich nur Abbuchungen von Fixzahlungen (Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.) bzw. Zahlungen in der Türkei erfolgten; hinsichtlich der Zeit von 06/2016 bis 05/2017 liegt keine Kontoübersicht vor (siehe oben unter Punkt I. 9. i + j).
Ab dem Jahr 2017 ist der Aufenthalt der Bf in Österreich anhand der Arztbesuche (siehe vorgelegte Rechnungen Jänner und März 2017), der Besuche des Kindesvaters ( - , - ), der Geburt und der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ( - , ) von Jänner bis Juli 2017 nachgewiesen.

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den - jeweils oben angeführten - von der Bf selbst vorgelegten Unterlagen und durchgeführten Erhebungen sowie den eigenen Angaben der Bf und ist weitestgehend unbestritten.

Was den Einwand der Bf (siehe im Schreiben v. ) anlangt, die Angaben/Meldung ihrer Mutter beim AMS hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes von 26.6. bis sei unzutreffend, da sich die Bf in dieser Zeit nicht in der Türkei aufgehalten habe, so kann dem seitens des BFG nicht gefolgt werden:
Zum Einen hat die Bf selbst mehrfach im Zuge des Verfahrens angeführt bzw. zugestanden, dass sie teils in dieser Zeit, nämlich von 25.7. bis , in der Türkei war. Andererseits erscheint es dem BFG wenig nachvollziehbar, dass die Mutter gegenüber dem AMS eine falsche Angabe gemacht haben sollte, dies mit der Folge der vorübergehenden Einstellung der Ausbezahlung des Arbeitslosengeldes an die Bf, das lt. Mitteilung des AMS erst wieder ab bezogen wurde. Insofern ist für eine unzutreffende Meldung durch die Mutter keine Veranlassung erkennbar, sondern kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass diese Meldung in Einhaltung der maßgebenden Bestimmungen (hins. Voraussetzungen des rechtmäßigen ALG-Bezuges) und wohl auch in Kenntnis und im Einvernehmen mit der Bf erfolgte. Nach dem Dafürhalten des BFG ist daher die gegenteilige Behauptung der Bf im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unglaubwürdig zu erachten.

IV. Rechtslage:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, BGBl 376/1967 idgF., haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit a) für minderjährige Kinder, …

§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet:

"Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

B) Rechtsprechung:

Eine Person kann nach der geltenden Rechtsprechung zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen (1) Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG (vgl. ; ).
Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 MeldeG) ist dabei nicht entscheidend () und kann lediglich ein Indiz darstellen bzw. in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten ().

Zunächst stellen die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dar, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom , 86/16/0198, im Ergebnis ausgeführt:

Wenn eine im Ausland tätige Person, die regelmäßig an den Wochenenden zur im Inland ansässigen Familie heimkehrt, mit dieser die sonstigen freien Tage und den Urlaub verbringt und solcherart mehr als 150 Tage im Jahr am Familienwohnort verweilt, so ist die Annahme, dass zu diesem Ort die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen und dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind lt. VwGH ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht. Die zu lösende Rechtsfrage sei daher schon aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten zeitlichen Verhältnisses der Aufenthalte geklärt.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes voraus. Der VwGH hat hiezu im Erkenntnis v. , 89/14/0054, ausgeführt:

"Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt … Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus …"
(gleichlautend zB ; ).

Entscheidend ist, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person in einem bestimmten Zeitraum in Österreich befunden hat (siehe ), wozu das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrachten ist und hiebei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. ).

Im Hinblick auf die - im Gegensatz zu früheren Zeiten - verstärkt zu erkennende Mobilität gilt es zudem zu berücksichtigen, dass sich der Lebensmittelpunkt einer Person, zB wegen Berufswechsels oder Aufnahme bzw Beendigung einer persönlichen Beziehung samt wiederholtem Wohnortwechsel, auch mehrmals verlagern kann.
(vgl. u.a.; vgl. auch , betr. ua. Aufenthaltszeiten bei mehrfacher Verlagerung des Lebensmittelpunktes)

(siehe zu vor: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 14 ff. zu § 2 mit weiterer Judikatur).

V. Erwägungen:

Im Beschwerdefall trifft es - wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt - zunächst zu, dass die Bf mit Beginn ihrer persönlichen Beziehung im Jahr 2015 zum nunmehrigen Ehegatten C ab diesem Jahr den Lebensmittelpunkt laufend und immer stärker in die Türkei verlegt hatte, wo sich der Partner aufhielt und studierte.
Dies ist für das BFG deutlich daran zu erkennen, dass die Bf im Jänner 2015 ihre berufliche Tätigkeit beendete, im März 2015 ihr Kraftfahrzeug abgemeldet und sich überwiegend mit folgenden Aufenthaltszeiten - dies lt. eigenen Angaben in Zusammenhalt mit den an das AMS gemeldeten Auslandsaufenthalten - in der Türkei befunden hat:
im Jahr 2015:
- 1.1. bis , ds. 10 Tage
- 23.1. bis , ds. 44 Tage
- 24.5. bis , ds. 22 Tage
- 24.8. bis , ds. 130 Tage,
sohin in Summe 206 Tage bzw. fast 7 Monate.
im Jahr 2016:
- 1.1. bis , ds. 136 Tage
- 26.6. bis , ds. 145 Tage,
sohin in Summe 281 Tage bzw. mehr als 9 Monate.
In weitestgehender Übereinstimmung damit wurden in den Zeiten der Türkeiaufenthalte (insoweit Kontoübersichten vorgelegt wurden) von ihrem inländischen Konto im Wesentlichen nur die anfallenden Fixkosten abgebucht.
Die Verlobung mit C erfolgte Ende Dezember 2015 wie auch die Eheschließung am in der Türkei. Bei ihren dortigen Aufenthalten hat die Bf zusammen mit dem Ehegatten bei ihrer Großmutter in einer Vierzimmerwohnung gelebt. In der Folge ist die Bf schwanger geworden und am nach Österreich zurückgekehrt.
Bereits anhand des nach obiger VwGH-Judikatur relevanten zeitlichen Kriteriums kann daher - unter Bedachtnahme auf alle übrigen Umstände - nach Ansicht des BFG davon ausgegangen werden, dass die Bf in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund der engsten persönlichen Beziehungen zum Lebenspartner ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen eindeutig in die Türkei verlagert hatte.

Anschließend an die Rückkehr nach Österreich im November 2016, infolge offensichtlich der eingetretenen Schwangerschaft, stellt sich die Sachlage allerdings ab dem Jahr 2017 so dar, dass die fortlaufende ärztliche Betreuung in A/Ort1 sowie die Geburt der Tochter am Krankenhaus in A/Ort1 erfolgte; dass sich die Bf - abgesehen von einem nur einmaligen Besuch des Ehegatten in der Türkei v. 8.8. bis mit der Tochter - ansonsten ganzjährig in Österreich, wohnhaft am Wohnsitz der Eltern in einer Vierzimmerwohnung, aufgehalten hat; dass demgegenüber der Ehegatte sie im Feber 2017 und von Mai bis Mitte Juli 2017 in Österreich besucht und in der Wohnung der Schwiegereltern seinen, teils gemeldeten, Wohnsitz genommen hat. Es ist auch nicht zu übersehen, dass in weiterer Folge die Bf ab Jänner 2018 wiederum eine berufliche Tätigkeit als Verkäuferin (6 Tage zu je 4 Stunden) im Inland aufgenommen hatte und der Ehegatte seit Oktober 2019 im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, dh. übereinstimmend mit den vormaligen Angaben der Bf glaublich nach Beendigung des Studiums in der Türkei im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen ist, um hier mit Frau und Tochter zusammenzuleben. Laut ZMR-Abfrage besteht seit Feber 2022 ein eigener gemeinsamer Haushalt in A/Ort2, wo die Bf samt Ehegatten und gemeinsamer Tochter mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 ist der maßgebende Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person in dem Staat zu suchen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, wobei die wirtschaftlichen Beziehungen als subsidiär zu erachten sind ( u.a.). Die stärkste persönliche Beziehung einer verheirateten Person besteht demnach regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie, was allerdings die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraussetzt (vgl. zB ).

Im Gegenstandsfall ist nunmehr nicht zu übersehen, dass die Bf und ihr Ehegatte bis vor Kurzem keinen eigenen gemeinsamen Haushalt geführt haben, sondern in den hier betrachteten Zeiträumen sowohl in der Türkei im Haushalt der Großmutter der Bf wie auch in Österreich im Haushalt der Eltern der Bf, dh. im Familienverband der Bf, gewohnt haben. Maßgebend wird daher nach Obigem jener Ort sein, zu dem die Bf starke Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Art hat.
Einziger offensichtlicher Grund für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Bf in die Türkei in den Jahren 2015 und 2016 war wohl, dass sich der Partner dort wegen seines noch nicht abgeschlossenen Studiums aufgehalten hatte. Im Anschluss an die Schwangerschaft im Herbst 2016 ist aber die Bf in den Familienverband ihrer Herkunftsfamilie nach Österreich zurückgekehrt, wo sie also unter Bedachtnahme darauf, dass sie in Österreich geboren wurde, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, eine Ausbildung absolvierte und bis zum Kennenlernen des Gatten jahrelang einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, ihre engsten sonstigen persönlichen bzw. familiären und gesellschaftlichen Beziehungen hat. Als weiteres Indiz war sie seit Mai 2001 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet. Anhand der in weiterer Folge gegebenen Umstände (Aufnahme wiederum einer beruflichen Tätigkeit ab 01/2018, Familienzusammenführung bzw. Übersiedelung des Gatten nach Österreich 2019 samt Hauptwohnsitznahme, gemeinsamer Haushalt seit 02/2022) kann wohl auch darauf geschlossen werden, dass die Bf ca. ab 2017 den Mittelpunkt der Lebensinteressen auf Dauer nach Österreich verlagert hatte. Entgegen dem Dafürhalten des Finanzamtes, die engste persönliche Beziehung der Bf liege in der Türkei, wo sich die Bf samt Tochterhäufig bzw. immer wieder mehrmonatig aufhalte (siehe Begründungen im Bescheid v. und in der BVE v. ), ist für das BFG bereits im Jahr 2017 allein anhand der zeitlichen/quantitativen Komponente (einmaliger Türkeiaufenthalt/Besuch mit der Tochter für ca. 2 Monate) jedenfalls keine Absicht zur Rückkehr in die Türkei erkennbar. Vielmehr ist - wie bereits angesprochen - der Ehegatte nach Beendigung des Studiums nach Österreich übersiedelt, welche beabsichtigte Familienzusammenführung von der Bf bereits im Schreiben vom erstmals dem Finanzamt angekündigt wurde.

VI. Ergebnis:

Wie oben dargelegt, kann sich aufgrund verstärkter Mobilität der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person, aus welchen Gründen immer, mehrfach verlagern (vgl. zB ). Entscheidend ist, ob sich der Lebensmittelpunkt in einem bestimmten Zeitraum in Österreich befunden hat ().
Nach dem Gesamtbild der hier zu würdigenden, insbesondere persönlichen wie auch wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf, ist nach Ansicht des BFG im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass die Bf ca. ab dem Jahr 2017 ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich zurückverlagert hat. Damit war ihr Lebensmittelpunkt jedenfalls zur Zeit der Geburt der Tochter B in Österreich gelegen, sodass gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Lösung der Frage, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf gelegen war, handelt es sich um eine unter Berücksichtigung der gesamt vorliegenden Umstände zu lösende Tatfrage und nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

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