Keine Neugründung eines Betriebes, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen iS des NeuFöG übernommen wurden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Puntigam Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Hauptstraße 39, 8093 St.Peter/Ottersbach, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Dienstgeberbeitrag 2016 und 2017 samt Säumniszuschlägen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2016 und 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die beschwerdeführende GmbH (Bf) machte laut Erklärung (NeuFö2) gemäß § 4 bzw. § 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) geltend, dass die Dienstgeberbeiträge und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Neugründung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG nicht erhoben werden.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde anlässlich einer Lohnabgabenprüfung diesbezüglich festgestellt, dass keine Neugründung eines Betriebes vorliegen würde, da auch schon vor ***46*** in den Räumlichkeiten der Adresse ***1***, die Diskothek "***2***" geführt worden sei. Die Bf habe im Zeitraum ***46*** bis von der ***3*** GmbH & Co KG die Diskothek an oben angeführter Adresse (Mietvorauszahlungen It. Kaufvertrag in der Höhe von EUR ***42***,00 netto) gepachtet. Im Juli 2017 sei dann der Kauf inklusive des in der Beilage I. angeführten Inventars abgeschlossen worden. Die Neugründung eines Betriebes erfordere die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen Struktur. Bei diesem Kauf seien wesentliche Betriebsgrundlagen (EStR Rz 5528 - wesentliches Betriebsvermögen von Gast- und Schankbetrieben, wie Betriebsräumlichkeiten, Betriebsgrundstück und die Einrichtung) erworben worden und es könne nicht von der Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur gesprochen werden. Auch seien die im Bericht genannten 9 Dienstnehmer der ***3*** GmbH & Co KG mit ***46*** mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden.
Gegenständlich sei am gleichen Standort eine gleiche betriebliche Tätigkeit weitergeführt worden. Demnach sei es nicht relevant, ob ein Teil der Belegschaft durch neues Personal ersetzt bzw. ergänzt werde oder ob ein neues Marketingkonzept samt neuem Musikprogramm erstellt worden sei. Die Befreiungen des NeuFöG seien nicht zu Recht in Anspruch genommen worden.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ unter Hinweis auf den Bericht und die Niederschrift über die Schlussbesprechung als Begründung die angefochtenen Bescheide.
In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde vorgebracht, dass die Bf mit Kaufvertrag vom ***43*** die Liegenschaft in ***1***, erworben habe. Hierbei handle es sich um einen reinen Liegenschaftskauf. Ein Betrieb sei nicht verkauft worden. Ihres Erachtens könne im Verkaufszeitpunkt schon aufgrund der anhaltenden Verlustsituation des Verkäufers auch kein Betrieb mehr bestanden haben.
Nach Übernahme der Liegenschaft durch die Bf habe diese einen Gastronomiebetrieb eröffnet. Dieser Betrieb sei mit dem einstigen Betrieb des Liegenschaftsverkäufers, abgesehen vom (Haus-)Namen, nicht vergleichbar. Es sei ein gänzlich neues Marketingkonzept samt Musikprogramm auf die Beine gestellt worden. Neben der Änderung des Rechtsträgers, der Lieferanten, der Neuausrichtung der Kundenzielgruppe und einer Großzahl der Beschäftigten, sei insbesondere durch die wirtschaftlichen Ergebnisse die Neuschaffung eines Betriebes iSd Neugründungs-Förderungsgesetzes belegt. Auch möge die Anmietung der Liegenschaft durch die Bf im Vorfeld nichts an der Neugründung des Betriebes ändern. Die finanzierende Bank hätte sich für die Kapitalaufbringung einen Beobachtungszeitraum ausbedungen, in welchem die notwendige Betriebsliegenschaft zuerst angemietet worden sei.
Nach einem Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung vom teilte die Bf mit, dass eine neue Internet Domain eingerichtet worden sei; www.***4***.at (vorher www.***5***.***6***.at).
Die Facebook Seite "***7***" sei bereits im Vorgang von Herrn ***8*** erstellt worden, weshalb dieser nicht erst im Kaufzeitpunkt die Administration übernommen habe. Der Unternehmensauftritt auf Instagram, SnapChat, Beer with me, sei erst nach dem Kauf der Liegenschaft durch ***8*** erstellt worden.
Die Plakate und Flyer seien nach einer neuen Vorlage erstellt worden, damit für das Publikum zu erkennen gewesen sei, dass ein neuer Betrieb, ein neues Konzept, ein neues Branding - ja ein neues Unternehmen gestartet habe.
Es sei vom Warenlager nur ein geringer Teil übernommen worden, überwiegend die bereits "angebrauchten" Produkte.
Prinzipiell seien viele neue Produkte eingeführt und mit den Markenvertretern Lieferverträge abgeschlossen worden. (Bacardi Martini GmbH, Hess Martin-Getränkehandel, Kattus Vertriebs GmbH, Swepps Deutschland GmbH, GW5 - Gastro, Werbe & Service GmbH und Red Bull GmbH).
Der Gastronomiebetrieb hätte sich im Bereich Veranstaltungen und insbesondere im Bereich Marketing neu ausgerichtet. Der Verkäufer der Liegenschaft hätte das Zielpublikum prinzipiell auf Personen ab 25 Jahren ausgelegt (Schlagermusik).
Nunmehr hätte sich das Zielpublikum an Personen ab einem Alter von 16 Jahren gerichtet. Es werde eine breite Palette an Themenabenden angeboten, welches einen Großteil des Zielpublikums ansprechen solle (EDM, Elektro, Drum&Bass, Techno, Rave usw.).
Die Einlasskriterien seien dem Zielpublikum entsprechend angepasst worden (Zeitfenster mit freien Eintritten, Vergünstigungen über SozialMedia-Aktionen).
Die Betriebs- & Geschäftsausstattung im Inneren des Gastronomiebetriebes sei verändert worden, Tanzpodeste aufgebaut, eine kräftigere Musikanlage installiert und die Bargestaltung neu gewählt worden.
Daneben seien Großveranstaltungen abgehalten worden, wobei nationale und internationale Künstler gebucht worden seien (Mc Yankoo, Dr. Phunk, Guido, Art of Fighters, Melissa Naschenweng, Draufgänger, Finger & Kadel, usw.).
Im Bistrobereich des Betriebes sei das Speisenangebot zur Gänze abgeändert worden. Eine zusätzliche Terrasse sei baulich im Freibereich errichtet worden (bisher für Gäste nicht zugänglich).
Die Öffnungszeiten / -tage seien erweitert worden. Sonntags (bisher immer geschlossen) seien Grillveranstaltungen im Freien angeboten worden. Ebenso hätten Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen stattgefunden.
Wesentlich sei festzuhalten, dass die Bf neben dem Gastronomiebetrieb, völlig unabhängig und vor allem in keinster Weise mit der Tätigkeit des Vorbesitzer der Liegenschaft vergleichbar, weitere Gewerbetätigkeiten ausführen würde.
Die Bf verkaufe und installiere Sicherheitstechnik (***28***, https://www.facebook.com/***9***/), führe Entrümpelungen durch und erledige Hausbetreuungen. Aus diesem Bereich hätten in den letzten Jahren erhebliche Umsätze erzielt werden können (beiliegend Fibu-Konten-Erlöse 2016 bis 2019 und Gewerbescheine).
Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse würden sämtliche Voraussetzungen für die Neuschaffung eines Betriebes iSd Neugründungs-Förderungsgesetzes vorliegen. In der Beilage wurden der Kaufvertrag, der Pachtvertrag, Gewerbeberechtigungen und Kontoblätter vorgelegt.
Über weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom wurde bekannt gegeben, dass der Gesellschaftergeschäftsführer der Bf, ***8***, vom 1.10.***31*** bis ***32*** als Angestellter der ***3*** GmbH & Co KG für die Unternehmensgruppe als Bereichsleiter der ***44*** und ***45*** tätig gewesen sei und hierbei die Lokale ***10***, ***11***, ***12*** und ***7*** betreut habe.
Auf die Frage, in welcher Verbindung der Gesellschaftergeschäftsführer der Bf zu den vorherigen Eigentümern der Diskothek (***3*** GmbH & Co KG, ***3*** GmbH, bzw. den ehemaligen Gesellschaftern ***13***, geb. ***14***.***35***, und ***15***, geb. ***16***) gestanden war bzw stehe, wurde bekannt gegeben, dass der Gesellschaftergeschäftsführer der Bf Angestellter gewesen sei. Der ehemalige Gesellschafter der ***3*** GmbH & Co KG bzw. der ***3*** GmbH, ***13***, sei am ***17*** verstorben und der Onkel des Gesellschaftergeschäftsführers der beschwerdeführenden GmbH gewesen.
Weiters wurde bekannt gegeben, dass die Facebook Seite bereits im Jahr 2009 erstellt worden sei. Diese Seite sei nicht im Rahmen seines Dienstverhältnisses erstellt worden. Im Jahr 2009 sei Facebook noch gar kein Thema für die Bewerbung von Veranstaltungen und dergleichen gewesen. Damals habe es Studi VZ, Styria Events und vergleichbare Portale gegeben. Facebook sei zu diesem Zeitpunkt in Österreich gerade erst erschienen und noch vollkommen unbekannt gewesen. Das damalige und heutige Hauptaugenmerk für Werbung und Firmenauftritt sei nach wie vor die Homepage.
Eine unterfertigte Fassung des mit Schreiben vom übermittelten Anbots zum Abschluss des Pachvertrages würde nicht existieren.
Weitere Vereinbarungen hinsichtlich der Diskothek "***7***" zwischen der ***3*** GmbH & Co KG (FN ***18***) bzw. der ***3*** GmbH (FN ***19***) und der ***Bf1*** seien nicht bekannt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wird nach Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen darauf hingewiesen, dass der Begriff "Betrieb" im Sinne des NeuFöG deckungsgleich sei mit jenem des EStG 1988. Demnach sei unter einem Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen, welcher der Erzielung von betrieblichen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dient. Gleichgültig sei dabei, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werde. Es sei stets zu prüfen, ob die Tätigkeit für sich genommen unter § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 fällt und ob ein Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur geschaffen werde. Die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur sei anzunehmen, wenn die wesentlichen Grundlagen zu einem bisher nicht vorhandenen Betrieb verdichtet werden würden.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SteuerreformG 2000, mit welchem das NeuFöG eingeführt wurde, führen zu § 2 aus (1766 BlgNR 20. GP 77 f):
"Die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur wird anzunehmen sein, wenn die wesentlichen Grundlagen des neu zu gründenden Betriebes zu einem bisher nicht vorhandenen Betrieb verdichtet werden. Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. So wäre zB keine Neugründung anzunehmen, wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine - wenn auch neu gegründete - Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Ob die Änderung der Rechtsform dabei unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist dabei unmaßgeblich. Der bloße Erwerb eines Betriebes - sei es entgeltlich oder unentgeltlich bzw. durch einen Umgründungsvorgang - stellt keine Neugründung dar."
Die Neugründereigenschaft müsse nicht nur subjektiv aus dem Blickwinkel des Neugründers nach der Regel des § 2 Z 2 NeuFöG vorliegen, sondern darüber hinaus müsse objektiv ein neuer Betrieb entstehen.
Keine Neugründung iSd NeuFöG liege somit beispielsweise vor, wenn ein bestehender Betrieb oder Teilbetrieb übernommen und somit keine neue betriebliche Struktur geschaffen wurde. Ein Betrieb werde neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen neu geschaffen werden. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls und entscheide sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. ). Die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen ergebe sich einerseits aus der Art des Betriebes und andererseits nach ihrer Funktion innerhalb des konkreten Betriebes (vgl. ). Abzustellen sei somit auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus (vgl. ).
Als wesentliche oder hauptsächliche Betriebs- bzw. Geschäftsgrundlagen würden jene Wirtschaftsgüter verstanden werden, die objektiv geeignet sind, dem Erwerber des Betriebes die Fortführung des Betriebes bzw. die gleiche Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. ). Die wesentlichen Betriebsgrundlagen würden daher eine potentielle Fortführungsmöglichkeit in objektiver Hinsicht aus dem Blickwinkel des Erwerbers darstellen. Die Frage nach den wesentlichen Betriebsgrundlagen sei daher in funktionaler Betrachtungsweise in Abhängigkeit des jeweiligen Unternehmenstypus wie orts-, produktions- oder kundengebundene Tätigkeiten zu entscheiden.
Als wesentliche Betriebsgrundlagen seien bei ortsgebundenen Tätigkeiten wie im Gastgewerbe die Betriebsräumlichkeiten, das Betriebsgrundstück und die Einrichtung anzusehen (; vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (18. Lfg 2016) § 24 Tz 42 mwN; Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 12. Aufl. 2019, § 24 Rz 17 und 19 mwN).
Für die Beurteilung, ob eine Neugründung vorliege, sei das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei Kauf, Pacht oder Schenkung eines Betriebes in Form der wesentlichen Betriebsgrundlagen seien die Befreiungen des NeuFöG für Neugründungen idR nicht anwendbar, weil kein neuer Betrieb geschaffen werde, sondern die wesentlichen materiellen und/oder immateriellen Komponenten der jeweiligen betrieblichen Leistung bereits vom Vorbesitzer durch seine unternehmerische Tätigkeit geschaffen worden seien.
Gegenständlich seien sowohl die Betriebsräumlichkeiten sowie das Betriebsgrundstück und die gesamte Einrichtung von der Bf unstrittig zuerst mit einer Betriebs- bzw. Bewirtschaftungspflicht gepachtet und anschließend gekauft worden. Sämtliche wesentliche für den Betrieb der Diskothek ab ***46*** von der Bf genutzten und benötigten Mittel seien somit bereits bei der Rechtsvorgängerin, der ***3*** GmbH & Co KG, vorhanden gewesen und seien lediglich von der Bf übernommen worden.
Im Übrigen hätte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer die Diskothek bereits vor der Pacht bzw. dem Kauf im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur ***3*** GmbH & Co KG als Bereichsleiter für die ***44*** und ***45*** betreut.
Die Pacht bzw. anschließend der Kauf seien wenige Zeit nach dem Tod von Herrn ***13***, dem Onkel des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn ***8***, erfolgt.
Darüber hinaus sei auch der Außenauftritt unter dem bisherigen Namen mit dem bisherigen Logo erfolgt und auch der seit 2009 bestehende Facebook-Auftritt mit derzeit rund 9.500 Fans (Stand ) übernommen und fortgeführt worden. Nach außen trete die Bf mit Gründung ***31*** bzw. einer mehr als 15jährigen Betriebsdauer auf. Es sei somit auch für einen außenstehenden Dritten in keiner Weise erkennbar, dass gegenständlich überhaupt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers stattgefunden habe bzw. dass ein neuer Betrieb vorliegen solle.
Arbeitskräfte würden grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Die Übernahme der Arbeitskräfte könne allerdings ein Indiz für die Weiterführung bzw. Übertragung eines existierenden (Teil-)Betriebes sein. Auch eine Mehrzahl von Arbeitskräften sei von der Bf mit ***46*** mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden.
Dem Vorbringen der Bf, dass mit Kaufvertrag vom ***43*** lediglich eine Liegenschaft verkauft worden sei, da kein Betrieb mehr bestanden haben soll, sei entgegenzuhalten, dass sie den Betrieb selbst vorab mit Betriebspflicht gepachtet habe. Auch sei im Kaufvertrag explizit das "Betriebsinventar" mitveräußert worden, welches in der Beilage ./I als "Einrichtung ***7***" näher definiert sei. Auch sei im Kaufvertrag unter Punkt "9.5." ausdrücklich angeführt, dass sich die Vertragsparteien hinsichtlich der einkommens- und umsatzrechtlichen Bestimmungen (Betriebsaufgabe und Entnahmebesteuerung) informiert hätten.
Die bloße Vornahme innerbetrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen, bzw. Änderung des Marketing- und Musikkonzepts würden bei Verwendung des gleichen Standorts, der gleichen Einrichtung, des gleichen Namens, des gleichen Außenauftritts sowie des gleichen Personals, nicht ausreichen, um schon von der Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur sprechen zu können. Die neu angemeldete Domain sowie die teilweise neu erstellten Auftritte in sozialen Netzwerken würden dabei ebenfalls nicht ins Gewicht fallen. Auch könne ein von der Bf ins Treffen geführtes wirtschaftliches Ergebnis für sich weder eine Neugründung beweisen noch begründen. Vielmehr sei gegenständlich im Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass mit der Verpachtung bzw. dem späteren Verkauf eine Veräußerung eines Betriebs, mit den oben angeführten wesentlichen Betriebsmitteln, stattgefunden habe. Wenn durch den Übergang der wesentlichen Betriebsmittel der Erwerber in die Lage versetzt worden sei, die Tätigkeit ohne weiteres fortzusetzen, könne von der Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur nicht mehr gesprochen werden (vgl. ; ). In diesem Fall liege keine Neugründung, möglicherweise jedoch eine begünstigte Betriebsübertragung vor. Für eine solche sei jedoch gemäß § 5a Abs. 2 NeuFöG die Begünstigung des § 1 Z 7 NeuFöG nicht anwendbar, weshalb es diesbezüglich zu keiner näheren Untersuchung bedürfe.
Eine neu geschaffene betriebliche Struktur sei somit für das Finanzamt nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der übrigen weiteren Betätigungsfelder der Bf liege iSd § 2 Z 5 NeuFöG gegenständlich keine begünstigte Neugründung vor. Komme es zu einer Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe, würden die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zustehen.
Dagegen erhob die Bf fristgerecht (vgl. den hierzu ergangenen ) den Vorlageantrag und verwies auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
Das Finanzamt legte die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesfinanzgericht richtete an die Bf ein Ergänzungsersuchen bezüglich des Verweises der Bf in ihrem Antwortschreiben vom darauf, dass neben dem Gastronomiebetrieb völlig unabhängig und in keinster Weise mit der Tätigkeit des Vorbesitzers der Liegenschaft vergleichbar, weitere Gewerbetätigkeiten ausführt werden. Demnach werden Sicherheitstechnik (***20***anlagen, https://www.facebook.com/***9***/) verkauft und installiert, Entrümpelungen durchgeführt und Hausbetreuungen erledigt. Aus diesem Bereich hätten in den letzten Jahren erhebliche Umsätze erzielt werden können (beiliegend Fibu-Konten-Erlöse 2016 bis 2019 und Gewerbescheine). Es wurde um die Beantwortung folgender Fragen bzw. um Vorlage der angesprochenen Unterlagen ersucht:
Wo ist der Betriebssitz?
Werden diese Tätigkeiten im Rahmen der GesmbH ausgeübt?
Von wo aus werden diese Tätigkeiten geleitet?
Handelt es sich um einheitliche Betriebe?
Gibt es für diese Tätigkeiten eigene Geschäftsräumlichkeiten bzw. eine Werkstätte oder Lagerraum?
Werden diese Tätigkeiten durch eigens dafür eingestellte Mitarbeiter ausgeführt?
Wurden für diese Tätigkeiten eigene Betriebsmittel (Fahrzeuge, Werkzeuge, Materialien, etc. angeschafft?
Legen Sie bitte eine Unterlage vor, aus der die erzielten Umsätze bzw. Gewinne im Vergleich zum Gastronomiebetrieb in den Jahren 2016 und 2017 hervorgehen.
Bestehen zwischen dem Gastronomiebetrieb und diesen Tätigkeiten wirtschaftliche Verflechtungen bzw. Über- oder Unterordnungen?
Wer leitet diese Tätigkeiten?
Welche wesentlichen betrieblichen Strukturen wurden für diese Tätigkeiten erstmals neu geschaffen?
Aus den vorgelegten FIBU-Konten-Erlöse ist ersichtlich, dass offensichtlich in der größten Anzahl aller Fälle Erlöse mit dem Text "PSG Technik G" erzielt wurden. Es wird um Aufklärung ersucht.
Die Bf hat zu den aufgeworfenen Fragen keine Stellungnahme abgegeben bzw. die angesprochenen Unterlagen nicht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
An der Adresse ***1***, wird zumindest seit ***31*** eine Diskothek unter dem Namen "***7***" betrieben. Bis ***32*** wurde die Diskothek von der am ***33*** in das Firmenbuch mit dem Geschäftszweig Gastronomie eingetragenen ***3*** GmbH & Co KG (FN ***18***) geführt. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der ***3*** GmbH & Co KG war die am ***34*** mit dem Geschäftszweig Gastronomie eingetragene ***3*** GmbH (FN ***21***), beschränkt haftende Gesellschafter waren Herr ***13***, geb. ***14***.***35***, und Herr ***15***, geb. ***16***. Gesellschafter der ***3*** GmbH waren ebenfalls Herr ***13*** und Herr ***15***.
Herr ***13*** ist am ***17*** verstorben und wurde in weiterer Folge die Verlassenschaft nach ***13*** Gesellschafterin der angeführten Gesellschaften.
Die beschwerdeführende ***Bf1*** (Bf) wurde durch Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom ***36*** gegründet und am ***37*** unter FN ***29*** im Firmenbuch eingetragen. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr ***8***, geb. ***30***.
[...]
Der alleinige Gesellschaftergeschäftsführer der bf GmbH, ***8***, ist der Neffe des am ***17*** verstorbenen ***13*** und war von [...] Angestellter der ***3*** GmbH & Co KG. ***8*** war in diesem Zeitraum für die ***3*** GmbH & Co KG als Bereichsleiter der [...] und [...] tätig und betreute dabei unter anderem das ***7***.
Mit Anbot zum Abschluss eines Pachtvertrages (welches allerdings nicht unterfertigt vorliegt) hat die Bf ab [...] die Diskothek von der ***3*** GmbH & Co KG zu einem monatlichen Pachtzins von € [...],00 zzgl. 20 % USt gepachtet. Der Pachtvertrag lautet auszugsweise
"[…]
I. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1. Die Verpächterin ist Eigentümerin der Liegenschaft ***1*** (KG ***22***) samt dazugehörigen Unternehmens mit der [...]bezeichnung"***7***".
2. Dies vorangestellt gibt in Bestand und übergibt die Verpächterin sowie nimmt in Bestand undübernimmt die Pächterin das besagte Unternehmen mit allen dazugehörigen Einrichtungen(insbesondere samt den Musik- und Ton-, (Not-) Licht- und Getränkekühlanlagen sowie Heiz-,Lüftungs- und Stromanlagen) zum Betrieb einer Tanzlokals/Diskothek. Die in der beiliegendenAufstellung Beilage ./I aufgezählten Einrichtungen und Sachen bilden die überdies in Bestandgegebenen beweglichen Sachen, die diesem Unternehmen zugehören.
(…)
VI. BETRIEBSZWECK UND -PFLICHT SOWIE BEWILLIGUNGEN
1. Die Verpächterin räumt der Pächterin das Recht ein, auf dem Bestandgegenstand eineDiskothek/Tanzlokal samt den branchenüblichen Nebeneinrichtungen, wenn gewünscht mit derEtablissementbezeichnung "***2***", zu führen.
2. Die Pächterin hat ihren Betrieb an mindestens 2 Tagen je Quartal möglichst gleichmäßig überdiesen Zeitraum verteilt geöffnet zu halten, wobei geringfügige, sachlich begründeteEinschränkungen keine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen."
Die beschwerdeführende ***Bf1*** mit der Geschäftsanschrift ***1***, kaufte mit Kaufvertrag vom [...] von der ***3*** GmbH & Co KG mit der Geschäftsanschrift ***1***, die Liegenschaft in ***1***. Gegenstand des Kaufes waren die im Kaufvertrag näher genannten Liegenschaften (EZZ ***23***, je KG ***24***) samt allem rechtlichen und natürlichen Zubehör und Bauwerken (Discothek) und das gesamte Betriebsinventar laut angeschlossener und von den Vertragspartnern gemeinsam erstellter Liste um einen Kaufpreis von netto € [...],-. Laut Punkt 2.2. des Kaufvertrags entfällt vom o.a. Kaufpreis auf das Inventar ein Betrag von € [...],-, welches in der Beilage ./I angeführt ist wie folgt.
[...]
Daneben wurde von der Bf auch ein Teil des Warenlagers übernommen. Die Diskothek wurde von der Bf unter dem bisherigen Namen "***7***" weitergeführt sowie das bisherige Logo weiterverwendet. Die seit [...] betriebene Facebook-Seite (https://de-de.facebook.com/***25***/) wurde von der Bf fortgeführt. Auf der Facebook-Seite ist unter Punkt Info angeführt: "Das ***2*** wurde im Jahr ***31*** [...] ***26*** [...]". Weiters ist als Gründungsdatum "***31***" angegeben. Auch bei Suche über die Suchmaschine www.google.com scheint folgender Text auf "Von ***7***: [...] ***27***."
Die von der Bf verwendete Domain www.***4***.at, sowie Auftritte in weiteren sozialen Medien wurden neu angemeldet bzw. erstellt.
Weiters wurden von der Bf die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung genannten Dienstnehmer der ***3*** GmbH & Co KG mit [...] mit allen Rechten und Pflichten übernommen.
Mit Formular "NeuFö2", datiert mit ***36***, hat die Bf beansprucht, dass die Abgaben, Gebühren und Beiträge gemäß § 1 NeuFöG nicht erhoben werden und erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Neugründung vorliegen. Der Kalendermonat der Neugründung ist darin mit ***47*** angegeben. Das Formular trägt weiters Unterschrift und Stempel der Wirtschaftskammer Steiermark, Regionalstelle Murau.
[...]
Die bf GmbH beansprucht die Vorteile des § 1 Z 7 NeuFÖG und hat die anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds iSd §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbetrag gemäß § 122 Abs. 8 WKG nicht abgeführt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Bf im Vorlageantrag unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom , dem Pachtvertrag vom [...], dem Kaufvertrag vom [...], den Daten des Firmenbuchs, des Gewerbeinformationssystems sowie des Grundbuchs, öffentlich zugänglichen Internetseiten und dem Vorbringen der Bf.
Streit besteht darüber, ob eine Neugründung im Sinne des § 2 NeuFöG vorliegt bzw. ob die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen wurden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Z 7 NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 u.a. die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff FLAG 167) sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1988 ("Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag") nach Maßgabe folgender Bestimmungen nicht erhoben:
-Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden.
-Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung.
-Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden..
Nach § 2 NeuFöG liegt die Neugründung eines Betriebes unter folgenden Voraussetzungen vor:
"1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert."
§ 2 Abs. 1 der Neugründungs-Förderungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/1999, bestimmt hiezu Folgendes ("Begriff der Neugründung"):
"Unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muß der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen. Keine Neugründung eines Betriebes liegt bei Aufnahme einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, vor."
Gemäß § 5a Abs. 1 NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung vor, wenn
"1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat."
Gemäß § 5a Abs. 2 NeuFöG gilt für Betriebsübertragungen, dass die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sinngemäß anzuwenden sind.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des SteuerreformG 2000, mit dem das NeuFöG eingeführt wurde, führen zu § 2 aus (1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen 20. GP 77 f):
"Die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur wird anzunehmen sein, wenn die wesentlichen Grundlagen des neu zu gründenden Betriebes zu einem bisher nicht vorhandenen Betrieb verdichtet werden.
...
Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. So wäre zB keine Neugründung anzunehmen, wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine - wenn auch neu gegründete - Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Ob die Änderung der Rechtsform dabei unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist dabei unmaßgeblich.
Der bloße Erwerb eines Betriebes - sei es entgeltlich oder unentgeltlich bzw. durch einen Umgründungsvorgang - stellt keine Neugründung dar."
Wie in § 2 NeuFöG iVm der Neugründungs-Förderungsverordnung bestimmt wird, ist Voraussetzung einer Befreiung, ob "durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb", der "die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit" darstellt, in dem Sinne "neu eröffnet" wird, dass "die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden" (vgl. ).
Für die Beurteilung, ob der beschwerdegegenständliche Betrieb im Sinne des NeuFöG neu gegründet wurde, sind die für den konkreten Betrieb gegebenenfalls neu geschaffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zu beurteilen. Die Neugründereigenschaft muss nicht nur subjektiv aus dem Blickwinkel des Neugründers nach der Regel des § 2 Z 2 NeuFöG vorliegen, sondern darüber hinaus muss objektiv ein neuer Betrieb entstehen (vgl. Erkenntnis des ).
Nach Literatur und Rechtsprechung zu § 24 EStG (zB Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 21ff zu § 24; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 12ff zu § 24) sind grundsätzlich solche Betriebsgrundlagen als wesentlich zu qualifizieren, die geeignet sind, dem Erwerber die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen (Gaggl/Sander, NeuFöG (2008) Rz 15).
Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit) zu bestimmen (Hofstätter in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 24 Rz 13). Die wesentliche Betriebsgrundlage richtet sich nach der Art des Betriebes und nach der Funktion des Wirtschaftsgutes.
Nach dem Erkenntnis des , betreiben Gastronomieunternehmungen, dazu ist zweifelsohne auch die gegenständlich geführte Discothek mit Restaurant zu zählen, nach ihrem Typ ortsgebundene Tätigkeiten. Ihre wesentlichen Grundlagen sind das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal.
Kaufobjekt des Kaufvertrages vom [...] waren die gesamten Liegenschaften der genannten Einlagezahlen samt allem rechtlichen und natürlichen Zubehör und Bauwerken (Discothek) und das gesamte Betriebsinventar laut der dem Kaufvertrag angeschlossenen Liste. Es wurden somit die Betriebsgrundstücke, die Betriebsräumlichkeiten und die gesamte Betriebseinrichtung erworben. Damit steht fest, dass die für den Weiterbetrieb der Discothek ***2*** wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sinne des NeuFöG erworben wurden und die Bf dadurch in der Lage versetzt wurde, die ehemalige Diskothek fortzuführen. Auf die Weiterführung eines bestehenden Betriebes und nicht auf eine Neugründung deutet weiters Punkt 9.5. des Kaufvertrages hin, wonach vereinbart wurde, dass sich die Vertragsparteien hinsichtlich der einkommens- und umsatzrechtlichen Bestimmungen (Betriebsaufgabe und Entnahmebesteuerung) informiert haben.
Die von der Bf zur Weiterführung des Betriebes gesetzten Maßnahmen, wie neues Marketingkonzept samt Musikprogramm, breite Palette an Themenabenden mit Neuausrichtung der Kundenzielgruppe, neue Plakate und Flyer, Einführung neuer Produkte und Markenvertreter, Abhaltung von Großveranstaltungen mit nationalen und internationalen Künstlern, Aufbau von Tanzpodesten, eine kräftigere Musikanlage und eine neue Bargestaltung, geändertes Speiseangebot, zusätzliche Terrasse oder auch andere Öffnungszeiten stellen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sinne des NeuFöG dar. Es mag durchaus sein, dass aus der Sicht der Bf durch die Umgestaltungen ein annähernd neuer Betrieb entstanden ist, objektiv betrachtet wurde an denselben Örtlichkeiten und in denselben Gebäuden wiederum eine Diskothek mit gastronomischen Erweiterungen fortgeführt, was nach den Feststellungen des Finanzamtes daraus zu ersehen ist, dass der Außenauftritt unter dem bisherigen Namen samt Logo erfolgt und der seit 2009 bestehende Facebook-Auftritt übernommen und fortgeführt wurde.
Somit gehen aber die Einwendungen der Bf dahingehend, dass es sich beim Kaufvertrag vom [...] um einen reinen Liegenschaftskauf gehandelt habe und ein Betrieb nicht verkauft worden sei, ins Leere, da für die Beurteilung, ob ein Betrieb im Sinne des NeuFöG neu gegründet wurde, nicht nur auf den Erwerb eines Betriebes, sondern auf den Erwerb der für den jeweiligen Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen abzustellen ist.
Der Hinweis, dass schon aufgrund der anhaltenden Verlustsituation zum Verkaufszeitpunkt kein Betrieb mehr bestanden haben könne, kann ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da durch eine anhaltende Verlustsituation eines Betriebes die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht zwingend untergehen müssen. Auch gibt die Bf an, dass die finanzierende Bank für die Kapitalaufbringung sich einen Beobachtungszeitraum ausbedungen hätte, in welchem die notwendige Betriebsliegenschaft zuerst angemietet worden sei. Hätte sich im Zeitraum der Anmietung eine anhaltende Verlustsituation ergeben, hätte die finanzierende Bank wohl keinen Kredit zur Verfügung gestellt. Zum Vorbringen der anhaltenden Verlustsituation wird auf die Judikatur (vgl. Erkenntnis des ) hingewiesen, wonach beim Erwerb eines Hotelbetriebes aus einer Konkursmasse das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, auch im Fall hoher Standardverbesserungen durch den Erwerber, die tragenden Betriebsgrundlagen darstellen.
Im Antwortschreiben vom verweist die Bf darauf, dass sie neben dem Gastronomiebetrieb völlig unabhängig und in keinster Weise mit der Tätigkeit des Vorbesitzers der Liegenschaft vergleichbar, weitere Gewerbetätigkeiten ausführt. Demnach verkauft und installiert die Bf Sicherheitstechnik (***28***, https://www.facebook.com/***9***/), führt Entrümpelungen durch und erledigt Hausbetreuungen. Aus diesem Bereich hätten in den letzten Jahren erhebliche Umsätze erzielt werden können (beiliegend Fibu-Konten-Erlöse 2016 bis 2019 und Gewerbescheine).
Dazu hat das Finanzamt in der BVE vom ausgeführt, dass hinsichtlich der übrigen weiteren Betätigungsfelder im Sinne des § 2 Z 5 NeuFöG keine begünstigte Neugründung vorliegen würde. Komme es zu einer Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe, stehe die Befreiung weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu.
Gemäß § 2 Z 5 NeuFöG 5 liegt die Neugründung eines Betriebes unter der Voraussetzung vor, dass im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert wird.
Die Verwaltungspraxis (vgl. NeuFöR Rz 859) vertritt bezüglich einer Betriebserweiterung die Ansicht, dass die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zustehen, wenn es zu einer Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe kommt. Hingegen ist es nicht schädlich, wenn die Erweiterung um einen eigenen - neu geschaffenen - (Teil-)Betrieb erfolgt.
Diese Ansicht der Verwaltungspraxis ist nach Meinung des BFG so zu verstehen, dass eine Begünstigung zusteht, wenn ein (Teil-)Betrieb, ohne ein einheitlicher Betrieb mit dem neu geschaffenen (Haupt-)Betrieb zu sein, nach den allgemeinen Voraussetzungen des NeuFöG neu geschaffen wurde.
Gerade dieser Umstand wurde mangels Beantwortung des Ergänzungsersuchens bzw. der Nichtvorlage der bezughabenden Unterlagen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Aus dem sich aus dem Beschwerdeakt ergebenden Vorbringen der Bf geht nämlich in keiner Weise hervor, dass es sich bei den von der Bf vorgebrachten Tätigkeiten um einen Betrieb handelt, der ohne ein einheitlicher Betrieb mit dem Gastronomiebetrieb zu sein, nach den allgemeinen Voraussetzungen des NeuFöG neu geschaffen wurde. Die Bf hat die ihr mit Ergänzungsersuchen vom erteilte Möglichkeit, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Bf hinsichtlich ihrer zusätzlichen Tätigkeiten konnte die Begünstigung des § 1 Z 7 NeuFöG aus den dargestellten Gründen nicht gewährt werden.
Bezüglich der mit Konjunkturbelebungsgesetz 2002 erfolgten Ausweitung des NeuFöG auf Betriebsübertragungen eines bereits vorhandenen Betriebes, im gegenständlichen Fall von der ***3*** GmbH & Co KG auf die Bf, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Regelung in § 5a NeuFöG mit einem eingeschränkten Befreiungskatalog ohne die gegenständlich strittigen lohnabhängigen Abgaben nach § 1 Z 7 NeuFöG verbunden ist.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgaben wurden keine Einwendungen erhoben.
Da nach den bisherigen Ausführungen das BFG wie auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zu der Ansicht gelangte, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht neu geschaffen wurden und von einer Neugründung im Sinne des § 2 NeuFöG nicht ausgegangen werden kann, musste auf die weiteren Argumente der Bf nicht mehr eingegangen werden bzw. kann auf die Ausführungen in der Begründung des Finanzamtes in seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom hingewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Vorlageantrag den Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung nicht widersprochen wurde.
Zusammenfassend hat das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden und ausführlich begründend ausgeführt in der Beschwerdevorentscheidung vom zu Recht die Begünstigung des § 1 Z 7 NeuFöG aus den vorgenannten Gründe verweigert und die strittigen Abgaben nachgefordert. Die Beschwerden waren spruchgemäß abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 5a Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise | NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 859 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100120.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at