TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2022, RV/7300009/2022

Finanzordnungswidrigkeit, Beschwerde der Amtsbeauftragten, teilweise wirksame Selbstanzeige, Abgabenerhöhung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***27***, den Richter ***28*** und die fachkundigen Laienrichter ***29*** und ***30*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschuldigter) wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV-***11***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Dolmetscherin ***31***, der Amtsbeauftragten ***33*** sowie der Schriftführerin ***34*** sowie am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Dolmetschers ***32***, der Amtsbeauftragten ***33*** sowie der Schriftführerin ***34*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

***Bf1*** ist schuldig, als Geschäftsführer der ***1*** vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht binnen fünf Tagen nach Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben zu haben:

Abgabe und Monat Zahllast in €

U 8/2018 5.283,33

U 9/2018 5.297,54

U 10/2018 9.016,67

U 11/2018 7.250,00

U 2/2019 13.944,48

U 4/2019 10.000,00

U 5/2019 6.759,52

U 6/2019 170,83

U 7/2019 25.319,36

U 8/2019 25.616,48

U 9/2019 30.284,91

U 10/2019 36.532,24

U 11/2019 20.054,35

U 12/2019 4.285,35

U 1/2020 18.551,87

U 2/2020 23.601,81

U 3/2020 23.560,61

U 4/2020 26.164,35

L 4/2019 1.041,54

L 5/2019 1.070,79

L 6/2019 1.906,57

L 7/2019 2.761,63

L 9/2019 3.244,48

L 10/2019 2.483,23

L 11/2019 5.290,14

L 12/2019 2.644,23

DB 4/2019 1.048,12

DB 5/2019 1.093,56

DB 6/2019 2.352,45

DB 8/2019 2.146,21

DB 9/2019 2.249,37

DB 10/2019 2.054,10

DB 11/2019 3.682,87

DB 12/2019 2.243,92

DZ 4/2019 102,12

DZ 5/2019 106,55

DZ 6/2019 229,21

DZ 8/2019 209,12

DZ 9/2019 219,17

DZ 10/2019 200,14

DZ 11/2019 358,84

DZ 12/2019 218,64

Summe: € 330.650,70

Über ***Bf1*** wird für hierfür gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 34.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV-***11***, wurden die ***1*** und ***4*** schuldig gesprochen, es haben

1. die ***1*** gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG durch die beiden verbandsverantwortlichen Geschäftsführer ***Bf1*** und ***4*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate

8/2018 in der Höhe von € 5.283,33

9/2018 in der Höhe von € 5.297,54

10/2018 in der Höhe von € 632,21

11/2018 in der Höhe von € 7.250,00

12/2018 in der Höhe von € 12.535,21

2/2019 in der Höhe von € 16.750,41

4/2019 in der Höhe von € 10.000,00

6/2019 in der Höhe von € 170,83

7/2019 in der Höhe von € 25.319,36

8/2019 in der Höhe von € 25.616,48

9/2019 in der Höhe von € 30.284,91

6/2020 in der Höhe von € 6.303,47

8/2020 in der Höhe von € 29.637,43

9/2020 in der Höhe von € 15.823,25

10/2020 in der Höhe von € 22.548,63

11/2020 in der Höhe von € 27.992,12

insgesamt € 241.445,18 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).

Die ***1*** habe hierdurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür nach § 49 Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 12.000,- (in Worten: Zwölftausend Euro) verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die ***1*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,-- zu ersetzen.

Hingegen werde das Finanzstrafverfahren gegen die ***1*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, Team 7, vom bezüglich Umsatzteuer 5/2020 in der Höhe von € 9.789,52 gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

2) ***4*** als verbandsverantwortlicher Geschäftsführer (ab ) des Verbandes ***1*** vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für

6/2020 in der Höhe von € 21.303,47

7/2020 in der Höhe von € 12.897,48

8/2020 in der Höhe von € 29.637,43

9/2020 in der Höhe von € 15.823,25

10/2020 in der Höhe von € 22.548,63

11/2020 in der Höhe von € 27.997,12

insgesamt somit Umsatzsteuer € 130.202,38

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).

***4*** habe hierdurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen und werde hierfür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,-- (in Worten: Siebentausend Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verurteilt.

Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat ***4*** die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,-- zu ersetzen."

Hingegen werde das Finanzstrafverfahren gegen ***4*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, Team 7, vom bezüglich Umsatzteuer 5/2020 in der Höhe von € 17.832,75 gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, Team 7, vom wurde gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Firma ***1*** wurde am als "***3***" ins Firmenbuch eingetragen. Die Änderung auf ***1*** erfolgte am .

***Bf1*** ist am geboren worden. Er hat Sorgepflichten für zwei Kinder und ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.800,--. ***Bf1*** war vom bis im Firmenbuch als Geschäftsführer der Firma ***1*** eingetragen.

***4*** ist am geboren, er ist seit bei der Firma ***1*** beschäftigt und seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen ist unbekannt. ***4*** ist finanzstrafbehördlich unbescholten.

Die Firma ***1*** und ***Bf1*** haben jeweils eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe:

Mit Bericht vom wurde eine Betriebsprüfung bei der ***1*** abgeschlossen. Die Prüfung umfasste die Umsatzsteuervorauszahlungen von 1-9/2019. Vor Prüfungsbeginn wurde eine Selbstanzeige auch für die Geschäftsführer erstattet. Diese erste Selbstanzeige wurde dem Prüfer persönlich am überreicht.

Dabei wurde angezeigt, dass für den Zeitraum 1-9/2019 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden. Der selbst angezeigte Betrag der UVZ 1-9/2019 war laut dieser Selbstanzeige in der Höhe von € 134.809,44. Später wurde eine korrigierte Selbstanzeige dem Prüfer überreicht, wobei die Beträge betreffend UVZ 1-9/2019 hier € 123.300,18 betragen.

Zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist auszuführen:

Laut Betriebsprüfungsbericht wichen die vom Prüfer übermittelten Beträge nicht von denen der Selbstanzeige ab. Im Bericht steht nichts von der Festsetzung des ZSA, der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, aber im Arbeitsbogen findet sich ein Bescheid vom und die Abgabenerhöhung wurde auch am auf das Abgabenkonto gebucht. Als Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG zog der Prüfer nicht die korrigierten angezeigten Beträge - also UVZ 1-9/2019 - heran, das wäre richtig gewesen, sondern die Umsatzsteuer 2019 in der Höhe von € 123.270,16. Da die richtige Bemessungsgrundlage nur € 10,02 höher liegt, wurde von einer Aufforderung des Prüfers zur Berichtigung abgesehen.

Die UVA's der Monate 1, 3, 4/2019 wurden nach der Selbstanzeige bei der Betriebsprüfung mittels Einzahlung auf das Abgabenkonto mit Buchung am , und nochmals bekannt gegeben. Die Abgaben, die am selbst angezeigt wurden, wurden bis auf die UVZ der Monate 1,3 und ein Teil der UVZ 4/2019, nicht innerhalb der einmonatigen Frist ab Selbstanzeige, also bis am , bezahlt. In diesem Monat ist auch kein Ansuchen auf Zahlungserleichterung eingelangt. Erst am langte ein elektronisches Ansuchen auf Zahlungserleichterung ein.

Zur Überprüfung, ob für die rechtzeitig entrichteten UVZ auch die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG (ZSA) entrichtet wurde, wurde davon ausgegangen, dass als der ZSA gebucht wurde, am Abgabenkonto ein Guthaben von € 2.805,93 bestand. Dieses verringerte den ZSA. Dieses Guthaben hat 11,38 % des ZSA entrichtet. Die selbstangezeigten UVZ wurden in der Höhe von € 8.398,67 entrichtet. Das ist eine Entrichtungsquote von 6,81 % von der Summe des selbst angezeigten Betrages. Die Entrichtungsquote des ZSA ist höher als die Entrichtungsquote der selbstangezeigten Abgaben. Das bedeutet, dass für die rechtzeitig bezahlten selbstangezeigten Abgaben der ZSA bezahlt wurde und daher die Selbstanzeige für die UVZ 1, 3, und 4/2019 in der entrichteten Höhe strafbefreiende Wirkung erlangte.

Hingegen konnte die Selbstanzeige betreffend der UVZ für die Monate 2, 4-9/2019 in der Höhe von € 114.871,49 keine strafbefreiende Wirkung erlangen, da die umgehende Entrichtung hier fehlte. Die genaue Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Monate ist aus dem Spruch zu entnehmen.

Bei Durchsicht des Abgabenkontos konnten weitere konkludente Selbstanzeigen betreffend UVZ und lohnabhängige Abgaben festgestellt werden. Es wurden immer wieder verspätet UVAs und lohnabhängige Abgaben gemeldet und teilweise nicht rechtzeitig bezahlt. Die Meldung erfolgte durch Einreichen von elektronischen UVAs bzw. durch Meldung mittels Bankeinzahlung. Diese konkludenten Selbstanzeigen wurden jedoch nur für den Verband und nicht für die Geschäftsführer erstattet. Einige konkludente Selbstanzeigen waren für den Verband strafbefreiend, da eine rechtzeitige Entrichtung erfolgte.

Weiters wurde festgestellt, dass die UVA und UVZ der Monate 8-11/2020 fehlten. Die Einleitung des Strafverfahrens betreffend diese Abgaben wurde aufgrund eines Ausfertigungsfehlers nicht beim Verband, sondern nur beim Geschäftsführer ***15*** durchgeführt. Da die Taten mit Einleitungsverfügung vom gegen den Geschäftsführer ***15*** und auch gegen den Verband aufgedeckt wurden, sind die konkludenten Selbstanzeigen des Verbandes betreffend der UVZ 8-11/2020 mit Meldungen der Beträge am 11.3., am 18.3. und am 9.4. verspätet. Das Verfahren gegen den Verband wurde darauf auch auf die UVZ der Monate 8-11/2020 ausgedehnt.

Die Einleitungen der Finanzstrafverfahren erfolgten mit Schreiben vom . Diese Einleitungsverfügungen wurden ordnungsgemäß zugestellt. Am meldete sich telefonisch die Buchhalterin des Unternehmens und wollte Auskunft über die Finanzstrafverfahren. Aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und mangelnder Liquidation konnte ihr nur allgemeine Auskunft gegeben werden. Sie kündigte eine Rechtfertigung an, die bis zur mündlichen Verhandlung nicht einlangte.

In der mündlichen Verhandlung erschien ***Bf1*** mit der Buchhalterin ***7*** als Vertrauensperson. ***Bf1*** äußerte sich nicht zu den Vorwürfen. Die dann als Zeugin vernommene ***7*** gab zu Protokoll, dass der faktische Geschäftsführer der Firma ***1*** im in den Anlastungen bzgl. ***Bf1*** inkriminierten Tatzeitraum, Herr ***5***, geboren am ***6***, und nicht ***Bf1***, war. Ab Juli 2020 war ***4*** Geschäftsführer, welcher auch € 17.500,- eingezahlt hat.

Im Zweifel konnte der Senat nicht feststellen, dass ***Bf1*** der tatsächliche faktische Geschäftsführer der ***1*** war. Vielmehr wurde ***Bf1*** nach Ansicht des Senates im Firmenbuch eingetragen, hatte jedoch keine Kenntnis von den steuerlichen Angelegenheiten und war nur in der Werkstätte tätig. Im Büro waren verschiedene Damen, u. a. auch ***7*** als Buchhalterinnen tätig, welche die Unterlagen an den Steuerberater der LBG in ***8*** übersendeten. Nach Ansicht des Senates ist daher für die steuerlichen Verfehlungen für den inkriminierten Tatzeitraum nicht der eingetragene Geschäftsführer, sondern der faktische Geschäftsführer ***5*** verantwortlich und finanzstrafrechtlich zu verfolgen.

***4*** ließ sich in der mündlichen Verhandlung vertreten, bekannte sich jedoch durch seinen Verteidiger schuldig im Sinne der Anlastungen mit Ausnahme der USt 5/20, aufgrund eines Missverständnisses betreffend des Konjunkturstärkungsgesetzes § 323 c Abs. 11 BAO. Es war daher davon auszugehen, dass ***4*** die notwendigen Kenntnisse steuerlicher Angelegenheiten als Geschäftsführer der ***1*** für den im Spruch inkriminierten Tatzeitraum aufwies.

Der Verband ***1*** war vertreten durch den Verteidiger ***9*** für ***10***, welcher sich ebenfalls schuldig für die ***1*** im Sinne der Anlastungen mit Ausnahme der Ust 5/20 erklärte.

Der faktische Geschäftsführer der ***1*** für den Tatzeitraum 8-12/18, 2, 4, 6-9/19, 6, 8-11/20 bzw. ***4*** als Geschäftsführer der ***1*** für den ihm Spruch genannten Tatzeitraum haben vorsätzlich zur Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen für den im Spruch genannten Tatzeitraum bezüglich der ***1*** in der Gesamthöhe von € 241.445,18 und ***4*** in der Höhe von € 130.202,38 bewirkt, sie hielten das jeweils ernstlich für möglich und fanden sich damit ab.

Der Schaden ist zwischenzeitig teilweise gutgemacht. Die jeweiligen Selbstanzeigen konnten jedoch mangels rechtzeitiger Entrichtung nicht als strafbefreiend gewertet werden.

Die Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den nicht widerlegbaren Angaben des ***Bf1*** sowie des Vertreters des ***4*** sowie jenen zu dem jeweiligen Vorleben aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen.

***4*** und die ***1*** bekannten sich schuldig im Sinne der Anlastungen mit Ausnahme der USt 5/20 im Zuge der mündlichen Verhandlung durch ihren Verteidiger. Der Beschuldigte ***Bf1*** bekannte sich nicht schuldig im Sinne der Anlastungen, er gab sich trotz anwesender Dolmetscherin sehr wortkarg und gab vor allem an, dass er Angst habe um seine Familie und sich selbst habe, sollte er mehr aussagen. ***Bf1*** hinterließ jedoch den Eindruck, dass er von steuerlichen Angelegenheiten keine Ahnung habe und als Geschäftsführer im Firmenbuch zum Schein eingetragen wurde. Laut seiner Verantwortung war er tatsächlich lediglich in der Werkstatt tätig und hat auch keine entsprechende Ausbildung bzw. entsprechende Deutschkenntnisse um die tatsächliche Verantwortung in steuerlichen Angelegenheiten als Geschäftsführer in einer österreichischen Firma zu übernehmen. Seine Angaben wurden letztendlich von der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin ***7***, welche als Buchhalterin in der Fa. ***1*** im inkriminierten Tatzeitraum tätig war, bestätigt. Diese gab an, dass der tatsächlich Verantwortliche ***5*** sei und ***Bf1*** keine entsprechenden Kenntnisse habe und lediglich als Geschäftsführer für die Steuerhinterziehung des ***5*** eingesetzt wurde. Es kann somit bei ***Bf1*** nicht davon ausgegangen werden, dass er als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person gilt und somit auch nicht in Kenntnis abgabenrechtlicher Verpflichtungen ist, wodurch im Zweifel auch keine subjektive Tatseite bei ***Bf1*** im Sinne eines bedingten Vorsatzes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStG bezüglich der UVA im inkriminierten Tatzeitraum festzustellen war.

Hingegen war ***4*** bereits vor seiner Geschäftsführertätigkeit in der Firma tätig und bekannte sich durch seinen Verteidiger im Rahmen der mündlichen Verhandlung schuldig im Sinne der Anlastungen mit Ausnahme Ust 5/20, wodurch es zum im Spruch genannten Schuldspruch gekommen ist. Ebenso schuldig bekannte sich der Verband, die ***40*** Transporte und Vermietung GmbH, auch für den gesamten Tatzeitraum mit Ausnahme Ust 5/20, wodurch auch der Verband schuldig zu sprechen war.

Bezüglich der USt 5/20 gab der Verteidiger glaubwürdig für ***4*** und den Verband an, dass ***15*** bzgl. des Konjunkturentlastungsgesetzes § 323 c Abs. 11 BAO einem entschuldbaren Irrtum unterlegen sei, zumal er annahm, dass er Zahlungserleichterung bzw. Stundungen bekomme, wenn er bis Ende September 2020 die Abgaben gemeldet hat.

Tatsächlich gemeldet wurde am und somit verspätet, was ***15*** jedoch subjektiv im Sinne des bedingten Vorsatzes nicht nachweisbar ist.

Die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes ***18***, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind. Sie wurden im gesamten Verfahren auch nicht bekämpft.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei ***Bf1*** im Zweifel aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht feststellbar war, hingegen sehr wohl bei ***4*** im inkriminierten Tatzeitraum vorlag.

Die Rechtswohltat der strafbefreienden Selbstanzeige konnte mangels Erfüllung der den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Entrichtung nicht zuerkannt werden.Somit hat ***4*** und die ***1*** aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Das Verhalten des Beschuldigten ***4*** erfüllte somit das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen sind.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG wird das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten abgeführten Abgabebetrages beträgt.

Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 VbVG für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Nach Abs. 2 des § 3 VbVG ist für die Straftat eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Der Senat geht davon aus, dass ***4*** für den inkriminierten Tatzeitraum als verantwortlicher Geschäftsführer die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Für den weiteren den Verband treffenden Tatzeitraum hat der in diesem Tatzeitraum tätige faktische Geschäftsführer - dabei handelt es sich nach Ansicht des Senates um ***5*** - rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat bei ***4***

mildernd: das Geständnis, die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die teilweise Selbstanzeige

erschwerend: keinen UmstandBeim belangten Verband ***1*** wertete der Spruchsenat

mildernd: das Geständnis, die Bestrafung des Geschäftsführers, die teilweise Schadensgutmachung, und die Selbstanzeige

erschwerend: eine Vorstrafe

Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Täters erscheint die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bzw. Geldbuße als schuld- und tatangemessen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen."

****

Gegen die Einstellung des Verfahren betreffend ***Bf1*** richtet sich die frist- und formgerechte, in der mündlichen Verhandlung am angemeldete, Beschwerde der Amtsbeauftragten vom mit folgendem Vorbringen:

"Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens betreffend ***Bf1*** (Punkt 3 des Erkenntnisspruches). Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde liegen genügend Beweise vor, dass ***Bf1*** zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat und daher gemäß den gegen ihn erhobenen Anschuldigung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend der in der Einleitung vom angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängigen Abgaben für schuldig zu erkennen und schuldangemessen zu bestraften ist.

Begründung:

Herr ***Bf1*** war von bis - über 5 Jahre lang - verantwortlicher, im Firmenbuch eingetragener, Geschäftsführer.

Im Verfahren vor dem Spruchsenat am erschien er mit seiner Vertrauensperson ***7***. Er war wenig kooperativ, gab zu bei den Notaren und Anwälten gewesen zu sein und auch die Mails von der Steuerberatungskanzlei erhalten zu haben. Die Person, die die Geschäfte tatsächlich führte, wollte er wegen Angst um seine Familie nicht nennen.

Nach mehrmaliger Störung der Verhandlung durch die Vertrauensperson ***7*** wurde vom Senat erörtert, dass sie als Zeugin vernommen wird. Die Zeugin sagte aus, dass Herr ***5***, geb. ***6***, der Verantwortliche in der ***1*** war.

Zur Zeugin ***7*** ist anzugeben, dass diese It. Aktenlage gewerberechtliche Geschäftsführerin und auch Lohnverrechnerin der ***1*** war.

Auch wenn It. Zeugenangaben ***5*** der Verantwortliche der ***1*** war, ist ***Bf1*** trotzdem vorzuwerfen, dass er sich nicht um die steuerlichen Belange des Unternehmens gekümmert hat.

Spätestens nach Erhalt der Strafverfügung vom , mit der er aufgrund nicht rechtzeitiger Entrichtung/Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate 11/17, 12/2017, 1/2018, 4/2018 und 7/2018 wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.900,- und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen bestraft wurde, weiß er über seine Verpflichtung als Geschäftsführer hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen Bescheid. (Er hat diese Strafe am entrichtet.) Mit seinem Verhalten, nach dieser Bestrafung (die offizielle Geschäftsführung weiter innehabend), sich nicht um die steuerlichen Verpflichtungen zu kümmern, hat er die Verwirklichung weiterer Finanzvergehen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Daher ist er betreffend der ihm hier vorgeworfenen Abgabenverkürzungen zumindest bedingt vorsätzlich vorgegangen und die subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt.

Es wird daher die Aufhebung des Erkenntnisses betreffend Punkt 3) (Einstellung des Verfahrens gegen ***Bf1***) und die schuldangemessene Bestrafung beantragt."

****

In der Folge hat die Finanzstrafbehörde Ermittlungen gegen ***5*** begonnen, der mittels Schriftsatz seine Verantwortlichkeit für die abgabenrechtlichen Belange der in Abrede gestellt hat.

Am wurde die Zeugin ***12*** einvernommen und hat folgende Angaben getätigt:

"Frage: Waren Sie bei der ***1*** beschäftigt, oder als selbständige Buchhalterin für die ***1*** tätig?

Antwort: Nein, aber durch meine Bekanntschaft zu Frau ***13*** weiß ich über einiges Bescheid. Ich habe oft für Frau ***13*** irgendwo angerufen oder übersetzt. Ich kenne den Herrn ***14*** und Herrn ***15***. Beide waren sehr gut befreundet mit Herrn ***5***. Ich kenne auch Herrn ***16***. Wir kommen alle aus einer Stadt in Serbien.

Frage: Wissen Sie wer der Chef der ***1*** war?

Antwort: Ja, das war Herr ***Bf1***. Bis zu dem Zeitpunkt, als er an Herrn ***15*** verkauft hat.

Frage: Wissen Sie welche Verantwortungsbereiche in der Firma ***1*** hatte?

Antwort: Er war für alle Tätigkeiten verantwortlich, da er Geschäftsführer war. Er und Frau ***7*** (sie war Buchhalterin und Sekretärin). Die beiden machten die komplette Organisation und Fr. ***7*** hat die ganzen Telefonate, Zahlungen und den Schriftverkehr getätigt und sie war Vertrauensperson von Herrn ***14***. Sie war seine rechte Hand.

Wie die Firma verkauft wurde, wurde das mündlich ausgemacht. Es fehlte dann die ganze Buchführung für die letzten 6 Monate, rückwirkend vom Datum des Verkaufs (wir wissen das Datum nicht genau). Die Buchhaltung hat bei der Übernahme dann gefehlt und Frau ***7*** ist dann spurlos verschwunden. Sie ist bis heute nicht erreichbar.

Herr ***14*** war für das Finanzielle verantwortlich.

Frage: Wissen Sie wie lange Frau ***13*** im Unternehmen war und welche Funktionen sie im Unternehmen hatte?

Antwort: Frau ***13*** ist eine Freundin von mir. Sie war von Anfang an seit der Firmengründung bis zum Konkurs bei der ***40***. Da sie nicht so gut Deutsch spricht, hat sie viel im Büro gemacht. Sie war für alle eine Unterstützung. Sie hat geordnet, geschlichtet und quasi die Mitarbeiter betreut, die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen.

Frage: Wissen Sie welche Funktionen der Herr ***5*** bei der ***40*** innehatte?

Antwort: Er war weder als Arbeiter tätig, noch bei der Firma angestellt. Er war mehr als Berater tätig, da er auch ein guter Freund von ***14*** und ***15*** war. Er wohnt schon lange nicht mehr in Österreich. Er hat selber Projekte im Ausland. Er produziert Musik und Computerspiele. Er hat mit Microsoft einen Vertrag.

Er war als geringfügig beschäftigt angemeldet.

Frage: Können Sie sich erklären, warum Frau ***37*** im Verfahren angegeben hat, dass Herr ***16*** für alles in der ***40*** verantwortlich war?

Antwort: Ich kann nur sagen, vielleicht ist es deswegen, dass Herr ***14*** sich von Herrn ***16*** beraten ließ. Da Herr ***16*** ein erfolgreicher Geschäftsmann ist. Er war auch kaum in Österreich anwesend."

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt erhoben und festgestellt:

"Vorsitzende: Wir haben neu einen Schriftsatz von ***5***, eingereicht von ihm am , in einem gegen ihn begonnenen Finanzstrafverfahren bei der Finanzstrafbehörde sowie eine NS vom mit ***12***, bekommen, darauf gehe ich später ein.

Die Amtsbeauftragte verweist auf das schriftliche Vorbringen.

V: Sie haben auch eine Selbstanzeige zu nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen eingebracht.:

Besch.: Ich weiß nichts von einer Selbstanzeige. Ich war bei der Prüfung nicht dabei.

Eine Selbstanzeige muss nicht von mir unterzeichnet sein?

V: Nein, es besteht auch die Möglichkeit für mehrere Personen eine Selbstanzeige einzureichen, da ist es nicht erforderlich, dass jede Person, die als Täter in Frage kommt auch die Selbstanzeige unterfertigt. Die Selbstanzeige wurde vom Steuerberater erstellt und für Sie eingereicht.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an, dass er im Moment bei der Fa. ***17*** ***18*** beschäftigt ist.

Besch.: In der Nacht trage ich Zeitungen aus, dafür bekomme ich ca. € 600 bis € 700 im Monat, wovon ich aber auch Benzinkosten und die Kosten für das Auto zu tragen habe. Bei der Fa. ***17*** verdiene ich im Moment € 1.634,00 im Monat.

Kein Vermögen. Sorgepflichten für 2 Kinder im Alter von 9 und 10 Jahren, berufstätige Gattin.

Ich habe einen Kredit in der Größenordnung von € 8.300,00.

Besch.: Soviel ich weiß, hat es die Fa. bereits gegeben, als ich nach Österreich gekommen bin. Ich bin durch ***5*** handelsrechtlicher Gf. geworden.

V: Haben Sie eine kaufm. Ausbildung oder waren Sie vorher bereits Gf.?

Besch.: Ich bin gelernter Automechaniker und habe dann eine höhere Handelsschule besucht. Ich war zuvor nicht Gf. einer Firma.

V: Waren Sei am Firmenkonto der ***40*** zeichnungsberechtigt?

Besch.: Ich habe das Firmenkonto der ***40*** GmbH eröffnet. Ich bin dazu mit Herrn ***5*** zur ***19*** gegangen. In Der Folge hatte ich jedoch keine Bankomatkarte.

V: Die Firma hat aber Umsätze gemacht, haben Sie da Verträge abgeschlossen und Zahlungen kassiert?

Besch.: Von Anfang an war ich einfacher Automechaniker in einer Werkstatt, die Herr ***5*** angemietet hat. Das war mein Arbeitsplatz bis zum . Ich hatte keinerlei Kontakt mit irgendwelchen Geschäftspartnern der Fa. ***1*** und auch sonst mit keinen anderen Geschäftspartnern. Ich habe auch keinerlei Gelder im Namen der Fa. kassiert. Ich habe lediglich € 1.300,00 verdient und später ist der Lohn auf € 2.000 gestiegen. Die Lohnerhöhung fand deshalb statt, weil ich immer wieder verlangt habe, aus dem Firmenbuch als Gf. gelöscht zu werden. Das hat er aber nicht getan bis zum Jahr 2020.

Ich glaube es war der , da gab es einen Notartermin.

V: Ja Sie waren vom bis , also 5 Jahre, im Firmenbuch als Gf. eingetragen.

V: Vorhalt eines vorangegangenen Finanzstrafverfahrens, das am eingeleitet wurde, ebenfalls Finanzordnungswidrigkeiten betrifft, mit Strafverfügung vom abgeschlossen wurde, und der Besch. eine rechtskräftige Geldstrafe von € 2.600,00 bekommen hat. Dennoch bleiben Sie weiter Gf. wieso?

Besch.: Was die Strafe betrifft, habe ich davon zum 1. Mal erfahren, als ich beim Spruchsenat war. Ich habe dann schriftlich vom Spruchsenat eine Information erhalten über diese Vorstrafe und ich habe dann beim FA angerufen und gefragt, ob ich diese Strafe noch zu entrichten habe.

V: Warum bleiben Sie weiter Gf.?

Besch.: Wie ich zuvor schon gesagt habe, habe ich von dieser Strafe erst voriges Jahr erfahren. Ich habe von den Vorgängen im Unternehmen nichts gewusst. Ich hatte keinen Zugang zu den Informationen.

V: Sie sind Gf. und es wird gar nichts an Abgaben gemeldet und entrichtet. Was glauben Sie, wer das machen soll?

Besch.: Ich konnte es gar nicht überprüfen, da ich nur in der Werkstatt beschäftigt war. Jedes Mal, wenn ich Herrn ***5*** gefragt habe zur Firma, hat er immer gesagt "Mach dir keine Sorgen, wir finden eine Lösung". Erst als ich Eigentümer werden wollte, bzw. mir ein Haus kaufen wollte, kam es zur Diskussion die Firma zu verlassen, bzw. mich aus dem Firmenbuch zu löschen, aber das war nicht im Interesse des Herrn ***5***, er wollte weiterhin seinen Geschäften nachgehen.

Frage an die AB:

AB: Die Einleitungsverfügung des vorangegangenen Finanzstrafverfahrens wurde vom Besch. persönlich übernommen. Die Strafverfügung wurde dem Vertreter zugestellt.

V: Vorhalt einer Aussage des ***5*** erstattet mittels Schriftsatz vom . Der Schriftsatz wird verlesen.

Besch.: Ich kenne Herrn ***16*** seit meinem 6. Lebensjahr. Er hat mich überredet überhaupt nach Österreich zu kommen. Ich habe ihm geglaubt und vertraut und deshalb ist es dazu gekommen, weswegen wir hier sitzen. Er lebt sehr wohl noch in Österreich, in ***18*** in der ***20***. Außerdem ist er auch am ***21*** ansässig und es gehören ihm diese Immobilien an diesen Adressen. Vielleicht laufen sie nicht auf seinem Namen, aber er verfügt darüber.

V: Sie sagen, er hat faktisch die Firma geführt?

Besch.: Er hat immer die Anordnungen gegeben, was zu tun ist.

Bei einer Gelegenheit war ich geladen am FA ***18*** und er ist hier mitgekommen, damit er beeinflussen kann, was ich sage.

V: Warum sind Sie von ihm abhängig?

Besch.: Weil es auch teilweise zu Gewalt gegen mich gekommen ist. Aus diesem Grund hatte ich Angst um mich und meine Familie, denn dieser Mann ist wirklich bereit alles zu tun um seine Ziele zu erreichen.

Zu den von ***5*** erfundenen Computerspielen möchte ich ergänzen, dass ich selbst Geld aus der ***1*** nach Serbien gebracht habe und dies mehrmals, davon wurden dann wohl die Entwicklungskosten für die Spiele bezahlt.

V: Vorhalt der NS mit der Zeugin ***12*** vom .

Besch.: Also zum 1. kann ich angeben, dass ich das erste Mal von Frau ***12*** höre. Ich kenne sie nicht. Herrn ***15*** habe ich erst in Ö kennengelernt. Er ist nach mir nach Ö gekommen. Herr ***15*** ist auf Ansuchen des Herrn ***16*** nach Ö gekommen genauso wie ich auch. Ich bin 2014 nach Ö gekommen und Frau ***7*** habe ich bei Herrn ***16*** im Büro kennengelernt. Das Büro ist am ***22***. Sie hat mich angemeldet bei der Fa. ***23***, bei der ich damals beschäftigt war und auch bei der ***13*** (zunächst ***24***). Frau ***7*** hat alles bezahlt, was Herr ***16*** angeordnet hat. Jedes Mal wenn ich auftreten musste für das FA oder Konzessionen war Herr ***16*** dabei.

Dolmetscherin weist darauf hin, dass sie um 10:30 Uhr am Landesgericht für Strafsachen sein muss.

Vorhalt der Selbstanzeige, sie wurde über die LBG Steuerberatungskanzlei eingebracht. Sie sind als Täter genannt.

Besch.: Davon weiß ich nichts.

Vertagung auf um 09:00 Uhr Quantschniggsaal.

Sämtliche anwesende Personen nehmen den Termin unter Ladungsverzicht zur Kenntnis.

Besch.: Ich bin im Besitz einer Audioaufnahme über ein Gespräch mit Herrn ***16***, das würde ich zur Verfügung stellen, sofern ich nicht dadurch eine strafbare Handlung begehe. Ich war einfach zu naiv und bin auch bereit eine Strafe für meine Dummheit zu bezahlen.

Beschluss auf Vertagung der Verhandlung auf den zur Einvernahme des Steuerberaters und von ***5***.

****

Am wurde im Finanzstrafverfahren gegen ***5*** ***35*** als Zeuge einvernommen und hat folgende Angaben getätigt:

"Frage: In welchem Zeitraum waren Sie bei der ***40*** Transporte und Vermietung GmbH beschäftigt?

Antwort: von Oktober 2018 bis Jänner 2019

Frage: Welche Tätigkeit übten Sie bei der ***1*** aus?

Antwort: Bürotätigkeiten (Ablage, Rechnungen schreiben)

Frage: Wer hat entschieden, dass sie eingestellt wurden?

Antwort: Bei Herrn ***16*** war ich seit Juli/August 2009, einmal war das Firma ***25***, ***26*** und ***36*** gab es auch noch.

Bei diesen Firmen war nicht immer Herr ***16*** der Gf., aber diese Firmen wurden im Familienbetrieb geführt. Und daher kann ich nicht genau sagen, wer mich bei der ***40*** angestellt hat. Jedenfalls 2009 hat mich Herr ***16*** eingestellt.

Frage: Mit wem haben sie die den Dienstvertrag verhandelt?

Antwort: Indem das firmenübergreifend war, gab es keine Verhandlungen. Ich hatte nie einen Dienstvertrag.

Frage: Wer war bei der ***40*** Ihr Chef?

Antwort: Das war Herr ***16***.

Frage: Welche Tätigkeit übte Herr ***5*** aus?

Antwort: Er hat im Hintergrund die Geschäfte geführt und alle Fäden gezogen.

Frage: Wer war der Geschäftsführer in der ***1***?

Antwort: ***Bf1*** war der handelsrechtliche Geschäftsführer.

Frage: Welche Tätigkeit übte Herr ***14*** Nebojsa aus?

Antwort: Er war in der Werkstatt und hat die Firmenfahrzeuge repariert. Er ist Mechaniker, glaube ich. Ich weiß nicht, ob er das gelernt hat.

Auf die Frage, ob Herr ***14*** noch andere Tätigkeiten ausgeführt hat?

Antwort: Nein, er hat damals sehr schlecht Deutsch gesprochen.

Frage: Hat man ihnen gegenüber erklärt, warum der handelsrechtliche Gf. Herr ***14*** ist und nicht Herr ***16***?

Antwort: Herr ***16*** war handelsrechtlicher GF der Vorfirma, der ***25*** und ging damit in Konkurs und durfte daher kein weiteres Unternehmen aufmachen. Ich denke, das war der Grund. Zu mir wurde das aber nicht gesagt. Es haben auch alle miteinander sehr viel serbisch gesprochen und das habe ich nicht verstanden.

Frage: War Herr ***5*** immer anwesend?

Antwort. Nein, er war nicht jeden Tag da, aber schon präsent.

Frage: Wie hat sich diese Präsenz von Herrn ***16*** gezeigt?

Antwort: Dass er öfter im Büro war und mit den Auftraggebern gesprochen und verhandelt hat.

Frage: Hat Herr ***16*** ihnen und auch anderen Mitarbeitern Anweisungen gegeben?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie oder andere Mitarbeiter von Herrn ***14*** Anweisungen bekommen?

Antwort: Nein. Herr ***16*** hat gesagt, was zu tun ist. Im Unternehmen waren auch die Geschwister von ihm tätig, aber er ist über allen gestanden.

Frage: Wer hatte das Sagen bei der ***40*** Transporte und Vermietung GmbH?

Antwort: Herr ***5***.

Frage: Welche Tätigkeit übte Frau ***7*** aus?

Antwort: Die war in diesem Familienkonstrukt drinnen und hat die Lohnverrechnung gemacht und auch die Überweisungen getätigt. Ich weiß aber nicht, ob sie bei der ***40*** angemeldet war.

Auf die Frage ob Frau Jasna ***37*** mit der Familie ***16*** war?

Antwort. Nein.

Frage: Hat Frau ***37*** auch auf Anweisungen von Herrn ***16*** gearbeitet?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie beobachtet, wer das Unterzeichnungsrecht für die Bankkonten hatte?

Antwort: Wer das offizielle Überweisungsrecht für die Bankkonten hatte, weiß ich nicht, aber Frau ***37*** überwies mit den Tans.

Frage: Es gibt Zeugen die behaupten, dass Herr ***5*** nicht das Sagen in der Firma hatte, sondern nur als Berater Herrn ***14*** bei der Führung des Unternehmens geholfen hat und auch gar nicht so oft in Österreich gewesen sei. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das mit dem Beraten kann ich nicht unterstreichen, d. h. für mich war Herr ***16*** Geschäftsführer, da Herr ***14*** aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse gar keine Geschäfte führen hätte können. Je länger die Firma tätig war, umso weniger war Herr ***16*** im Unternehmen.

Frage: Es gibt Zeugen, die sagen, dass im Unternehmen nur serbisch bzw. nicht Deutsch gesprochen wurde und auch die Kundschaften nicht Deutsch sprachen. Stimmt das?

Antwort. Ja die haben alle nur Serbisch miteinander gesprochen und auch die Kundschaften. Das war auch ein Grund warum ich das Unternehmen verlassen habe."

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt erhoben und festgestellt:

"Vorsitzende (V) berichtet über das bisherige Verwaltungsgeschehen, die vorangegangene mündliche Verhandlung und die Einvernahme von ***35*** durch die Finanzstrafbehörde im Verfahren gegen ***5***:

Besch.: Ich verweise auf meine Aussage in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BFG und habe dazu nicht mehr zu sagen.

Besch.: Ich kenne Herrn ***35***.

Besch.: Ich kann dazu nichts sagen, die anwesende Vertrauensperson war die gewerberechtliche Gf., sie weiß es vielleicht.

Besch.: Ich habe lediglich in der Werkstatt gearbeitet und meinen Namen für die Firma hergegeben.

Besch.: Zu den Überweisungen kann ich nichts sagen.

Festgehalten wird nochmals, dass der Besch. in der letzten Verhandlung angegeben hat, dass er am Konto zeichnungsberechtigt gewesen ist.

Besch.: Alles möglich.

V: Sie waren auch Gesellschafter der ***1***, haben Sie die € 35.000,00 Stammkapital einbezahlt?

Besch.: Ich bin hierhergekommen und hatte die finanziellen Mittel für das Stammkapital nicht. Den im Firmenbuch erfassten Betrag habe nicht ich einbezahlt. Die Fa. wurde lediglich auf meinen Namen überschrieben. Als ich die Firma verlassen haben, habe ich den noch offenen Betrag der Hälfte der Stammeinlage nachbezahlt. Dazu habe ich das Geld von Herrn ***16*** erhalten, damit ich aus der Gesellschaft als Gesellschafter und handelsrechtlicher Gf. ausscheiden konnte.

Der Zeuge ***38*** wird von der Verschwiegenheit entbunden.

Zeuge ***38*** (Z1) gibt nach WE und Belehrung über ein Entschlagungsrecht (§§ 102, 104, 106 FinStrG) an:

V: ***Bf1*** war von bis verantwortlicher, im Firmenbuch eingetragener, Geschäftsführer der ***1***, wissen Sie noch, wann Sie ihn kennengelernt haben? Hat er sich als Klient bei Ihnen gemeldet?

Z1: Persönlich haben wir uns nicht kennengelernt. Ich hatte durchgehend Kontakt mit Frau ***37***. Ich habe bei Rücksprachen immer die Antwort bekommen, dass der Besch. nicht Deutsch spricht, weswegen Frau ***37*** unsere Ansprechpartnerin war.

V: Sagt Ihnen der Name ***16*** etwas?

Z1: Ja, der Name sagt mir etwas. Er hat meiner Erinnerung nach verschiedene Firmen. Ich könnte nicht sagen, ob er wegen der ***1*** bei uns gewesen wäre.

V: Welche Aufgaben haben Sie für die ***1*** erbracht?

Z1: Wir haben für die ***1*** die laufende Buchhaltung gemacht, die USt-Vorauszahlungen berechnet und die Jahresabschlüsse gemacht. Die Lohnverrechnung haben wir nicht übernommen.

V: Vorhalt des Schreibens vom .

Z1: Der Auftrag zu diesem Schreiben wurde von Frau ***37*** übermittelt.

V: Sie haben am eine Selbstanzeige zu UVAen und UVz für 1-9/2019 mit einem Nachforderungsbetrag von € 134.809,44 erstattet und den Besch., Frau ***7*** und sich selbst als mögliche Täter genannt. Wie kam es dazu? Wurden Sie von den weiteren genannten Personen damit beauftragt?

Z1: Ich habe eine Prüfungsanmeldung bekommen und mit Frau ***37*** Kontakt aufgenommen und mit ihr besprochen, dass die fehlenden Daten zu den Umsatzsteuervorauszahlungen mittels Selbstanzeige zu Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden sollten. Ein persönliches Gespräch mit Herrn ***14*** hatte ich dazu nicht, die Vermittlerin war immer Frau ***37***.

V: Sie hat aber nicht in den Gesprächen gesagt, dass der Besch. ja gar nicht der tatsächliche Gf. der ***1*** ist und darauf verwiesen, dass Herr ***16*** auf der Selbstanzeige stehen sollte?

Z1: Nein, dazu wurde nie etwas gesagt.

V: Wissen Sie, wer am Firmenkonto zeichnungsberechtigt war? Wissen Sie, wer die Geldmittel der Gesellschaft eingeteilt hat?

Z1: Nein, ich weiß nicht wer am Firmenkonto zeichnungsberechtigt war und wer die Geldmittel der Fa. eingeteilt hat.

Offene Honorarforderungen haben wir mit Schreiben an die Firmenadresse geltend gemacht, bzw. wurde dies auch gegenüber Frau ***37*** geäußert. Wir haben dann wieder Zahlungen erhalten.

Besch.: Ich kenne den Zeugen nicht, daher habe ich auch keine Fragen an ihn.

Keine weiteren Fragen.

Ende der Zeugeneinvernahme: 09.36 Uhr

Zeuge wird schriftlich Reisekosten binnen 14 Tagen geltend machen.

Zeuge ***5*** (Z2) gibt nach WE und Belehrung über ein Entschlagungsrecht (§§ 102, 104, 106 FinStrG) an:

Z2: Ich bin in Österreich aufgewachsen und verstehe die deutsche Sprache, daher wird für meine Befragung der anwesende Dolmetscher nicht benötigt. Nach Information über das Entschlagungsrecht gebe ich bekannt, dass ich aussagen möchte.

V: Wir haben Ihre Angaben vom bereits in der letzten Verhandlung Herrn ***14*** vorgehalten.

Z2: Ja.

V: Vorhalt der Angaben des Besch.

V: Haben Sie das Stammkapital für ihn einbezahlt?

Z2: Nein.

V: Sie verweisen auf Ihre schriftliche Stellungnahme?

Z2: Ja. Der Besch. ist mit Geld aus Serbien gekommen und hat das Stammkapital selbst einbezahlt., das war nicht ich. Es ist nicht zutreffend, dass er nicht über Geldmittel verfügt. Er hat es nach 5 Jahren in Österreich geschafft, sich ein Haus zu kaufen. Der Verweis auf mich ist erst gekommen, als er dem Käufer der Gesellschaft nicht gesagt hat, dass die Gesellschaft verschuldet ist.

Besch. zeigt dazu dem Dolmetscher die Kredite für seinen Hausbau. Ich weiß nicht, wie man das behaupten kann.

Es sind Raten zu zahlen für 3 Kredite auf dem 1. € 146.239,00 einem weiteren Konto haften € 172.672,00 aus und auf dem Dritten € 111.667,00.

V: Waren Sie auf einem Firmenkonto der ***1*** zeichnungsberechtigt?

Z2: Nein.

Z2: Der Besch. hat sich in seiner Zeit als Gf. umgemeldet, damit er den Kredit bekommt. Seine Frau hat damals in der Kreditanstalt gearbeitet. Die haben das ganz bewusst so gemacht.

Besch.: Ich konnte als Gf. keinen Kredit erhalten, daher habe ich auf Beratung diese Lösung gefunden.

Z2: Ich hatte mit Meldung und Entrichtung von Lohnabgaben und UVA nichts zu tun.

Z2: Ich bin schon seit vielen Jahren nur noch selten in Österreich anwesend, dies auch weil meine Eltern hier leben. Ich habe auch die heutige Ladung über die Adresse meiner Eltern erhalten.

Z2: Ich habe die ***1*** nicht geführt und hatte auch keinen Einblick in die steuerlichen Belange.

V: Vorhalt Aussage ***35***:

Z2: Ich habe deswegen mir ***35*** gesprochen, weil ich der einzige war, der gut deutsch gesprochen hat. Er war zuvor bei meiner Firma beschäftigt, bzw. auch bei meinem Bruder. Zu den Beobachtungen, dass ich öfter im Büro war und mit Auftraggebern gesprochen haben soll, kann ich sagen, dass ich mich um laufende Geschäftsbeziehungen gekümmert habe, wenn es Probleme gegeben hat. Ich hatte keine Inkassoberechtigung.

Z2: Mir ist sehr wichtig zu betonen, dass Frau ***37*** die Fäden gezogen hat.

Z2: Ich möchte dazu noch bekanntgeben, dass ich Herrn ***14*** seit Kindertagen kenne, wir sind gemeinsam in die Schule gegangen. Er tut mir leid, dass er hier als Gf. in diese Lage gekommen ist. Meine Angaben richten sich gegen Frau ***37***. Sie hat die Gewerbeberechtigung für das Transportwesen und auch eine Bestätigung, dass sie buchhalterische Angelegenheiten wahrnehmen kann, dennoch meine ich, dass dies nicht zutrifft. Sie hat damals zeitgleich ihre Berechtigung mehreren Firmen zur Verfügung gestellt und ich vermeine, dass sie auch Rechnungen zwischen den Firmen verschoben hat.

Z2: Ich war in dieser Firma lediglich Konsulent und habe vielleicht alle 3 Monate jeweils einen Betrag von € 700,00 bekommen (max. in den 5 Jahren in dieser Größenordnung).

Auf Vorhalt der Aussage Seidler, dass der Z2 später weniger in der Firma gewesen sei (bezieht sich auf 10/2018-01/2019)

Z2: Ich war da 2020 in der Coronazeit mehr in Österreich.

Dolmetscher übersetzt die bisherige Aussage für den Besch.

Besch. zum Zeugen: Was erzählst du da?

Ich habe Frau ***37*** über Herrn ***16*** kennengelernt. Ich bin der Kollateralschaden.

Z2: Neue Adresse: ***39***.

Zeuge verzichtet auf Zeugengebühren.

Ende der Einvernahme: 10:08 Uhr

Zeugin ***7*** gibt nach WE und Belehrung an:

V: Sie haben für das Unternehmen die Lohnverrechnung gemacht, wieso wurde keine einzige Meldung bei Fälligkeit erstattet. Auch wenn die Geldmittel für die Bezahlung nicht vorhanden sind, kann man Abgaben melden und es gibt keine finanzstrafrechtlichen Folgen.

Z3: Es hat immer bei allen Firmen wo ich tätig war Herr ***16*** die Geldmittel eingeteilt und er schiebt immer alles auf.

V: Haben Sie den Besch. davon informiert, dass der Steuerberater eine Selbstanzeige auch für ihn macht?

Z3: Jeder hat Zugriff auf die Mailadresse, ich habe den Besch. nicht über die Gespräche mit dem Steuerberater zu den Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Erstattung der Selbstanzeige informiert.

Ich habe Anweisungen von ***16***, das kann ich alles beweisen und könnte es schicken.

AB: Warum haben Sie Herrn ***14*** nicht informiert? Er war doch handelsrechtlicher Gf.

Z3: Ich habe ihm geraten auszusteigen, und habe ihm gesagt, dass es kein Geld gibt.

Besch.: Frau ***37*** hat mir ständig gesagt, dass ich aus der Firma aussteigen soll und mich informiert, dass die Abgaben nicht bezahlt werden. Ich habe darauf keinen Einfluss nehmen können. Mein Name war nur auf dem Papier.

Besch.: Z2 war bei uns und ich habe ihn gefragt, wie ich zu einem Kredit komme. Dazu kann auch meine Frau bestätigen, dass er empfohlen hat, dass ich mich als Arbeiter anmelde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Da sich weder aus dem Erkenntnis des Spruchsenates noch aus der Beschwerde der Amtsbeauftragten ergibt, was dem Bf. zur Last gelegt wird, werden zunächst die wider ihn erhobenen Anlastungen wiedergegeben.

Verwaltungsgeschehen ersichtlich aus dem vorgelegten Strafakt:

Vorangegangenes Finanzstrafverfahren:

Am wurde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt, dass er vorsätzlich als Geschäftsführer der ***1*** Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 11/2017 in der Höhe von € 5.816,69, 12/2017 in der Höhe von € 4.800,00, 1-3/2018 in der Höhe von € 8.016,67, 4/2018 in der Höhe von € 4.000,00 und 7/2018 in noch festzustellender Höhe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.

Mit Strafverfügung vom wurden der strafbestimmende Wertbetrag für 2/2018 mit € 2.000,00 angesetzt und der Betrag für 7/2018 mit € 11.816,67. Der Beschuldigte wurde für die nicht ordnungsgemäß vorgenommene Entrichtung dieser Zahllasten sowie der aus der Einleitung unverändert übernommenen Zahllasten mit einer Geldstrafe von € 2.600,00 bestraft.

Selbstanzeige:

Am wurde für die Monate 1-9/2019 eine Selbstanzeige übergeben, offengelegt, dass für diese Zeiträume folgende Zahllasten nicht entrichtet worden seien und (u.a.) der Beschuldigte als Täter genannt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
Zahllast
Jänner
4.981,82
Februar
16.750,41
März
1.239,18
April
12.177,67
Mai
6.759,52
Juni
170,83
Juli
25.319,36
August
25.616,48
September
41.794,17
Summe
€ 134.809,44

Am erging eine neuerliche Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Dem Bf. wurde zur Last gelegt, dass er folgende Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben vorsätzlich als Gf. der ***1*** nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe und Monat
Zahllast
U 8/2018
5.283,33
U 9/2018
5.297,54
U 10/2018
9.016,67
U 11/2018
7.250,00
U 12/2018
12.535,21
U 2/2019
16.750,41
U 4/2019
10.000,00
U 5/2019
9.789,52
U 6/2019
170,83
U 7/2019
25.319,36
U 8/2019
25.616,48
U 9/2019
30.284,91
U 10/2019
36.532,24
U 11/2019
20.054,35
U 12/2019
4.285,35
U 1/2020
18.551,87
U 2/2020
23.601,81
U 3/2020
23.560,61
U 4/2020
26.164,35
L 4/2019
1.041,54
L 5/2019
1.070,79
L 6/2019
1.906,57
L 7/2019
2.761,63
L 9/2019
3.244,48
L 10/2019
2.483,23
L 11/2019
5.290,14
L 12/2019
2.644,23
DB 4/2019
1.048,12
DB 5/2019
1.093,56
DB 6/2019
2.352,45
DB 8/2019
2.146,21
DB 9/2019
2.249,37
DB 10/2019
2.054,10
DB 11/2019
3.682,87
DB 12/2019
2.243,92
DZ 4/2019
102,12
DZ 5/2019
106,55
DZ 6/2019
229,21
DZ 8/2019
209,12
DZ 9/2019
219,17
DZ 10/2019
200,14
DZ 11/2010
358,84
DZ 12/2019
218,64

Am wurde eine Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat erstattet, wobei die Anlastungen gleichlautend sind wie in der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Die ***1*** wurde am unter FB ***2*** als "***3***" ins Firmenbuch eingetragen. Die Änderung der Firma auf "***1***" erfolgte mit Eintrag vom .

Herr ***Bf1*** war von bis verantwortlicher, im Firmenbuch eingetragener, Geschäftsführer. Herr ***4*** ist seit beim belangten Verband beschäftigt und seit dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Auslösendes Moment für die Einleitung der anhängigen Finanzstrafverfahren war eine mit Bericht vom abgeschlossene Betriebsprüfung, die Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) der Monate 1 bis 9 aus 2019 umfasste.

Vor Prüfungsbeginn wurde eine Selbstanzeige (auch für die Geschäftsführer) erstattet.

Diese erste Selbstanzeige wurde dem Prüfer am persönlich überreicht. Es wurde angezeigt, dass für den Zeitraum 1-9/2019 weder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) entrichtet wurden. Der selbstangezeigte Betrag der UVZ 1-9/ 2019 war It. dieser Selbstanzeige € 134.809,44. Später (einlangendes Datum unbekannt) wurde dem Prüfer eine korrigierte Selbstanzeige (siehe Mail an Strasa vom ) überreicht. Die Beträge betr. UVZ 1-9/2019 betrugen hier nur € 123.300,18.

Lt. Betriebsprüfungsbericht wichen die vom Prüfer übermittelten Beträge nicht von denen der Selbstanzeige ab. Im Bericht steht nichts von der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 (6) FinStrG (ZSA), aber im Arbeitsbogen findet sich ein Bescheid vom und die Abgabenerhöhung wurde auch am auf das Abgabenkonto gebucht. Als Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung nach § 29 (6) FinStrG zog der Prüfer nicht die (korrigierten) angezeigten Beträge (also UVZ 1-9/2019) heran - so wäre es richtig gewesen -, sondern die Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 123.270,16. Da die richtige Bemessungsgrundlage nur € 10,02 höher liegt, wird von einer Aufforderung des Prüfers zur Berichtigung abgesehen.

Die UVAs der Monate 1, 3 und 4/2019 wurden nach der Selbstanzeige bei der Betriebsprüfung mittels Einzahlung auf das Abgabenkonto (Buchung am , und ) nochmals bekanntgegeben. Die Abgaben, die am selbstangezeigt wurden, wurden bis auf die UVZ der Monate 1, 3 und ein Teil der UVZ 4/2019, nicht innerhalb der einmonatigen Frist ab Selbstanzeige, also bis am bezahlt. In diesem Monat ist auch kein Ansuchen auf Zahlungserleichterung eingelangt. Erst am langte ein elektronisches Ansuchen auf Zahlungserleichterung ein.

Zur Überprüfung ob für die rechtzeitig entrichteten UVZ auch die Abgabenerhöhung nach § 29 (6) FinStrG (ZSA) entrichtet wurde, waren folgende Überlegungen anzustellen. Als der ZSA gebucht wurde, bestand am Abgabenkonto ein Guthaben von € 2.805,93. Dieses verringerte den ZSA. Dieses Guthaben hat 11,38% des ZSA entrichtet. Die selbstangezeigten UVZ wurden iHv € 8.398,67 entrichtet. Das ist eine Entrichtungsquote von 6,81% von der Summe des selbstangezeigten Betrages. Die Entrichtungsquote des ZSA ist höher als die Entrichtungsquote der selbstangezeigten Abgaben. Das bedeutet, dass für die rechtzeitig bezahlten selbstangezeigten Abgaben der ZSA bezahlt wurde, und daher die Selbstanzeige für die UVZ 1,3 und 4 in der entrichteten Höhe strafbefreiende Wirkung erlangte.

Hingegen konnte die Selbstanzeige betreffend der UVZ für die Monate 2, 4-9/19 in Höhe von € 114.871,49 keine strafbefreiende Wirkung erlangen, da die umgehende Entrichtung hier fehlte. Die genaue Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Monate ist aus der Anschuldigung zu entnehmen.

Bei Durchsicht des Abgabenkontos sind weitere konkludente Selbstanzeigen betreffen UVZ und lohnabhängige Abgaben aufgefallen. Es wurden immer wieder verspätet UVAs und lohnabhängige Abgaben gemeldet und teilweise nicht rechtzeitig bezahlt. Die Meldung erfolgte durch Einreichen von elektronischen UVAs bzw. durch Meldung mittels Bankeinzahlung. Diese konkludenten Selbstanzeigen wurden jedoch nur für den Verband und nicht für die Geschäftsführer erstattet. Einige konkludente Selbstanzeigen waren für den Verband strafbefreiend, da eine rechtzeitige Entrichtung erfolgte.

Bei Bearbeitung des Falles wurde auch festgestellt, dass die UVAs und UVZ der Monate 8-11/2020 fehlten. Die Einleitung des Strafverfahrens betreffend diese Abgaben wurde aufgrund eines Ausfertigungsfehlers nicht beim Verband, sondern nur beim Geschäftsführer ***15*** durchgeführt. Da die Tat mit Einleitungsverfügung vom gegen den Geschäftsführer ***15*** auch gegen den Verband aufgedeckt wurde, sind die konkludenten Selbstanzeigen des Verbandes betreffend der UVZ 8 bis 11/2020 mit Meldungen der Beträge am 11.3., am 18.3. und am 9.4. verspätet. Das Verfahren gegen den Verband wird hiermit auch auf die UVZ der Monate 8 bis 11 aus 2020 ausgedehnt (genaue Beträge siehe Anschuldigung oben).

Die Einleitungen der Finanzstrafverfahren erfolgte mit Schreiben vom . Diese Einleitungsverfügungen wurden ordnungsgemäß zugestellt. Am meldete sich telefonisch die Buchhalterin (Namen nicht mehr erinnerlich) des Unternehmens und wollte Auskunft über die Finanzstrafverfahren. Leider konnte ihr aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und mangelnder Legitimation nur allgemeine Auskunft gegeben werden. Sie kündigte Rechtfertigungen an, die jedoch bis dato nicht einlangten."

Zum objektiven Tatbestand:

Umsatzsteuer:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 8/2018 in der Höhe von € 5.283,33 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 9/2018 in der Höhe von € 5.297,54 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 10/2018 in der Höhe von € 9.016,67 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2018 in der Höhe von € 7.250,00 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2018 in der Höhe von € 12.535,21 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet. Da die Bekanntgabe des geschuldeten Betrages binnen 5 Tagen ab Fälligkeit erfolgt ist, ist der objektive Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht gegeben, daher ist die Einstellung des Verfahrens, wenn auch aus einem anderen Grund, zu Recht erfolgt.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 3) Straffreiheit tritt nicht ein,

a)wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b)wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c)wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Mittels Selbstanzeige vom wurden folgende Zahllasten nachgemeldet:

Jänner 19 € 4.981,82, Februar 19 € 16.750,41, März 19 € 1.239,18, April 19 € 12.177,67, Mai 19 € 6.759,52, Juni 19 € 170,83, Juli 19 € 25.319,36, August 19 € 25.616,48, September 19 € 41.794,17, Summe € 134.809,44.

Dazu gibt es eine weitere Selbstanzeige vom selben Tag mit einer Zahllast für September 19 in der Höhe von nur € 30.284,91, daraus resultiert eine Abgabenhöhe für 1-9/2019 von in Summe € 123.270,16.Zudem wurden jedoch nach der Selbstanzeige mittels Schriftsatz folgende Zahllasten an die Abgabenbehörde (gesondert oder nochmals) gemeldet, am Konto der Gesellschaft verbucht und entrichtet:

U 1/2019 € 2.981,82, fällig gewesen am , gemeldet und entrichtet am .

U 1/2019 € 2.000,00, fällig gewesen am gemeldet und entrichtet am .

U 3/2019 € 1.239,18, fällig gewesen am , gemeldet und entrichtet am .

U 4/2019 € 2.177,67, fällig gewesen am , gemeldet und entrichtet am .

Die Abgabennachforderung nach der abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom ) von € 114.871,49 wurde am am Abgabenkonto verbucht, sie war nach § 29 Abs. 2 lit. a FinStrG binnen Monatsfrist ab Selbstanzeigenerstattung zu entrichten.

Die Selbstanzeige wurde nach Prüfungsanmeldung vom erstattet, daher war nach § 29 Abs. 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung festzusetzen und dies pro verkürzter Abgabe als ahndbares Finanzvergehen.

: "Dass die Höhe der Abgabenerhöhung, nämlich der Prozentsatz der Mehrbeträge, von der Summe der sich aus einer Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge abhängt und nicht von der Höhe des Mehrbetrages an einer Abgabe, lässt die Beurteilung der einzelnen Abgabenerhöhung als Nebenanspruch zu einer konkreten Abgabe unberührt.

Wenn auch eine Selbstanzeige mehrere Finanzvergehen betreffen mag, ist die strafbefreiende Wirkung einer solchen Selbstanzeige für jedes einzelne Finanzvergehen zu prüfen. Die dazu allenfalls erforderliche Abgabenerhöhung bezieht sich dementsprechend auf eine konkrete Abgabe. Dass mehrere Abgabenerhöhungen - wie auch mehrere Abgaben - in einem Sammelbescheid vorgeschrieben werden können, ändert daran nichts.

Bei einer mehrere Jahre (und allenfalls auch mehrere Abgabenarten), sohin mehrere Abgaben betreffenden Selbstanzeige ist nicht eine Abgabenerhöhung, sondern sind mehrere Abgabenerhöhungen, nämlich je eine für jede einzelne Abgabe (allenfalls in einem Sammelbescheid) festzusetzen.

Eine Abgabenerhöhung von € 24.654,00 wurde bescheidmäßig festgesetzt und am am Abgabenkonto verbucht.

Die Höhe der Abgabenerhöhung ergibt sich aus der Summe der Verkürzungsbeträge (Bemessungsgrundlage € 123.270).

Die für 1/2019 und 3/2019 nachgemeldeten und entrichteten Beträge entsprechen auch den Meldungen mittels Selbstanzeige, daher liegt wohl eine Doppelmeldung vor. Anders verhält es sich jedoch mit dem Monat 4/2019 diesbezüglich wurden lediglich € 2.177,67 gemeldet, die in der Selbstanzeige angegebene Zahllast betrug jedoch € 12.177,67.

Die Abgabenerhöhung war binnen Monatsfrist ab Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

Entrichtung der Abgabennachforderung und der Abgabenerhöhung:

Zum Ende der Zahlungsfrist für die Abgabennachforderung war diese noch nicht am Abgabenkonto verbucht. Eine Einzahlung in der geforderten Höhe erfolgt nicht. Es ist jedoch ein am Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenes Guthaben von € 2.805,93 anzurechnen.

Die Abgabenerhöhung wurde bis zum Ablauf der Zahlungsfrist im Ausmaß von € 2.805,93 auf € 21.848,07 reduziert.

Die mittels Selbstanzeige einbekannte Abgabennachforderung für Jänner 2019 von € 4.981,82 wurde demnach entrichtet, ebenso die darauf entfallende anteilige Abgabenerhöhung von € 996,36.

Das am Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben von € 2.805,93 ist damit auf die einbekannte Zahllast für Februar 2019 € 16.750,41 anrechenbar, womit ein ungedeckter Anteil von € 13.944,48 verbleibt. Die zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige für 2/2019 erforderliche Abgabenerhöhung beträgt € 3.350,08, dem steht noch ein verrechenbarer Anteil an Entrichtung von € 1.809,57 gegenüber.

Es wurde somit in einem höheren Ausmaß anteilig die Abgabenerhöhung bezahlt als die Abgabennachforderung, eine strafaufhebende Wirkung kann jedoch immer nur dann eintreten, wenn beide Vorgaben erfüllt wurden. Demnach beträgt der verbleibende strafbestimmende Wertbetrag für 2/2019 € 13.944,48.

Für Mai 2019 gibt es eine Divergenz zwischen Selbstanzeige und eingeleitetem strafbestimmenden Wertbetrag, der auf einem Schreibfehler beruhen dürfte.

In der Selbstanzeige wird lediglich ein Betrag von € 6.759,52 angeführt, der auch in dieser Form zu einer Abgabenfestsetzung geführt hat, weswegen hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu Recht mit Einstellung vorgegangen wurde.

Die strafbestimmenden Wertbeträge für die Zeiträume, für die somit nicht strafaufhebend Selbstanzeige erstattet wurde, stellen sich daher wie folgt dar:

U 2/2019 € 13.944,48, U 4/2019 € 4.000,00, U 5/2019 € 6.759,52, U 6/2019 € 170,83, U 7/2019 € 25.319,36, U 8/2019 € 25.616,48, U 9/2019 € 30.284,91.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 10/2019 in der Höhe von € 36.532,24 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2019 in der Höhe von € 20.054, 35 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2019 in der Höhe von € 4.285,35 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2020 in der Höhe von € 18.551,87 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 2/2020 in der Höhe von € 23.601,81 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 3/2020 in der Höhe von € 23.560,61 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 4/2020 in der Höhe von € 26.164,35 war am fällig, wurde aber erst am gemeldet und nicht entrichtet.

Hinsichtlich der genannten Monate ist im festgestellten Ausmaß eine Meldung und Entrichtung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unterblieben, daher liegt der objektive Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor.

Lohnabhängige Abgaben:

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sichnach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Nachmeldung aller Abgabenschuldigkeiten am , keine Entrichtung bei Nachmeldung
L 4/2019
1.041,54
L 5/2019
1.070,79
L 6/2019
1.906,57
L 7/2019
2.761,63
L 9/2019
3.244,48
L 10/2019
2.483,23
L 11/2019
5.290,14
L 12/2019
2.644,23
DB 4/2019
1.048,12
DB 5/2019
1.093,56
DB 6/2019
2.352,45
DB 8/2019
2.146,21
DB 9/2019
2.249,37
DB 10/2019
2.054,10
DB 11/2019
3.682,87
DB 12/2019
2.243,92
DZ 4/2019
102,12
DZ 5/2019
106,55
DZ 6/2019
229,21
DZ 8/2019
209,12
DZ 9/2019
219,17
DZ 10/2019
200,14
DZ 11/2019
358,84
DZ 12/2019
218,64

Diese lohnabhängigen Abgaben wurden ebenfalls nicht spätestens fünf Tage nach den gesetzlich normierten Fälligkeiten entrichtet, somit ist ebenfalls der objektive Tatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gegeben.

Zum subjektiven Tatbestand:

Der Beschuldigte fungierte vor dem Tatzeitraum bereits mehrere Jahre als handelsrechtlicher Geschäftsführer und weist eine einschlägige Vorstrafe auf, daher kannte er unzweifelhaft die gesetzlichen Fälligkeitstermine und die Verpflichtung, Selbstberechnungsabgaben entrichten zu müssen. Er war fast genau 5 Jahre handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1*** und auch deren Gesellschafter.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat brachte der Beschuldigte vor, dass im Büro des Steuerberaters unterschiedliche Damen gearbeitet hätten. Er habe Mails vom Steuerberater bekommen. Seitens des von ihm vertretenen Verbandes habe Frau ***7*** die Unterlagen an den Steuerberater übermittelt. Aus Angst um seine Familie wollte er nicht beantworten, wer die Gesellschaft geführt habe.

***7*** wurde als Zeugin befragt und hat angegeben, dass für die ***1*** ***5*** verantwortlich gewesen sei, der dies jedoch in einer schriftlichen Stellungnahme an die Finanzstrafbehörde von sich gewiesen hat. Auch die Zeugin ***12*** sah die Geschäftsführung des Bf. als gegeben und ***5*** lediglich in einer Beraterrolle.

Vor dem BFG wurde die Verteidigungslinie beibehalten, der Beschuldigte habe lediglich seinen Namen für die Gesellschaft hergegeben, aber faktisch habe sie ***5*** geleitet und auch die Geldmittel eingeteilt.

Nach Befragung des steuerlichen Vertreters ***38***, des Zeugen ***5***, der Anhörung des Beschuldigten und der neuerlichen Befragung der Zeugin ***37*** ist der Senat zum Schluss gekommen, dass für die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen die von ***38*** geleitete Steuerberatungskanzlei zuständig war, während die lohnabhängigen Abgaben von Frau ***37*** berechnet werden sollten oder wurden, die jedoch keine Erklärungen an die Abgabenbehörde erstattete.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden teilweise wegen offener Honorarforderungen nicht fristgerecht erstellt, teilweise wegen fehlender Unterlagen zur Berechnung der Vorauszahlungen. Die Beschwerden der Steuerberatungskanzlei ergingen schriftlich über Mails an das Unternehmen, aber letztlich wurde auch einbekannt, dass der Beschuldigte von Frau ***37*** direkt informiert wurde, dass den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird.

Er mag daher zwar davon ausgegangen sein, dass die Steuerberatungskanzlei Meldungen an die Abgabenbehörde erstatten würde, aber er hat es nach Ansicht des Senates zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Selbstberechnungsabgaben nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet werden, wobei es seine Aufgabe als handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen wäre, für diese Entrichtung Sorge zu tragen.

Damit ist der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu den im Spruch genannten Tatzeiträumen erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 330.650,70 beträgt die Strafdrohung demnach € 165.325,35.

Zu berücksichtigen waren die vor dem BFG offengelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (offene Kredite bei niedrigem Einkommen) sowie seine Sorgepflichten für 2 Kinder.

Mildernd ist kein weiterer Umstand, erschwerend die Vorstrafe und die Vielzahl an Taten (27).

Die ausgesprochene Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen den spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzstrafvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300009.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at