Ständiger Aufenhalt des Kindes in Israel
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ut ***7***, Ungarn, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im August 2006 geborene ***8*** ***2*** ab Februar 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***9***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
1. Der Bescheid wird für den Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 ersatzlos aufgehoben.
2. Für den Zeitraum ab Dezember 2014 bleibt der Spruch des Bescheides unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am stellte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** über FinanzOnline Antrag auf Familienbeihilfe und gab an:
Der Bf sei ungarischer Staatsbürger, geschieden und übe die Kindererziehung allein aus. Er verfüge über einen "Lichtbildausweis für EWR-Bürger". Er sei unselbständig erwerbstätig und wohne ***10*** Wien, ***11*** ***12***. Der Familienwohnsitz befinde sich in IL-***13*** ***14***, ***15*** ***16***. Beantragt werde Familienbeihilfe für die im August 2006 in Ungarn geborene ***8*** ***2*** ab Februar 2014, israelische Staatsbürgerin, ledig, Tochter des Bf. Ihre Mutter sei ***19*** (***19***) ***17*** ***18***, israelische Staatsbürgerin, wohnhaft IL-***13*** ***14***, ***15*** ***16***, in Israel unselbständig erwerbstätig. ***8*** ***2*** gehe in ***14*** in die Volksschule und wohne bei ihrer Mutter in ***14***. Der Unterhalt für ***8*** ***2*** werde überwiegend vom Bf getragen.
Bescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***8*** ***2*** ab Februar 2014 ab:
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Beschwerde
Gegen den Bescheid vom erhob der Bf über FinanzOnline am Beschwerde und führte in dieser aus:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe innerhalb offener Rechtfrist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom . Mit dem Bescheid ist mein Antrag vom auf Familienbeihilfe für meine Tochter (***2*** ***8***, geb. ***20***) für die Zeit ab Februar 2014 abgewiesen worden. Ich bitte Sie, den Abweisungsbescheid zu ändern und mir die Familienbeihilfe ab Februar 2014 zu gewähren. In der Begründung des Abweisungsbescheides steht, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten. Tatsächlich ist meine Tochter Doppelstaatsbürgerin, sie hat israelische als auch ungarische Staatsbürgerschaft. Meine Tochter hält sich erst seit dem mit ihrer Mutter (Exfrau von mir) in Israel auf. Da meine Tochter auch ihre ungarische Staatsbürgerschaft (also EU-Bürgerschaft) beibehalten hat, und es ist nicht sicher, dass sie ständig in Israel leben wird, besteht meines Erachtens Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß EU-Recht. Ich bezahle jeden Monat 300 EUR für den Unterhalt meiner Tochter an die Kindesmutter, damit trage ich die Unterhaltskosten meiner Tochter überwiegend. Dies begründet meinen Anspruch, der nicht davon abhängen darf, dass die Exfrau sich entscheidet, dass sie mit dem Kind gerade außer EU-Hoheitsgebiet lebt. Mit freundlichen Grüßen: ***2*** ***1***.
Beigefügt war ein Foto der Geburtsurkunde von ***8*** ***2***, ein Foto des israelischen Reisepasses von ***19*** ***17*** ***18***, ein Foto des israelischen Reisepasses von ***8*** ***2*** (ausgestellt am von der Botschaft in Budapest), eine Erweiterung des provisorischen Reisepasses vom , ausgestellt in Israel, sowie ein Foto eines Urteils (ítéletet) des Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság (Bezirksgericht Budapest II und III) vom , wonach die zwischen ***1*** ***2*** und ***19*** ***2*** ***18*** geschlossene Ehe geschieden wird (laut Begründung habe die Lebensgemeinschaft bis bestanden), samt Protokoll (Jegyzőkönyv) vom selben Tag, eine Schulbescheinigung einer Schule in Israel vom , dass ***8*** ***2*** dort seit Schülerin ist, und eine Bestätigung des Innenministeriums des Staates Israel, dass ***8*** ***2*** israelische Staatsbürgerin ist.
Adressänderung
Am gab der Bf die im Spruch angeführte Adresse als Wohnadresse an. Die Anschrift in Wien bestehe nicht mehr.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Die Bescheidbeschwerde wendet ein:
"Mit dem Bescheid ist mein Antrag vom auf Familienbeihilfe für meine Tochter (***2*** ***8***, geb. ***20***) für die Zeit ab Februar 2014 abgewiesen worden. Ich bitte Sie, den Abweisungsbescheid zu ändern und mir die Familienbeihilfe ab Februar 2014 zu gewähren. In der Begründung des Abweisungsbescheides steht, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten. Tatsächlich ist meine Tochter Doppelstaatsbürgerin, sie hat israelische als auch ungarische Staatsbürgerschaft. Meine Tochter halt sich erst seit dem mit ihrer Mutter (Exfrau von mir) in Israel auf. Da meine Tochter auch ihre ungarische Staatsbürgerschaft (also EU-Bürgerschaft) beibehalten hat, und es ist nicht sicher, dass sie ständig in Israel leben wird, besteht meines Erachtens Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß EU-Recht. Ich bezahle jeden Monat 300 EUR für den Unterhalt meiner Tochter an die Kindesmutter, damit trage ich die Unterhaltskosten meiner Tochter überwiegend. Dies begründet meinen Anspruch, der nicht Davon abhängen darf, dass die Exfrau sich entscheidet, dass sie mit dem Kind gerade außer EU-Hoheitsgebiet lebt."
Gemäß § 2 (2) FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. (§ 2 Abs.5 FLAG 1967)
Gemäß § 2a (1) FLAG 1967 geht dann, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, der Anspruch des Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils vor, wobei bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet wird, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
In derartigen Fällen kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteils verzichten (§ 2a Abs.2 FLAG 1967)
Gemäß § 5 Abs.3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß Artikel 67 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom , Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben ebendieser Verordnung unterliegende Personen auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob diese Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Die Verordnung (EG) 883/2004 legt einen möglichen Anspruch auf Familienleistungen in einem zuständigen Mitgliedstaat für Familienangehörige nur für den Fall fest, dass ebendiese Angehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Für Angehörige, die außerhalb der Europäischen Union (in Drittstaaten) wohnen, wird kein Anspruch auf Familienleistungen normiert.
Soweit Familienleistungen für Zeiträume begehrt werden, in denen das als anspruchsbegründend eingewandte Kind in Israel lebt(e), kann dem Antrag somit kein Erfolg beschieden werden.
Die Verordnung (EG) 883/2004 stellt im Art. 67 klar, dass Ansprüche auf Familienleistungen für Angehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bestehen, also für die Beurteilung des Anspruches die gesetzlichen Bestimmungen des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblich sind.
Das Beschwerdebegehren wird nicht auf eine Haushaltszugehörigkeit des als anspruchsbegründend eingewandten Kindes gestützt, sondern lediglich auf eine überwiegende Kostentragung.
Dass für Antragszeiträume bis noch ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (und mit der Kindesmutter) bestanden hätte, wurde nicht einmal eingewandt, und auch nicht nachgewiesen.
Selbst unter der Annahme, dass ein derartiger gemeinsamer Haushalt in den Antragszeiträumen bis noch bestanden hätte, steht einem ev. Beihilfen-Anspruch jedenfalls entgegen, dass eine dahin gehende Verzichtserklärung (samt Übersetzung) der vorrangig anspruchsberechtigten Kindesmutter nicht vorgelegt wurde.
Insofern wurden auch mit der Bescheidbeschwerde Sachverhalte, die für den Abweisungs- bzw. Beschwerdezeitraum einen Anspruch auf Familienleistungen, bzw. eine dem angefochtenen Abweisungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit begründen könnten, nicht vorgebracht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Über FinanzOnline stellte der Bf am Vorlageantrag:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stelle hiermit innerhalb offener Frist einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht. Ich bitte das geehrte Gericht, die Beschwerdevorentscheidung vom und den Abweisungsbescheid zu überprüfen, sie zu ändern und meinem Antrag stattzugeben. Am habe ich einen Antrag auf Ausgleichszahlung für meine Tochter (***2*** ***8***, geb. ***20***) gestellt. Am ist mein Antrag auf Familienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen worden, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten. Am habe ich gegen den Abweisungsbescheid eine Beschwerde eingelegt. Das Finanzamt hat mit der Beschwerdevorentscheidung vom meine Beschwerde abgewiesen. Tatsächlich ist meine Tochter Doppelstaatsbürgerin, sie hat israelische als auch ungarische Staatsbürgerschaft. Meine Tochter hält sich erst seit dem mit ihrer Mutter (Exfrau von mir) in Israel auf. Da meine Tochter auch ihre ungarische Staatsbürgerschaft (also EU-Bürgerschaft) beibehalten hat, und es ist nicht sicher, dass sie ständig in Israel leben wird, besteht meines Erachtens Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß EU-Recht (Verordnung Nr. 987/2009, Art. 60). Dieser Art. ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Dies begründet meinen Anspruch, der nicht davon abhängen darf, dass die Exfrau sich entscheidet, dass sie mit dem Kind gerade außer EU-Hoheitsgebiet lebt. Mit freundlichen Grüßen: ***2*** ***1***
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt richtete am folgendes Ergänzungsersuchen an den Bf:
1) Der Vorlageantrag wendet einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für die als anspruchsbegründend eingewandte Tochter ***8*** ein.
a) Geben Sie bitte bekannt, für welche Zeiträume des Antragszeitraumes laut Antrag vom für das Kind ***8*** von welchem Mitgliedstaat bzw. einem Träger des betreffenden Mitgliedstaats Familienleistungen in welcher Höhe an wen ausbezahlt worden sind.
b) Sofern nicht Sie selbst Bezieher der ausländischen Familienleistungen gewesen sein sollten bzw. sind, werden Sie gebeten, Name und Adresse der Leistungsbezieherin (des Leistungsbeziehers) bekannt zu geben.
c) Weisen sie bitte die Angaben zu a) und b) durch diesbezügliche Belege (samt Übersetzung) nach.
d) Geben Sie bitte bekannt (und weisen Sie bitte nach) ob, bzw. von wann bis wann Sie mit Ihrer Tochter an einem gemeinsamen Wohnsitz gelebt haben.
e) Geben Sie bitte die Adresse, an der sich der gemeinsame Wohnsitz befunden hat, bekannt, und weisen Sie bitte den "gemeinsamen Wohnsitz" nach.
f) Geben Sie bitte bekannt, ob, und zutreffendenfalls von wann bis wann die (der) Bezieher(in) der ausländischen Familienleistungen für ***8*** im Antragszeitraum im Wohnort-Mitgliedstaat Ihrer Tochter beschäftigt, oder selbständig tätig war bzw. ist.
2) Der Vorlageantrag gibt vor, dass sich Ihre Tochter erst seit (zusammen mit Ihrer Mutter) in Israel aufhält.
a) Weisen Sie bitte in geeigneter Form schlüssig nach, dass Ihre Tochter erst am nach Israel übersiedelt ist.
b) Legen Sie insbesondere die Schulzeugnisse Ihrer Tochter ***8*** über die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 (samt Übersetzung) und auch die Halbjahres-Schulnachrichten (Halbjahres-Schulzeugnisse) Ihrer Tochter aus diesen Schuljahren (samt Übersetzung) vor.
Vorhaltsbeantwortung vom und
Der Bf legte am , ergänzt am , über FinanzOnline folgende Unterlagen vor:
- Zeugnis einer Schule in Budapest betreffend das Schuljahr 2013/2014 vom .
- Bestätigung von Fejér Megyei Kormányhivatal Bicskei Járási Hivatal (Regierungsamt im Komitat Fejér Bezirksamt Bicske) vom , wonach der Bf gemeinsam mit seiner Tochter ***8*** ***2*** seit dem Jahr 2006 bis zum unter der gemeinsamen Wohnanschrift in ***3*** ***4***, ***21*** wohnte.
- Bescheid von Fejér Megyei Kormányhivatal (Regierungsamt im Komitat Fejér) vom , wonach die fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz festgestellt und der Antrag an die sachlich und örtlich zuständige Zentralstelle der Ungarischen Staatskasse (H-1081 Budapest Fiumei út 19/A) übergeleitet werde. Aus der Begründung:
Der Beteiligte legte einen Antrag in Bezug auf Familienzulage am bei der Behörde erster Instanz ein, in dem er eine Bescheinigung hinsichtlich seiner Tochter ***8*** ***2*** und über die Zuschussfähigkeit in Bezug auf Familienzulage zum rückwirkenden Antrag auf die österreichische Familienzulage zum Zeitraum vom ***20*** bis zum beantragte.
Gemäß § 17 des ungarischen Gesetzes Nr. CL/2016 über die allgemeine Verwaltungsordnung (im Folgenden Ákr bezeichnet) prüft die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen während dem gesamten Verfahrensablauf. Sollte eine der beiden fehlen, und die für das Verfahren zuständige Behörde einwandfrei festgestellt werden kann, überleitet sie das Verfahren, in Ermangelung dessen legt sie den Antrag ab, oder sie stellt das Verfahren ein.
Gemäß § 35 Cst gilt die über die beantragte Leistung entscheidende Stelle als die befasste Behörde, bzw. die in einer gesonderter Rechtsvorschrift bestimmte Zahlstelle für Familienbeihilfen. In Verfahren für Familienbeihilfen ist das Regierungsamt im Falle einer Person gemäß § 1/B 1 der ungarischen Regierungsverordnung Nr. 223/1998 (XII.30.) über die Durchführung des Cst (Vhr), gemäß § 2 Punkt a) Unterpunkte aa), ab), ae) und af) Cst - mangels davon abweichender Rechtsvorschriften, oder wenn die Zuständigkeit einer Zahlstelle für Familienbeihilfen durch Rechtsvorschriften bestimmt wird - zuständig.
Für ein Verfahren in Bezug auf die Familienbeihilfen außer dem Absatz 2 Punkte c) und a), das keiner behördlichen Entscheidung bedarf, sich ausschließlich auf Datentausch oder Datennachweis richtet, ist die Zentralstelle zuständig.
Aufgrund des Antrags des Beteiligten verfügt die Zentralstelle der Ungaricshen Staatskasse (H-1081 Budapest Fiumei út 19/A) über die sachliche und örtliche Zuständigkeit, deshalb entschied die Behörde erster Instanz über die Überleitung des Verfahrens.
Dieser Bescheid gründet sich auf § 17 Ákr und § 80 Ákr. Der selbständige Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ist durch § 112 Ákr unzulässig.
In diesem Verfahren werden aufgrund § 40 Cst keine Gebühr und Auslagen erhoben.
Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsstelle erster Instanz wird von § 35 Cst, ihre örtliche Zuständigkeit von §§ 1/A und 1/B der ungarischen Regierungsverordnung Nr. 223/1998 (XII.30.) über die Durchführung des Cst festgestellt.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
2 Beschwerde Anhang 1
3 Beschwerde Anhang 2
Bescheide
4 Familienbeihilfe (Zeitraum: 02.2014-02.2019)
Beschwerdevorentscheidung
5 Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
7 Beihilfenantrag elektronisch
8 Bekanntgabe Adressänderung
9 Vorhalt / Ergänzungsersuchen
Bezughabende Normen
§ 5 Abs.3 FLAG 1967 i. V. m. Art. 67 der Verordnung (EG) 883/2004 i. V. m. Art. 60 der Verordnung (EG) 987/2009
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Bescheidbeschwerde und der Vorlageantrag räumt zwar einen Aufenthalt der Tochter in Israel ein, aufgrund der Doppelstaatsbürgerschaft der Tochter und einer nicht näher ausgeführten Ungewissheit, ob die Tochter tatsächlich in Israel bleiben werde, wird aber ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung behauptet und eine Auszahlung gefordert.
Der Vorlageantrag führt insbesondere aus, dass der Anspruch des Bf. nicht davon abhängen dürfe, dass die Exfrau sich entscheidet, dass sie mit dem Kind außer EU-Hoheitsgebiet lebt
Beweismittel:
Beschwerde, Vorlageantrag, und weitere hochgeladene Akt-Dokumente
Stellungnahme:
Art 67 der Verordnung (EG) 883/2004 legt einen Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige fest, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Ein eventueller Anspruch (für Familienangehörige), der ungeachtet des ständigen Aufenthalts (des/der Angehörigen) außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes, lediglich auf einer Staatsbürgerschaft (auch) eines EUMitgliedstaats beruht, wird durch die Verordnung (EG) 883/2004 nicht begründet.
Artikel 60 der Verordnung (EG) 987/2009 (Durchführungsverordnung) normiert Vorgaben für das Verfahren zurAnwendung von Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) 883/2004, legt aber keine eigenständigen (über das Ausmaß gemäß Artikel 67 bzw. 68 der Grundverordnung hinaus gehenden) Anspruchsgründe fest.
Insbesondere legt auch Art. 60 der Durchführungsverordnung keinen Leistungsanspruch für Angehörige fest, die zwar (auch) eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, aber außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes leben.
Weder die Bescheidbeschwerde, noch der Vorlageantrag stellt klar, worauf sich das (sowohl zu § 5 Abs.3 FLAG 1967, als auch zu den Vorgaben der Verordnung (EG) 883/2004 in Widerspruch stehende) Postulat, dass "der Anspruch nicht davon abhängen dürfe, dass die Exfrau sich entscheidet, dass sie mit dem Kind außer EU-Hoheitsgebiet lebt" gründet.
Es wird daher diesbezüglich von einer bloß subjektiven Rechtsmeinung, oder anderen nicht beachtlichen Rechtsquelle ausgegangen.
Zum eingewandten vorgeblichen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sowie zum vorgeblichen Aufenthalt der als anspruchsbegründend eingewandten Tochter in Israel erst ab wurde mit Vorhalt vom um weitere Auskünfte und insbesondere Nachweise gebeten.
Der Vorhalt wurde bis dato nicht beantwortet.
Es wird daher ersucht, die Bescheidbeschwerde abzuweisen
Ergänzung des Vorlageberichts
Am wurde der Vorlagebericht wie folgt ergänzt:
Die Vorhaltsbeantwortungen vom 04. und werden gemäß § 265 (6) BAO alsNachreichung übermittelt.
Zufolge der Vorhaltsbeantwortungen wird der Vorlagebericht ergänzt wie folgt:
Mit vorgelegter Bescheinigung wurde nachgewiesen, dass Herr ***2*** ***1*** mit dem alsanspruchsbegründend eingewandten Kind ***8*** bis in einem gemeinsamenHaushalt wohnte.
Mit Bescheid vom des Regierungsamtes im Komitat Fejér (über denrückwirkenden Antrag des Herr ***2*** ***1*** auf dortige Familienleistungen) wurdelediglich die fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit festgestellt, und die Weiterleitungan die Zentralstelle der Ungarischen Staatskasse mitgeteilt. Dass für das eingewandte Kind ***8*** ein Anspruch auf ungarische Familienleistungen nicht bestanden hätte, bzw.irgendwelche Zuerkennungsvoraussetzungen nicht vorlagen, geht aus diesem Bescheid nichthervor.
Die mit Vorhalt vom aufgeworfenen Fragen wurden größtenteils nichtbeantwortet, und auch die erbetenen Nachweise nicht erbracht.
Das vorgelegte Schulzeugnis vom lässt den Schluss zu, dass sich das Kind ***8*** noch bis Juni 2014 ständig in Ungarn aufgehalten hat. Das Kind und die Ex-Gattin lebtenaber nach der Aktenlage im Zeitraum 02/2014 bis 06/2014 nicht mehr in einemgemeinsamen Haushalt mit Herrn ***2*** ***1***.
Nach den Angaben des Bf. in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag ist davonauszugehen, dass das Kind ***8*** (so wie auch jetzt noch) ab dem mit der Mutterim gemeinsamen Haushalt lebt.
Insofern kommen allenfalls zustehende österreichische Familienleistungen jedenfalls derKindesmutter, nicht aber dem Beschwerdeführer zu.
Somit ergibt sich keine Abweichung in Bezug auf den bereits im Vorlagebericht dargestelltenAntrag des Finanzamtes (auf Abweisung der Beschwerde).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im August 2006 geborene ***8*** ***2*** ist Tochter des Bf ***1*** ***2*** und von ***19*** (***19***) ***17*** ***18***. Bis bestand ein gemeinsamer Haushalt von Vater und Tochter in ***3*** ***4***, ***21***, Ungarn. Es kann nicht festgestellt werden, dass ab dem August 2012 die Tochter ***8*** ***2*** bei ihrem Vater haushaltsgehörig war. Sie gehörte dem Haushalt der Mutter an. Die Ehe der Eltern wurde im November 2014 geschieden. ***8*** ***2*** besuchte im Schuljahr 2013/2014 (bis ) eine Schule in Budapest. Seit ist ***8*** ***2*** Schülerin einer israelischen Schule.
***1*** ***2*** ist ungarischer Staatsbürger, also Unionsbürger. ***8*** ***2*** verfügt sowohl über die ungarische als auch über die israelische Staatsbürgerschaft.
***1*** ***2*** erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Vater leistet monatlich € 300 Unterhalt für seine Tochter. Während des Aufenthalts der Tochter in Ungarn hat der Vater deren überwiegende Unterhaltskosten getragen. Bis Juni 2014 ging die Tochter in Ungarn zur Schule. Am Tag der Scheidung ihre Eltern, am , wurde für ***8*** ***2*** von der israelischen Botschaft in Budapest ein provisorischer israelischer Reisepass ausgestellt.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass sich ***8*** ***2*** bis November 2014 ständig in Ungarn aufgehalten hat. Danach hielt sie sich ständig in Israel auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich ***8*** ***2*** erst seit mit ihrer Mutter ständig in Israel aufhält.
Beweiswürdigung
Soweit Feststellungen getroffen wurden, ergeben sich diese auf die vom Bf vorgelegten Unterlagen und die Angaben des Bf.
Da der Tochter erst am ein provisorischer Reisepass ausgestellt wurde, hat sie sich jedenfalls bis zu diesem Tag in Ungarn aufgehalten. Für einen Aufenthalt in Ungarn im Dezember 2014 und im Jänner 2015 gibt es keinerlei Nachweis. Der Aufenthalt ab Jänner 2015 in Israel ist unstrittig.
Die Unterhaltsleistungen des Bf wurden vom Finanzamt nicht bestritten. Dass ein Betrag von € 300 monatlich mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten eines in Ungarn lebenden Volksschulkindes abdeckt, ist evident. Betreffend der Nichtfeststellungen ist darauf zu hinzuweisen, dass der Bf im Verwaltungsverfahren mehrfach aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise zu erbringen, dies aber nicht getan hat.
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung:
(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.
(2) Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor. [nunmehr: Art. 350 AEUV].
(11) Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, kann in keinem Fall bewirken, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar.
(13) Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.
(15) Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.
(17) Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
(17a) Sobald Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für eine Person nach Titel II dieser Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
(18) Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die andere Zugehörigkeitskriterien rechtfertigen, abzuweichen.
(18a) Der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass allein die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung, einschließlich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Gewährung eines Versicherungsschutzes für den Begünstigten, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Träger diese Leistung erbracht hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht.
(35) Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird:
Artikel 1 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) ...;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
…
Ungarische Fassung:
i) "családtag":
1. i. családtagként meghatározott vagy elismert személy, illetve olyan személy, akit a háztartás tagjának tekintenek azok a jogszabályok, amelyek szerint ellátást nyújtanak;
ii. …
2. ha egy tagállamnak az 1. pont értelmében alkalmazandó jogszabályai nem különböztetik meg a családtagokat és a hatályuk alá tartozó egyéb személyeket, a házastársat, a kiskorú gyermekeket és a nagykorú eltartott gyermekeket családtagoknak kell tekinteni;
3. ha az 1. és 2. pont értelmében alkalmazandó jogszabályok szerint egy személy csak akkor tekinthető családtagnak vagy a háztartás tagjának, ha a biztosított személlyel vagy a nyugdíjassal közös háztartásban él, e feltétel akkor tekinthető teljesítettnek, ha a szóban forgó személyt nagyrészt a biztosított személy vagy a nyugdíjas tartja el;
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Ungarische Fassung:
11. cikk
Általános szabályok
(1) Az e rendelet hatálya alá tartozó személyekre csak egy tagállam jogszabályai alkalmazandóak. E jogszabályokat e cím rendelkezései szerint kell meghatározni.
(2) E cím alkalmazásában a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységük miatt vagy következtében pénzbeli ellátásokban részesülő személyeket úgy kell tekinteni, mint akik folytatják az említett tevékenységet. Ez nem vonatkozik a rokkantsági, öregségi vagy túlélő hozzátartozói nyugdíjakra, illetve munkahelyi balesetek vagy foglalkozási megbetegedések miatt nyújtott nyugdíjakra vagy határozatlan időtartamú kezelést fedező pénzbeli betegségi ellátásokra.
(3) A 12-16. cikkre is figyelemmel:
a) a munkavállalóként vagy önálló vállalkozóként egy tagállamban tevékenységet folytató személyek az adott tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartoznak;
b) a köztisztviselők azon tagállam jogszabályainak hatálya alá tartoznak, amely tagállam jogszabályainak hatálya alá az őket alkalmazó közigazgatási szerv tartozik;
c) a 65. cikk értelmében a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai alapján munkanélküli-ellátásban részesülő személyek az adott tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartoznak;
d) egy tagállam fegyveres erőibe szolgálatra vagy polgári szolgálatra behívott vagy újból behívott személyek e tagállam jogszabályainak hatálya alá tartoznak;
e) az a)-d) pont hatálya alá nem tartozó bármely személyre a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai vonatkoznak, e rendelet egyéb olyan rendelkezéseinek sérelme nélkül, amelyek szerint az ilyen személyeknek egy vagy több tagállam jogszabályai alapján ellátásokat biztosítanak.
(4) E cím alkalmazásában a munkavállaló vagy önálló vállalkozó által szokásosan egy tagállam lobogója alatt közlekedő tengeri hajó fedélzetén végzett tevékenység az említett tagállamban végzett tevékenységnek minősül. Ugyanakkor az a személy, akit egy tagállam lobogója alatt közlekedő hajó fedélzetén alkalmaznak, és aki az e munkáért járó javadalmazást olyan vállalkozástól vagy személytől kapja, amelynek vagy akinek a székhelye vagy lakóhelye más tagállamban található, az utóbbi tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozik, ha e tagállamban rendelkezik lakóhellyel. Az említett jogszabályok alkalmazásában a javadalmazást fizető vállalkozás vagy személy munkáltatónak tekintendő.
(5) A hajózószemélyzet és a légiutas-kísérő személyzet légi személy- vagy árufuvarozási szolgáltatásokat lebonyolító tagjainak tevékenységét azon tagállamban végzett tevékenységnek kell tekinteni, amelyben a 3922/91/EGK rendelet III. mellékletében meghatározottak szerint a bázishelyük található.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Art. 67 VO 883/2004 lautet:
Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Ungarische Fassung:
67. cikk
Másik tagállamban lakóhellyel rendelkező családtagok
Egy személy az illetékes tagállam jogszabályainak megfelelően jogosult családi ellátásokra a másik tagállamban lakó családtagjai után is, mintha a családtagok is az előbb említett tagállamban rendelkeznének lakóhellyel. A nyugdíjas azonban a nyugdíja tekintetében illetékes tagállam jogszabályainak megfelelően jogosult családi ellátásokra.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Ungarische Fassung:
68. cikk
Halmozódás esetén alkalmazandó elsőbbségi szabályok
(1) Ha ugyanazon időszak és ugyanazon családtagok tekintetében egynél több tagállam jogszabályai alapján nyújtanak ellátásokat, a következő elsőbbségi szabályokat kell alkalmazni:
a) a több tagállam által különböző alapokon fizetendő ellátások esetében az elsőbbségi sorrend a következő: először a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységeken alapuló jogosultságok, másodszor a nyugdíj folyósításán alapuló jogosultságok, és végül a lakóhely szerint szerzett jogosultságok;
b) a több tagállam által azonos alapon fizetendő ellátások esetében az elsőbbségi sorrendet a következő kiegészítő kritériumok alapján határozzák meg:
i. munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenység alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye, feltéve, hogy ott ilyen tevékenységet folytatnak, továbbá kiegészítésként, megfelelő esetben az összeütköző jogszabályok által előírt ellátások közül a legmagasabb összeg. Az utóbbi esetben az ellátások költségeit a végrehajtási rendeletben megállapított kritériumok szerint megosztják;
ii. nyugdíjfolyósítás alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye, feltéve, hogy az ottani jogszabályok szerint nyugdíj fizetendő, továbbá kiegészítésként, megfelelő esetben az összeütköző jogszabályok szerint a leghosszabb biztosítási vagy tartózkodási idő;
iii. a lakóhely alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye.
(2) Halmozódó jogosultságok esetében a családi ellátásokat az (1) bekezdés szerint elsőbbséget élvezőként kijelölt jogszabályoknak megfelelően nyújtják. Az egyéb összeütköző jogszabály(ok)ból adódó családi ellátásokra való jogosultságot az előbb említett jogszabályok által előírt összegig felfüggesztik, és szükség esetén különbözeti kiegészítést nyújtanak az ezt meghaladó összegre. Az ilyen különbözeti kiegészítést azonban nem kell biztosítani egy másik tagállamban lakóhellyel rendelkező gyermekek után, ha a szóban forgó ellátásra való jogosultság kizárólag a lakóhelyen alapul.
(3) Ha a 67. cikk alapján családi ellátások iránti kérelmet nyújtanak be azon tagállam illetékes intézményéhez, amelynek a jogszabályait alkalmazni kell, de nem az e cikk (1) és (2) bekezdése szerinti elsőbbség alapján:
a) az intézmény haladéktalanul továbbítja a kérelmet azon tagállam illetékes intézményéhez, amelynek a jogszabályai az elsőbbség alapján alkalmazandók, tájékoztatja az érintett személyt és - a végrehajtási rendeletnek az ellátások ideiglenes folyósítására vonatkozó rendelkezéseinek sérelme nélkül - szükség esetén biztosítja a (2) bekezdésben említett különbözeti kiegészítést;
b) azon tagállam illetékes intézménye, amelynek a jogszabályait az elsőbbség alapján alkalmazni kell, a kérelmet úgy kezeli, mintha azt közvetlenül hozzá nyújtották volna be, és az ilyen kérelemnek az első intézményhez történő benyújtása napját az elsőbbségi intézményhez történő benyújtás napjának tekintik.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
Ungarische Fassung:
60. cikk
Az alaprendelet 67. és 68. cikkének alkalmazására vonatkozó eljárás
(1) A családi ellátások iránti kérelmet az illetékes intézményhez kell címezni. Az alaprendelet 67. és a 68. cikke alkalmazásának céljából az egész család helyzetét úgy kell figyelembe venni, mintha valamennyi érintett személy az érintett tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozna és ott tartózkodna, különösen az ilyen ellátások igénylésére való jogosultság szempontjából. Amikor az ellátások igénylésére jogosult személy nem él e jogával, a másik szülő vagy szülőnek tekintett személy, vagy a gyermek, illetőleg gyermekek gyámjaként eljáró személy vagy intézmény által benyújtott, családi ellátásokra vonatkozó kérelmet figyelembe kell vennie azon tagállam illetékes intézményének, amelynek a joga alkalmazandó.
(2) Az (1) bekezdésnek megfelelően megkeresett intézmény a kérelmező által nyújtott részletes információk alapján megvizsgálja a kérelmet, teljes egészében figyelembe véve a kérelmező családjának tényleges és jogi helyzetét.
Ha az intézmény úgy határoz, hogy az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdésével összhangban az elsőbbségi jogszabály alapján saját jogszabályai alkalmazandók, az általa alkalmazott jogszabályoknak megfelelően kell nyújtania a családi ellátásokat.
Ha az intézmény úgy látja, hogy az alaprendelet 68. cikke (2) bekezdésével összhangban egy másik tagállam jogszabályainak értelmében lehetőség van különbözeti kiegészítésre való jogosultságra, a kérelmet az intézmény haladéktalanul továbbítja a másik tagállam illetékes intézményéhez, és erről tájékoztatja az érintett személyt; értesíti továbbá a másik tagállam intézményét a kérelemről hozott határozatáról, valamint a folyósított családi ellátások összegéről.
(3) Ha a kérelemmel megkeresett intézmény úgy határoz, hogy jogszabályai alkalmazhatóak, de nem az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdése szerinti elsőbbség alapján, haladéktalanul ideiglenes határozatot hoz az alkalmazandó elsőbbségi szabályokról, és a kérelmet az alaprendelet 68. cikke (3) bekezdésének megfelelően továbbítja a másik tagállam intézményéhez, értesítve erről a kérelmezőt is. Az intézmény az ideiglenes határozattal kapcsolatban két hónapon belül állást foglal.
Ha a kérelem beérkezésétől számított két hónapon belül nem foglal állást az az intézmény, amelyhez a kérelmet továbbították, a fent említett ideiglenes határozatot kell alkalmazni, és ez az intézmény folyósítja a jogszabályaiban előírt ellátásokat, valamint tájékoztatja a megkeresett intézményt a folyósított ellátások összegéről.
(4) Ha az érintett intézmények véleménye eltér arra vonatkozóan, hogy mely jogszabályok alkalmazandók elsőbbséggel, a végrehajtási rendelet 6. cikkének (2)-(5) bekezdését kell alkalmazni. E célból a 6. cikk (2) bekezdésében említett lakóhely szerinti intézmény a gyermek, illetve gyermekek lakóhelye szerinti intézmény.
(5) Amennyiben az az intézmény, amely ideiglenes ellátást biztosított, többet fizetett a végső soron általa fizetendő összegnél, a végrehajtási rendelet 73. cikkében megállapított eljárásnak megfelelően a többlet megtérítéséért az elsődlegesen felelős intézményhez fordulhat.
Österreichisches Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)für minderjährige Kinder,
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)deren Nachkommen,
b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)deren Stiefkinder,
d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis Anwendung. Ab ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.
Ungarisches Recht
Die maßgebenden ungarischen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Familienleistungen sind (Quelle: MISSOC, das "Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit", eine zentrale Datenbank für öffentliche Behörden, berufliche Benutzer und europäische Bürger, welche aktuelle Informationen über die Gesetzgebung, Leistungen und Bedingungen im Bereich der Sozialen Sicherheit in allen teilnehmenden Ländern zur Verfügung stellt; https://www.missoc.org/?lang=de):
Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról).
Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról).
Gesetz CXVII von 1995 über Einkommenssteuer (törvény a személyi jövedelemadóról).
Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld (Családi pótlék) ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern gepflegt wird, mit Ausnahme von Fällen der Abwesenheit aufgrund von Studium oder Krankheit. Die Leistung entfällt, wenn ein Kind über 18 Jahre ein regelmäßiges Einkommen hat.
Kindergeld (Családi pótlék) (in Form von Kinderbeihilfe und Schulzulage) wird gezahlt:
- von der Geburt bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters: Kinderbeihilfe (nevelési ellátás) und dann,
- ab Beginn des schulpflichtigen Alters bis zum Ende des Bildungsweges der Pflichtschulbildung (normalerweise bis 18 Jahre), weiterführender Bildungsweg und Berufsausbildung (bis zum Alter von 20 Jahren, oder 23 Jahren bei besonderem Bildungsbedarf): Schulzulage (iskoláztatási támogatás).
Monatliche Beträge des Kindergelds (Családi pótlék):
1 Kind in der Familie: HUF 12.200 (€38);
1 Kind von Alleinerziehenden: HUF 13.700 (€42);
2 Kinder in der Familie: HUF13.300 (€41) pro Kind;
2 Kinder von Alleinerziehenden: HUF 14.800 (€46) pro Kind;
3 oder mehr Kinder in der Familie: HUF 16.000 (€49) pro Kind;
3 oder mehr Kinder von Alleinerziehenden: HUF 17.000 (€52) pro Kind;
behindertes Kind in der Familie: HUF 23.300 (€72);
behindertes Kind von Alleinerziehenden: HUF 25.900 (€80);
behindertes Kind alter als 18 Jahre: HUF 20.300 (€63);
Kind im Pflegeheim/bei Pflegeeltern: HUF 14.800 (€46).
Die Beträge gelten für den Beschwerdezeitraum unverändert.
Keine Abstufung nach Alter.
Es wird an den Elternteil gezahlt, der mit dem Kind/den Kindern zusammen lebt.
Rentenempfänger, deren Rente den Mindestbetrag nicht übersteigt, haben Anspruch auf Kindergeld (Családi pótlék) für Alleinerziehende (selbst wenn sie nicht alleinerziehend sind).
Die Leistungen sind nicht bedarfsabhängig.
Kapitel 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 6/1975, lautet:
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 19
Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 20
Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so sind die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das Kind aufhält.
Artikel 21
Hält sich eine Person gewöhnlich in Österreich auf und ist sie in Israel erwerbstätig, so ist sie in bezug auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln, als hätte sie ihren ausschließlichen Wohnsitz in Österreich.
Zeitraum Februar 2014 bis November 2014
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hielt sich ***8*** ***2*** im Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 ständig in Ungarn auf. Ungarn ist Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Aufenthalt des Kinders in Ungarn ist gemäß Art. 67 VO 883/2004 einem Aufenthalt in Österreich gleichzusetzen.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Bf ***1*** ***2*** im Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 den überwiegenden Unterhalt für seine bei ihrer Mutter haushaltszugehörige Tochter ***8*** ***2*** getragen. Der Bf war in Österreich nichtselbständig erwerbstätig. Er unterlag daher gemäß Art. 11 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs als Beschäftigungsstaat.
Es ist richtig, dass nach österreichischem Recht gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch des haushaltsführenden Elternteils jenem des Geldunterhalt leistenden Elternteils vorgeht. Allerdings greift nach dem Erkenntnis die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 für einen in § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 genannten Anspruchsberechtigten erst dann, wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme. Da der Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter getragen hat, stehen ihm daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs österreichische Familienleistungen (gegebenenfalls um ausländische Familienleistungen gekürzt) zu, wenn sich seine Tochter nicht außerhalb von EU/EWR/Schweiz aufgehalten hat.
Der Bf hat daher im Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 Anspruch auf österreichische Familienleistungen.
Nach dem ungarischen Recht ist nur der Elternteil in Bezug auf Családi pótlék anspruchsberechtigt, der mit dem Kind oder den Kindern zusammenlebt (vgl. ). Da der Vater im Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 nicht mit der Mutter seiner Tochter zusammengelebt hat, hatte er keinen Anspruch auf ungarische Familienleistungen. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Mutter einen derartigen Anspruch gehabt hat (zum ungarischen Recht siehe nochmals ). Für ein Kind von Alleinerziehenden beträgt das Családi pótlék HUF 13.700.
Österreich ist als Beschäftigungsstaat zwar vorrangig zuständig und daher zur vollen Leistung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verpflichtet. Allerdings sind nach nationalem Recht (§ 4 FLAG 1967) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag um ausländische Familienleistungen zu kürzen (sogenannte Ausgleichszahlung, vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2022 § 4 Rz 6), wenn darauf ein Anspruch (auch durch einen anderen Elternteil, vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2022 § 4 Rz 15) im anderen Mitgliedstaat besteht, jedoch ohne Anwendung von § 4 Abs. 4 FLAG 1967 (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2022 § 4 Rz 23). Da der Bf trotz Aufforderung den Nachweis nicht erbracht hat, dass im Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 kein Anspruch auf ungarische Familienleistungen bestanden hat, sind die österreichischen Familienleistungen entsprechend zu kürzen.
Zeitraum ab Dezember 2014
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hielt sich die Tochter ***8*** ***2*** ab Dezember 2014 ständig in Israel auf. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 steht ein ständiger Auslandsaufenthalt des Kindes einem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegen. Die Bestimmung ist verfassungskonform (vgl. ; ).
Gemäß § 53 FLAG 1967 und den unionsrechtlichen Vorschriften ist als "Ausland" i.S.d. FLAG 1967 ein Drittland, nicht aber ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (bzw. ein Staat des EWR oder die Schweiz) anzusehen (siehe auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", UFS Journal 2011, 371; ; ; ; ; ).
Mit dem Staat Israel besteht ein Abkommen zur sozialen Sicherheit. Nach diesem Abkommen sind Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält (Art. 19). Der ständige Aufenthalt nach Art. 19 des Akommens zur sozialen Sicherheit zwischen Österreich und Israel ist nicht nicht anders zu interpretieren als der ständige Aufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (). Die Bestimmung des Art. 21 des Abkommens, wonach bei gewöhnlichem Aufenthalt einer Person in Österreich und Erwerbstätigkeit in Israel diese Person in Bezug auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln ist, als hätte sie ihren ausschließlichen Wohnsitz in Österreich, ist hier nicht anwendbar, da sich die Tochter nicht zu einer Erwerbstätigkeit, sondern zur Ausbildung in Israel befunden hat und befindet sowie in Israel wohnhaft ist. Es ist daher Israel zur Erbringung von Familienleistungen für ***8*** ***2*** zuständig.
Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. ). Es kommt nicht darauf an, ob die Tochter "ständig in Israel leben wird", sondern ob sie dies für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten tut, was hier zutrifft.
Dass ***8*** ***2*** auch Unionsbürgerin ist, steht dem nicht entgegen. Zum Verweis des Bf auf Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 VO 987/2009, ist zu sagen, dass Israel kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, sodass die Wohnsitzfiktion nicht zutrifft. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Auf die Gründe des ständigen Aufenthalts kommt es nicht an. Wenn sich das Kind bzw. seine Mutter dafür entscheidet, dauerhaft außerhalb von EU/EWR/Schweiz zu wohnen, stehen für das Kind keine österreichischen Familienleistungen zu. Die Regelung ist, wie ausgeführt, verfassungskonform; sie betrifft Österreicher und Nichtösterreicher. Es liegt daher auch keine unionsrechtlich verpönte Diskriminierung vor.
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher für den Zeitraum Februar 2014 bis November 2014 als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), nicht aber für den des Zeitraum ab Dezember 2014. Der Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 1 Buchstabe i Nr. 1 Z i VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 1 Buchstabe i Nr. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101137.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at