Keine Festsetzung von Kommunalsteuer mittels Bescheid, wenn sich die Selbstberechnung als richtig erweist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Weyrgasse 5, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Rechnungs und Abgabenwesen, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom betreffend Kommunalsteuer 2014 bis 2016, Steuernummer MA 6/***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Beim Beschwerdeführer (Bf) fand eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durch die Gebietskrankenkasse statt. Im Zuge dieser Prüfung wurden Feststellungen getroffen, die der Bf nicht anerkannte. Infolgedessen nahm er an der Schlussbesprechung am nicht teil.
In einer späteren Stellungnahme teilte der Bf mit, dass das Finanzamt das Strafverfahren eingestellt habe. Ebenfalls habe die Gebietskrankenkasse das Verfahren eingestellt, da sich die erhobenen Vorwürfe in ihrer Gesamtheit als unrichtig erwiesen hätten. Dieser Stellungnahme beigelegt waren
ein Schreiben der Gebietskrankenkasse vom , wonach das Verfahren eingestellt worden sei.
Ein Einstellungsbescheid vom , wonach das eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt worden sei, da der Beschuldigte die zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.
In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien am einen Bescheid, mit dem die Kommunalsteuer die Jahre 2014 bis 2016 in Entsprechung der Feststellungen der Prüfung der Gebietskrankenkasse festgesetzt wurde.
In der Begründung führte die Behörde aus, dass die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen habe, wenn sich die Selbstberechnung des Unternehmers nicht als richtig erweise. Der Bf habe die Kommunalsteuer für die Dienstnehmer der in Wien gelegenen Betriebsstätte nicht vollständig erklärt und entrichtet. Damit seien die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gegeben gewesen. Die Bemessungsgrundlagen seien im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch Organe des Krankenversicherungsträgers erhoben worden. Im Bescheid wurden die Abgaben für den gesamten Zeitraum 2014 bis 2016 in einem Bescheid festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Bf führte darin aus, dass der Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da sowohl das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse als auch das Finanzstrafverfahren eingestellt worden sei. Im Übrigen sei dem Bescheid nicht entnehmbar, welcher Betrag nun tatsächlich aushafte. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Der Magistrat entschied über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung und gab der Beschwerde statt. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid abgeändert und für die Jahre 2014 bis 2016 die erklärten Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Da dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich stattgegeben worden sei, unterblieb eine Begründung.
Der Bf stellte den Antrag, die Rechtssache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf betreibt einen Schrotthandel.
Er hat die Kommunalsteuer in den Jahren 2014 bis 2016 selbst berechnet und diese Berechnung bekannt gegeben und die Kommunalsteuer entrichtet.
Entgegen den Feststellungen der Prüfung durch die Gebietskrankenkasse hat sich die Selbstberechnung durch den Bf als richtig erwiesen.
Die Selbstberechnung durch den Bf wurde auch vom Magistrat als richtig erkannt und die Bemessungsgrundlagen und die Abgabe erklärungsgemäß festgesetzt.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus dem Vorbringen des Bf und ist insoweit nicht strittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs 1 BAO).
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. …
2. ….
3. ….
4. (aufgehoben durch BGBl I 2009/20) ,
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe setzt demnach stets voraus, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Behörde bekannt gibt.
Erweist sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig, so darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen (Ritz, BAO, 7. Auflage, § 201, Tz 29; ).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde stattgegeben und damit zu erkennen gegeben, dass sich die Selbstberechnung des Bf als richtig erwiesen hat. Eine Festsetzung der Abgabe hätte daher unterbleiben müssen und nicht mit den erklärten Beträgen erfolgen dürfen. Die Festsetzung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erfolgte daher zu Unrecht. Der Festsetzungsbescheid hätte ersatzlos behoben werden müssen.
Aus diesem Grunde erfolgt im Rahmen des Erkenntnisses die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. Damit treten die erklärten, selbstberechneten Beträge wieder in Kraft.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall folgte das Bundesfinanzgericht dem Wortlaut des Gesetzes und der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400034.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at